Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss vom 08.03.2017 – 7 L 356/17
ECLI:DE:VGGE:2017:0308.7L356.17.00
Tenor
1.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
2.
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
3.
Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.
1.2
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.