Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Gelsenkirchen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss vom 08.03.2017 – 7 L 356/17

ECLI:DE:VGGE:2017:0308.7L356.17.00

Tenor

1.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

2.

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

3.

Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

1.2

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.