Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Gelsenkirchen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss vom 08.06.2017 – 7 L 1502/17

ECLI:DE:VGGE:2017:0608.7L1502.17.00

Tenor

1.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

2.

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

3.

Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

1.2

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.