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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil vom 26.07.2017 – 7 K 1279/17

ECLI:DE:VGGE:2017:0726.7K1279.17.00

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.

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Die Klage wird abgewiesen.

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Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

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Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.

Tatbestand

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Der Kläger wendet sich gegen eine erweiterte Gewerbeuntersagung.

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Seit dem 1. November 2008 ist der Kläger mit dem Gewerbe „Buchung laufender Geschäftsvorfälle, laufende Lohnabrechnungen und das Fertigen der Lohnsteueranmeldungen“ bei der Beklagten gemeldet.

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Mit Schreiben vom 28. August 2016 teilte das Finanzamt C.      -Mitte mit, der Kläger schulde dort Steuern von über 21.301,67 €. Vollstreckungen hätten nicht zum Erfolg geführt. Steuererklärungen und Voranmeldungen habe der Kläger nur teilweise eingereicht.

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Die Beklagte leitete daraufhin ein Verfahren zur Gewerbeuntersagung gegen den Kläger ein und ermittelte im September 2016 Betragsrückstände bei der Verwaltungsberufsgenossenschaft in Höhe von 62,56 € und bei der Minijobzentrale von 461, 70 €. Die IHK teilte am 12. Dezember 2016 mit, für den Kläger seien vier Haftanordnungen im Schuldnerverzeichnis verzeichnet. Am 20. Dezember 2016 waren die Steuerrückstände des Klägers auf über 38.000,- € angestiegen.

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Mit Ordnungsverfügung vom 4. Januar 2017 untersagte die Beklagte dem Kläger nach dessen Anhörung und Anhörung der IHK auf Dauer die weitere Ausübung des Gewerbes „Buchung laufender Geschäftsvorfälle, laufende Lohnabrechnungen und das Fertigen der Lohnsteueranmeldungen“ sowie die weitere selbständige Ausübung eines jeden anderen Gewerbes und die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragten Person. Der Kläger sei im Hinblick auf die Nichterfüllung seiner öffentlich-rechtlichen Zahlungspflichten als unzuverlässig anzusehen. Die Gewerbeuntersagung sei in Ausübung des eröffneten Ermessens auch auf alle weiteren Gewerbe und die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragten Person zu erstrecken. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger auf andere Gewerbe ausweiche.

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Der Kläger hat am 6. Februar 2017 Klage erhoben und zur Begründung mit Schriftsatz vom 25. Juli 2017 vorgetragen, prognostisch sei der Kläger nicht als unzuverlässig anzusehen. Er sei gewillt, seine Schulden zu begleichen. Das Finanzamt habe eine Ratenzahlungsvereinbarung abgelehnt.

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Der Kläger beantragt,

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die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 4. Januar 2017 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung bezieht die Beklagte sich auf die Gründe des angefochtenen Bescheides.

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Am 19. Juli 2017 teilte das Finanzamt C.      -Mitte mit, der Kläger schulde dort Steuern von 36.272,22 €.

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Durch Beschluss vom 27. Juni 2017 ist der Rechtsstreit auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen worden.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen.

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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 4. Januar 2017 ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte hat dem Kläger die Gewerbeausübung zu Recht auf der Grundlage von § 35 Abs. 1 Satz 1 und 2 GewO untersagt. Das Gericht verweist zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die Begründung der angefochtenen Ordnungsverfügung, der das Gericht folgt. Ergänzend weist das Gericht auf Folgendes hin:

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Maßgeblich für die Beurteilung der Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden und der Rechtmäßigkeit der Gewerbeuntersagung ist der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Untersagungsverfügung.

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St. Rspr.: BVerwG, Urteil vom 15. April 2015 ‑ 8 C 6/14 ‑, juris; BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 ‑ 1 C 146/80 ‑, juris; OVG NRW, Beschluss vom 25. März 2015 ‑ 4 B 1480/14 ‑, juris.

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Unabhängig davon haben sich die Steuerrückstände seit Erlass der Verfügung um lediglich etwa 2.000,- € verringert. Ein sinnvolles und erfolgsversprechendes Sanierungskonzept hat der Kläger auch in der mündlichen Verhandlung nicht ansatzweise dargelegt.

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Die Beklagte hat ihr Ermessen im Hinblick auf die erweiterte Gewerbeuntersagung (§ 35 Abs. 1 Satz 2 GewO),

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vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. April 2011 ‑ 4 A 1449/08 ‑, juris,

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ausgeübt. Ermessensfehler sind insoweit nicht ersichtlich.

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Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung ‑ ZPO ‑.

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B e s c h l u s s

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Der Streitwert wird auf 20.000,-- Euro festgesetzt.

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G r ü n d e

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz ‑ GKG ‑. Das Gericht orientiert sich insoweit an Ziffer 54.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.