Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Gelsenkirchen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss vom 18.09.2017 – 15 K 6244/17

ECLI:DE:VGGE:2017:0918.15K6244.17.00

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

2

Die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe beruht auf § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 114, § 115 der Zivilprozessordnung (ZPO).

3

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet aus den Gründen des Beschlusses der Kammer vom 15. September 2017 im zugehörigen Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, auf die Bezug genommen wird, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.