Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss vom 29.09.2017 – 7 L 2111/17
ECLI:DE:VGGE:2017:0929.7L2111.17.00
Tenor
1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
2. Der Streitwert wird auf 28,08 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
1. Der sinngemäß gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 7916/17 gegen den Gebührenbescheid der Antragsgegnerin vom 14. Juni 2017 anzuordnen,
ist unzulässig. Wenn - wie hier durch den Gebührenbescheid - öffentliche Abgaben und Kosten im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO angefordert werden, ist ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Der Antragsteller hat jedoch bei der Antragsgegnerin ausweislich des Verwaltungsvorgangs einen solchen Antrag nicht gestellt, und ein Ausnahmefall gemäß § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO liegt nicht vor.
Im Übrigen ist der Antrag auch unbegründet. Die Verwaltungsgebühr und die Auslagen sind auf der Grundlagen von §§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr zu Recht erhoben worden. Insbesondere erweist sich die zugrundeliegende Ordnungsverfügung (Entziehung der Fahrerlaubnis) als rechtmäßig, wie sich aus den Ausführungen der Kammer im Beschluss vom heutigen Tag – 7 L 2110/17 – ergibt.
2. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. Nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit beträgt in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO der Streitwert in der Regel ¼ des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwertes.