Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss vom 17.11.2017 – 17 L 2935/17
ECLI:DE:VGGE:2017:1117.17L2935.17.00
Tenor
1. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin Auskunft zu folgenden Fragen zu erteilen:
a) Wie hat der Beigeladene seine Absage begründet?
b) Gab es Forderungen von Seiten des Beigeladenen, die die Antragsgegnerin nicht erfüllen wollte oder konnte, wie etwa eine Professur an der Ruhr-Universität C. oder andere Forderungen?
c) Hat die Antragsgegnerin Anhaltspunkte dafür, dass der Beigeladene in das Verfahren um die Leitung des L1. nur eingewilligt hat, um bessere Konditionen für seinen Lehrstuhl in G. auszuhandeln?
d) Ist die alte Findungskommission erneut zusammengetreten, um einen neuen Findungsprozess einzuleiten?
e) Hat es eine neue Kommission gegeben und wenn ja, wie war diese besetzt?
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt 3/5, die Antragsgegnerin 2/5 der Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
2. Der Streitwert wird auf 5000 € festgesetzt.
1. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.