Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss vom 04.12.2017 – 7 L 2602/17
ECLI:DE:VGGE:2017:1204.7L2602.17.00
Tenor
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
3. Der Streitwert wird auf 2.528,07 € festgesetzt.
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1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.