Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss vom 05.02.2018 – 5 L 3313/17
ECLI:DE:VGGE:2018:0205.5L3313.17.00
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
2. Der Streitwert wird auf 3.000 € festgesetzt.
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1. Der Antrag wird abgelehnt.