Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Gelsenkirchen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss vom 05.02.2018 – 5 L 3313/17

ECLI:DE:VGGE:2018:0205.5L3313.17.00

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

2. Der Streitwert wird auf 3.000 € festgesetzt.

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1. Der Antrag wird abgelehnt.