Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss vom 08.06.2018 – 7 L 116/18
ECLI:DE:VGGE:2018:0608.7L116.18.00
Tenor
1.
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
2.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
1.2
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.