Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Gelsenkirchen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss vom 08.06.2018 – 7 L 116/18

ECLI:DE:VGGE:2018:0608.7L116.18.00

Tenor

1.

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

2.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

1.2

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.