Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Gelsenkirchen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss vom 24.10.2018 – 6z L 1595/18

ECLI:DE:VGGE:2018:1024.6Z.L1595.18.00

Tenor

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.

2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

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1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.