Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss vom 24.10.2018 – 6z L 1595/18
ECLI:DE:VGGE:2018:1024.6Z.L1595.18.00
Tenor
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.
2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
2
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.