Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss vom 19.06.2019 – 15a M 24/19
ECLI:DE:VGGE:2019:0619.15A.M24.19.00
Tenor
Der Gegenstandswert wird auf Antrag der Kläger auf 6.000 € festgesetzt.
Gründe
Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf den § 188 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung und §§ 30 Abs. 1 S. 1 u. 2, 33 Abs. 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Bei der Regelung in § 30 RVG handelt es sich um eine spezielle Regelung für alle gerichtlichen Verfahren nach dem Asylgesetz.
Für eine von der Beklagten beantragte niedrigere Festsetzung des Gegenstandswertes nach § 30 Abs. 2 RVG besteht kein Anlass, weil der Wert nach Abs. 1 der Vorschrift vorliegend nicht unbillig ist. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Beklagten bei einem ordnungsgemäßen Verfahrensablauf überhaupt keine Kosten aufgrund eines Vollstreckungsantrages der Kläger entstanden wären. Es ist nicht nachvollziehbar, warum das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nach der am 27. November 2018 eingetretenen Rechtskraft des Urteils der Kammer vom 17. Oktober 2018 - 15a K 5757/16.A ‑ den einfachen Bescheid über die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach über 3 Monaten noch nicht erlassen hatte.