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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss vom 20.09.2019 – 6z L 1401/19

ECLI:DE:VGGE:2019:0920.6Z.L1401.19.00

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

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Der nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht begründet. Der Antragsteller hat nicht gemäß § 123 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft gemacht, dass ihm ein Anspruch auf Zuteilung des begehrten Studienplatzes im Studiengang Humanmedizin nach den für das Wintersemester 2019/20 maßgeblichen Regeln und tatsächlichen Verhältnissen zusteht.

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Studienplätze im Studiengang Humanmedizin werden gemäß § 1 Satz 2 der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen – VergabeVO – in Verbindung mit ihrer Anlage 1 in einem zentralen Vergabeverfahren nach Maßgabe der §§ 6 ff. VergabeVO vergeben. In der Wartezeitquote (§ 14 VergabeVO) erreicht der Antragsteller nicht die maßgebliche Auswahlgrenze, da er noch keine Wartezeit angesammelt hat. Für eine Auswahl in dieser Quote waren zum Wintersemester 2019/20 mindestens vierzehn Halbjahre erforderlich.

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Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf Auswahl in der Abiturbestenquote (§ 11 VergabeVO) glaubhaft gemacht. Für eine Auswahl in dieser Quote war bei Abiturienten aus dem Bundesland Hessen, dem der Antragsteller entsprechend § 13 Abs. 2 Satz 2 VergabeVO zugelost wurde, zum Wintersemester zunächst einmal eine Note von 1,0 erforderlich. Dieses Auswahlkriterium erfüllt der Antragsteller. Er wurde im Auswahlverfahren von der Antragsgegnerin zu Recht mit einer Durchschnittsnote von 1,0 berücksichtigt. Der Antragsteller hat am 29. Juni 2019 an der Schola Europa in Brüssel ein Europäisches Abitur mit 90,63 % abgelegt, was entsprechend dem Umrechnungsschlüssel zur Bewertung der an Europäischen Schulen erworbenen Reifezeugnisse bei der zentralen Vergabe von Studienplätzen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 8. Dezember 1975 in der Fassung vom 11. Dezember 2002) der deutschen Durchschnittsnote 1,0 entspricht.

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Die Zahl der Studienplätze reichte jedoch nicht für alle Bewerber, die eine Note von 1,0 vorweisen konnten, aus. Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 VergabeVO wurden zunächst solche Bewerber zugelassen, die zusätzlich Wartezeit vorweisen konnten und darüber hinaus gemäß § 18 Abs. 2 VergabeVO, solche, die die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 VergabeVO erfüllen, also einen Dienst abgeleistet haben. Da der Antragsteller keine Wartezeit vorzuweisen hat und auch nicht in den Kreis der nach § 18 Abs. 2 VergabeVO Begünstigten fällt, konnte keine vorrangige Zulassung erfolgen.

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Die Verteilung der verbleibenden Studienplätze unter den Bewerbern mit der Abiturnote 1,0 erfolgte gemäß § 18 Abs. 2 Satz 2 VergabeVO nach dem Losverfahren. Dies ist ein maschinell organisiertes Verfahren. Zu diesem Zweck werden bereits mit dem Eingang der Bewerbung jedem Studienplatzbewerber diverse Losnummern elektronisch nach dem Zufallsprinzip zugeteilt. Das für die Verlosung der Studienplätze in der Abiturbestenquote bei Ranggleichheit in Bezug auf die Verteilung nach § 18 Abs. 2 Satz 2 VergabeVO maßgebliche Los Nr. 6 wird aus den beiden Vierergruppen des Loses 3 in umgekehrter Reihung gebildet (vgl. Ziffern 5.1 und 5.2 sowie Anlage 2 Ziffer 1.2 der Vergabe-Richtlinien) und lautet im Fall des Antragstellers 4126 4722, wie sich aus den von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen ergibt. Da nur die Lose bis zur laufenden Losnummer 3662 3491 eine Zulassung ermöglichten, fiel das dem Antragsteller zugeteilte Los nicht unter die Ziffern, die im Rahmen des Bewerbungsverfahrens noch berücksichtigt werden konnten. Darüber hinaus liegen der Kammer keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass das maschinelle Verfahren nicht ordnungsgemäß erfolgt ist.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 2 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis des erkennenden Gerichts in Verfahren der vorliegenden Art.