Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss vom 12.11.2019 – 3 K 4160/19
ECLI:DE:VGGE:2019:1112.3K4160.19.00
Tenor
1. Das Verfahren wird eingestellt. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 5000 € festgesetzt.
Gründe
Das Verfahren wird gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eingestellt, da der Kläger die Klage mit Schriftsatz vom 11. November 2019 zurückgenommen hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO.
Für eine Billigkeitsentscheidung, die dem Beklagten wegen der unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung die Kosten des Verfahrens auferlegt, war von Gesetzes wegen kein Raum, insbesondere nicht auf der Grundlage von § 155 Abs. 4 VwGO. Nach dieser Vorschrift können Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, diesem auferlegt werden. Die Norm durchbricht den Grundsatz der Kosteneinheit. Schuldhaft verursachte Kosten können von den sonstigen Kosten abgetrennt dem Veranlasser gesondert auferlegt werden.
Neumann/Schaks, in: Sodann/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 155 Rn. 76.
Dies kommt im Kontext unzutreffender Rechtsbehelfsbelehrungen etwa in Betracht, wenn in der Rechtsbehelfsbelehrung ein unzuständiges Gericht genannt wird, und es dann zu einer Verweisung kommt. Bei den Kosten der Verweisung handelt es sich um ausscheidbare Mehrkosten.
Siehe etwa Rennert, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 155 Rn. 13.
§ 155 Abs. 4 VwGO ist aber keine Regelung, welche die Kostengrundentscheidung betrifft. Die Norm verhält sich lediglich zu ausscheidbaren Mehrkosten; die Kostengrundentscheidung im Falle der Klagerücknahme ergibt sich aus § 155 Abs. 2 VwGO.
A.A. – allerdings ohne Nachweis und ohne Begründung – für den Fall der Klage ohne vorherige Durchführung eines Widerspruchsverfahrens Hartung, in: Posser/Wolff, BeckOK VwGO, § 155 Rn. 12 (Stand 1. April 2015).
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes.