Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss vom 27.12.2019 – 14a M 83/19
ECLI:DE:VGGE:2019:1227.14A.M83.19.00
Tenor
1. Die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens werden dem Vollstreckungsgläubiger auferlegt.
2. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, hat das Gericht gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden.
Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens dem Vollstreckungsgläubiger aufzuerlegen. Zwar hat der Vollstreckungsschuldner erst nach Eingang des Vollstreckungsantrags durch den Bescheid vom 15. November 2019 reagiert und das seit dem 26. August 2019 rechtskräftige Urteil vom 28. Juni 2018 umgesetzt.
Orientiert man sich jedoch an dem in § 75 VwGO für die Klagemöglichkeit im Fall der Untätigkeit einer Behörde gesetzlich vorgesehenen Zeitraum von drei Monaten, ist die Umsetzung des gerichtlichen Urteils durch das Bundesamt noch rechtzeitig erfolgt, da zum Zeitpunkt der Antragstellung weniger als drei Monate nach Eintritt der Rechtskraft vergangen waren.
Anhaltspunkte die im Einzelfall eine kürzere Frist geboten erscheinen ließen, sind vorliegend nicht ersichtlich. Zwar hat ein Kläger grundsätzlich ein Interesse daran, dass zu seinen Gunsten ergangene gerichtliche Entscheidungen zügig umgesetzt werden. Dies gilt insbesondere im Bereich des Asylrechts, da durch die gerichtliche Entscheidung und deren Umsetzung regelmäßig auch der aufenthaltsrechtliche Status des jeweiligen Klägers berührt wird.
Vorliegend ist jedoch nicht ersichtlich, dass dem Kläger über einen Zeitraum von drei Monaten unmittelbare Nachteile drohen würden, welchen nur durch einen früh-zeitigen Vollstreckungsantrag hätte begegnet werden können.
Das Verfahren ist gemäß § 83 b des Asylgesetzes (AsylG) gerichtskostenfrei.