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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil vom 14.09.2022 – 1 K 4831/20
1. Kammer · ECLI:DE:VGGE:2022:0914.1K4831.20.00
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass sie als Lehrerin mit der Lehrbefähigung für die Sekundarstufe I während ihrer aktiven Dienstzeit in gleicher Weise wie Lehrkräfte mit der Lehrbefähigung für die Sekundarstufe II zu besolden gewesen wäre..
Die Klägerin studierte in B. vom Wintersemester 1977/1978 bis zum Wintersemester 1982/1983 unter anderem Deutsch für das Lehramt der Sekundarstufe I. Von ihrer Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit am 1. Februar 1987 an war sie durchgängig an der Realschule am T. C. in F. eingesetzt und hierbei der Besoldungsgruppe A 12 gemäß der LBesO NRW zugeordnet. Zum 1. August 2019 wurde sie in den Ruhestand versetzt.
Unter dem 20. Oktober 2016 erhob die Klägerin Widerspruch gegen die für die Monate Oktober und November 2016 erhaltenen Bezügemitteilungen und beantragte eine Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 13 gemäß LBesO NRW nebst Studienratszulage. Zur Begründung verwies sie im Wesentlichen auf eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung zwischen Lehrkräften, die wie sie über die Lehrbefähigung für die Sekundarstufe I verfügen, und solchen mit der Lehrbefähigung für die Sekundarstufe II, die jeher als Studienräte der Besoldungsgruppe A 13 gemäß LBesO NRW zugeordnet würden. Dies widerspreche mangels hinreichenden Sachgrundes dem verfassungsrechtlich verbürgten Alimentationsprinzip. Sie übe dieselbe Tätigkeit aus und trage dieselbe Verantwortung wie ein nach A 13 gemäß LBesO NRW besoldeter Studienrat. Eine unterschiedliche Aus- und Vorbildung könne seit der Vereinheitlichung der Lehrerausbildung im Jahr 2009 nicht mehr als Rechtfertigung dienen. Gleiches gelte nach einem von Herrn Professor C1. im Jahre 2015 erstellten Rechtsgutachten auch für einen hier vorliegenden „Altfall“, in dem die Ausbildung und Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit vor 2009 erfolgt seien, zumal insoweit eine Altersdiskriminierung im Raum stehe. Schließlich ergebe sich auch aus der Landesverfassung, dass für gleiche Tätigkeit und gleiche Leistung Anspruch auf gleichen Lohn bestehe.
Mit Schreiben vom 27. September 2017 teilte das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (nachfolgend: LBV NRW) mit, dass es den Antrag der Klägerin zunächst ruhend stelle und auf die Einrede der Verjährung verzichte. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2017 beantragte die Klägerin für das Haushaltsjahr 2017 die Anpassung ihrer Besoldung. Auch diesen Antrag stellte das LBV NRW, wie es mit Bescheid vom 7. Mai 2018 mitteilte, ruhend und erklärte zugleich den Verzicht auf die Einrede der Verjährung.
Im Zuge der Versetzung der Klägerin in den Ruhestand zum 1. August 2019 setzte das LBV NRW mit Bescheid vom 5. Juli 2019 das Ruhegehalt der Klägerin auf der Grundlage ihrer Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 12 gemäß LBesO NRW fest. Hiergegen und gegen ihre Besoldungsmitteilung für Juli 2019 - dem letzten Monat ihrer aktiven Dienstzeit - erhob die Klägerin am 5. Juli 2019 Widerspruch. Zur Begründung wiederholte sie ihre Argumente aus ihrem Widerspruchsschreiben vom 20. Oktober 2016 und beantragte weiterhin eine Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 13 gemäß LBesO NRW nebst Studienratszulage.
Mit Widerspruchsbescheid vom 15. Januar 2020 wies das LBV NRW den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte es aus, die Klägerin habe lediglich einen Versorgungsanspruch auf Basis der Besoldungsgruppe A 12 gemäß LBesO NRW, da dies ihrer zuletzt erfolgten Besoldung entspreche.
Die Klägerin hat am 11. Februar 2020 unter dem gerichtlichen Aktenzeichen 3 K 522/20 Klage sowohl hinsichtlich ihrer Besoldung als auch ihrer Versorgung erhoben. Das Verfahren ist im Hinblick auf die Frage der Besoldung abgetrennt und unter hiesigem Aktenzeichen fortgesetzt worden. Zur Begründung der vorliegenden Klage wiederholt die Klägerin ihre Argumente aus dem Verwaltungsverfahren.
Die Klägerin beantragt,
festzustellen, dass die ihr für die Monate Oktober und November 2016, für das Jahr 2017 und für den Monat Juli 2019 gewährte Alimentation aus der Besoldungsgruppe A 12 gemäß LBesO NRW den verfassungsrechtlichen Anforderungen einer (amts-)angemessenen Besoldung nicht genügt hat und ihr eine Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 13 gemäß LBesO NRW zuzüglich der sogenannten Studienratszulage zu gewähren gewesen wäre.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, es liege im Hinblick auf die Besoldung keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung zwischen der Klägerin als Lehrkraft mit der Lehrbefähigung für die Sekundarstufe I und Studienräten vor. Soweit die Klägerin auf die Lehrerausbildungsreform aus dem Jahre 2009 verweise, sei sie davon nicht betroffen. Insoweit hätten in der Ausbildung zwischen Lehrern mit der Lehrbefähigung für die Sekundarstufe I und solchen mit der Lehrbefähigung für die Sekundarstufe II bis dahin erhebliche Unterschiede bestanden, die eine ungleiche Besoldung gerechtfertigt hätten. Der Verweis auf eine Altersdiskriminierung sei substanzlos und zu pauschal. Weiter habe die Klägerin ihre Besoldung 30 Jahre lang unwidersprochen hingenommen und Einwände gegen ihre Besoldung insoweit weder zeitnah noch im Rahmen ihrer aktiven Dienstzeit geltend gemacht. Im Übrigen habe die Klägerin ihren behaupteten Anspruch auf eine Besoldung nach A 13 gemäß LBesO NRW weder haushaltsnah geltend gemacht, was zum Ausschluss desselben führe, noch innerhalb der Verjährungsfrist.
Für weitere Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte sowie die im Verfahren 3 K 522/22 beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig (I.), aber unbegründet (II.).
I.
Die Klage ist als Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig. Danach kann das Gericht unter anderem das Bestehen eines - streitigen - Rechtsverhältnisses feststellen. Unter einem solchen versteht man die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften ergebenden Rechte und Pflichten unter anderem zwischen einem Hoheitsträger und einer natürlichen Person. Dazu gehört auch der Anspruch eines Beamten auf amtsangemessene Besoldung.
Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 21. September 2017 - 2 C 30.16 -, juris, Rn. 8.
Die Zulässigkeit der Feststellungsklage scheitert auch nicht an dem an sich gemäß § 43 Abs. 2 VwGO bestehenden Vorrang von Leistungs- oder Gestaltungsklagen. Soweit die Klägerin im Hinblick auf ihre Besoldung von einer Untätigkeitsklage im Sinne der Verpflichtungsklage als Unterfall der Leistungsklage spricht, trifft dies nicht zu. Denn wegen des besoldungsrechtlichen Vorbehaltes des Gesetzes (vgl. § 2 Abs. 1 des Landesbesoldungsgesetzes Nordrhein-Westfalen - LBesG NRW) kann der Beamte über eine Leistungsklage keine Besoldung erhalten, die sich nicht aus dem Gesetz ergibt. Ist der Beamte daher - wie hier - der Ansicht, dass die gesetzlich normierte Besoldung rechts- bzw. verfassungswidrig ist, verbleibt allein die Feststellungsklage.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. September 2017 - 2 C 30.16 -, juris, Rn. 8, und vom 20. März 2008 - 2 C 49.07 -, juris, Rn. 29; VG Düsseldorf, Urteil vom 13. Mai 2022 - 26 K 9086/18 -, juris, Rn. 10.
Schließlich steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen, dass das nach § 54 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) in Verbindung mit § 103 Abs. 1 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes Nordrhein-Westfalen (LBG NRW) für eine Klage erforderliche erfolglos durchgeführte Widerspruchsverfahren nicht vorliegt, weil der Beklagte den Widerspruch der Klägerin nur im Hinblick auf die Versorgung und nicht die hier in Rede stehende Besoldung beschieden hat. Denn nach stetiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der die Kammer folgt, ist von dem Erfordernis des vor Klageerhebung erfolglos durchgeführten Vorverfahrens abzusehen, wenn der Zweck des Vorverfahrens nicht mehr erreicht werden kann oder diesem bereits Rechnung getragen ist. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn sich der Beklagte auf die Klage einlässt und deren Abweisung beantragt, ohne das fehlende Vorverfahren zu rügen. Denn dann kann das Vorverfahren seinen Zweck, die Selbstkontrolle der Verwaltung sowie die Entlastung der Verwaltungsgerichte, nicht mehr erreichen, weil feststeht, dass der Widerspruch unabhängig von der Begründung keinen Erfolg haben würde. Das gilt jedenfalls dann, wenn Widerspruchs- und Ausgangsbehörde identisch sind und der Widerspruchsbehörde kein Ermessens- oder Beurteilungsspielraum zukommt.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 30. Oktober 2013 - 2 C 23.12 -, juris, Rn. 36 f., und vom 15. September 2010 - 8 C 21.09 -, juris, Rn. 24 ff. mit weiteren Nachweisen.
Demnach war das erfolglose Durchführen eines Widerspruches hier entbehrlich, da das LBV NRW sowohl als Ausgangs- wie als Widerspruchsbehörde fungiert, ihm im Bereich der Besoldung kein Entscheidungsspielraum zukommt und es sich in seiner Klageerwiderung vom 20. November 2020 ausdrücklich mit der Klage und der Besoldungsfrage beschäftigt hat, ohne das im Hinblick auf die Besoldung fehlende Vorverfahren zu rügen. Es hat damit ausdrücklich gezeigt, dass ein Widerspruch keinen Erfolg hätte, weswegen der Zweck desselben hier zu erreichen nicht mehr möglich ist.
II.
Die Klage hat aber in der Sache keinen Erfolg. Zwar steht einer Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Besoldung weder die Einwendung der haushaltsnahen Geltendmachung noch der Verjährung noch der jahrelangen Untätigkeit entgegen (1.). Ein Anspruch auf die begehrte Feststellung der Rechtswidrigkeit der Besoldung scheidet aber aus, da gegen die Einstufung der Klägerin in die Besoldungsgruppe A 12 gemäß der damals gültigen Landesbesoldungsordnung Nordrhein-Westfalen (LBesO NRW a.F.) rechtlich nichts zu erinnern ist (2.).
1.
Soweit der Beklagte mehrere grundsätzliche Einwendungen gegen eine Überprüfung der Besoldung der Klägerin an sich anführt, bleibt dies ohne Erfolg.
Hinsichtlich der vom Beklagten vorgetragenen nicht haushaltsnahen Geltendmachung der klägerischen Einwendungen, wie sie § 3 Abs. 7 des Landesbesoldungsgesetzes Nordrhein-Westfalen in der hier maßgeblichen, bis zum 21. September 2021 geltenden (alten) Fassung (LBesG NRW a. F.) vorschreibt, ist zu bemerken, dass die Klägerin sowohl mit Schreiben vom 20. Oktober 2016 für die Besoldungsmonate Oktober und November 2016, mit Schreiben vom 23. Dezember 2017 für das Haushaltsjahr 2017 sowie mit Schreiben vom 5. Juli 2019 für den Besoldungsmonat Juli 2019 Einwendungen geltend machte und daher jedenfalls für diese Zeiträume - unabhängig von der Frage, ob die Vorschrift des § 3 Abs. 7 LBesG NRW a. F. hier überhaupt Anwendung findet - eine haushaltsnahe Geltendmachung seitens der Klägerin vorliegt.
Ein Eintritt der vom Beklagten angeführten Verjährung vermag die Kammer nicht zu erkennen, zumal die Klägerin bezogen auf die benannten Zeiträume zeitnah reagiert hat und im Übrigen der Beklagte mit Schreiben vom 27. September 2017 und vom 18. Mai 2018 auf die Einrede der Verjährung im Hinblick auf die Widersprüche der Klägerin vom 20. Oktober 2016 und vom 23. Dezember 2017 verzichtet hat.
Schließlich ist auch keineswegs ersichtlich, dass ein jahrelanges bezüglich ihrer Besoldung festzustellendes Untätigbleiben der Klägerin den geltend gemachten Anspruch auf höhere Besoldung ausschließen könnte. Das letztlich auf den Grundsatz von Treu und Glauben und hierbei das Prinzip der Verwirkung abzielende Argument verkennt, dass - unabhängig davon, ob das Institut der Verwirkung hier neben der Pflicht zur haushaltsnahen Geltendmachung überhaupt Anwendung finden kann - ein reines Untätigbleiben, wie es hier allein vorliegt, nicht ausreicht, sondern es stets auch eines hier aber nicht erkennbaren Umstandes bedarf, aus dem sich ohne Weiteres die Akzeptanz mit dem nunmehr angegriffenen Zustand ergibt.
Vgl. allgemein zur materiell-rechtlichen Verwirkung BVerwG, Beschluss vom 16. Juli 2012 - 9 KSt 4.12 -, juris, Rn. 3; Kluckert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 58 Rn. 78.
Soweit der Beklagte auf die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 11. Juli 2017 (Az. 3 A 2393/15) verweist, ändert dies nichts. Denn dort ging es um eine andere Konstellation, weil der Kläger in benanntem Verfahren eine bestimmte Zulage begehrte, für die er indes einer höheren Besoldungsgruppe hätte angehören müssen. Diesbezüglich führte das Oberverwaltungsgericht ausdrücklich aus, dass der Kläger seine fehlerhafte Eingruppierung in keiner Weise während seiner aktiven Dienstzeit moniert hatte, und machte zugleich deutlich, dass er dies hätte tun können. Insoweit wurde gerade nicht zu der hier relevanten Fallkonstellation Stellung bezogen, in der die fehlerhafte besoldungsrechtliche Eingruppierung ausdrücklich gerügt wird.
2.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit ihrer zuletzt gewährten Besoldung. Denn ihre Einstufung in die Besoldungsgruppe A 12 gemäß LBesO NRW a. F. entsprach der damaligen gesetzlichen Regelung (a.) und ist auch aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht als rechtswidrig einzustufen (b.).
a)
Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 LBesG NRW a. F. bestimmt sich das Grundgehalt der Beamten nach der Besoldungsgruppe des ihnen verliehenen Amtes. Nach § 22 Abs. 1 und 2 LBesG NRW a. F. erfolgt die Zuordnung der Besoldungsgruppe zu den jeweiligen Ämtern über die im streitgegenständlichen Zeitraum geltenden Landesbesoldungsordnungen (LBesO a. F.) A (aufsteigende Gehälter) bzw. B (feste Gehälter). Nach der hier einschlägigen LBesO a. F. A werden Lehrkräfte wie die Klägerin mit der Befähigung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen - die Sekundarstufe I - der Besoldungsgruppe A 12 zugeordnet, soweit keine Zuordnung zur Besoldungsgruppe A 13 erfolgt. Eine Zuordnung zur Besoldungsgruppe A 13 ist nach der LBesO a. F. A eingangs indes nur für Studienräte mit der Befähigung für das Lehramt an Berufskollegs bzw. an Gymnasien und Gesamtschulen oder nur ausnahmsweise und im Einzelfall für Lehrer mit der Lehrbefähigung für die Sekundarstufe I vorgesehen, zu denen die Klägerin nicht gehört.
b)
Diese Zuordnung unterliegt dabei jedenfalls für den hier vorliegenden „Altfall“, in dem der Betroffene vor der Lehrerausbildungsreform im Jahr 2009 ausgebildet und verbeamtet worden ist, auch keinen (verfassungs-)rechtlichen Bedenken.
aa)
Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 LBesG NRW a.F. sind die Funktionen der Beamten sachgerecht zu bewerten und entsprechend bei der Ämterzuordnung zu berücksichtigen. Nach Satz 3 sind die Ämter nach ihrer Wertigkeit den Besoldungsgruppen zuzuordnen. Überformt wird diese Regelung durch das über Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes (GG) unmittelbar geltende Alimentationsprinzip. Nach der Vorschrift des Art. 33 Abs. 5 GG ist das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln. Ein zentrales Moment dieser hergebrachten Grundsätze ist das Alimentationsprinzip, das insoweit über Art. 33 Abs. 5 GG zu einem (grundrechtsgleichen) subjektiv-öffentlichen Recht mutiert.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u.a., juris, Rn. 71 m.w.N.
Das Alimentationsprinzip beinhaltet die Verpflichtung des Dienstherrn, dem Beamten und seiner Familie Unterhalt zu leisten, der dem innegehabten Amt angemessen ist. Dabei sind die Dienstbezüge für ihre Amtsangemessenheit so zu bemessen, dass sie je nach Dienstrang, Bedeutung und Verantwortung des Amtes angemessenen Lebensunterhalt gewähren.
Vgl. BVerfG, Urteile vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 -, juris, Rn. 145, vom 6. März 2007 - 2 BvR 556/04 -, juris, Rn. 68 f.
Der Besoldungsgesetzgeber hat allerdings bei der Umsetzung der Pflicht zur amtsangemessenen Alimentation einen weiten Entscheidungsspielraum sowohl hinsichtlich Struktur als auch Höhe der Alimentation. Daher liegt es nicht beim Gericht zu überprüfen, ob die getroffene Entscheidung die gerechteste und zweckmäßigste bzw. vernünftigste Lösung ist. Vielmehr hat die Gerichtsbarkeit nur bei evidenter Sachwidrigkeit einzuschreiten. Im Ergebnis beschränkt sich die materielle Kontrolle folglich auf die Frage, ob die Bezüge der Beamten evident sachwidrig sind.
Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 u.a., juris, Rn. 75 ff., und vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u.a., juris, Rn. 73 ff. m.w.N.
Eine solche evidente Sachwidrigkeit wäre anzunehmen, wenn der Besoldungsgesetzgeber bei der Zuordnung der Besoldungsgruppen den verfassungsrechtlich garantierten Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzte. Nach dieser Grundbestimmung muss unter anderem der Gesetzgeber wesentlich Gleiches gleich bzw. wesentlich Ungleiches ungleich behandeln. Verboten ist daher ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis aber vorenthalten wird. Differenzierungen sind damit nicht ausgeschlossen, bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 2015 - 2 BvL 1/12 -, juris, Rn. 93 m.w.N.
Die Anforderungen an eine Rechtfertigung von (Un-)Gleichbehandlungen schwanken: Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz unterschiedliche Anforderungen an den die Ungleichbehandlung tragenden Sachgrund, die von auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können.
Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 15. Dezember 2015 - 2 BvL 1/12 -, juris, Rn. 93, und vom 15. Januar 2014 - 1 BvR 1656/09 -, juris, Rn. 54, jeweils m.w.N.
Im Bereich des Besoldungsrechts bedeutet dies, dass Beamte mit gleichen oder gleichwertigen Ämtern zwar in der Regel gleich zu besolden sind. Dies gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Die Zulässigkeit einer Differenzierung hängt davon ab, ob nach dem Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 884/14 u.a., juris, Rn. 84.
Dabei ist in der verfassungsrechtlichen Judikatur geklärt, dass die gerichtliche Überprüfung von (Un-)Gleichbehandlungen im Rahmen des Besoldungsrechts wegen des bereits genannten gesetzgeberischen Entscheidungsspielraumes grundsätzlich auf das Willkürverbot beschränkt ist. Denn jede Besoldungsordnung enthält unvermeidbare Härten und mag aus Sicht der Betroffenen fragwürdig sein. Solche Unebenheiten, Friktionen und Mängel müssen in Kauf genommen werden, solange sich für die Regelung ein plausibler und sachlich vertretbarer Grund anführen lässt. Der Gesetzgeber muss insbesondere die Freiheit haben, von der bisherigen Bewertung eines Amtes im Verhältnis zu einem anderen Amt abzuweichen. Anders lässt sich, wenn man eine Besoldungsordnung in ihrem Bestand nicht versteinern will, eine vom Gesetzgeber für notwendig gehaltene vernünftige Neuregelung und Verbesserung nicht bewerkstelligen. Von daher ist das Gericht darauf beschränkt, nur die Überschreitung äußerster Grenzen zu beanstanden, jenseits derer sich gesetzliche Vorschriften bei der Abgrenzung von Lebenssachverhalten als evident sachwidrig erweisen, die vorgenommene Differenzierung mithin auf keinem sachlichen Grund fußt.
Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 u.a., juris, Rn. 85 f., und vom 6. Mai 2004 - 2 BvL 16/02 -, juris, Rn. 42, und vom 4. April 2001 - 2 BvL 7/98 -, juris, Rn. 44.
bb)
Nach diesen Maßstäben ist zwar vorliegend eine Ungleichbehandlung auszumachen, weil die an einer Realschule mit der Lehrbefähigung für die Sekundarstufe I tätige Klägerin anders als an Gymnasien tätige Studienräte mit der Lehrbefähigung für die Sekundarstufe II einer niedrigeren Besoldungsgruppe zugeordnet war und insoweit wesentlich Gleiches (Lehrkräfte) wegen eines bestimmten Differenzierungsmerkmals (Lehrbefähigung für die Sekundarstufe I bzw. II) ungleich (unterschiedliche Besoldungsgruppe) behandelt wird.
Diese Ungleichbehandlung fußt aber aus Sicht des Gerichts auf einem sachlichen, d.h. plausiblen und dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung gerecht werdenden Grund. Denn der Gesetzgeber überschreitet nicht seinen besoldungsrechtlichen Gestaltungsspielraum, wenn er Beamte - wie hier - unterschiedlich behandelt, die im Rahmen ihrer Fachausbildung erheblichen unterschiedlichen Anforderungen unterliegen. Insoweit mag es als unschön wahrgenommen werden, ist aber keineswegs evident sachwidrig, die Wertigkeit eines Amtes mit der für dieses Amt erforderlichen Vorbildung zu bestimmen und insoweit die Besoldung je nach Vorbildung unterschiedlich auszugestalten. Denn die Zuordnung der Ämter zu Besoldungsgruppen beruht unter anderem auf der generellen Überlegung, dass es zulässig und geboten ist, eine höher qualifizierte Vorbildung zur Voraussetzung für eine bessere Besoldung zu machen, wenn die qualifizierte Vorbildung generell für die ordnungsgemäße Erfüllung der höher eingestuften Tätigkeit „von Bedeutung“ ist.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Juli 1983 - 2 BvR 460/80 -, juris, Rn. 42 f.; BVerwG, Urteil vom 21. Dezember 2000 2 C 41.99 -, juris, Rn. 14; OVG NRW, Beschluss vom - 6 A 3712/04 -, juris, Rn. 8; VG Düsseldorf, Urteil vom 13. Mai 2022 - 26 K 9086/18 -, juris, Rn. 51 f.
So liegt die Sache hier. Für die Ausbildung der Klägerin galt das Lehrerausbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 29. Oktober 1974 (LABG NRW 1974). Die Lehramtsausbildung basiert dabei nach dem LABG NRW 1974 gerade auf der Differenzierung zwischen dem Lehramt für die Sekundarstufe I und dem Lehramt für die Sekundarstufe II. Dabei werden bereits an das Studium - unabhängig seiner individuellen Ausgestaltung und Dauer - unterschiedliche Anforderungen gestellt: Während beim Lehramt für die Sekundarstufe I eine Regelstudiendauer von sechs Semestern vorgesehen war (§ 6 Abs. 1 LABG NRW 1974), betrug die Regelstudiendauer beim Lehramt für die Sekundarstufe II acht Semester (§ 7 Abs. 1 LABG NRW 1974). Diese unterschiedliche Studiendauer war auf den Umfang des Studienstoffes zurückzuführen, der insoweit einen weiteren Differenzierungsgrund liefert. Während das Studium beim Lehramt für die Sekundarstufe I nach § 12 LABG NRW 1974 das erziehungswissenschaftliche Studium sowie das Studium zweier Unterrichtsfächer umfasste, wobei eine Gleichgewichtung aller Studienbestandteile vorgesehen war, wies das Studium beim Lehramt für die Sekundarstufe II nach § 13 Abs. 1 LABG NRW 1974 eine doppelte Gewichtung des Studiums eines der beiden Unterrichtsfächern auf und lässt für die Unterrichtsfächer auch das - umfangreichere - Studium einer beruflichen Fachrichtung zu. Da die Sekundarstufe II die Oberstufe an Gymnasien umfasst, liegt auch eine hinreichende Bedeutung der stärker auf die Unterrichtsfächer gerichteten Vorbildung vor, die eine vorbildungsorientierte Differenzierung nach besagtem Maßstab zulässt.
Angesichts dieser nicht nur marginalen Unterschiede bereits in der Fachausbildung kann von einer evidenten Sachwidrigkeit der vom Gesetzgeber vorgenommenen Differenzierung keine Rede sein. Insoweit bedarf es auch keiner Entscheidung durch das Gericht, ob sich die Sekundarstufen I und II (auch) hinsichtlich Tätigkeitsinhalt und Verantwortungsgrad hinreichend unterscheiden, um die unterschiedliche Besoldung zu rechtfertigen, weil bereits die unterschiedliche Ausgestaltung in der Ausbildung die Differenzierung zu tragen imstande ist.
Etwas Anderes ist auch nicht deshalb anzunehmen, weil die LBesO a. F. A auch für Lehrkräfte mit der Befähigung zum Lehramt für die Sekundarstufe I den Aufstieg in die Besoldungsgruppe A 13 ermöglicht. Denn insoweit handelt es sich - offenbar aus Gründen der Attraktivitätssteigerung des Lehramtsberufs vor allem an Grund- und Hauptschulen - um eine stellenmäßig nur begrenzte Beförderungs-, nicht aber um eine Einstiegsmöglichkeit. Gegenstand des Verfahrens ist aber, da die Klägerin jeher nach A 12 besoldet wurde, gerade die allgemeine Ungleichbehandlung zwischen Lehrkräften wie der Klägerin ohne Studium auf Lehramt für die Sekundarstufe II und Lehrkräften mit einem solchen Studium. Dadurch dass eine Beförderung nach A 13 auch für Lehrkräfte wie die Klägerin möglich war, zeigt der Gesetzgeber auch nicht, dass er die Differenzierung zwischen den beiden Lehramtstypen aufzugeben beabsichtigt bzw. keinen Unterschied mehr zwischen beiden sieht. Vielmehr handelt es sich um eine für Lehrkräfte ohne die Befähigung für die Sekundarstufe II eröffnete Möglichkeit des Aufstieges trotz unterschiedlicher Vorbildung. Dadurch wird der allgemeinen Ungleichbehandlung zwischen beiden Lehramtstypen aber nicht per se die Verfassungswidrigkeit bescheinigt.
Auch soweit die Klägerin auf das Rechtsgutachten von Herrn Professor C1. verweist, sieht sich das Gericht nicht veranlasst, eine andere Rechtsauffassung zu vertreten. Dies bereits deshalb, weil nach den von der Klägerin selbst zitierten Aussagen des Gutachtens für sog. „Altfälle“ wie hier, in denen die Lehramtsbefähigung vor der Angleichung der Lehrerausbildung im Jahr 2009 erworben worden ist, nur eine Empfehlung ausgesprochen wird, keinesfalls aber - und insoweit zutreffend - von einer verfassungsrechtlichen Verpflichtung die Rede ist. Auch wenn die Klägerin Anderes meint, spricht Professor C1. gerade ob der unterschiedlichen Lehrerausbildung bis zur Reform 2009 lediglich davon, dass der Gesetzgeber „berechtigt“ ist, die Besoldung hierbei anzugleichen. Insoweit sprächen Aspekte dafür, die Besoldung entsprechend auszugestalten. Hier wird - anders als für den Bereich der nach 2009 ausgebildeten Lehrkräfte - in keiner Weise von verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigter Ungleichbehandlung gesprochen.
Im Übrigen vermag das Gericht auch keine Altersdiskriminierung erkennen. Unabhängig davon, dass eine solche wohl auch unter Beachtung eines womöglich dann strengeren Rechtfertigungsmaßstabes angesichts der benannten Strukturunterschiede gerechtfertigt wäre, kann eine solche überhaupt erst angenommen werden, wenn die „Neufälle“, in denen Ausbildung und Ernennung auf Lebenszeit nach 2009 erfolgten, tatsächlich besoldungsrechtlich anders behandelt werden, was bislang aber nicht der Fall ist. Dies ergibt sich auch ausdrücklich aus dem von der Klägerin in Bezug genommenen Rechtsgutachten des Herrn Professor C1. aus Januar 2015, das die Frage nach der Altersdiskriminierung nur für den Fall eine Modifikation des Besoldungssystems, also auf die (potentielle) Zukunft gerichtet, stellt (S. 62 f.).
Nichts anderes gilt schließlich, falls man unter Verweis auf die nicht stets eindeutige Judikatur des Bundesverfassungsgerichts einen plausiblen Sachgrund nicht genügen lassen, sondern die Verhältnismäßigkeit als Rechtfertigungsmaßstab für die Ungleichbehandlung heranziehen wollte. Nach dieser ist eine Differenzierung nur dann gerechtfertigt, wenn für sie Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen können.
Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 26. Januar 1993 - 1 BvL 38/92 u.a. -, juris, Rn. 36.
Demnach erweist sich die unterschiedliche Besoldungsregulation nicht als gleichheitswidrig, weil sich bereits die Unterschiede in der Lehrerausbildung als so gewichtig erweisen, dass sie den Unterschied in Gestalt von einer Besoldungsstufe als angemessen erscheinen lassen. Das liegt vornehmlich darin begründet, dass die längere Studiendauer sowie die deutlich stärkere Gewichtung und Bedeutung der fachlichen Ausbildung dazu führen, dass für das Erlangen der Lehramtsbefähigung für die Sekundarstufe II ein spürbarer und nicht nur marginaler Mehraufwand in der Ausbildung geleistet werden musste, der nicht außer Verhältnis zu der an ihn anknüpfenden im Vergleich zu Lehrkräften mit der Lehramtsbefähigung für die Sekundarstufe I unterschiedlich ausfallenden besoldungsrechtlichen Folge steht.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung.
IV.
Die Berufung ist wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 124a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil sich die Frage der gleichheitswidrigen Besoldung für „Altfälle“ nicht nur in diesem Verfahren, sondern in einer Vielzahl weiterer Verfahren stellen kann.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu.
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen und muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Die Begründung ist, wenn sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen.
Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV -) wird hingewiesen.
Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.