Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil vom 02.03.2023 – 5 K 4326/20
5. Kammer · ECLI:DE:VGGE:2023:0302.5K4326.20.00
Tatbestand
Die Kläger wenden sich gegen die Genehmigung einer Erweiterung des auf dem Grundstück des Beigeladenen vorhandenen Wohnhauses.
Die Kläger sind Eigentümer des mit einem Einfamilienwohnhaus bebauten Grundstücks Gemarkung U., Flur x, Flurstück xxx (F.-straße Str. xxx) in N.. Der Beigeladene ist zusammen mit seiner Ehefrau Eigentümer des ebenfalls mit einem Einfamilienwohnhaus bebauten Grundstücks Gemarkung U., Flur x, Flurstück xxx (F.-straße Str. xxx) in N.. Beide Einfamilienwohnhäuser sind zueinander grenzständig errichtet. Ein Bebauungsplan regelt die städtebauliche Ordnung in diesem durch offene Bauweise geprägten Gebiet nicht.
Die nachfolgende Skizze zeigt die Situation, wie sich vor dem ersten seitens des Beigeladenen vorgenommenen Umbau des Wohnhauses auf dem Grundstück F.-straße Str. xxx darstellte:
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(nicht maßstäblich)
Nach Erwerb des Grundstücks änderte der Beigeladene auf der Grundlage der Baugenehmigung vom 4. Februar 2015 den Eingangsbereich des straßenseitig 11,99 m breiten Wohnhauses, indem der bisherige Eingangsbereich seitlich versetzt wurde. An die Stelle der bisherigen Eingangstür sollte ein Fenster treten. Die Wohnfläche erhöhte sich dadurch um ca. 3,0 m², die Tiefe der Bebauung auf dem Grundstück der Beigeladenen bemaß sich seither mit 8,49 m bzw. 9,49 m:
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(nicht maßstäblich)
Am 25. Juni 2020 beantragte der Beigeladene die Errichtung eines rückwärtigen Anbaus. Die bisherige Grundfläche von 127,19 m² sollte durch den einen Abstand zum Grundstück der Kläger von 4,375 m einhaltenden, auf einer Breite von 7,615 m 8 m in den Gartenbereich vordringenden Anbau um 60,92 m² erweitert werden. Die Firsthöhe des Satteldaches dieses Anbaus sollte 6,96 m betragen. Die Firsthöhe des im rechten Winkel dazu befindlichen, vorhandenen Satteldaches beträgt 7,28 m. Die Wohnfläche sollte durch den Anbau von 139,40 m² auf 232,46 m² anwachsen. Im Obergeschoss des Anbaus war u.a. ein zum Garten der Kläger orientiertes Fenster geplant.
Zur Veranschaulichung ist der nachfolgende Ausschnitt aus den Bauvorlagen beigefügt:
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(nicht maßstäblich)
Dieses Vorhaben ließ die Beklagte mit Baugenehmigung vom 20. Juli 2020 zu.
Unter dem 2. November 2020 wandten sich die Kläger an die Beklagte mit dem Bemerken, auf dem Grundstück der Beigeladenen sei mit der Errichtung eines Anbaus begonnen worden, sie bäten um Überlassung der vollständigen Baugenehmigung. Dies geschah unter dem 3. November 2020.
Am 12. November 2020 haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben.
Das Vorhaben wurde im Laufe des Verfahrens fertiggestellt.
Zur Begründung ihrer Klage tragen die Kläger unter Vertiefung einzelner Gesichtspunkte im Wesentlichen vor, beide Wohnhäuser seien Teil eines gemeinsamen Doppelhauses in einem durch offene Bauweise geprägten unbeplanten Innenbereich. Der genehmigte Anbau lasse diesen Doppelhauscharakter entfallen und stelle damit zugleich einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot dar. Hinzu trete das zum Grundstück der Kläger gelegene Fenster im Anbau, welches einen „Tribüneneffekt“ auslöse.
Die Kläger beantragen (schriftsätzlich),
die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 20. Juli 2020 zur Errichtung eines Anbaus auf dem Grundstück F.-straße Str. xxx in N. aufzuheben.
Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich),
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte trägt unter Vertiefung einzelner Gesichtspunkte im Wesentlichen vor, der Doppelhauscharakter, der einer quantitativen Betrachtung nicht zugänglich sei, bleibe gewahrt. Einsichtnahmemöglichkeiten seien grundsätzlich hinzunehmen.
Der Beigeladene beantragt (schriftsätzlich),
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung trägt er unter Vertiefung einzelner Gesichtspunkte im Wesentlichen vor, die Grundrisse und die Fensterausrichtungen beider leicht versetzter Wohnhäuser seien schon vor Errichtung des Anbaus nicht identisch gewesen. Ein „Tribüneneffekt“ habe schon zuvor bestanden. Schon seit dem Umbau des Eingangsbereichs auf dem Grundstück der Beigeladenen habe kein Doppelhauscharakter mehr bestanden. Im Übrigen werde auf die Ausführungen der Beklagten Bezug genommen.
Am 26. Juli 2022 hat der Berichterstatter einen Ortstermin durchgeführt. Auf das zugehörige Protokoll einschließlich gefertigter Lichtbilder wird Bezug genommen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Kammer entscheidet ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung, da die Beteiligten auf eine solche verzichtet haben, vgl. § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Die zulässige Klage ist in der Sache nicht begründet. Die streitgegenständliche Baugenehmigung verstößt nicht gegen auch die Kläger als Nachbarn schützende Vorschriften des öffentlichen Baurechts und verletzt die Kläger daher nicht in ihren Nachbarrechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Das genehmigte Vorhaben des Beigeladenen erweist sich - andere Aspekte des öffentlichen Baunachbarrechts sind durch dieses Vorhaben ersichtlich nicht berührt -nicht als rücksichtslos.
Das Gebot der Rücksichtnahme ergibt sich vorliegend aus dem Tatbestandsmerkmal des Einfügens im Sinne des hier mangels Bebauungsplans anzuwendenden § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB und ist im Einzelfall verletzt und damit auch nachbarschützend, wenn die Abwägung der Schutzwürdigkeit des betroffenen Dritten, die Intensität der Beeinträchtigung, die Interessen des Bauherrn und das, was beiden Seiten billigerweise zumutbar oder unzumutbar ist, ergibt, dass das Bauvorhaben für den Dritten unzumutbar ist. Nach der obergerichtlichen sowie höchstrichterlichen Rechtsprechung ist dies insbesondere dann der Fall, wenn ein Vorhaben sich nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB hinsichtlich seiner Bauweise deshalb nicht in die als offene Bauweise zu charakterisierende Eigenart der näheren Umgebung einfügt, weil es den zwischen dem Gebäude auf dem Vorhabengrundstück und dem Gebäude auf dem Nachbargrundstück bestehenden Doppelhauscharakter beseitigt, denn in diesem Fall wird das zwischen den Doppelhäusern bestehende Verhältnis gegenseitigen Ausgleichs aufgebrochen.
Vgl. z.B.: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 5. Dezember 2013 - 4 C 5.12 -, juris, Beschluss v. 10. April 2012 - 4 B 42/11 - juris, Urteil vom 19. März 2015 - 4 C 12.14 -, juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 19. April 2012 - 10 A 1035/10 -, juris.
Unter einem Doppelhaus wird gemeinhin eine bauliche Anlage verstanden, die dadurch entsteht, dass zwei Gebäude durch Aneinanderbauen an der gemeinsamen Grundstücksgrenze zu einer Einheit zusammengefügt, also in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinander gebaut werden. Sie müssen hinsichtlich Proportionen und Gestalt ein Mindestmaß an Übereinstimmung begründen; eine einheitliche Gestaltung ist nicht erforderlich, es darf aber keine der beiden Hälften als dominant erscheinen. Bei der Bewertung der baulichen Einheit sind insoweit sowohl quantitative als auch qualitative Aspekte maßgeblich.
Vgl. z.B. BVerwG, Urteile vom 19. März 2015 - 4 C 12.14 -, juris, und vom 5. Dezember 2013 - 4 C 5.12 -, juris; OVG NRW, Urteile vom 27. Mai 2014 - 2 A 7/13 -, juris, vom 3. September 2015 - 7 A 1276/13 -, juris, und Beschluss vom 22. Juni 2022 - 10 B 668/22 - juris; Radeisen, in: Boeddinghaus/Hahn/Schulte u.a. (Hrsg.), BauO NRW, 52. Lfg. 2019, § 6 Rn. 229 ff. (insb. 249 ff.).
In Würdigung dieser Maßstäbe vermag die Kammer im konkreten Fall die Durchbrechung des Doppelhauscharakters der Gebäude F.-straße Str. xxx und F.-straße Str. xxx nicht zu bejahen. Die Kammer greift insoweit auf den Eindruck, den der Berichterstatter aus dem Ortstermin gewonnen und mithilfe der in diesem Termin gefertigten Fotografien der Kammer vermittelt hat, sowie auf das der Kammer vorliegende bzw. zugängliche Karten- und Luftbildmaterial (google-maps, geoportal.ruhr, tim-online) zurück. Die Kammer ist sich der schon erheblichen Vergrößerung der zahlenmäßigen Parameter wie Grundfläche, Wohnfläche und Bauvolumen auf dem Grundstück des Beigeladenen bewusst. Gleichwohl lässt sich aus straßenseitiger Perspektive eine grenzüberschreitende Veränderung des Charakters des über ca. 24 m sich erstreckenden Doppelhauses nicht feststellen. Andere Perspektiven lassen den Anbau zwar schon deutlich hervortreten, sie nähern den Anbau aber nur der Grenze dessen, was als Doppelhaus einzustufen ist, an, belegen aber noch keine Grenzüberschreitung. Es ist nicht zu übersehen, dass der Anbau erkennbar die Firsthöhe des Bestandsgebäudes unterschreitet. Die sich im Satteldach widerspiegelnde, rechtwinklig zum Hauptgebäude erfolgte Anordnung des Anbaus unterstreicht angesichts des Volumens des bisherigen Baukörpers die Unterordnung des Anbaus. Insofern vermag die Kammer nicht anzunehmen, dass das Bestandsgebäude einschließlich Anbau auf dem Grundstück der Beigeladenen im Verhältnis zum Bestandsgebäude auf dem Grundstück der Kläger nunmehr ein eigenständiges Ganzes darstellt, zu welchem das Wohngebäude der Kläger nun seinerseits nur noch den Charakter einer eher untergeordneten Fortsetzung dieses neuen Ganzen bildet.
Eine Rücksichtslosigkeit aufgrund des durch das im Obergeschoss des hier interessierenden Anbaus vorhandenen, dem Garten der Kläger zugewandten Fensters, welches eine erweiterte Einsichtnahmemöglichkeit gerade in den Garten der Kläger eröffnet, vermag die Kammer ebenfalls nicht zu bejahen. In der Rechtsprechung ist diesbezüglich anerkannt, dass eine Rücksichtslosigkeit insofern regelmäßig nicht schon dann angenommen werden kann, weil vom Nachbargrundstück Einsicht in das Grundstück des Betroffenen genommen werden kann.
Vgl. z.B. OVG NRW, Beschluss v. 19. Juli 2001 - 7 B 834/01 -, juris, m.w.N.
Ein Ausnahmefall, wie ihn das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen im dort entschiedenen Fall in Erwägung gezogen hat (Errichtung eines Bürogebäudes über 50 m parallel zum Grundstück der Betroffenen, wobei die Front zum Grundstück der Betroffenen über zwei Etagen 84 größere Bürofenster zuzüglich verglaster Treppenhäuser bei Bürozeiten von werktäglich 8.00 Uhr bis 20 Uhr aufweisen sollte), ist hier nicht zuletzt angesichts der bisher schon bestehenden Einsichtnahmemöglichkeiten in den Garten der Kläger durch andere Fenster ersichtlich zu verneinen.
Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Fall streitgegenständlich die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 20. Juli 2020 zu sein hat. Fragen einer - wie Fotos aus dem Ortstermin nahelegen - gegebenenfalls abweichenden Bauausführung spielen daher für die hier zu treffende Entscheidung keine Rolle.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind erstattungsfähig, da dieser einen Antrag gestellt und sich damit dem allgemeinen Prozessrisiko unterworfen hat.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen.
Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV -) wird hingewiesen.
Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.