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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss vom 03.05.2023 – 17 L 599/23
17. Kammer · ECLI:DE:VGGE:2023:0503.17L599.23.00
Gründe
Der Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 27. April 2023 anzuordnen,
hat Erfolg. Er ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig. Die Klage gegen die Ordnungsverfügung vom 27. April 2023 hat gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, §§ 14, 7 Abs. 2 des Passgesetzes - PassG -, § 30 Personalausweisgesetz - PAuswG - und § 112 des Justizgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - JustG NRW - keine aufschiebende Wirkung.
Die gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragsgegnerin aus. Das private Interesse des Antragstellers an dem einstweiligen Nichtvollzug der streitigen Verfügungen überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung. Ein gegenüber den persönlichen Belangen des Betroffenen überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung wird regelmäßig dann angenommen, wenn der zu beurteilende Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig und ein besonderes Vollzugsinteresse gegeben ist, während ein überwiegendes Interesse des Betroffenen am Nichtvollzug in der Regel zu bejahen ist, wenn sich der Verwaltungsakt als offensichtlich rechtswidrig erweist. Ist die Verfügung weder offensichtlich rechtmäßig noch offensichtlich rechtswidrig, ist eine Abwägung der sonstigen betroffenen öffentlichen und privaten Interessen vorzunehmen.
Bei der im vorstehenden Verfahren aus Zeitgründen nur möglichen summarischen Prüfung erweist sich die Ordnungsverfügung vom 27. April 2023 voraussichtlich als rechtswidrig mit der Folge des Überwiegens des Interesses des Antragstellers am einstweiligen Nichtvollzug der verfügten Maßnahmen. Ob die Ordnungsverfügung mangels Anhörung im Sinne des § 28 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - VwVfG NRW - bereits formell rechtswidrig ist, kann vorliegend dahinstehen. Die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin stellt sich bei summarischer Prüfung jedenfalls als materiell rechtswidrig dar.
Rechtsgrundlage für Ziffer 1. der angefochtenen Verfügung ist § 7 Abs. 2 i.V.m. § 7 Abs. 1 Nr. 1 3. Alt. des Passgesetzes - PassG -. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 PassG ist der Pass zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, dass der Passbewerber die innere oder äußere Sicherheit oder sonstige erheblich Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdet. Gemäß § 7 Abs. 2 PassG kann der Geltungsbereich oder die Gültigkeit eines Passes beschränkt werden, wenn eine Passversagung unverhältnismäßig ist.
Bei dem Tatbestandsmerkmal der sonstigen erheblichen Belange handelt es sich um einen gerichtlich voll überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff, der durch die Feststellung bestimmter Tatsachen ausgefüllt sein muss, die den beiden anderen Tatbestandsmerkmalen, also der inneren oder äußeren Sicherheit in ihrer Erheblichkeit zwar nicht gleich, aber doch nahe kommen müssen. Als eine Gefährdung erheblicher Belange der Bundesrepublik Deutschland können Handlungen gewertet werden, die geeignet sind, dem internationalen Ansehens Deutschland zu schaden. Insoweit ist ein strenger Maßstab anzulegen. Der Passversagungstatbestand der Gefährdung erheblicher Belange setzt einen durch konkrete Tatsachen begründeten Verdacht voraus.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 1956 - I C 41/55 -, juris, Rdnr. 17; OVG NRW, Urteil vom 4. Mai 2015 - 19 A 2097/14 -, juris; Hornung in: Hornung/Möller, Passgesetz - Personalausweisgesetz, 1. Auflage 2011, § 7 PassG Rdnr. 11.
In tatsächlicher Hinsicht setzt der Passversagungstatbestand in § 7 Abs. 1 Nr. 1 PassG voraus, dass konkrete Tatsachen vorliegen, die die Begründetheit der behördlichen Gefahreneinschätzung nachvollziehbar rechtfertigen. Die Anknüpfungstatsachen für die Gefahrenprognose müssen nach Zeit, Ort und Inhalt so konkret gefasst sein, dass sie einer Überprüfung im gerichtlichen Verfahren zugänglich sind. Hingegen erfordert § 7 Abs. 1 Nr. 1 PassG keine eindeutigen Beweise für die Gefahreneinschätzung. Ausreichend ist eine positive Gefahrenprognose. Der Passversagungsgrund des § 7 Abs. 1 Nr. 1 PassG liegt also nicht erst dann vor, wenn der Betreffende Belange der Bundesrepublik Deutschland tatsächlich gefährdet, sondern schon dann, wenn der begründete Verdacht einer solchen Gefährdung besteht. Diese Herabstufung ergibt sich aus dem Wortlaut des § 7 Abs. 1 Nr. 1 PassG, der lediglich verlangt, dass Tatsachen „die Annahme“ einer Gefährdung im Sinne der Nr. 1 begründen, ohne dass die Gefährdung selbst vorliegen muss.
Vgl. OVG NRW, a.a.O., juris, Rdnr. 36; Beschluss vom 16. April 2014 - 19 B 59/14 -, juris, Rdnr. 5 ff.
Nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 PassG erstreckt sich die Herabstufung des Wahrscheinlichkeitsmaßstabs auf die von dieser Vorschrift vorausgesetzte Gefährdung, nicht aber auch auf die einzelnen „bestimmten Tatsachen“ im Sinne dieses Eingriffstatbestandes.
OVG NRW, Beschluss vom 16. April 2014 - 19 B 54/14 -, juris Rdnr. 11.
Auch unter Berücksichtigung des herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabs liegen die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 3. Alt. PassG nicht vor. Die angefochtene Verfügung der Antragsgegnerin enthält keine hinreichend konkreten tatsachengestützte Anhaltspunkte, die die Annahme einer Gefährdung im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 3. Alt. PassG in Gestalt eines von der Antragsgegnerin angeführten das Ansehen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland schädigenden Verhaltens rechtfertigen könnte. Dazu genügt die von der Antragsgegnerin ihrer Verfügung einzig zu Grunde gelegte Annahme, der Antragsteller werde an der von der europäischen rechten Szene veranstalteten Kampfsportveranstaltung „G.“ am °. Mai 2023 in D., Ungarn, teilnehmen, nicht. Nach dem Inhalt der Ordnungsverfügung bleibt vollkommen offen, was Gegenstand der genannten Veranstaltung sein soll und ob bzw. in welcher Form der Antragsteller nach Erkenntnissen der Antragsgegnerin an der Veranstaltung teilnehmen soll. Wieso die bloße Teilnahme des Antragstellers an der Veranstaltung konkret Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdet wird nicht weder plausibel begründet noch durch Tatsachen belegt. Allein die Organisation der Veranstaltung durch Rechtsextreme bzw. die rechtsextreme Gesinnung der Teilnehmer genügt dafür nicht.
Auch das in den übersandten Verwaltungsvorgängen befindliche Anschreiben des Polizeipräsidiums K. vom 4. April 2023, mit dem der Erlass einer behördlichen Ausreiseuntersagung gegenüber der Antragsgegnerin angeregt wird, enthält keine derartigen konkreten Anhaltspunkte. Insbesondere reicht der bloße Hinweis auf den Umstand, dass der Antragsteller Mitglied einer Kampfsportgruppe ist, die auf ähnlichen Veranstaltungen registriert wurde, nicht aus, die Annahme einer Gefährdung i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 3. Alt. PassG zu substantiieren. Zwar mag der Antragsteller selbst in der Vergangenheit als Kämpfer für seine Kampfsportgruppe an der ebenfalls rechtsextremen und mittlerweile in Deutschland verbotenen Kampfsportveranstaltung „H.“ teilgenommen haben, doch fehlen Angaben und Anhaltspunkte im Hinblick auf die Teilnahme seiner Kampfsportgruppe oder seiner Person an der „G.“.
Gleiches gilt für die Musikgruppe „F.“, deren Mitglied der Antragsteller als Bassist sein soll. Auch wenn ein Auftritt einer deutschen Rechtsrockband im Rahmen eines Rechtsrockkonzerts im Ausland grundsätzlich geeignet sein kann, dass Ansehen der Bundesrepublik zu schädigen,
vgl. VG Köln, Beschluss vom 24.November 2020 - 10 K 1309/20 -, juris, Rdnr. 5, 10.
rechtfertigt allein die Mitgliedschaft in der Band nicht die Annahme, der Antragsteller werde das Ansehen der Bundesrepublik im Ausland schädigen. Konkrete Tatsachen, die die Gefahrenprognose rechtfertigen könnten, legt die Antragsgegnerin nicht dar. Insbesondere ergibt sich nicht, dass der Antragsteller mit seiner Musikgruppe Teile des Musikprogramms der Veranstaltung bestreiten werde oder es diesbezügliche Planungen oder Hinweise gebe. Mangels konkreter Feststellungen zum Inhalt der Veranstaltung ist bereits nicht erkennbar, dass zu dem Veranstaltungskonzept ein Musikprogramm zählen könnte. Ebenso wenig finden sich Anhaltspunkte zu möglichen Liedtexten, die eine Gefährdung im hier in Rede stehenden Sinn begründen könnten. Soweit die Antragsgegnerin darauf abstellt, es komme laut dem polizeilichen Staatsschutz mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu Auftritten von szenetypischen Rechtsrockbands und ähnlichen Protagonisten sowie zum Verkauf von Kleidungsartikeln, welche der finanziellen Unterstützung dieser international agierenden Szene dienten, bleiben die Angaben ohne Bezug auf den Antragsteller und zudem vage und unsubstantiiert.
Die Einziehung des Personalausweises unter Ziffer 2. der streitigen Ordnungsverfügung stellt sich bei summarischer Prüfung ebenfalls als rechtswidrig dar. Rechtsgrundlage für die Einziehung des ungültigen Personalausweises sind §§ 29 Abs. 1, 28 Abs. 1 PAuswG. Gemäß § 29 Abs. 1 PAuswG kann ein nach § 28 Abs. 1 oder Abs. 2 ungültiger Ausweis eingezogen werden. Der Personalausweis des Antragstellers ist gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 3 PAuswG ungültig, weil seine Gültigkeitsdauer abgelaufen ist. Es ist jedoch schon fraglich, ob die Antragsgegnerin das ihr eingeräumte Ermessen überhaupt erkannt hat. Jedenfalls fehlt es an einer Ausübung dieses Ermessens. Ausführungen zum Ermessen enthält die Ordnungsverfügung nicht.
Die Kostentragung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2 Var. 2, 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes in Verbindung mit Ziffer 1.5 und 30.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05./01.06.2012 und 18.07.2013 beschlossenen Änderungen. Dabei wird im Hinblick auf die Passbeschränkung unter Ziffer 1. der Ordnungsverfügung wegen des in dieser Hinsicht die Hauptsache vorwegnehmenden Charakters des vorliegenden Verfahrens der auch im Hauptsacheverfahren anzusetzende Streitwert von 5.000,00 Euro zugrunde gelegt. Für die Einziehung des Personalausweises unter Ziffer 2. der Ordnungsverfügung wird der hälftige Auffangstreitwert zugrunde gelegt.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen den Beschluss zu 1. steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu.
Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Sie ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV -) wird hingewiesen.
Im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss zu 1. muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.
Gegen den Beschluss zu 2. findet innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.
Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV -) wird hingewiesen.