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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss vom 03.05.2023 – 17 L 614/23

17. Kammer · ECLI:DE:VGGE:2023:0503.17L614.23.00

Gründe

Der Antrag,

die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen Ziff. 1. und 2. der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 27. April 2023 anzuordnen,

hat Erfolg. Er ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig. Die Klage gegen die Ordnungsverfügung vom 27. April 2023 hat gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 14 des Passgesetzes - PassG - und § 30 Personalausweisgesetz - PAuswG - keine aufschiebende Wirkung.

Die gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragsgegnerin aus. Das private Interesse des Antragstellers an dem einstweiligen Nichtvollzug der streitigen Verfügungen über­wiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung. Ein gegenüber den per­sönlichen Belangen des Betroffenen überwiegendes öffentli­ches Interesse an der sofortigen Vollziehung wird regelmäßig dann angenommen, wenn der zu beurtei­lende Verwaltungsakt of­fensichtlich rechtmäßig und ein besonde­res Vollzugsinte­resse gegeben ist, während ein überwiegendes Interesse des Betroffenen am Nicht­vollzug in der Regel zu beja­hen ist, wenn sich der Verwaltungsakt als offensichtlich rechtswidrig erweist. Ist die Verfügung weder offensichtlich recht­mäßig noch offen­sichtlich rechtswidrig, ist eine Abwägung der sonstigen betroffenen öffentlichen und pri­vaten Interessen vorzuneh­men.

Bei der im vorstehenden Verfahren aus Zeitgründen nur möglichen summarischen Prüfung erweist sich die Ordnungsverfügung vom 27. April 2023 jedenfalls deswegen als voraussichtlich rechtswidrig mit der Folge des Überwiegens des Interesses des Antragstellers am einstweiligen Nichtvollzug der verfügten Maßnahmen, weil nicht festgestellt werden kann, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen der hier einschlägigen Ermächtigungsgrundlage vorliegen.

Rechtsgrundlage für die in Ziff. 1. der angefochtenen Verfügung angeordneten Entziehung des Reisepasses ist § 8 i.V.m. § 7 Abs. 1 Nr. 1 3. Alt. PassG. Die Ermächtigungsgrundlage für die in Ziff. 2. befristet verfügte räumliche Beschränkung des Personalausweises ist § 6 Abs. 7 PAuswG i.V.m. § 7 Abs. 1 Nr. 1 3. Alt. PassG. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 PassG ist der Pass zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, dass der Passbewerber die innere oder äußere Sicherheit oder sonstige erheblich Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdet. Bei dem Tatbestandsmerkmal der sonstigen erheblichen Belange handelt es sich um einen gerichtlich voll überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff, der durch die Feststellung bestimmter Tatsachen ausgefüllt sein muss, die den beiden anderen Tatbestandsmerkmalen, also der inneren oder äußeren Sicherheit in ihrer Erheblichkeit zwar nicht gleich, aber doch nahe kommen müssen. Als eine Gefährdung erheblicher Belange der Bundesrepublik Deutschland können Handlungen gewertet werden, die geeignet sind, dem internationalen Ansehen Deutschlands zu schaden. Insoweit ist ein strenger Maßstab anzulegen. Der Passversagungstatbestand der Gefährdung erheblicher Belange setzt einen durch konkrete Tatsachen begründeten Verdacht voraus.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 1956 - I C 41/55 -, juris, Rdnr. 17; OVG NRW, Urteil vom 4. Mai 2015 - 19 A 2097/14 -, juris; Hornung in: Hornung/Möller, Passgesetz - Personalausweisgesetz, 1. Auflage 2011, § 7 PassG Rdnr. 11.

In tatsächlicher Hinsicht setzt der Passversagungstatbestand in § 7 Abs. 1 Nr. 1 PassG voraus, dass konkrete Tatsachen vorliegen, die die Begründetheit der behördlichen Gefahreneinschätzung nachvollziehbar rechtfertigen. Die Anknüpfungstatsachen für die Gefahrenprognose müssen nach Zeit, Ort und Inhalt so konkret gefasst sein, dass sie einer Überprüfung im gerichtlichen Verfahren zugänglich sind. Hingegen erfordert § 7 Abs. 1 Nr. 1 PassG keine eindeutigen Beweise für die Gefahreneinschätzung. Ausreichend ist eine positive Gefahrenprognose. Der Passversagungsgrund des § 7 Abs. 1 Nr. 1 PassG liegt also nicht erst dann vor, wenn der Betreffende Belange der Bundesrepublik Deutschland tatsächlich gefährdet, sondern schon dann, wenn der begründete Verdacht einer solchen Gefährdung besteht. Diese Herabstufung ergibt sich aus dem Wortlaut des § 7 Abs. 1 Nr. 1 PassG, der lediglich verlangt, dass Tatsachen „die Annahme“ einer Gefährdung im Sinne der Nr. 1 begründen, ohne dass die Gefährdung selbst vorliegen muss.

Vgl. OVG NRW, a.a.O., juris, Rdnr. 36; Beschluss vom 16. April 2014 - 19 B 59/14 -, juris, Rdnr. 5 ff.

Nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 PassG erstreckt sich die Herabstufung des Wahrscheinlichkeitsmaßstabs auf die von dieser Vorschrift vorausgesetzte Gefährdung, nicht aber auch auf die einzelnen „bestimmten Tatsachen“ im Sinne dieses Eingriffstatbestandes.

OVG NRW, Beschluss vom 16. April 2014 - 19 B 54/14 -, juris Rdnr. 11.

Auch unter Berücksichtigung des herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabs liegen die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 3. Alt. PassG aller Voraussicht nach nicht vor. Die angefochtene Verfügung der Antragsgegnerin und auch die von ihr übersandten Verwaltungsvorgänge enthalten keine hinreichend konkreten tatsachengestützten Anhaltspunkte, die die Annahme einer Gefährdung im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 3. Alt. PassG in Gestalt der von der Antragsgegnerin aufgeführten Beeinträchtigung des Ansehens der Bundesrepublik Deutschland im Ausland rechtfertigen könnten. Dazu genügt die von der Antragsgegnerin ihrer Verfügung einzig zu Grunde gelegte Annahme, der Antragsteller werde als Mitveranstalter an der Kampfsportveranstaltung der europäischen rechten Szene „H.“ am °. Mai 2023 in J., Ungarn, teilnehmen, nicht. Die bloße schlagwortartige Bezeichnung als „rechtsextremistische Kampfsportveranstaltung“ ohne weitere Substantiierung lässt konkrete Rückschlüsse auf eine darauf zurückzuführende Gefährdung des internationalen Ansehens der Bundesrepublik Deutschland ebenso wenig erkennen wie der nicht näher konkretisierte vage Hinweis auf ein „Vernetzungstreffen gewaltbereiter Rechtsextremisten“ bzw. darauf, dass „die Veranstalter Gewalt als Mittel im politischen Kampf propagieren“. Es fehlen jegliche tatsächliche Anhaltspunkte etwa dafür, dass und wie konkret die „Kampfsportveranstaltung“ als Bühne für rechtsextremistische politische Agitation benutzt wird oder welche konkreten Gewalttaten bzw. kämpferischen und/oder gewaltverherrlichenden Äußerungen des Antragstellers oder anderen Personen von der Antragsgegnerin auf welcher tatsächlichen Grundlage befürchtet werden. Ob bei der fraglichen Veranstaltung überhaupt Reden gehalten werden sollen (ggf. mit welchem Inhalt?) oder beispielsweise Nazisymbolik verbreitet werden soll bleibt völlig offen. Der Hinweis in der Antragserwiderung auf ein erhöhtes Gewaltpotential, das die Veranstaltung symbolisiere, ist nicht hinreichend für die Annahme einer Gefährdung i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 PassG.

Ein früheres einschlägiges Verhalten des Antragstellers im Ausland, das zusammen mit seiner Teilnahme an der Veranstaltung am °. Mai 2023 in Ungarn die Annahme einer Gefährdung des Ansehens der Bundesrepublik Deutschland begründen könnte, ist der angefochtenen Verfügung ebenfalls nichts zu entnehmen. Auch sein Auftreten als Mitveranstalter der „H.“ bzw. des „W.“ oder auch seine gerichtsbekannte zentrale Position innerhalb der rechten Szene genügen nicht, um eine Gefährdung erheblicher Belange der Bundesrepublik i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. PassG durch seine Teilnahme an der fraglichen Veranstaltung anzunehmen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 und Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes in Verbindung mit Ziffer 30.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, wobei im Hauptsacheverfahren sowohl für die verfügte Passentziehung als auch für die räumliche Beschränkung des Personalausweises jeweils der Auffangwert in Ansatz zu bringen ist. Da die mit dem Antrag begehrte Regelung zu Ziff. 2. des Bescheides vom 27. April 2023 auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist, ist es gerechtfertigt, insoweit den Hauptsachestreitwert auch für das vorliegenden Eilverfahren festzusetzen. Bezüglich Ziff. 1. der angefochtenen Verfügung ist der in der Hauptsache anzusetzende Streitwert allerdings wegen des vorläufigen Charakters der Entscheidung zu halbieren.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen den Beschluss zu 1. steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu.

Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Sie ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV -) wird hingewiesen.

Im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss zu 1. muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.

Gegen den Beschluss zu 2. findet innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegen­standes 200 Euro übersteigt.

Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließen­de Gericht ihr nicht abhilft.

Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV -) wird hingewiesen.