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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil vom 10.08.2023 – 5 K 2276/20
ECLI:DE:VGGE:2023:0810.5K2276.20.00
Tenor
Die der Beigeladenen unter dem 15. April 2020 erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück U.-straße. xxx in F. wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung seitens des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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Tatbestand:
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Der Kläger wendet sich gegen die Baugenehmigung zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück der Beigeladenen.
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Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks U.-straße. xxx (Gemarkung Z., Flur x, Flurstück xxx) in F., welches mit einem Einfamilienhaus einschließlich straßennaher Garage bebaut ist. Die Beigeladene ist Eigentümerin des südwestlich angrenzenden Grundstücks U.-straße. xxx (Gemarkung Z., Flur x, Flurstück xxx) in F., welches ausweislich der Abbruchanzeige der Beigeladenen vom 26. Oktober 2020 mit einem Dreifamilienhaus bebaut war:
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Am 10. November 2016 beantragte die Beigeladene einen bauplanungsrechtlichen Vorbescheid zur Errichtung eines Wohnhauses auf ihrem Grundstück:
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Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 7. Juli 2017 im Wesentlichen mit der Begründung ab, das Vorhabengebäude überrage die vorhandene Bebauung in zweiter Reihe und füge sich deshalb in die nähere Umgebung nicht ein. In dem sich hieran anschließenden Klageverfahren 5 K 8996/17 schlossen die Beigeladene (im Beistand ihres damaligen Prozessbevollmächtigten) und die Beklagte im Ortstermin am 22. Oktober 2018, in welchem der Berichterstatter rechtliche Bedenken gegen die Anlage der Stellplätze im rückwärtigen Ruhebereich geäußert hatte, zur Erledigung des Verfahrens folgenden Vergleich:
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Die Beklagte wird den streitgegenständlichen Bauvorbescheid nach Einreichung neuer Bauvorlagen erteilen.
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Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
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Weitere Bauvorlagen wurden nicht eingereicht. Der diesbezügliche Verwaltungsvorgang wurde geschlossen.
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Parallel dazu beantragte die Beigeladene am 7. September 2017 einen weiteren planungsrechtlichen Bauvorbescheid zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses auf ihrem Grundstück:
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Unter dem 29. September 2017 erteilte die Beklagte diesen Bauvorbescheid erteilt.
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Am 7. August 2019 beantragte die Beigeladene die Erteilung der Baugenehmigung zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses (vier Nutzungseinheiten) auf ihrem Grundstück. Die entsprechende Baugenehmigung erteilte die Beklagte der Beigeladenen unter dem 15. April 2020:
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Dem Kläger wurde diese Baugenehmigung am 23. Mai 2020 zugestellt.
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Auf deren Anzeige hin teilte die Beklagte der Beigeladenen unter dem 24. März 2021 mit, dass mit den nur anzeigepflichtigen Arbeiten zum Abbruch des Dreifamilienhauses auf dem Grundstück U.-straße. xxx einen Monat nach Erhalt der Mitteilung begonnen werden dürfe. Nach den Feststellungen der Beklagten vor Ort waren am 29. März 2021 die Abbrucharbeiten schon abgeschlossen und die Baugrube für das Bauvorhaben ausgehoben.
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Am 22. Juni 2020 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.
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Zu deren Begründung trägt der Kläger unter Vertiefung einzelner Gesichtspunkte im Wesentlichen vor:
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Das Vorhaben füge sich nicht in die Umgebungsbebauung ein, da es rücksichtslos sei. Es stelle den einzigen Fall einer Hinterlandbebauung dar, da es im Vergleich zu den vorhandenen Baulichkeiten entlang der N.-straße erheblich zurückspringe. Es löse auch bodenrechtliche Spannungen aus, da es eine negative Vorbildwirkung für die Nachbarschaft habe. Darüber hinaus werde direkt neben seinem Garten- und Ruhebereich ein massiver Baukörper errichtet, der aufgrund seiner Vorbildwirkung u.a. für das Grundstück U.-straße. xxx dazu geeignet ist, den Eindruck des Eingemauertseins hervorzurufen. Rücksichtslos seien ebenfalls die in den gartenseitigen Ruhebereichen vorgesehenen Stellplätze. Schlussendlich verstoße das grenzständig genehmigte Vorhaben auch gegen die Regelungen zum Abstandflächenrecht.
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Der Kläger beantragt,
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die der Beigeladenen unter dem 15. April 2020 erteilte Baugenehmigung der Beklagten zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück U.-straße. xxx aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung trägt die Beklagte unter Vertiefung einzelner Gesichtspunkte im Wesentlichen vor:
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Ob die Bautiefe planungsrechtlich zulässig sei, könne offen bleiben, da sich aus diesem Aspekt keine Rechtsverletzung des Klägers ableiten könne. Rücksichtslos sei das Vorhaben ebenfalls nicht. Auf die Nichteinhaltung von Abstandflächen könne sich der Kläger angesichts seines eigenen durchaus korrespondierenden Abstandflächenverstoßes auf seinem Grundstück nicht berufen.
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Die Beigeladene stellt keinen Antrag.
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Sie trägt unter Vertiefung einzelner Gesichtspunkte im Wesentlichen vor:
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Die hintere Baugrenze sei angesichts der Bebauung auf den Grundstücken U.-straße. xxx/xxx und xxx/xxx eingehalten. Der Kläger habe sein seinerzeit eingeschossiges Wohnhaus 2009 um eine weiteres Geschoss aufgestockt, dabei hätten ihn nicht die Einsichtsmöglichkeiten vom damals vorhandenen Altbau in die straßenseitig vorhandenen Fenster des Klägers gestört. Die zwischen der N.-straße und dem Vorhaben auf ihrem Grundstück vorhandene Fläche sei als zukünftiges Baugrundstück anzusehen.
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Am 20. Oktober 2022 hat der Berichterstatter einen Ortstermin durchgeführt. Auf das Protokoll zum Ortstermin (Gerichtsake Bl. 182 f.) und die dazugehörigen Fotografien wird Bezug genommen. Im Nachgang zum Ortstermin hat die Kammer aufgrund berufsrichterlicher Beratung am 22. November 2022 einen Hinweis zur Rechtslage erteilt. Dessen Inhalt ist nachfolgend in den Entscheidungsgründen zitiert.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagte Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg.
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Die streitgegenständliche Baugenehmigung ist rechtswidrig, da sie den Kläger in seinen Rechten verletzt, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Baugenehmigung verstößt zulasten des Klägers gegen das in § 34 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) enthaltene Gebot der Rücksichtnahme.
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Dazu zitiert die Kammer den gerichtlichen Hinweis vom 22. November 2022:
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„Die der Beigeladenen unter dem 15. April 2020 erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses auf dem Grundstück U.-straße. xxx in F. verstößt zum Nachteil des Klägers gegen das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme.
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(1) Die Kammer ist allerdings nicht der Auffassung, dass sich der Kläger in Bezug auf das streitgegenständliche Vorhaben der Beigeladenen auf einen etwaigen Verstoß gegen die Regelungen des Abstandflächenrechts gemäß § 6 BauO NRW berufen kann. Der Eigentümer eines Grundstücks, auf dem bauliche Anlagen stehen, die selbst nicht mit den Abstandflächenvorschriften vereinbar ist, muss eine Verletzung dieser Vorschriften durch eine Bebauung auf dem Nachbargrundstück dulden, wenn sie mit dem eigenen Rechtsverstoß vergleichbar ist. Die Vergleichbarkeit der die Nachbarn wechselseitig beeinträchtigenden Rechtsverstöße ist nicht allein mathematisch auf der Grundlage der jeweiligen Grenzabstände zu ermitteln. Vielmehr ist bei der Bewertung der Beeinträchtigungen neben dem Grenzabstand auch die Qualität der Beeinträchtigung von wesentlicher Bedeutung. Es macht beispielsweise einen Unterscheid für die Beeinträchtigung aus, auf welcher Länge die Abstandflächenvorschriften missachtet werden, in welcher Himmelsrichtung vom Nachbargrundstück aus gesehen dies geschieht, welche Höhe der betreffende Bauteil aufweist, welche Emissionen (Lärm, Licht, Staub oder Gerüche) mit der Nutzung verbunden sind und welche Brandgefahren davon ausgehen (vgl. z.B. OVG NRW, Urteil 28. Januar 2016 – 10 A 447/14 –, juris, Rn 78 m.w.N.). Die Kammer ist sich bewusst, dass der Baukörper des streitgegenständlichen Vorhabens grenzständig auf einer Länge von 11,87 m genehmigt ist, wohingegen das Wohnhaus des Klägers über eine Länge von 9,21 m keine Abstandflächen einhält. Auch Dachoberkante des streitgegenständlichen Vorhabens (146,41 m ü. NN.) überschreitet die Firsthöhe des Wohnhauses des Klägers (143,26 m ü. NN.). Gleichwohl hält die Kammer die Abstandflächenverstöße bei wertender Betrachtung, welche nunmehr auch die rechtliche Wertung aus § 6 Abs. 14 BauO NRW zu berücksichtigen haben dürfte, für noch vergleichbar. Durch die versetzte Anordnung der Baukörper halten sich die wechselseitigen Beeinträchtigungen der durch die Abstandflächenvorschriften geschützten Belange (z.B. Belichtung, Sozialabstand) aus Sicht der Kammer in etwa die Waage. Gleiches gilt für die wechselseitig zu erwartenden Emissionen und etwaige Brandgefahren.
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(2) Das Vorhaben verstößt allerdings gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme. Dieses Gebot soll angesichts der gegenseitigen Verflechtungen der baulichen Situation benachbarter Grundstücke einen angemessenen planungsrechtlichen Ausgleich schaffen, der einerseits dem Bauherrn ermöglicht, was von seiner Interessenlage her verständlich und unabweisbar ist, und andererseits dem Nachbarn erspart, was an Belästigungen und Nachteilen für ihn unzumutbar ist. Die Beachtung des Rücksichtnahmegebots soll gewährleisten, Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen und Störungen hervorzurufen, einander so zuzuordnen, dass Konflikte möglichst vermieden werden. Die sich daraus ergebenden Anforderungen sind im Einzelfall festzustellen, wobei die konkreten Umstände zu würdigen, insbesondere die gegenläufigen Interessen des Bauherrn und des Nachbarn in Anwendung des Maßstabes der planungsrechtlichen Zumutbarkeit gegeneinander abzuwägen sind. Dabei kann desto mehr an Rücksichtnahme verlangt werden, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung dessen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt; umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, desto weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit dem Bauvorhaben verfolgten Interessen sind. Dabei reichen bloße Lästigkeiten für einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot nicht aus. Erforderlich ist vielmehr eine qualifizierte Störung im Sinne einer Unzumutbarkeit. (Vgl. zum Rücksichtnahmegebot z.B.: BVerwG, Urteile vom 21. Januar 1983 - 4 C 59.79 -, vom 28. Oktober 1993 - 4 C 5.93 - und vom 23. September 1999 - 4 C 6.98 -;OVG NRW, Beschluss vom 3. September 1999 - 10 B 1283/99 -; VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 17. Januar 2014 - 5 L 1469/13- und vom 23. August 2013 - 6 L 737/13 -, sowie Urteil vom 2. Januar 2014 - 5 K 1658/13 -; BayVGH, Urteil vom 12. Juli 2012 - 2 B 12.1211-; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Januar 2012 - 2 S 50.10-; jeweils zitiert nach juris).
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Einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot leitet die Kammer allerdings nicht durch das Mehrfamilienhaus selbst ab. Gerade der Blick unmittelbar rückwärtig des klägerischen Wohnhauses auf das Vorhabengrundstück lässt in der Tat eine durchaus als lästig einzustufende Wand erkennen. Die Schwelle zur Unzumutbarkeit würde allerdings erst überschritten, wenn das Vorhaben der Beigeladenen „erdrückende“ Wirkung auf das Grundstück des Klägers hätte bzw. dem Grundstück des Klägers eine sog. „Gefängnishofatmosphäre“ vermittelte, also den Eindruck hervorriefe, der Kläger sei auf seinem Grundstück von Mauern umgeben. Das vermag die Kammer schon aufgrund der Größe des den Eindruck der Offenheit vermittelnden Gartens nicht zu bejahen. Darüber hinaus ist die Hauswand des streitgegenständlichen Vorhabens geschlossen und ermöglicht insoweit gerade keine störenden Einsichtmöglichkeiten in den Terrassenbereich des Klägers. Im Übrigen sind Einsichtsmöglichkeiten in dicht bebauten Großstädten wie in F. grundsätzlich hinzunehmen.
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Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme sieht die Kammer allerdings in der genehmigten Anlage der Stellplätze. Diese finden sich auf dem Vorhabengrundstück im rückwärtigen Bereich des Gartens und werden über eine Zufahrt am Bauvorhaben vorbei zur N.-straße hin erschlossen. Garagen und Stellplätze in rückwärtigen Gartenbereichen hinter Wohnhäusern begegnen häufig rechtlichen Bedenken (vgl. z.B. BVerwG, Urteil v. 7. Dezember 2000 – 4 C 3/00 –, juris, Rn19). Auf der Grundlage der konkreten Umstände des hier zu betrachtenden Einzelfalles bejaht die Kammer einen Rücksichtnahmeverstoß: Die Kammer ist sich der Nähe des Parkplatzes des Einzelhandelsbetriebes bewusst, übersieht aber nicht, dass die von diesem Parkplatz ausgehenden Emissionen zum einen durch die diesen umgebende Mauer und zum anderen durch die Öffnungszeiten des Betriebes beschränkt sind. Die Kammer übersieht auch nicht die Garagen auf den Grundstücken M.-straße xx und 22. Eine Vorbelastung durch die Garagen auf dem Grundstück M.-straße xx ist aus Sicht der Kammer zu vernachlässigen, da das Grundstück etwas unterhalb des hier interessierenden Bereiches mit der Folge diesbezüglich eingeschränkter Immissionsbelastung liegt. Die Garagen auf dem Grundstück M.-straße xx schirmen die Lärmbelastungen durch ihre Anordnung in der Örtlichkeit zum hier interessierenden Bereich ab. Die Kammer vermag die genehmigte Anlage der Stellplätze mit Zufahrt nicht als im Sinne der vorzitierten Rechtsprechung verständlich und unabweisbar für die Beigeladene einzustufen. Die zwischen der N.-straße und dem Bauvorhaben gelegene Freifläche ermöglicht unschwer die Anlage von Stellplätzen in der grundsätzlich als wünschenswert anzusehenden Straßennähe. Dies entspricht auch der Anlage der Garagen auf dem Grundstück des Klägers, die den rückwärtigen Gartenbereich – auch auf dem Vorhabengrundstück – von Lärmbelastungen verschonen.
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Der Kläger kann sich auch auf diesen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme berufen. Der Bauvorbescheid vom 29. September 2017, auf den der Bauantrag der Beigeladenen Bezug nimmt, verhält sich nach Auffassung der Kammer nicht zu einer unbeschränkten bauplanungsrechtlichen Fragestellung. Gegenstand ist wohl nur die Lage der rückwärtigen Baugrenze, die mit einem Abstand von 31,50 m zur N.-straße genehmigt wurde. Die Fragestellung lautet schon: „Bitte um Prüfung der planungsrechtlichen Zulassung des MFH im rückwärtigen Bereich des Grundstückes.“ Verdeutlicht wird der Inhalt des Vorbescheides zudem durch das grüngestempelte Schreiben des Typ A. Architektenteams vom 9. August 2017, in dem es heißt: „Die Planung ist insofern angepasst, als dass das Vorhaben eine zweigeschossige Ausführung des Wohnhauses im rückwärtigen Bereich des Grundstückes N.-straße xxx vorsieht. Gemäß der Vereinbarung wurde eine Bautiefe von 31,50 m bezogen auf die Vorderkante des Flurstücks xxx angenommen.“ Selbst wenn dieser Bauvorbescheid anders zu verstehen sein sollte, könnte sich der Kläger auf einen Rücksichtnahmeverstoß berufen, da die Baugenehmigung vom Bauvorbescheid nicht mehr nur unerheblich abweicht. Der Bauvorbescheid verzichtet noch auf ein Staffelgeschoss und ausweislich des grüngestempelten ergänzenden Lageplanes waren nur drei Stellplätze im rückwärtigen Grundstücksbereich vorgesehen.“
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Daran hält die Kammer auch in Ansehung der Stellungnahmen der Beteiligten zum vorzitierten Hinweis fest. Die Kammer vermag sich insbesondere der Auffassung der Beigeladenen nicht anzuschließen, die Fläche zwischen N.-straße und dem Vorhaben auf ihrem Grundstück sei schon jetzt als Baugrundstück einzustufen, welches für eine spätere Bebauung freizuhalten sei. Für die Beantwortung der Frage, ob sich ein Vorhaben im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, ist auf den vorhandenen Bestand abzustellen. Bloß beabsichtigte aber weder genehmigte und noch nicht errichtete Bauvorhaben haben grundsätzlich unberücksichtigt zu bleiben.
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Vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 26. November 1976 – IV C 69.74 –, juris Rn 16; Söfker in: Ernst/Zinkahn u.a., BauGB, Stand Februar 2023, Rn 35 b; jew. m.w.N.
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Die Beigeladene hat in der mündlichen Verhandlung über ihren Wunsch, die hier interessierende Fläche als Baugrundstück vorzuhalten, hinaus keine konkreten Bauabsichten geäußert. Demgemäß muss dieser Wunsch der Beigeladenen für die rechtliche Betrachtung im vorliegenden Fall unberücksichtigt bleiben.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, auch muss sie über ihre eigenen außergerichtlichen Kosten hinaus keine weiteren Kosten tragen, da sie keinen Antrag gestellt und sich damit nicht dem allgemeinen Prozessrisiko unterworfen hat.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Rechtsmittelbelehrung:
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Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
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1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
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2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
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3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
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4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
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5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
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Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen.
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Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
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Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.