Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss vom 15.09.2023 – 12 L 1511/23
ECLI:DE:VGGE:2023:0915.12L1511.23.00
Tenor
Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Minden.
G r ü n d e:
Der Rechtsstreit ist nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 83 S. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – i.V.m. § 17 a Abs. 2 S. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes – GVG – an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Minden zu verweisen.
Nach dem allein einschlägigen § 52 Nr. 4 S. 1 VwGO ist für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamtenverhältnis oder Richterdienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beamte oder Richter seinen dienstlichen Wohnsitz hat. Der dienstliche Wohnsitz wird nach § 15 des Bundesbesoldungsgesetzes – BBesG – näher definiert als der Ort, an dem die Behörde oder Dienstelle ihren Sitz hat. Die Dienststelle bezeichnet die den Dienstposten des Beamten oder Richters einschließende – regelmäßig eingerichtete – kleinste organisatorisch abgrenzbare Verwaltungseinheit, der ein örtlich und sachlich bestimmtes (Teil-)Aufgabengebiet zugewiesen ist.
Im Falle einer nicht nur kurzzeitigen Abordnung richtet sich der dienstliche Wohnsitz nach der Dienststelle, zu der ein Beamter oder Richter abgeordnet worden ist.
Vgl. Posser/Wolff in: BeckOK VwGO, 66. Edition Stand 01.04.2023, § 52 Rn. 15.
Die gegenteilige Auffassung der 15. Kammer des Verwaltungsgerichts Köln,
vgl. Beschluss vom 25. März 2020 – 15 K 6015/20 –, juris Rn. 9,
auf die sich der Antragsteller beruft, teilt die Kammer nicht. Vielmehr entspricht es der Rechtsprechung der Kammer, dass bei einer von vornherein auf eine Dauer von zwei Jahren ausgesprochenen Abordnung bei typisierender Betrachtung davon auszugehen ist, dass sich der dienstliche Mittelpunkt an den Standort dieser Dienststelle verlagert und dort aufgrund der Zeitdauer verfestigt hat. Die Abordnungsdienststelle muss in diesem Fall aufgrund des Gesetzeszweckes des § 52 Nr. 4 S. 1 VwGO, dem Antragsteller einen Rechtsweg zu ermöglichen, der für ihn – örtlich – leicht erreichbar ist, die das zuständige Gericht bestimmende Dienststelle sein.
Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 11. November 2013 – 12 L 1324/16 –, juris Rn. 4.
Die vorliegende Fallgestaltung ist ebenso zu behandeln. Zwar erfolgte die Abordnung des Antragstellers nach E. formal für einen Zeitraum von ca. sechs Monaten. Sie begann allerdings mit dessen Verplanung und schloss lückenlos an eine Zuweisung des Antragstellers – seinerzeit noch als Proberichter – an das Ygericht E. an, die bereits seit dem 00.00.0000 durchgängig erfolgt war. Im Ergebnis war der Antragsteller im für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung bereits seit zwei Jahren in E. tätig. Am Ygericht E1. hingegen ist der Antragsteller seit seiner Ernennung bislang noch nicht als Lebenszeitrichter tätig gewesen. Die Fragen, auf wessen ursprünglichen Wunsch die mit der Ernennung erfolgte Abordnung zurückgeht und aus welchen Motiven der Antragsteller dieser zugestimmt hat, sind für die Bestimmung des dienstlichen Wohnsitzes irrelevant.
Dass der Antragsteller nach der gegenüber dem Gericht kommunizierten Planung des Antragsgegners ab Oktober 2023 voraussichtlich in E1. eingesetzt werden wird, ändert hieran nichts, da es auf den dienstlichen Wohnsitz im Zeitpunkt der Antragstellung ankommt. Eine nachträglich eintretende Änderung des dienstlichen Wohnsitzes beseitigt gemäß § 83 S. 1 VwGO i.V.m. § 17 Abs. 1 S. 1 GVG die einmal gegebene örtliche Zuständigkeit nicht mehr.
Vgl. Ziekow in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 52 Rn. 39.
Der dienstliche Wohnsitz des Antragstellers in E. befindet sich im Kreis Lippe, der gemäß § 17 Nr. 6 des Gesetzes über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen– JustG NRW – zum Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsgerichts Minden gehört.
Die Kostenentscheidung bleibt einer Schlussentscheidung vorbehalten (§ 17 b Abs. 2 S. 1 GVG).
Rechtsmittelbelehrung:
Der Beschluss ist gemäß § 83 S. 2 VwGO unanfechtbar.