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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss vom 12.01.2024 – 14 L 1726/23
14. Kammer · ECLI:DE:VGGE:2024:0112.14L1726.23.00
Gründe:
Der Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage 14 K 4666/23 gegen den Sicherstellungsbescheid des Antragsgegners vom 00. September 0000 wiederherzustellen,
ist zulässig, aber unbegründet.
Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 4, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, besonders angeordnet wird, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage ist geboten, wenn eine Interessenabwägung ergibt, dass das öffentliche Vollzugsinteresse das Interesse des Antragstellers an dem einstweiligen Nichtvollzug, nicht überwiegt. Das Suspensivinteresse des Betroffenen überwiegt regelmäßig, wenn der Verwaltungsakt rechtswidrig ist. Stellt sich dagegen der streitgegenständliche Verwaltungsakt als rechtmäßig dar, überwiegt regelmäßig das Vollzugsinteresse, sofern nicht besondere Umstände des Einzelfalls eine andere Bewertung der Interessenlage erfordern. Lässt dich die Rechtmäßigkeit des sofort vollziehbaren Verwaltungsakts nicht eindeutig feststellen, nimmt das Gericht eine von den Erfolgsaussichten unabhängige Interessenabwägung vor, in der insbesondere die Vollzugsfolgen zu berücksichtigen sind.
Diese materiell akzessorische Interessenabwägung geht vorliegend zu Lasten des Antragstellers aus, da das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehbarkeit der Sicherstellungsanordnung das Interesse des Klägers an dem aus § 80 Abs. 1 VwGO folgenden Suspensiveffekt seines Rechtsbehelfs überwiegt.
Die die hier durch den anwaltlich vertretenen Antragsteller allein zum Streitgegenstand gemachte Verfügung vom 00. September 0000, mit der die bei der Durchsuchung der Wohnung des Antragstellers aufgefundenen und dem Vereinsvermögen zuzurechnenden Gegenstände sichergestellt werden, ist nach der in diesem Verfahren allein möglichen und zulässigen summarischen Prüfung des Sachverhalts voraussichtlich rechtmäßig.
Grundlage dieser Verfügung ist die in der Verbotsverfügung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat vom 24. Juli 2023, Az. ÖS II 3 - 20106/2#21 in Ziffer 5. enthaltene Beschlagnahmeanordnung.
Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 3 VereinsG ist mit dem Verbot in der Regel die Beschlagnahme und die Einziehung des Vereinsvermögens und von Sachen Dritter, soweit der Berechtigte durch die Überlassung der Sachen an den Verein dessen verfassungswidrige Bestrebungen vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind, zu verbinden.
Dass die Verbotsverfügung nicht allein darauf gestützt ist, dass der verbotene Verein „J.“ einschließlich seiner in der Verfügung - auf die insoweit Bezug genommen wird - aufgezählten regionalen Chapter und seiner Teilorganisation „B.“ gegen die verfassungsmäßige Ordnung läuft, sondern daneben auch darauf abstellt, dass er nach Zweck und Tätigkeit den Strafgesetzen zuwider läuft und sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet, ist in diesem Zusammenhang unerheblich.
Die Möglichkeit der Anordnung der Beschlagnahme von Sachen Dritter beschränkt sich nicht auf Vereinsverbote, die i.S.d. des § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG darauf gestützt sind, dass sich der Verein gegen die verfassungsmäßige Ordnung richtet. Ungeachtet der Frage, ob mit dem Begriff "verfassungswidrige Bestrebungen" in § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VereinsG auf § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG in seiner Eigenschaft als Wiederholung des Wortlauts des Art. 9 Grundgesetz (GG) Bezug genommen wird und insoweit alle nach Art. 9 GG verbotenen Vereine - gleich welchen Verbotsgrundes - verfassungswidrige Bestrebungen verfolgen oder es sich um ein Redaktionsversehen handelt,
Vgl. SächsOVG, Beschluss vom 25. April 2018 - 3 A 868/16 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 6. November 2019 - 18 K 18226/17 -, beide juris,
soll mit § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VereinsG jedenfalls die Anordnung der Beschlagnahme für alle Sachen im Gewahrsam Dritter ermöglicht werden, die dem Verein oder dem Vereinszweck zuzuordnen sind. Dies ergibt sich aus der Gesetzesbegründung.
Begründung zu Art. 13 des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches, der Strafprozessordnung und anderer Gesetze (Verbrechensbekämpfungsgesetz) vom 18. Februar 1992, BT-Drs. 12/6853, S. 45.
Nach § 10 Abs. 2 Satz 1 VereinsG können auf Grund der Beschlagnahme Sachen im Gewahrsam des Vereins und auf Grund besonderer Anordnung Sachen im Gewahrsam Dritter sichergestellt werden.
Es kann für das vorliegende Verfahren dahinstehen, ob das Verbot des Vereins „J.“ einschließlich seiner Teilorganisationen und, dem folgend, die darin enthaltene Beschlagnahmeanordnung rechtmäßig war.
Voraussetzung für eine Sicherstellung nach § 10 Abs. 2 VereinsG ist weder die Rechtmäßigkeit noch die Bestandskraft des zugrundeliegenden Vereinsverbots oder der mit ihm verbundenen Beschlagnahmeanordnung, sondern lediglich deren Vollziehbarkeit.
Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein - Westfalen (OVG NRW), Beschl. v. 1. September 1994 - 5 B 959/94, DVBl 1995 und juris.
Die Beschlagnahmeanordnung ist, ebenso wie das Vereinsverbot, aufgrund der Anordnung in Ziffer 8. der Verbotsverfügung des Bundesinnenministeriums vom 24. Juli 2023 unabhängig vom Eintritt der Bestandskraft sofort vollziehbar.
Der ebenfalls für sofort vollziehbar erklärte Sicherstellungsbescheid ist nicht nichtig, denn er ist insbesondere inhaltlich bestimmt genug. Zwar listet er die sichergestellten Gegenstände nicht einzeln auf, sondern nimmt Bezug auf das Durchsuchungsprotokoll, in dem die sichergestellten Gegenstände - getrennt nach dem Grund der Sicherstellung („Beweismittel“ und „Vereinsvermögen“) - aufgeführt sind. Da dieses Protokoll dem Antragsteller übermittelt wurde, ist auch für ihn hinreichend zu erkennen, welche Gegenstände dem Vereinsvermögen zugerechnet werden und von der streitgegenständlichen Sicherstellungsanordnung umfasst sind.
Der Antragsgegner war als zuständige Behörde auch zum Erlass der Sicherstellungsanordnung befugt. Eine auf § 10 VereinsG gestützte Beschlagnahmeanordnung und die sie vollziehende Sicherstellungsanordnung greifen zwar ebenfalls in die durch Art. 2 und 14 GG geschützten Grundrechtsbereiche des Betroffenen ein. Sie unterscheiden sich in ihrer Wirkung und damit auch der Intensität des Eingriffs aber erheblich von einer Durchsuchung von Wohnräumen und Personen.
Da die Beschlagnahme und die Ihrer Durchsetzung dienende Sicherstellung - anders als die nicht mehr rückgängig zu machende Verletzung der Privatsphäre der Wohnung durch eine Durchsuchung - noch nicht zu einem Eigentumsverlust des Betroffenen führen, sondern ihm lediglich die Verfügungsbefugnis über die und den Besitz an den beschlagnahmten Sachen entziehen, bedarf es der zusätzlichen Absicherung der Verhältnismäßigkeit des in der Beschlagnahme liegenden Grundrechtseingriffs durch einen Richtervorbehalt nicht. Das Gesetz legt daher die Anordnung der Beschlagnahme und auch der Sicherstellung unmittelbar in die Hand der Exekutive.
Die Beschlagnahmeanordnung zielt darauf ab, das Vereinsvermögen dem Zugriff des Vereins bis zur endgültigen Einziehung (§ 11 VereinsG), welche vorliegend zwar in Ziffer 5. der Verbotsverfügung vom 24. Juli 2023 ausgesprochen, in Ziffer 8. von der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit aber ausdrücklich ausgenommen ist, zu entziehen.
Der Sicherstellungsanordnung steht auch nicht entgegen, dass die Gegenstände, wie der Antragsteller meint, im Rahmen einer rechtswidrigen Durchsuchung der Wohnräume des Antragstellers aufgefunden worden wären. Die Durchsuchung erfolgte aufgrund des Beschlusses des Vorsitzenden des erkennenden Gerichts vom 31. August 2023 - 14 I 104/23 -. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers wurde durch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes NRW vom 19. Dezember 2023 zurückgewiesen. Die Durchsuchung erfolgte daher rechtmäßig.
Der hier allein streitgegenständliche Sicherstellungsbescheid bezieht sich, wie bereits aufgeführt, auf die im Sicherstellungsprotokoll als solche bezeichneten Gegenstände des Vereinsvermögens. Die von dem Antragsteller in seiner Antragsbegründung angeführten sonstigen Tonträger (LPs, Cds) sind als „Beweismittel“ sichergestellt worden und werden daher von dem auf § 10 VersG gestützten Sicherstellungsbescheid nicht erfasst. Für die Beschlagnahme von Gegenständen, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, gelten die §§ 94 bis 97, 98 Abs. 4 sowie die §§ 99 bis 101 der StPO entsprechend (§ 4 Abs. 4 Satz 1 VereinsG).
Voraussetzung für die Sicherstellung der hier erfassten Gegenstände, im Wesentlichen diverse T-Shirts und Kleidungsstücke sowie Urkunden mit Emblemen des verbotenen Vereins, und Fotos sowie 3 Singles (Titel: „Hammertown“; Hammerskin Nation“ und „The Yardbombs“), 1 LP (Titel: „Battle Axe - Self Defense“ sowie 3 CDs (Titel: 2 x „Support the Nation“ mit Hammerskin-Logo, „B. Sampler“) ist allein, dass diese dem Vermögen des verbotenen und aufgelösten Vereins zuzuordnen sind.
§ 10 Abs. 2 VereinsG bezieht sich auf den weiten Vermögensbegriff des § 3 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VereinsG. Das ergibt sich aus § 10 Abs. 1 Satz 1 VereinsG, wonach für Wirkungen der Beschlagnahme auf den gesamten Satz 2 des § 3 Abs. 1 VereinsG Bezug genommen wird. Schließlich normiert § 4 der Verordnung zur Durchführung des Vereinsgesetzes (VereinsGDV), dass von der Beschlagnahme erfasste Sachen des Vereinsvermögens - welches hier im weiteren Sinne der Nummern 1 - 3 des § 3 Abs. 1 Satz 2 VereinsG zu verstehen ist -,
Vgl. SächsOVG, Beschluss vom 19. Februar 2018 - 3 A 580/16 -, juris
nur aufgrund einer besonderen Anordnung der Vollzugsbehörde nach § 10 Abs. 2 Satz 1 VereinsG (Sicherstellungsbescheid) sichergestellt werden.
Der Begriff des Vereinsvermögens im Sinne des Vereinsgesetzes ist dabei im Interesse einer effektiven Gefahrenabwehr weit auszulegen. Den Begriff "Vermögen" verwendet das Vereinsgesetz nicht im (eigentums-) rechtlichen, sondern im wirtschaftlichen Sinne. Zum Vereinsvermögen gehören deshalb alle Gegenstände, derer sich der Verein während seines rechtlichen Bestehens zur Erreichung seiner Zwecke bedient hat oder bedienen wollte und deren Einsatz im Wesentlichen von seinem Willen oder dem Willen der Vereinsführung abhing.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Mai 2006 - 5 A 4410/04 -, juris.
Da ein wesentlicher Zweck der Vermögensbeschlagnahme darin besteht, dem Verein die Mittel zur Fortsetzung der als rechtswidrig erachteten Tätigkeit zu nehmen, gehören nicht nur Gegenstände von wirtschaftlicher, sondern auch von ideeller Bedeutung zum Vereinsvermögen. Dabei ist es rechtlich unerheblich, ob die sicherzustellenden Vermögensgegenstände im Einzelnen tatsächlich zur Fortsetzung einer kriminellen Tätigkeit verwendet werden können. Denn das Vermögen eines verbotenen Vereins unterliegt ohne Rücksicht auf einen bestimmten Verwendungszweck nach § 11 VereinsG der Einziehung.
Soweit gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VereinsG auch Sachen Dritter beschlagnahmt werden können, zählen hierzu insbesondere Gegenstände, die, ohne dem Vermögen des Vereins zuzugehören, von den Vereinsmitgliedern dazu verwendet werden, die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen. Als Förderung der entsprechenden Zwecke genügt es, wenn die Gegenstände dazu dienen, ein vom Verein gewolltes einheitliches Auftreten seiner Mitglieder zu fördern oder das Zusammengehörigkeitsgefühl zu stärken.
Dabei ist für eine Qualifizierung als Gegenstand im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VereinsG nicht erforderlich, dass ein konkreter Nachweis der Nutzung des sichergestellten Gegenstandes zur Begehung von Straftaten oder zur sonstigen konkreten Förderung der Bestrebungen des Vereins geführt wird. Ausreichend ist vielmehr das Bestehen objektiver Anhaltspunkte dafür, dass der betreffende Gegenstand (von seiner Art her) zur Förderung der Bestrebungen des Vereins bestimmt ist.
Diese Voraussetzungen sind vorliegend sowohl hinsichtlich der sichergestellten Kleidungsstücke als auch der Urkunden, Fotos und Tonträger erfüllt.
Vereinstypischen Äußerlichkeiten, dienen dazu, das gewollte einheitliche Auftreten der Mitglieder zu fördern. Zu diesen Äußerlichkeiten gehören unter anderem entsprechend beschriftete Kleidungsstücke, Embleme und Symbole.
Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 20. September 2022 - 14 L 690/22 -, juris und www.nrwe.de
Auch die nicht als Beweismittel, sondern als Vereinsvermögen beschlagnahmten Tonträger haben aufgrund ihrer Titel bzw. der Interpreten, welche der Vereinigung zuzurechnen sind, einen eindeutigen Bezug zu dem verbotenen Verein und dessen Zwecken. Diese Tonträger sind daher dem Vereinsvermögen zuzuordnen, da sie der Förderung des Vereinszwecks dienen können, so dass sie der Beschlagnahme unterliegen und ihre Sicherstellung durch den streitgegenständlichen Bescheid rechtmäßig ist.
Bei den „Yardbombs“ handelt es sich um eine australischen Band mit eindeutigen Bezügen zur „Hammerskin-Szene“, die LP „Battle Axe-Self Defense“ ist bereits aufgrund Ihrer Covergestaltung sowie des Inhalts mit Titeln wie „Hammerskin Strong“ eindeutig der Hammerskin-Szene zuzurechnen.
Die sofortige Vollziehbarkeit des Sicherstellungsbescheides begründet auch keine unzumutbare Härte für die Antragsteller. Anhaltspunkte dafür sind weder ersichtlich noch vorgetragen.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Gerichtskostengesetz und berücksichtigt das ideelle Interesse des Antragstellers sowie den geschätzten Wert der sichergestellten Gegenstände. Dieser Betrag ist wegen des nur vorläufigen Charakters der begehrten Entscheidung zu halbieren.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen den Beschluss zu 1. steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu.
Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Sie ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV -) wird hingewiesen.
Im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss zu 1. muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.
Gegen den Beschluss zu 2. findet innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.
Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV -) wird hingewiesen.