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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss vom 04.07.2024 – 19a L 249/24.A

19a. Kammer · ECLI:DE:VGGE:2024:0704.19A.L249.24A.00

G r ü n d e :

Die Entscheidung ergeht gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin.

Der sinngemäße Antrag,

die aufschiebende Wirkung der Klage 19a K 736/24.A in Bezug auf die Abschiebungsandrohung in Ziffer 3. des Bescheides des C.           vom 13. Februar 2024 anzuordnen,

hat keinen Erfolg.

Er ist zwar zulässig, insbesondere nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO statthaft, weil die Klage gegen die Abschiebungsandrohung in der Hauptsache gemäß § 71a Abs. 4, § 36 i. V. m. § 75 Abs. 1 Satz 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung hat. Ein „sonstiger“ Fall i. S. d. § 38 Abs. 1 AsylG, in dem der Klage nach § 75 Abs. 1 Satz 1 AsylG aufschiebende Wirkung zukommt, liegt nicht vor. Die Ablehnung der Durchführung eines Zweitverfahrens ist entsprechend der Ablehnung eines Asylantrages nach § 36 AsylG zu behandeln, § 71a Abs. 4 AsylG. Fälle der Ablehnung eines Asylantrages nach § 36 AsylG stellen indes keinen sonstigen Fall der Ablehnung i. S. d. § 38 Abs. 1 AsylG dar.

Der Antrag ist jedoch unbegründet. Im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO trifft das Gericht auf Grundlage einer Abwägung der widerstreitenden Interessen der Beteiligten eine eigene Ermessensentscheidung. Die Interessensabwägung zwischen dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers, zumindest einstweilen vom Vollzug der Abschiebungsandrohung verschont zu bleiben und dem öffentlichen Vollziehungsinteresse fällt dabei zulasten des Antragstellers aus. Im Rahmen der gerichtlichen Interessensabwägung kommt den Erfolgsaussichten in der Hauptsache wesentliche Bedeutung zu. Gemäß § 71a Abs. 4, § 36 Abs. 4 AsylG darf die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes, also an der Abschiebungsandrohung bestehen.

Solche bestehen an der auf der Rechtsgrundlage der § 71a Abs. 4, § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG ausgesprochenen Abschiebungsandrohung nicht. Nach den vorgenannten anzuwendenden Vorschriften erlässt das C1.         eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn ein weiteres Asylverfahren nach § 71a AsylG nicht durchgeführt wird und unter anderem die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und Abs. 7 AufenthG nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise zulässig ist. Sucht der von der Abschiebungsandrohung Betroffene daher (vorläufigen) gerichtlichen Rechtschutz, ist sowohl die Entscheidung des C.           , kein weiteres Asylverfahren durchzuführen als auch die Ablehnung der Zuerkennung von Abschiebungsverboten inzidenter Gegenstand der gerichtlichen Prüfung.

Weder die Entscheidung der Antragsgegnerin, kein weiteres Asylverfahren durchzuführen und damit den Asylantrag des Antragstellers gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG als unzulässig abzulehnen, noch die Entscheidung, dass sie keine Abschiebungsverbote zugunsten des Antragstellers festgestellt hat, unterliegen indes ernstlichen Zweifeln. Voraussetzungen dafür, dass in Konstellationen von Zweitanträgen ein weiteres Verfahren durchgeführt wird, sind zum einen, dass die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist - was hier zutrifft - sowie zum anderen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen.

Die Entscheidung des C.           begegnet in formeller Hinsicht voraussichtlich keinen Bedenken. Zwar stellt das Erfordernis der persönlichen Anhörung auch in Fällen von Unzulässigkeitsentscheidungen grundsätzlich den Regelfall dar, vgl. § 29 Abs. 2 Satz 1 AsylG. Durch den am 6. August 2016 in Kraft getretenen § 29 Abs. 2 Satz 2 AsylG hat der Gesetzgeber jedoch eindeutig klargestellt, dass dieses Erfordernis nicht für Folge- und Zweitanträge gilt. In den Fällen genügt es vielmehr, wenn dem jeweiligen Antragsteller Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zur Zulässigkeit seines Antrags gegeben wird.

Vgl. VG Lüneburg, Urteil vom 18. Juni 2018 - 2 A 131/16 -, juris Rn. 25ff.; VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 21. April 2017 - 6 L 554/16.A -, juris Rn. 12; VG Ansbach, Beschluss vom 11. Januar 2017 - AN 2 S 16.32491 -, juris Rn. 22.

So liegt der Fall hier. Die Antragsgegnerin hat den Asylantrag des Antragstellers zurecht als Zweitantrag i. S. d. § 71a Abs. 1 AsylG aufgefasst und von einer persönlichen Anhörung zu den Gründen seiner erneuten Asylantragstellung abgesehen.

Nach § 71a Abs. 1 AsylG liegt ein Zweitantrag vor, wenn der Ausländer seinen Asylantrag im Bundesgebiet nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, gestellt hat. Ein erfolgloser Abschluss des in einem anderen Mitgliedstaat betriebenen Asylverfahrens setzt voraus, dass der Asylantrag entweder unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nach Rücknahme des Asylantrags bzw. dieser gleichgestellten Verhaltensweisen endgültig eingestellt worden ist.

BVerwG, Urteil vom 14.12.2016 - 1 C 4.16 -, Rn. 29; VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 13.07.2017 - 6 L 665/17.A -, Rn. 5 - jeweils juris.

Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Antragsteller hat in den O1.            und damit einem sicheren Drittstaat im oben genannten Sinn erfolglos ein Asylverfahren durchgeführt. Sein dort gestellter Asylantrag wurde unanfechtbar abgelehnt, da er gegen die Ablehnung alle ihm zur Verfügung stehenden Rechtsmittel ausgeschöpft hat. Dies folgt aus der Mitteilung des O.                Justizministeriums vom 29. November 2023 und wird durch die hiermit übereinstimmenden Angaben des Antragstellers bei seiner persönlichen Anhörung beim C1.         am 23. August 2018 bestätigt. Insoweit führte er aus, dass er vor seiner (Wieder-)Einreise nach Deutschland zweimal erfolglos in den O1.            gegen die Ablehnung seines Antrags geklagt habe, seine Akte dort geschlossen und er zur Ausreise aufgefordert worden sei. Es gibt keinen Anlass, an diesen Angaben zu zweifeln. Insbesondere stellt der Antragsteller sie auch im weiteren Verlauf des verwaltungs- sowie gerichtlichen Verfahrens selbst nicht in Abrede.

Vor dem Hintergrund bestehen auch keine Zweifel daran, dass der Antragsteller den streitbetroffenen Asylantrag vom 5. Oktober 2023 erst nach Abschluss seines in den O1.            betriebenen Asylverfahrens gestellt hat. Auf das vom Antragsteller bereits am 11. Dezember 2018 geäußerte Asylgesuch kommt es für die Frage, ob ein Zweitantrag vorliegt, nicht an.

Das C1.         hat dem Antragsteller auch die Gelegenheit gegeben, sich zur Zulässigkeit seines Zweitantrags zu äußern, indem es ihm hierzu ein entsprechendes schriftlich auszufüllendes Formular bereitgestellt hat. Dass dieses Formular dem Antragsteller zum Zweck der Bearbeitung ausgehändigt wurde, geht aus dem auf denselben Tag datierten Aktenvermerk hervor. Unschädlich ist insoweit die von der Antragsgegnerin verwendete Bezeichnung als „Folgeantragsbegründung“. Diese ändert nichts daran, dass es dem Antragsteller unbenommen war, die Gründe für die Stellung seines Zweitantrags zu benennen. Dies gilt umso mehr, als die Anforderungen an die Begründung von Folge- und Zweitanträgen sich weitgehend decken.

Im Übrigen greift auch die Ausnahmeregelung des § 71a Abs. 2 Satz 2 AsylG ein. Nach dieser Vorschrift kann von der Anhörung abgesehen werden, soweit sie für die Feststellung, dass ein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist, nicht erforderlich ist. Davon ist im Fall des Antragstellers auszugehen. Für die Antragsgegnerin bestand kein Anlass, nach der dem Antragsteller eröffneten Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme noch eine persönliche Anhörung durchzuführen. Es gab für sie keine Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen von § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG. Hierzu wird auf die nachfolgenden Ausführungen verwiesen.

Auch eine Verletzung rechtlichen Gehörs ist nicht erkennbar. Insbesondere stellt die Entscheidung der Antragsgegnerin keine Überraschungsentscheidung für den Antragsteller dar. Eine unzulässige Überraschungsentscheidung liegt vor, wenn die Behörde einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage ihrer Entscheidung macht und damit dem Verwaltungsverfahren eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Verfahrensbeteiligter nach dem bisherigen Verfahrensverlauf nicht zu rechnen brauchte.

Vgl. BVerwG zu den Anforderungen im gerichtlichen Verfahren, Beschluss vom 29. Januar 2019 - 5 B 25/18 -, juris Rn. 13.

Davon ist hier nicht auszugehen. Soweit der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers sich darauf stützt, ihm habe die Information zu der durch die Mitteilung vom 29. November 2023 geänderten Verfahrensgestaltung gefehlt, so geht seine Argumentation bereits deshalb fehl, weil für die Frage einer überraschenden Entscheidung nicht auf seine Person, sondern auf die Person des Antragstellers abzustellen ist. Dem Antragsteller war der Ausgang des in den O1.            geführten Asylverfahrens als an diesem Verfahren Beteiligter bekannt. Die Mitteilung des O2.                Justizministeriums enthält für ihn insoweit keine neuen Informationen. Vielmehr hat er sich zu den Umständen gegenüber der Antragsgegnerin bereits ausgiebig im Rahmen seines ersten in Deutschland geführten Asylverfahrens geäußert. Diese hat die Antragsgegnerin auch im bestandskräftigen Bescheid vom 6. September 2018 aufgegriffen. Auch der Einwand des Antragstellers, er habe darauf vertraut, nach Übergang vom Dublin-Verfahren in das nationale Verfahren im Rahmen eines asylrechtlichen Erstverfahrens angehört zu werden, überzeugt vor dem Hintergrund, dass eine solche Anhörung bereits am 23. August 2018 stattgefunden hat, keineswegs. Hinzu kommt, dass das C1.         im Verwaltungsverfahren nie den Anschein erweckt hat, dass der streitbetroffene Asylantrag des Antragstellers als Erstantrag behandelt werde.

Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht ist die Entscheidung der Antragsgegnerin, kein weiteres Asylverfahren durchzuführen, nicht zu beanstanden. Dafür, dass die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen, ist nichts ersichtlich. Die Gründe bzw. neuen Beweismittel, die zu einem Wiederaufgreifen des Asylverfahrens bzw. zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens führen, sind dabei durch den Asylsuchenden schlüssig darzulegen bzw. etwaige Beweismittel vorzulegen.

Vgl. VG Lüneburg, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 3 B 14/17 -, juris Rn. 14 m. w. N.

Dem ist der Antragsteller nicht nachgekommen. Bereits bei der am 10. August 2018 durch die Antragsgegnerin durchgeführten Anhörung zur Klärung der Zulässigkeit seines Asylantrags, hat der Antragsteller die Frage nach neuen Gründen und Beweismitteln verneint. Auch bei seiner kurz darauf erfolgten persönlichen Anhörung gemäß § 25 AsylG hat er auf mehrfache Nachfrage hin keine Gründe oder Beweismittel benennen können, die nicht bereits Gegenstand seines in den O1.            geführten Asylverfahrens gewesen seien. Dafür, dass seitdem neue Gründe eingetreten bzw. neue Beweismittel verfügbar geworden sind, fehlt es an jedem Anhalt. Von der ihm am 5. Oktober 2023 eingeräumten Möglichkeit, seinen Zweitantrag schriftlich zu begründen, hat der Antragsteller trotz Ankündigung keinen Gebrauch gemacht.

Auch der Einwand des Antragstellers, § 71a AsylG sei europarechtswidrig, greift nicht durch. Die Regelung ist mit Art. 33 Abs. 2 Buchst. d) und Art. 2 Buchst. q) der Richtlinie 2013/32/EU vereinbar. Diese Vorschriften erfassen nach Wortlaut, Regelungssystematik und Regelungszweck auch Fälle, in denen das erfolglose erste Asylverfahren - wie hier - in einem anderen Mitgliedstaat der EU durchgeführt wurde. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts ist die Vereinbarkeit mit den europäischen Vorgaben jedenfalls im vorliegenden Fall ohne Weiteres zu bejahen („acte clair“), da die O3.           - anders als nach Erwägungsgrund Nr. 59 der RL 2013/32/EU Dänemark in dem vom VG Schleswig dem EuGH vorgelegten Fall - an die RL 2013/32/EU gebunden ist und deren Vorschriften zur Anwendung bringt, also am Gemeinsamen Europäischen Asylsystem teilnimmt.

Vgl. im Einzelnen VG Düsseldorf, Beschluss vom 28. Juni 2022 - 13 L 1373/22.A - juris Rn. 13 ff. m. w. N.

Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch bzgl. § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG glaubhaft gemacht. Aus seinem Vorbringen geht nicht nachvollziehbar hervor, dass ihm im Fall einer Abschiebung in den Iran Folter, unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung bzw. eine erhebliche Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit drohen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g :

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).