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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil vom 20.08.2024 – 19 K 1983/21

19. Kammer · ECLI:DE:VGGE:2024:0820.19K1983.21.00

Tatbestand:

Der Kläger ist gemeinnützig organisiert.

Am 30. März 2021 beantragte er über eine prüfende Dritte bei der Bezirksregierung B.        Überbrückungshilfe für die Monate September bis Dezember 2020 nach dem Bundesprogramm „Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Krise ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen müssen“ (sog „Überbrückungshilfe II“) in Höhe von insgesamt 2.214,- Euro.

Im Antragsformular gab die prüfende Dritte die Anzahl der Beschäftigten des Klägers mit „0“ an. Im Hinblick auf die Angaben betreffend die zu fördernden Fixkosten und deren Aufschlüsselung nach Monaten und Kostenpositionen wird auf das elektronische Antragsformular Bl. 1ff. d. Beiakte verwiesen.

Am 8. April 2021 wies die Bezirksregierung die prüfende Dritte darauf hin, dass bei einer Mitarbeiterzahl von Null keine Antragsberechtigung vorliege. Es werde gebeten, die Angabe zu bestätigen sowie Stellung zu den Umsätzen im Juli 2020 zu beziehen.

Hierauf antwortete die prüfende Dritte, dass zum 29. Februar 2020 sowohl Herr S.       als auch Herr B1.        ehrenamtlich bei dem Kläger beschäftigt gewesen seien. Der Umsatz sei im Sommer 2020 so stark eingebrochen, da der Kläger in der Jahreszeit insbesondere auf Festivals tätig gewesen sei. Diese seien aufgrund der Pandemie im Sommer 2020 alle abgesagt worden. In einem internen Vermerk hielt das für die Prüfung zuständige Team der Bezirksregierung B.        folgendes fest: „Beschäftigte = Ehrenamtliche, Bitte ablehnen, siehe FAQ 2.3“.

Mit Bescheid vom 12. April 2021 lehnte die Bezirksregierung B.        den Antrag des Klägers ab. Dies begründete sie damit, dass der Kläger die formalen Tatbestandsvoraussetzungen für die Gewährung von Überbrückungshilfe II gemäß Ziffer 2 Abs. 2 der Richtlinie nicht erfülle. Er sei nicht antragsberechtigt, da er zum Stichtag 29. Februar 2020 keinen Beschäftigten gehabt habe. Ehrenamtliche Mitarbeiter würden bei der Ermittlung der Anzahl der Beschäftigten nicht berücksichtigt. Hierzu verweise sie auf Punt 2.3 der FAQ.

Der Kläger hat am 12. Mai 2021 Klage erhoben.

Zur Begründung stützt er sich auf die Richtlinie des Landes zur fortgesetzten Gewährung von Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen (Ruderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie - V A 3 - 81.11.18.02 - vom 1. Oktober 2020 - im Folgenden: Förderrichtlinie). Daneben komme es auf die Auslegungshilfen der FAQ nicht mehr an. In Ziffer 3 Abs. 2 der Förderrichtlinie werde zwischen Unternehmen, Sozialunternehmen, Soloselbstständigen sowie selbstständigen Angehörigen der Freien Berufe im Haupterwerb unterschieden. Das Erfordernis mindestens eines Beschäftigten werde in Ziffer 2 Abs. 2 der Förderrichtlinie nur für Unternehmen aufgestellt und gerade nicht für die anderen Fallgruppen. Dass dieses Erfordernis für gemeinnützige Unternehmen gerade nicht gelte, folge insoweit schon aus dem Regelungszusammenhang. Auch sei andernfalls eine Differenzierung zwischen Unternehmen und Sozialunternehmen überflüssig. Das Erfordernis mindestens eines Beschäftigten stelle den einzigen Unterscheid zwischen Unternehmen und Sozialunternehmen dar. Hinzu komme, dass es typisch für gemeinnützige Unternehmen sei, dass Mitglieder bzw. Organmitglieder für das Unternehmen tätig würden und in den Satzungen die Möglichkeit einer Vergütung nicht ausdrücklich vorgesehen sei. Wäre die Förderfähigkeit von Sozialunternehmen daher vom Vorhandensein von Beschäftigten abhängig, würden wegen ihrer Zwecke besonders förderungswürdige Unternehmen von der Förderung ausgeschlossen, weil alle für das Unternehmen tätigen Personen ehrenamtlich tätig würden. Dies liefe sowohl gesellschaftlichen, steuerrechtlichen als auch den Zwecken der Überbrückungshilfe zuwider. Denn von dieser sollten gerade Unternehmen profitieren, die Umsatzausfälle nicht ohne weiteres kompensieren könnten. Unterstelle man die Richtigkeit der Auffassung des beklagten Landes, hätte die Klage dennoch Erfolg. Danach komme es allein darauf an, wie die Förderrichtlinie bei dem beklagten Land tatsächlich umgesetzt werde. Von der tatsächlichen Verwaltungspraxis des Beklagten habe er, der Kläger, keine Kenntnis. Das Land habe hierzu auch keine Angaben gemacht. Insoweit genüge es seinen Mitwirkungspflichten nicht. Auf die tatsächliche Verwaltungspraxis komme es jedoch dann nicht an, wenn der Staat seine Leistungen nach unsachlichen Gesichtspunkten verteile. Dann ergebe sich ein Anspruch aus Art. 3 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 12 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG. Insoweit seien die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen im Urteil vom 15. Oktober 2012 (Az.: 12 A 1054/11) auf den vorliegenden Fall übertragbar. Die Leistungen würden nach unsachlichen Geschichtspunkten verteilt. Es werde völlig undifferenziert darauf abgestellt, dass Unternehmen unabhängig von ihrer Rechtsform wirtschaftlich am Markt tätig seien und mindestens einen Beschäftigten hätten. Dadurch werde die Struktur von Sozialunternehmen völlig unzureichend berücksichtigt. Jedenfalls sei für Sozialunternehmen eine Ausnahmeregelung geboten gewesen. Hilfsweise stütze er, der Kläger, sich darauf, dass seine beiden Vorstandsmitglieder „Beschäftigte“ i. S. d. Förderrichtlinie seien. Beschäftigte i. S. v. Ziffer 2 Abs. 2 der Förderrichtlinie seien mangels anderweitiger Regelungen in der Förderrichtlinie die für das Unternehmen tätigen Personen und damit auch die beiden Vorstandsmitglieder. Diese fielen sogar unter den sozialrechtlichen Beschäftigungsbegriff i. S. v. § 7 SGB IV. Vorstände seien weisungsgebundene Organe der Vereine unabhängig von einer Vergütung. Die Vergütung stelle mit Blick auf die vereinsrechtlichen Strukturen kein taugliches Abgrenzungskriterium dar. Dem beklagten Land sei das Problem bei der Förderung gemeinnütziger Unternehmen ohne Beschäftigte im Rahmen des Programmes zur Überbrückungshilfe III aufgefallen. Insoweit sei Ziffer 1.1 der entsprechenden FAQ für gemeinnützige Unternehmen um einen Beschäftigtenbegriff ergänzt worden. Da in den FAQ auch auf den Stichtag für die Überbrückungshilfe II abgestellt werde, gelte dieser auch im vorliegenden Fall.

Ursprünglich hat der Kläger neben der Bewilligung und hilfsweisen Neubescheidung seines Überbrückungshilfeantrags äußerst hilfsweise beantragt, festzustellen, dass der Beklagte verpflichte war, seinen Antrag auf Überbrückungshilfe zu bewilligen bzw. neu zu bescheiden.

In der mündlichen Verhandlung beantragt der Kläger,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung B.        vom 12. April 2021 zu verpflichten, ihm die beantragte Überbrückungshilfe II zu gewähren,

hilfsweise den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung B.        vom 12. April 2021 zu verpflichten, über seinen Antrag auf Überbrückungshilfe II unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie verweist auf die fehlende Antragsberechtigung des Klägers. Die Förderrichtlinie begründe keinen einklagbaren Anspruch auf eine Billigkeitsleistung. Entscheidend für einen solchen sei vielmehr, wie die Behörde die Förderrichtlinie im maßgeblichen Zeitpunkt in ihrer ständigen Verwaltungspraxis gehandhabt habe. Zur besseren Dokumentation der ständigen Verwaltungspraxis seien umfangreiche FAQ zur Verfügung gestellt worden. Diese könnten demnach für die Bestimmung der tatsächlichen Verwaltungspraxis herangezogen werden. In ständiger Verwaltungspraxis sei ein Unternehmen nur antragsberechtigt gewesen, wenn es zum Stichtag mindestens einen Beschäftigten gehabt habe. Zu Unternehmen im Sinne der Förderrichtlinie zählten auch gemeinnützige Unternehmen. Hierzu werde auf die Definition in Ziffer 1.1 der FAQ verwiesen. Die prüfende Dritte habe angegeben, dass die Klägerin zum Stichtag zwei ehrenamtliche Mitarbeiter beschäftigt habe. Ehrenamtliche Mitarbeiter seien nach ständiger Verwaltungspraxis nicht berücksichtigt worden. Dies folge aus Ziffer 2 Abs. 6 b) S. 2 der Förderrichtlinie i. V. m. Ziffer 2.3 der FAQ. Soweit der Kläger einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen herleite, fehle es bereits an einer Vergleichbarkeit der Konstellationen. Anders als in dem vom Oberverwaltungsgericht entschiedenen Fall ginge es hier um Hilfen, die auf freiwilliger Basis auf Grundlage einer politischen Entscheidung gewährt würden, und nicht um ein normiertes Regelungssystem. Auch habe das Oberverwaltungsgericht bei der Bewertung der Anforderungen an eine gleichheitskonforme Ermessensausübung die konkreten Wertungen des entsprechenden Regelungskomplexes im Bereich der Kindertagesstätten einbezogen. Demnach bleibe es bei dem Grundsatz eines weiten Gestaltungsspielraumes in Bezug auf Fördertatbestände, Förderhöhe sowie das Förderverfahren. Nur unsachliche, vollends willkürliche Entscheidungen und Differenzierungen könnten beanstandet werden. Solche seien vorliegend nicht erkennbar. Das Erfordernis einer beschäftigten Person diene der Effektuierung und Vereinheitlichung der Förderpraxis. Insbesondere gefestigte Unternehmensstrukturen sollten in den Genuss der Unterstützung durch Corona-Hilfen gelangen. Bei einer Anzahl von mindestens einem Beschäftigten könne von einer organisch gewachsenen wirtschaftlichen Struktur des Unternehmens die Rede sein. Ehrenamtliche Beschäftigte unterstützten das Unternehmen dagegen aus ideellen Zwecken und böten kein ausreichendes Indiz für eine organisch gewachsene betriebswirtschaftliche Struktur. Hinzu komme, dass durch die Anstellung eines Beschäftigten auch weitere Existenzen von dem Unternehmen abhingen, wodurch dieses noch schützens- und unterstützungswerter erscheine. Die beiden Vorstandsmitglieder des Klägers seien bei der Anzahl der Beschäftigten nicht zu berücksichtigen. Unabhängig davon, wie sich der Beschäftigtenbegriff im Sinne der Förderpraxis genau definiere, bleibe es dabei, dass nach der tatsächlichen Verwaltungspraxis ehrenamtlich Tätige außer Betracht zu lassen seien. Eine andere Wertung verbiete sich auch vor dem Hintergrund der Ziffer 1.1 der FAQ. Hieran ändere auch die im Zuge der Überbrückungshilfe III vorgenommene Neufassung der Ziffer 1.1 der FAQ nichts. Für die Ermittlung der tatsächlichen Verwaltungspraxis komme es auf die Auslegung und Handhabung der Richtlinie im maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung an. Die FAQ zur Überbrückungshilfe II zielten auf einen Ausschluss ehrenamtliche Tätiger ab. Nicht umsonst sei bei der Überbrückungshilfe III eine Regelung zur Einbeziehung Ehrenamtlicher ausdrücklich hinzugefügt worden. Und selbst wenn entgegen dieser offensichtlichen Systematik auch bei der Überbrückungshilfe II Ehrenamtliche hätten beachtet werden sollen, ändere dies nichts an der tatsächlichen Verwaltungspraxis.

Mit Beschluss vom 7. Juni 2024 hat die Kammer den Rechtstreit auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs verwiesen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Das Verfahren war insoweit gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, als der Kläger die ursprünglich angekündigten Anträge nicht mehr weiterverfolgt hat. Denn insoweit

hat er die Klage im Sinne des § 92 Abs. 1 VwGO zurückgenommen. Er hat eindeutig

zu erkennen gegeben, dass er von seinem mit Schriftsatz vom 8. August 2024 klageerweiternd eingeführten hilfsweisen Feststellungsbegehren Abstand genommen hat.

Im Übrigen ist die in zulässiger Weise erhobene Verpflichtungsklage sowohl mit ihrem Haupt- als auch mit ihrem Hilfsantrag unbegründet. Die Ablehnung der begehrten Überbrückungshilfe in Höhe von 2.214,- Euro ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 VwGO. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Bewilligung der beantragten Überbrückungshilfe noch auf erneute Bescheidung seines darauf gerichteten Antrags.

Auf die Bewilligung von Überbrückungshilfe auf Basis der Richtlinien des Landes zur fortgesetzten Gewährung von Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen im Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie - V A 3 - 81.11.18.02 - vom 1. Oktober 2020 und überarbeitet am 14. März 2022 (nachfolgend: FRL) besteht grundsätzlich kein gebundener Anspruch. Der Beklagte gewährt hiernach freiwillige Zahlungen in Form einer Billigkeitsleistung auf Grund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel, die aus dem Bundeshaushalt stammen. Die Förderrichtlinien stellen keine unmittelbar Rechte eines Antragstellers begründenden Rechtsnormen dar, sondern sollen eine einheitliche Verwaltungspraxis bei der Ausübung des Ermessens gewährleisten. Sie beruhen auf einer diesem Zweck dienenden Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und dem beklagten Land nebst Vollzugshinweisen des Bundes.

Der jeweilige Antragsteller hat hiernach in aller Regel nur einen Anspruch darauf, dass über seinen Antrag ermessensfehlerfrei entschieden wird. Dieser Anspruch erlischt mit einer ermessensfehlerfreien Entscheidung. Diese ist mit dem Bescheid vom 12. April 2021 erfolgt. Die darin enthaltene Ablehnung des Antrags des Klägers genügt den Anforderungen des § 114 Satz 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift prüft das Gericht auch, ob die Ablehnung des begehrten Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Derartiges lässt sich hier nicht feststellen. Die Bezirksregierung B.        hat insbesondere die durch den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gezogenen gesetzlichen Grenzen des Ermessens gewahrt.

Der Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Beklagten, im Einklang mit seiner allgemeinen Förderpraxis über Förderanträge zu entscheiden. Insoweit kommt dem Gleichbehandlungsgrundsatz anspruchsbegründende und anspruchsbegrenzende Wirkung zu. Zur Ermittlung der allgemeinen Förderpraxis ist die FRL heranzuziehen. Die FRL ist dabei nicht wie eine Rechtsnorm auszulegen, sondern maßgeblich ist die vom Willen des Richtliniengebers gedeckte behördliche Interpretation und Anwendung der in Rede stehenden Richtlinie.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 8. April 1997 - 3 C 6.95 - und vom 23. April 2003 - 3 C 25.02 -, juris.

Die Verwaltungspraxis kann ergänzend weiteren Umständen wie den Förderungsbescheiden selbst, den Antragsformularen und den die Erwartungen des Zuwendungsgebers zum Ausdruck bringenden FAQ entnommen werden. Letztere geben im Einzelfall Aufschluss darüber, wie die zuständigen Bezirksregierungen im Förderungsverfahren in bestimmen Konstellationen beabsichtigten, zu entscheiden.

Die Ablehnung des Antrags des Klägers aufgrund fehlender Antragsberechtigung steht in Einklang mit der allgemeinen Förderpraxis des Beklagten.

Danach haben die Bezirksregierungen des beklagten Landes anknüpfend an die Ziffer 2 Abs. 2 der FRL die Antragsberechtigung eines jeden Unternehmens an das Erfordernis mindestens eines Beschäftigten zum Stichtag 29. Februar 2020 geknüpft. Dies folgt bereits aus dem Aufbau des Antragsformulars, in dem die Anzahl der Beschäftigten abgefragt wurde, ohne dass zwischen „Unternehmen“ und „Sozialunternehmen“ unterschieden wurde. Gestützt wird die Annahme weiter durch Ziffer 1.1 der FAQ zur Überbrückungshilfe II. Der darin enthaltene Zusatz „inklusive gemeinnützigen Unternehmen bzw. Sozialunternehmen, Organisationen und Vereinen“ bezieht sich unmissverständlich nicht nur auf das Erfordernis einer Tätigkeit am Markt, sondern eben auch auf das Erfordernis mindestens eines Beschäftigten zum besagten Stichtag. Entgegen der Auffassung des Klägers hat der Beklagte auch unter Verweis auf ebendiese Ziffer seine Verwaltungspraxis im Rahmen der Klageerwiderung dargestellt. Anlass, hieran zu zweifeln, besteht nicht, vor allem da die Angaben des Beklagten sich mit seiner im Verwaltungsvorgang dokumentierten Vorgehensweise decken. Auch hat der Kläger keine Anhaltspunkte für eine hiervon abweichende Verwaltungspraxis vorgebracht. Soweit er ein abweichendes Verständnis der FRL anhand systematischer und teleologischer Erwägungen geltend macht, nimmt er eine nach den rechtlichen Maßstäben unbeachtliche Auslegung der FRL vor.

Diese Förderpraxis des Beklagten knüpft entgegen der Annahme des Klägers auch an ein sachlich gerechtfertigtes Unterscheidungskriterium von hinreichendem Gewicht an. Inhalt und Grenzen des verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstabs sind nicht abstrakt, sondern nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen zu bestimmen. Ist der Richtliniengeber - wie hier - bei der Entscheidung darüber, welche Personen oder Unternehmen durch finanzielle Zuwendungen des Staates gefördert werden sollen, weitgehend frei, ist die Grenze verfassungsrechtlich zu beanstandender Staatstätigkeit erst dort zu ziehen, wo die Leistungen willkürlich nach unsachlichen Gesichtspunkten verteilt werden.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. März 2018 - 10 C 1.17 -, juris Rn. 17f.

Ein strengerer Maßstab folgt insbesondere nicht aus der vom Kläger geltend gemachten parallelen Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG. Zwar kann auch einem eingetragenen gemeinnützigen Verein das Grundrecht der Berufsfreiheit über Art. 19 Abs. 3 GG grundsätzlich zustehen. Jedoch teilt der Kläger die Berührung seiner Berufsfreiheit mit sämtlichen potentiellen Empfängern von Zuwendungen, die wirtschaftlich am Markt tätigen Unternehmen jeglicher Rechtsform gewährt werden. Allein dieser Umstand hebt die im Streit stehende Zuwendung nicht heraus und vermag daher nicht zu einer Änderung des verfassungsrechtlichen Maßstabs zu führen. Weitere Gründe, die eine im Einzelfall strengere Verhältnismäßigkeitsprüfung rechtfertigen könnten, macht der Kläger nicht geltend.

Das Vorgehen des Beklagten, die Gewährung der Corona-Überbrückungshilfen an ein Unternehmen von mindestens einem Beschäftigten abhängig zu machen, ist sachangemessen und nicht willkürlich. Hierzu hat der Beklagte im Rahmen seiner Klageerwiderung vom 5. Oktober 2021 ausführlich und schlüssig vorgetragen. Die hierin benannten Gründe für das Beschäftigtenkriterium überzeugen insbesondere vor dem Hintergrund des Förderungszwecks der Überbrückungshilfe II. Dieser sieht, wie sich auch Ziffer 1 Abs. 1 der FRL entnehmen lässt, die Sicherung wirtschaftlicher Existenzen von Unternehmen vor. Dass der Beklagte hieran anlehnend insbesondere gefestigte, organisch gewachsene wirtschaftliche Unternehmensstrukturen mit der Überbrückungshilfe zu erfassen versucht und hierfür auf das Mindesterfordernis eines Beschäftigten abstellet, erscheint interessengerecht, jedenfalls nicht willkürlich.

Auch entsprach es der Verwaltungspraxis, bei der Ermittlung der Beschäftigtenanzahl in einem Unternehmen ehrenamtliche Mitarbeiter nicht einzubeziehen. Eine Möglichkeit, in der Rubrik „Anzahl der Beschäftigten“ ehrenamtliche Mitarbeiter einzutragen, sah das Antragsformular nicht vor. Vielmehr standen lediglich die Kategorien „Beschäftigte über 30 Stunden und Auszubildende“, „Beschäftigte bis 30 Stunden“, „Beschäftigte bis 20 Stunden“ sowie „Beschäftigte auf 450 Euro-Basis“ zur Verfügung. Dies deckt sich insoweit auch mit Ziffer 2 Abs. 6 der FRL. Diese sieht unter lit. b) sogar ausdrücklich vor, dass „Ehrenamtliche nicht berücksichtigt werden“. Eine dahingehende Klarstellung der Verwaltungspraxis erfolgte in Ziffer 2.3 der FAQ zur Überbrückungshilfe II, auf welche der Beklagte die Ablehnung des klägerischen Antrags auch maßgeblich stützt. Dies folgt nicht allein aus der Bescheidbegründung, sondern vor allem auch aus den behördeninternen Vermerken im Verwaltungsvorgang. Anhaltspunkte für eine hiervon abweichende Verwaltungspraxis lassen sich insbesondere nicht den Grundlagen für das Folgeprogramm zur Überbrückungshilfe III entnehmen. Die in dem Zuge vorgenommenen Änderungen der FAQ lassen allenfalls auf einen Wandel der Verwaltungspraxis des beklagten Landes schließen, geben jedoch keine Auskunft über die im maßgeblichen Zeitpunkt der hier streitbetroffenen Behördenentscheidung geübte Praxis. Nimmt die Behörde erst zu einem späteren Zeitpunkt bestimmte Konstellationen zum Anlass, Anträge auf Überbrückungshilfe zu bewilligen, lässt sich hieraus kein Rückschluss auf eine vor diesem Zeitpunkt geübte Bewilligungspraxis ziehen.

Nach der hier maßgeblichen Förderpraxis war der Kläger, der laut eigenen Angaben zum Stichtag zwei ehrenamtliche Mitarbeiter in Form seiner Vorstandsmitglieder hatte, von der Förderung ausgeschlossen. Auf die Frage, wie das beklagte Land in Anwendung seiner ständigen Verwaltungspraxis einen „Beschäftigten“ bestimmt hat, kommt es bereits nicht an.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundes­verwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen.

Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV -) wird hingewiesen.

Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevoll­mächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.

B e s c h l u s s

Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 2.214,- Euro festgesetzt.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss findet innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegen­standes 200 Euro übersteigt.

Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.

Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV -) wird hingewiesen.