Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil vom 20.08.2024 – 19 K 2803/22
ECLI:DE:VGGE:2024:0820.19K2803.22.00
Tenor
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin ist Halterin eines Hundes namens „C. “. Zum 1. Januar 2021 ist die Klägerin von M. nach E. gezogen.
Am 14. April 2021 zeigte die Klägerin gegenüber der Beklagten die Hundehaltung an und übermittelte Unterlagen zur Anmeldung eines großen Hundes. Als Rasse ihres Hundes gab sie „American Bully“ sowie als Wurfdatum den 15. Juli 2020 an. Rein vorsorglich sei sie allen Voraussetzungen für die Haltung eines gefährlichen Hundes nachgegangen. Sie fügte ihrem Antrag einen auf den 8. Dezember 2021 datierten Versicherungsschein über eine Tierhalter-Haftpflichtversicherung, eine am 26. November 2020 erfolgreich absolvierte Sachkundeprüfung zu § 6 LHundG NRW, eine auf den 10. Dezember 2020 datierte Einverständniserklärung ihres Vermieters zur Haltung eines Hundes im Sinne des § 3 LHundG NRW in der Mietwohnung sowie ein Führungszeugnis vom 20. November 2020 bei.
Mit Schreiben vom 20. April 2021 forderte das Ordnungsamt der Beklagten die Klägerin dazu auf, ihrem Hund am 5. Mai 2021 im Tierschutzzentrum E. vorzustellen. Es habe eine Rassefeststellung anhand des Phänotyps von „C. “ zu erfolgen. Nach einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen handele es sich bei dem American Bully um keine eigenständige Rasse im Sinne des Landeshundegesetzes. Vielmehr sei die Rasse vermutlich aus einer Kreuzung der Rassen American Staffordshire Terrier, Pitbull Terrier sowie verschiedenen Bulldoggenrassen hervorgegangen. Eine Vorstellung des Hundes sei erforderlich, da eine Einstufung als gefährlicher Hund im Sinne des § 3 LHundG NRW oder als Hund bestimmter Rassen im Sinne des § 10 Abs. 1 LHundG NRW möglich sei.
Am 3. Mai 2021 rief die Klägerin beim Ordnungsamt der Beklagten an und teilte mit, dass sie den Hund zunächst zur Pflege übernommen habe, als ihr Freund inhaftiert worden sei. Dieser habe ihr den Hund zum 1. Dezember 2020 geschenkt. Entsprechende Belege könne sie vorlegen.
„C. “ wurde im Alter von 9,5 Monaten am 5. Mai 2021 von der Amtlichen Tierärztin Dr. T. phänotypisch begutachtet. Es wurde eine Größe von 49 cm und ein Gewicht von 26,8 kg festgestellt. Im Gutachten wurde darauf hingewiesen, dass selbst reinrassige Hunde erst in einem Alter von ein bis zwei Jahren dem Rassestandard vollumfänglich entsprechen würden. Im Alter von 9 bis 10 Monaten sei der Phänotyp jedoch schon deutlich erkennbar. Jedenfalls sei auszuschließen, dass ein junger Hund, der einem Rassestandard im Alter von 9 bis 10 Monaten zu nahezu 100% entspricht, sich in der Adoleszenz phänotypisch noch von diesem Rassestandard entfernt. Bezogen auf das gesamte Erscheinungsbild sowie seinen Körperbau und Kopf entsprächen die bei „C. “ festgestellten phänotypischen Merkmale zu 100 % dem FCI Rassestandard des American Staffordshire Terrier. Insbesondere der sehr kräftige keilförmige Kopf mit der ausgeprägten Kiefermuskulatur sei als absolut charakteristisch für der American Staffordshire Terrier anzusehen. Auch in Körperbau (Proportionen), Gliedmaßen und Gangbild erfülle der junge Rüde des Rassestandards perfekt. Die einzige geringgradige Abweichung vom Rassestandard sei eine minimale Überschreitung der für den Rüden bevorzugten Schulterhöhe von ca. 46 bis 48 cm. Wobei schon in der Wortwahl des Rassestandards deutlich werde, dass die Größe allein offenbar nicht das entscheidende Kriterium sei, sondern vielmehr der Gesamteindruck und die Proportionen ausschlaggebend seien. In der Adoleszenz des jungen Hundes sei zu erwarten, dass sich die Muskulatur und damit die Körperbreite noch deutlicher ausprägen werden. Auch wenn eine seriöse Schätzung nicht möglich sei, sollte der Rüde auch im ausgewachsenen Zustand die bevorzugte Größe für reinrassige American Staffordshire Terrier erwartungsgemäß um nicht mehr als 10 % überschreiten.
Mit Schreiben vom 12. Mai 2021 hörte die Beklagte die Klägerin zur beabsichtigten Haltungsuntersagung und Abgabeanordnung an. Hierzu führte die Beklagte aus, dass „C. “ nach dem Gutachten der Amtlichen Tierärztin ein American Staffordshire Terrier-Mischling und damit ein gefährlicher Hund im Sinne des § 3 Abs. 2 LHundG NRW sei. Die weitere Haltung des Hundes hänge von einer Erlaubnis der zuständigen Ordnungsbehörde ab. Eine solche Erlaubnis besitze die Klägerin nicht und sei von ihr auch nicht beantragt worden.
Darauf ließ die Klägerin mit Schreiben vom 31. Mai 2021 vortragen, es bestünden bereits Zweifel, ob ihr Hund überhaupt ein gefährlicher Hund im Sinne des § 3 Abs. 2 LHundG NRW sei. „C. “ sei ein American Bully. Die Frage, ob der American Bully ein Kreuzungstier im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 2 LHundG NRW oder doch eine eigenständige Rasse darstelle, sei vielmehr ungeklärt und in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts noch nicht allgemein und abschließend entschieden. Ungeachtet dessen unterliege das Gutachten der Amtlichen Tierärztin erheblichen Zweifeln. Diese ergäben sich bereits aus dem Umstand, dass „C. “ bei der Begutachtung noch nicht ein Jahr, sondern erst 9,5 Monate alt gewesen sei. Soweit die Amtliche Tierärztin festgestellt habe, dass „C. “ zu 100 % dem FCI-Rassestandard eines American Staffordshire Terrier entspreche, mangele es dem Gutachten an einer substantiellen, nachvollziehbaren und schlüssigen Argumentation zu den in Betracht kommenden Bulldoggenrassen. Für eine solche spreche sowohl der sehr muskulöse, kompakte Körper sowie die Stirnfurche des Hundes. Auch zu einem American Bully habe die Tierärztin keine phänotypische Abgrenzung vorgenommen. Insgesamt wirke das Gutachten baukastenartig und schematisch zusammengesetzt. Hilfsweise werde eine Erlaubnis zur weiteren Haltung des Hundes „C. “ beantragt. Hierzu werde auf die beigefügten Anlagen verwiesen. Ungeachtet eines besonderen privaten Interesses sei nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts jedenfalls von einem öffentlichen Interesse an der weiteren Haltung von „C. “ auszugehen. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten könne ihr nicht vorgeworfen werden. Der Hund sei ihr am 1. Dezember 2020 von ihrem ehemaligen Freund geschenkt worden. Hierzu lege sie eine schriftliche Bestätigung ihres ehemaligen Freundes vom 8. Mai 2021 sowie seinen Kaufvertrag vom 15. September 2020 vor. Zu dem Zeitpunkt habe sich der Hund bereits in ihrem Besitz befunden. Ihr ehemaliger Freund sei völlig überraschend aufgrund eines Haftbefehls verhaftet worden und habe sie gebeten, den Hund in ihre Obhut zu nehmen. Der ehemalige Freund sitze nun in der Justizvollzugsanstalt in C1. -C2. . Voraussichtliches Austrittsdatum sei der 17. Januar 2022. Bereits die damalige Inobhutnahme habe dem öffentlichen Interesse gedient, da der Hund sonst ins Tierheim gebracht worden wäre. Zu dem Zeitpunkt der Inobhutnahme sei ihr die Rassezugehörigkeit des Hundes nicht bekannt gewesen. Eine Zuordnung sei auch nicht möglich gewesen, da der Hund erst einige Wochen alt gewesen sei. Ihr könne nicht unterstellt werden, dass sie die Vorschriften des LHundG NRW bewusst und gezielt umgehen wollte. Vielmehr habe sie sich unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Vorgaben der besonderen Situation gestellt und am 26. November 2020 eine Sachkundeprüfung absolviert.
Die Beklagte prüfte die Angaben der Klägerin. Laut einer E-Mail des Ordnungsamtes der Stadt C1. vom 15. Juli 2021 sei der ehemalige Lebensabschnittsgefährte der Klägerin mit einem Hundewelpen, der als gefährlicher Hund einzustufen gewesen sei, angetroffen worden. Eine Abfrage bei der Polizei habe ergeben, dass dort 34 Haftbefehle vorgelegen hätten. Der Hund sei an die Klägerin übergeben worden. Diese habe zwar keinen Sachkundenachweis, in Anbetracht des Alters des Hundes sei jedoch nicht von einer Gefahr ausgegangen worden. Der Nachweis sei nachzuholen.
Auf Anfrage der Beklagten teilte das Ordnungsamt M. mit E-Mail vom 1. Oktober 2021 mit, dass der Hund weder ordnungsrechtlich noch steuerrechtlich bekannt gewesen sei.
Mit Schreiben vom 25. November 2021 informierte die Beklagte die Klägerin darüber, dass eine erneute endgültige amtstierärztliche Begutachtung von „C. “ im ausgewachsenen Zustand erforderlich sei.
Am 12. Januar 2022 stellte die Klägerin „C. “ erneut bei der Amtlichen Tierärztin Dr. T. vor. Diese kam in ihrem Gutachten zu dem Ergebnis, dass der Hund, der 49 cm groß und geschätzt 28,5 schwer sei, in seinem Phänotyp einem American Staffordshire Terrier entspreche und demnach als gefährlicher Rassehund gemäß § 3 LHundG NRW einzustufen sei. Im Vergleich zur ersten Begutachtung hätten sich die relevanten phänotypischen Merkmale nicht wesentlich verändert. Der Hund sei knapp 2 Kilogramm schwerer geworden und nicht gewachsen. Er sei unter ein Körmaß gestellt und geführt worden. Bei einer Einstellung auf 49 cm Risthöhe habe er mehrfach unter dem an der Schulter und am Widerrist angelegten Körmaß gestanden, sodass die Querlatte nicht angehoben worden sei, aber auch nicht eingedrückt habe. Er wirke im Ganzen noch etwas kompakter, straffer und muskulöser. Die Muskeln an Körper und Kopf erschienen besser definiert als bei der ersten Begutachtung als Junghund. Das Gewicht stehe in richtiger Proportion zur Größe und entspreche dem sehr muskulösen und athletischen Gesamteindruck, den ein American Staffordshire Terrier vermitteln solle.
Mit Schreiben vom 2. März 2022 hörte die Beklagte die Klägerin gestützt auf das Ergebnis der ersten Begutachtung bestätigende Gutachten vom 7. Februar 2022 erneut zur beabsichtigten Haltungsuntersagung sowie Abgabeanordnung an. Auch sei beabsichtigt, den am 31. Mai 2021 gestellten Antrag auf Erteilung einer Haltungserlaubnis gebührenpflichtig abzulehnen. Ein besonderes privates Interesse habe die Klägerin nicht geltend gemacht. Ein öffentliches Interesse sei auch unter Berücksichtigung der Einlassung vom 31. Mai 2021 nicht erkennbar.
Mit Schreiben vom 13. April 2022 bezog die Klägerin Stellung. Zum einen verfange schon die Rasseeinstufung der Amtstierärztin nicht. Der Hund sei bestenfalls eine Karikatur eines American Staffordshire Terriers, mit völlig überzeichneten Proportionen im Bereich des Kopfes, die mit der in Rede stehenden Rasse fast nichts mehr zu tun hätten, sondern einen deutlichen Bulldogeinschlag aufwiesen. Zu letzterem passe auch die ausgeprägte Belefzung nebst Wamme. Hinzu kämen das im Hinblick auf die Größe viel zu hohe Gewicht und die damit verbundene Wuchtigkeit, was ebenfalls auf einen Bulldog hinweise. Hierzu werde ein eigenständiges Gutachten eingeholt. Selbst für den fälschlicherweise unterstellten Fall, „C. “ sei eine American Staffordshire Terrier-Kreuzung, liege in der Vermeidung eines Tierheimaufenthaltes ein öffentliches Interesse. Sie habe den Hund völlig überraschend zur Pflege übernommen und erst im Dezember 2020 geschenkt bekommen. Wenige Wochen nachdem sie eine Wohnung in E. gefunden und einen Termin zur Anmeldung bekommen habe, habe sie „C. “ angemeldet sowie vorsorglich einen Erlaubnisantrag gestellt. Eine Umgehungsabsicht oder gravierende Sorgfaltspflichtverletzungen könne man ihr bei dieser Sachlage während der Hochzeit der Pandemie nicht ernsthaft vorwerfen.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 1. Juni 2022, zugestellt am 9. Juni 2022, den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Erlaubnis zur Haltung ihres Hundes „C. “ ab, untersagte ihr die Haltung des Hundes ab einem Monat nach Zustellung des Bescheides und ordnete die Abgabe des Tieres unverzüglich, spätestens jedoch bis einen Monat nach Zustellung der Ordnungsverfügung im Tierschutzzentrum E. an. Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Abgabeanordnung drohte die Beklagte die Anwendung unmittelbaren Zwangs in Form der Wegnahme des Hundes und der kostenpflichtigen Verwahrung im Tierschutzzentrum E. an. Sie ordnete im öffentlichen Interesse die sofortige Vollziehung der Verfügung an und setzte ferner Verwaltungsgebühren in Höhe von 52,50 Euro für die Entscheidung über den gestellten Antrag sowie von weiteren 105,- Euro für die Untersagung der Hundehaltung fest.
Die Antragsablehnung sowie die Untersagung der Hundehaltung begründete die Beklagte damit, dass die Erlaubnisvoraussetzungen zum Halten eines gefährlichen Hundes nicht vorlägen. Laut Rassegutachten handele es sich bei „C. “ um eine Kreuzung eines American Staffordshire Terriers und damit um einen gefährlichen Hund. Die Stellungnahme der Klägerin auf das Anhörungsschreiben der Beklagten lasse keine Zweifel an der Einschätzung aufkommen. Gründe für ein besonderes privates Interesse an der Haltung des Hundes habe die Klägerin nicht angeführt. Auch fehle es an einem öffentlichen Interesse an der Hundehaltung. Aus der drohenden Unterbringung des Hundes im Tierheim könne kein öffentliches Interesse an der Fortsetzung der Hundehaltung hergeleitet werden. Der Klägerin sei bereits bei Übernahme des Hundes anlässlich der Inhaftierung ihres damaligen Lebensgefährten bewusst gewesen, dass es sich bei C. um einen gefährlichen Hund handeln könne, da gerade dies Anlass der Kontrolle ihres damaligen Lebensgefährten gewesen sei. Dies unterstreiche auch ihr weiteres Vorgehen, da sie versucht habe möglichst alle Voraussetzungen für die Haltung eines gefährlichen Hundes zu erfüllen. Weder in M. noch in E. sei die Klägerin ihrer Anzeigepflicht ordnungsgemäß nachgekommen. Eine Anmeldung des Hundes bei der Beklagten erfolgte erst nach der Kontrolle durch den kommunalen Ordnungsdienst. Aus dem Grund sei nicht zu erkennen, inwieweit die Klägerin gutgläubig davon ausgehen habe können, „C. “ sei kein gefährlicher Hund. Damit scheide aus Rechtsmissbrauchsgesichtspunkten die Annahme eines öffentlichen Interesses aus. Von der durch § 12 Abs. 2 Satz 4 LHundG NRW eröffneten Möglichkeit, die Abgabe des Hundes an eine geeignete Person oder Stelle anzuordnen, mache sie nach Ausübung des ihr eingeräumten Ermessens Gebrauch. Gemäß § 15 LHundG NRW i. V. m. § 21 Satz 1 OBG NRW genüge es, eines von mehreren zur Gefahrenabwehr in Betracht kommenden Mitteln zu bestimmen. Da die Klägerin bisher keine Person oder Stelle benannt habe, sei das Tierschutzzentrum derzeit als geeignete Stelle anzusehen. Die von der Beklagten angeordneten Maßnahmen seien verhältnismäßig i. S. v. § 15 OBG NRW, da sie geeignet, erforderlich und angemessen seien. Die Androhung unmittelbaren Zwangs beruhe auf §§ 55, 57 Abs. 1 Nr. 3, 62, 63, 64 und 69 VwVG NRW. Die Verwaltungsgebühren stützten sich auf die Tarifstellen 18a.1.2 und 18a.1.12 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Landes Nordrhein-Westfalen unter Berücksichtigung von § 15 Abs. 2 GebG NRW.
Die Klägerin hat am 7. Juli 2022 Klage gegen die Ordnungsverfügung erhoben.
Zur Begründung der Klage wiederholt und vertieft die Klägerin ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren. Ein von ihr in Auftrag gegebenes Sachverständigengutachten komme zu dem eindeutigen Ergebnis, dass „C. “ dem Rassestandard eines American Staffordshire Terriers nicht im Wesentlichen entspreche. Danach habe der Hund eine bulldogtypische, von der Schulter zum Rücken hin ansteigende Rückenlinie, sei mithin hinten überbaut. Er wiege 29,4 kg bei einer Schulterhöhe von 47 cm. Damit überschreite er das nach dem Kynos Atlas „Hunderassen der Welt“ für American Staffordshire Terrier vorgesehene Gewicht um gute 28 %. Damit werde das übliche Verhältnis der in Rede stehenden Rasse im Hinblick auf die Proportionen Größe zu Gewicht konterkariert. Dies sei letztlich auch nicht verwunderlich, weil diese Abweichung auf einen Einschlag einer Billdogge zurückzuführen sei, was die weiteren vom Gutachter festgestellten Abweichungen bestätigten (nach hinten ansteigende Rückenlinie, dicke Hängelefzen, eine Wamme sowie die nach außen gedrehten Vorderläufe). Doch selbst wenn unterstellt würde, bei „C. “ handle es sich um eine Kreuzung eines American Staffordshire Terriers, streite für die Klägerin ein Anspruch auf Erteilung einer Haltererlaubnis. Sie habe sämtliche Voraussetzungen hierfür erfüllt. Insbesondere bediene sie ein öffentliches Interesse, indem sie dem Hund einen Tierheimaufenthalt erspare. Sie habe nie das LHundG NRW umgangen oder rechtsmissbräuchlich gehandelt. Sie habe den Hund damals als kleinen Welpen „aufs Auge gedrückt“ bekommen, als ihr damaliger Partner verhaftet worden sei. Dies sei im Einvernehmen mit den Behörden geschehen. Diese hätten ihr den Hund damals überlassen und in Aussicht gestellt, sie zu kontaktieren, was jedoch nicht geschehen sei. Die Antragstellerin habe zu dem Zeitpunkt keine Ahnung von den in Rede stehenden Rassen gehabt.
Nachdem die Klägerin sich mit ihrer Klage zunächst gegen die Ordnungsverfügung im Gesamten gewandt hat, hat sie den Rechtsstreit im Hinblick auf die Ziffer 1 des Bescheides in der mündlichen Verhandlung für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich dieser Erklärung ebenfalls in der mündlichen Verhandlung angeschlossen.
Die Klägerin beantragt nunmehr,
die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 1. Juni 2022 im Hinblick auf ihre Ziffern II., III. und V. aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf eine Stellungnahme des sachbearbeitenden Fachbereichs vom 20. Juli 2022, welche in Abstimmung mit der amtlichen Tierärztin erfolgte. Danach entspreche der Großteil der vom Privatgutachter getroffenen Feststellungen gerade nicht FCI-Standard von Bulldoggen nach Nr. 149. Nach den vorliegenden Fotos weise „C. “ keinesfalls breite, dicke, hängende und sehr tiefe Lefzen auf. Selbst wenn die Lefzen minimal dicker und etwas länger wären, handle es sich hierbei um eine Abweichung, die lediglich den Randbereich betreffe. Gleiches gelte für die Farbe des Naseschwammes. „C. “ weise ausweislich der Lichtbilder der Amtlichen Tierärztin eine Schulterhöhe von 49 cm auf. Herr W1. W. habe eine Schultergröße von 47 cm sowie eine nach hinten ansteigende Profillinie ermittelt. Den von ihm hierzu angefertigten Lichtbilder zeigten den Hund jedoch in Bewegung. Die von der Amtstierärztin angefertigten Bilder zeigten deutlich, dass der Hund eine leicht abfallende Profillinie ausweise. Ein leichter Überbau sei bei jungen Hunden nicht ungewöhnlich, da in der letzten Phase der Adoleszenz manchmal noch ein bei der Kruppe beginnender Wachstumsschub einsetze. Dies könne bei „C. “ nicht ausgeschlossen werden. Nicht erklärbar sei allerdings, wie der Rüde in vier Monaten 2 cm geschrumpft sein solle. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass der Hund sich bei der Vermessung durch Herrn W2. W. weggeduckt habe und nicht gerade gestanden habe. Aus dem Grund sei davon auszugehen, dass der Hund zumindest über eine gerade Profillinie verfüge. Zum Körpergewicht macht der FCI-Standard Nr. 286 keine Angaben. Auch lasse sich unterschiedlichen Medien keine einheitliche Angabe entnehmen. Dies spiele jedoch keine tragende Rolle, da auf den Fotos vom 25. Mai 2022 erkennbar sei, dass Größe und Gewicht des Hundes in richtiger Proportion zueinander stünden. Die pauschale Aussage, dass der Rüde eine Wamme habe, sei nicht nachvollziehbar. Nach hiesigen Bildaufnahmen sei lediglich minimal lose Haut im Halsbereich vorhanden, welche allerdings durch eine Biegung des Hundes und darauf resultierende Faltenbildung auf einigen Bildern deutlich übertrieben dargestellt werde. Auf Bildaufnahmen, die den Hund in natürlicher Haltung beim Schnüffeln zeigten, sei eine Auswärtsdrehung der Vorderpfoten nicht zu erkennen. Auch wenn dieses Merkmal dem Rassestandard Nr. 149 zuzuordnen sei, bilde es bei dem Standard Nr. 286 jedenfalls keinen zuchtausschließenden Fehler und stelle zudem ebenfalls einen Randbereich dar. Die Ausführungen des Herrn W1. W. zum Gangbild des Hundes seien mit Blick auf angefertigte Videoaufnahmen nicht nachvollziehbar. Die von ihm als steif wahrgenommene Gangbewegung lasse sich nicht auf den Einschlag einer Bulldogge zurückführen. Vielmehr hätten diese typischerweise einen „Watschelgang“. Der Rüde sei zwar aufgrund der Umstände bei der amtlichen Begutachtung sehr angespannt gewesen, jedoch sei auf der Videoaufnahme nichtsdestotrotz gut zu erkennen, dass er ein sehr kraftvolles Gangbild habe. Die Beine würden raumgreifend parallel nach vorne geführt, eine Auf- und Ab-Bewegung des Rückens sei nur minimal vorhanden. Dass das Gangbild für Laien möglicherweise „steif“ anmute, könne aus den übermäßig ausgeprägten Oberschenkelmuskeln resultieren, da der Hund sich aufgrund dieser Muskelberge wie ein „Bodybuilder“ bewege. Die abschließende Beurteilung von Herrn W2. W. könne nicht nachvollzogen werden, da er sich deutlich auf die Randbereiche stütze. Die Einlassung der Klägerin zu den Umständen der Inobhutnahme des Hundes vermöge sie nicht zu entlasten. Hierzu wiederholt die Beklagte im Wesentlichen ihre dem streitgegenständlichen Beschied zugrundeliegenden Ausführungen und ergänzt, dass sich den Tagesberichten über den Einsatz im September 2020 eine Absprache über eine Kontaktaufnahme mit der Klägerin nicht entnehmen ließe. Auch hätte der Klägerin schon zu dem Zeitpunkt bewusst sein müssen, dass die Inobhutnahme des Hundes auf Dauer angelegt werden würde.
Den mit der Klage gestellten Eilantrag der Klägerin hat die Kammer mit Beschluss vom 2. August 2022 (AktZ.: 19 L 885/22) abgelehnt.
Die hiergegen eingelegte Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 30. Oktober 2023 (AktZ.: 5 B 927/22) zurückgewiesen. Gegenstand des Verfahrens war unter anderem ein weiteres von der Klägerin bei Herrn W3. W. in Auftrag gegebenes Ergänzungsgutachten vom 27. August 2022. Auf dieses sowie den weiteren Akteninhalt wird Bezug genommen.
Zum 1. Oktober 2023 ist die Klägerin nach P. in Niedersachsen verzogen.
Der Rechtsstreit wurde mit Beschluss der Kammer vom 7. Juni 2024 der Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Das Verfahren war in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend für erledigt erklärt haben.
Im Übrigen hat die Klage keinen Erfolg.
Im Hinblick auf den nicht für erledigt erklärten Teil ist die Klage in Form der Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 1. Alt VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die insoweit von der Beklagten getroffenen Regelungen sind auch nach dem Umzug der Klägerin nach Niedersachsen wirksam geblieben. Weder die Haltungsuntersagung noch die Abgabeanordnung, Zwangsgeldandrohung und Gebührenfestsetzung sind nach § 43 Abs. 2 VwVfG NRW unwirksam geworden, weil sie sich auf andere Weise als durch Rücknahme, Widerruf, Aufhebung oder Zeitablauf erledigt haben. Ein Verwaltungsakt verliert seine Rechtswirkungen u. a. dann, wenn er aufgrund einer nachträglichen Änderung der Sach- oder Rechtslage seinen Regelungszweck nicht mehr erreichen kann. Der Geltungsanspruch des Verwaltungsakts, der darauf gerichtet ist, ein Rechtsverhältnis zu begründen, aufzuheben, inhaltlich zu ändern oder festzustellen, muss erloschen sein. Bei in die Zukunft gerichteten Untersagungsverfügungen setzt dies voraus, dass das untersagte Verhalten endgültig aufgegeben wurde oder nicht mehr aufgenommen werden kann.
OVG NRW, Urteil vom 12. Dezember 2023 - 5 A 3146/21 -, juris Rn. 24.
Die Voraussetzungen liegen nicht vor. Bei der Haltungsuntersagung in Ziffer II.1. der Ordnungsverfügung handelt es sich um eine in die Zukunft gerichtete Ordnungsverfügung. Mit ihr wird der Klägerin das Halten von „C. “ in Nordrhein-Westfalen dauerhaft untersagt. Diesen Regelungszweck kann die Verfügung auch nach dem Wegzug der Klägerin aus Nordrhein-Westfalen weiterhin erfüllen. Zwar entfaltet die Untersagungsverfügung an dem derzeitigen Wohnsitz der Klägerin keine Regelungswirkung, da ihr Geltungsbereich sich auf Nordrhein-Westfalen beschränkt. Jedoch seht es der Klägerin, die „C. “ auch in Niedersachsen weiterhin hält, offen, zusammen mit diesem jederzeit nach Nordrhein-Westfalen zurückzukehren und ihren Wohnsitz wieder hierhin zu verlegen. Der grenznahe Wohnort P. sowie die Tatsache, dass sie das gerichtliche Verfahren weiter betreibt, sprechen sogar dafür, dass sie ein dahingehendes Interesse verfolgt. Für eben diesen Fall bleibt die Haltungsuntersagung wirksam. Andernfalls wäre es dem Adressaten einer Haltungsuntersagung jederzeit und ohne große Umstände möglich, sich dieser durch einen auch nur vorrübergehenden Umzug in ein anderes Land zu entziehen. Dies wäre mit dem vom nordrheinwestfälischen Landeshundegesetz verfolgten Zweck der möglichst effektiven Gefahrenabwehr im Zusammenhang mit dem Umgang mit Hunden nicht vereinbar. Die Abgabeanordnung sowie auch die Zwangsgeldandrohung in den Ziffern II.2. und III. der Ordnungsverfügung teilen das Schicksal der Haltungsuntersagung, da sie mit dieser eine untrennbare Einheit bilden. Auch die Wirksamkeit der in Ziffer V. des Bescheids festgesetzten Gebühr wird durch den Umzug der Klägerin nicht berührt.
Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Haltungsuntersagung unter Ziffer II.1. der Ordnungsverfügung vom 1. Juni 2022 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Sie hat ihre Grundlage in § 12 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW. Danach soll das Halten eines gefährlichen Hundes insbesondere untersagt werden, wenn die Erlaubnisvoraussetzungen nicht erfüllt sind. Diese Voraussetzungen für eine Untersagung liegen vor.
Der streitbetroffene Hund „C. “ der Antragstellerin ist gemäß § 3 Abs. 2 LHundG
NRW ein gefährlicher Hund.
Nach § 3 Abs. 1 LHundG NRW sind gefährliche Hunde solche, deren Gefährlichkeit nach Absatz 2 vermutet wird oder nach Absatz 3 im Einzelfall festgestellt worden ist. Nach dem hier allein in Rede stehenden Absatz 2 der Vorschrift sind gefährliche Hunde solche der Rassen Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden. Die Bestimmung der Rassezugehörigkeit erfolgt anhand der äußerlich erkennbaren Merkmale des jeweiligen Tieres nach Maßgabe allgemein anerkannter Rassedefinitionen insbesondere durch die großen nationalen und internationalen kynologischen Fachverbände (sog. Standards).
Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 LHundG NRW sind Kreuzungen nach Satz 1 Hunde, bei denen der Phänotyp einer der dort genannten Rassen deutlich hervortritt. Ein deutliches Hervortreten in diesem Sinne kann nur dann angenommen werden, wenn ein Hund nach seiner äußeren Erscheinung trotz der erkennbaren Einkreuzung anderer Rassen in markanter und signifikanter Weise die Merkmale einer der in der Vorschrift genannten Rassen zeigt. Um eine ufer- und konturenlose Definition des Begriffs der „Kreuzungen“ zu vermeiden, ist ein enges Verständnis dieser Voraussetzung erforderlich. Nicht ausreichend kann es daher sein, dass ein Hund lediglich einige Merkmale der in Rede stehenden gefährlichen Hunderasse zeigt, selbst wenn diese als einzelne Merkmale deutlich hervortreten. Vielmehr ist zu fordern, dass der Standard der in Rede stehenden Rasse im Wesentlichen erfüllt wird und Abweichungen lediglich Randbereiche betreffen. Letzteres mag etwa Fellfarbe, Ohrenform oder Schwanzform betreffen. Demgegenüber müssen die das Erscheinungsbild der Rasse regelmäßig besonders charakterisierenden bzw. die Gefährlichkeitseinstufung in körperlicher Hinsicht rechtfertigenden körperlichen Merkmale - wie insbesondere Kopfform und diese prägende Ausbildung von Kiefer und Gebiss, Hals und Brust, Bemuskelung dieser Körperpartien, Bemuskelung des Körpers im Ganzen sowie hiermit zusammenhängend Größe und Gewicht des Hundes sowie deren Verhältnis zueinander sowie generell die Proportionen der verschiedenen Körperteile zueinander - vorliegen. Die Frage, wann bei einem Hund nach diesen Maßgaben ein Hervortreten im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 2 LHundG NRW gegeben ist, ist einer rein schematischen Beantwortung nicht zugänglich. Maßgeblich ist vielmehr eine wertende Betrachtung im Einzelfall, die in den Blick nimmt, ob ungeachtet des nicht zu leugnenden Einflusses auch anderer Rassen bestimmte, die in Rede stehende Rasse besonders charakterisierende Merkmale deutlich ausgeprägt sichtbar sind.
Vgl. OVG NRW, Urt. v. 3. Dezember 2020 - 5 A 1033/18 -, juris Rn. 28ff.
Hiervon ausgehend hat die Kammer in Würdigung der vorliegenden Gutachten die erforderliche Überzeugung gewonnen, dass der Rassestandard des American Staffordshire Terriers durch „C. “ im dargelegten Sinne erfüllt wird.
Für das Gericht steht fest, dass „C. “ im Hinblick auf die das Erscheinungsbild der Rasse regelmäßig besonders charakterisierenden bzw. die Gefährlichkeitseinstufung in körperlicher Hinsicht rechtfertigenden körperlichen Merkmale, namentlich die Größe, die Kopfform, die Bemuskelung des Körpers sowie der Körperpartien, die Breite der Brust, das regulär schließende Scherengebiss, die Wangenmuskulatur sowie die Proportionen dem für American Staffordshire Terrier maßgeblichen Rassestandard nach FCI (Fédération Cynologique Internationale) Nr. 286 entspricht. Insoweit stimmen die tatsächlichen Feststellungen der Amtlichen Tierärztin sowie des Herrn W4. W. unabhängig von den teilweise gegensätzlichen Schlussfolgerungen im Kern überein. Das Gewicht von „C. “ haben die Gutachter mit 28,5 kg bzw. 29,5 kg nahezu übereinstimmend ermittelt. Unschädlich ist auch die leichte Abweichung bei der von den Gutachtern festgestellten Schulterhöhe des Hundes. Diese wirkt sich für die Frage, ob der Hund im Hinblick auf seine Größe dem FCI-Standard entspricht, nicht aus. Wird ausgehend von den Feststellungen von Herrn W5. W. eine Schulterhöhe von 47 cm zugrunde gelegt, entspricht „C. “ der nach FCI bevorzugten Größe von 46-48 cm für Rüden exakt. Doch selbst mit der von Frau Dr. T. festgestellten Widerristhöhe von 49 cm bewegt „C. “ sich innerhalb der vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen aufgestellten Toleranzgrenze von 10 %. Enthält der maßgebliche Rassestandard - so wie hier - keine feste Größenangabe, sondern vielmehr die Angabe einer „idealen Größe“, ist eine Größenabweichung von bis zu 10 % wegen der natürlich auftretenden Varianz regelmäßig als unerheblich zu betrachten.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Dezember 2020 - 5 A 1033/18 - Rn. 32.
Betreffend die Bewertung dieser tatsächlichen Feststellungen schließt das Gericht sich den Schlussfolgerungen von Frau Dr. T. in ihren beiden Gutachten vom 6. Mai 2021 und 7. Februar 2022 sowie den hierzu ergangenen ergänzenden Stellungnahmen im gerichtlichen Eil- und Hauptsacheverfahren an. Die von der Amtsveterinärin vorgenommene Beurteilung von „C. “ ist anhand der Beschreibung des Hundes, der Dokumentation sowie der gutachterlichen Gesamtbewertung für das Gericht nachvollziehbar und schlüssig. Im Hinblick auf die bei „C. “ in Streit stehende Erfüllung der nach FCI gewünschten Proportionen stellt der besagte Rassestandard allein darauf ab, ob „Größe und Gewicht […] zueinander in richtiger Proportion stehen“. Zwar ist zwecks Konkretisierung der „richtigen Proportion“ von Größe und Gewicht ein Rückgriff auf allgemein verbreitete Erwartungen grundsätzlich möglich, hierbei verbietet sich jedoch der bloß pauschale Verweis auf die danach vorherrschend vertretende Spanne zwischen 18 und 23 kg. Vielmehr kann diese unter gleichzeitiger Würdigung der sonstigen Umstände lediglich ergänzend als Orientierungshilfe herangezogen werden. Eine solche wertende Gesamtbetrachtung entspricht dem normativen Ansatz des Phänotyps, der gerade auch das gesamte äußere Erscheinungsbild des Hundes in Bezug nimmt.
Diese Vorgaben hat Frau Dr. T. in ihren Gutachten zutreffend erfasst und unter gleichzeitiger Betrachtung des Gesamteindrucks des Hundes mit den Beschreibungen „kräftig gebaut“, „sehr muskulös“, „kompakt“ und trotzdem „athletisch“ im Einzelfall nachvollziehbar gewürdigt. Diese Beschreibung wird auch von den in der Verwaltungs- und Gerichtsakte befindlichen Lichtbildern des Hundes gestützt. Die Ausführungen von Herr W1. W. im Gutachten vom 10. Juni 2022 greifen hingegen zu kurz. Seiner Einschätzung, wonach das Verhältnis von Größe und Gewicht bei „C. “ nicht zum Rassestandard eines American Staffordshire Terriers passe, liegt keine wertende Gesamtbetrachtung zugrunde. Vielmehr stützt er sie im Kern allein darauf, dass „C. “ „das zur Größe passende Gewicht“ von maximal 23 kg um fast 30 % übersteigen würde. Soweit er in seine Ausführungen im Gutachten vom 27. August 2022 dahingehend ergänzt, der Hund sei zu massig und zu wenig definiert für einen American Staffordshire Terrier, vermag seine Einschätzung nicht zu überzeugen. Zum einen steht sie nicht in Einklang mit der sowohl im Erst- als auch Ergänzungsgutachten festgesellten besonders hervorstechenden Bemuskelung des Hundes sowie den hierzu vorgelegten Lichtbildern. Zum anderen stützt sie entgegen den Maßstäben nicht auf einem Abgleich des streitgegenständlichen Hundes mit den anerkannten Rassestandards, sondern auf einem Vergleich mit einem anderen angeblich reinrassigen American Staffordshire Terrier-Rüden. Dabei liegt es in der Natur der Sache begründet, dass Kreuzungshunde in ihrem äußeren Erscheinungsbild von dem reinrassiger Hunde abweichen. Ungeachtet dessen ist auch die Angabe der Reinrassigkeit anhand der wenigen vorhandenen Informationen zum Vergleichshund „G. “ nur schwerlich nachvollziehbar.
Im Hinblick auf die obere Profillinie des Hundes sowie die Stellung dessen Vorderläufe ist das Gericht von den Feststellungen der Amtsveterinärin überzeugt, wonach der Rücken nach hinten leicht abfällt bzw. jedenfalls gerade verläuft und die Vorderläufe von vorne betrachtet parallel und weit auseinandergestellt sind. Dies wird durch die bei der Begutachtung am 7. Februar 2022 angefertigten Lichtbilder des Hundes zweifelsfrei belegt. Die demgegenüber durch Herrn W6. W. vorgelegten Lichtbilder sind nicht geeignet, diese Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Soweit diese einen dem FCI widersprechenden nach hinten ansteigenden „bulldogartigen Karpfenrücken“ bei „C. “ zu zeigen sollen, sind sie zum Beweis dieser Tatsache nicht geeignet. Sie zeigen den Hund allesamt in Bewegung mit teils angehobenen Beinen sowie teils gesenktem Kopf. Für die Feststellung der Amtlichen Tierärztin streitet hingegen die auf den Seiten 88 und 89 der Beiakte ausführlich dokumentierte und ebenfalls mit Lichtbildern untermauerte Messung des Hundes in aufrechter Position. Auch eine Auswärtsdrehung der Vorderläufe, wie sie Herr W7. W. bei „C. “ attestiert hat, lässt sich den Lichtbildern nicht entnehmen. Allenfalls die Vorderpfoten von „C. “ weisen eine leichte Auswärtsdrehung auf. Wird der FCI-Rassestandard zugrunde gelegt, schadet weder eine solche noch eine Auswärtsdrehung der Vorderläufe, solange sie „gerade“ bleiben. Dass „C. “ entsprechend diesem Standard jedenfalls gerade Vorderläufe hat, lässt sich sowohl den Bildern des Privatgutachters (S. 29 d. GA) sowie denen den Amtlichen Tierärztin (S. 89 d. BA) entnehmen. Die im Rahmen des privaten Ergänzungsgutachtens von „C. “ angefertigten Lichtbilder verdeutlichen lediglich, dass die Vorderläufe durch die breit bemuskelte Brust des Hundes entsprechend dem FCI-Standard weit auseinander stehen.
Doch selbst eine nach hinten leicht ansteigende obere Profillinie sowie auswärtsgedrehte Vorderläufe stünden einer Einordnung von „C. “ als Kreuzung eines American Staffordshire Terriers nicht entgegen, sodass auch schon aus diesem Grund aus Sicht des Gerichts keine weiteren Ermittlungsmaßnamen angezeigt waren. Bei diesen Merkmalen handelt es sich lediglich um phänotypische Merkmale innerhalb unbeachtlicher Randbereiche. Es ist nicht erkennbar, wie sie den American Staffordshire Terrier besonders charakterisieren, geschweige denn die Gefährlichkeit dieser Rasse kennzeichnen. Gleiches gilt für die weiteren zwischen den Gutachtern in Streit stehenden phänotypischen Merkmale von „C. “, namentlich die Lefzen, die Wamme, das Gangbild und die Färbung der Nase, sowie die zusätzlichen im gestellten Beweisantrag bezeichneten Merkmale wie Augen, Ohren, Rute und Haarwerk. Das Gangbild eines Hundes kann zwar mit Blick auf die dargestellten Anforderungen einer wertenden Gesamtbetrachtung bei der Rassebeurteilung neben weiteren die gesamte Erscheinung des Hundes betreffenden Merkmalen grundsätzlich auch Berücksichtigung finden. Im vorliegenden Fall kam es hierauf jedoch vor allem deshalb nicht entscheidend an, da die äußere Gesamterscheinung von „C. “ den Anforderungen nach FCI deutlich erkennbar entspricht. Ist dies der Fall, stellt entgegen den klägerischen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung auch die Gesamtheit mehrerer unbeachtliche Randbereiche betreffenden Merkmale keine beachtliche Abweichung vom Rassestandard dar.
Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes liegen nicht vor.
Nach § 4 Abs. 2 LHundG NRW wird die Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes nach § 3 Abs. 2 LHundG NRW nur erteilt, wenn ein besonderes privates Interesse nachgewiesen wird oder ein öffentliches Interesse an der weiteren Haltung besteht.
Für ein besonderes privates Interesse fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten. Die Klägerin kann sich auch nicht auf ein öffentliches Interesse an der weiteren Haltung von „C. “ berufen. Ein öffentliches Interesse an der Haltung eines gefährlichen Hundes im Sinne des Landeshundegesetzes kann generell angenommen, wenn Interessen der Allgemeinheit den mit der Schaffung des § 4 Abs. 2 LHundG NRW verfolgten Zweck, die Haltung und den Bestand von Hunden der Rassen i. S. d. § 3 Abs. 2 LHundG NRW zu reduzieren und Gefahren für die öffentliche Sicherheit zu begegnen, überwiegen. Ein solches Interesse an der Haltung eines gefährlichen Hundes kann beispielsweise gegeben sein, wenn ein Hund aus einem Tierheim oder einer vergleichbaren Einrichtung an eine Privatperson vermittelt werden soll. Neben Gründen des Tierwohls sollen hierdurch vorrangig die entsprechenden Einrichtungen, die regelmäßig hohen finanziellen und personellen Belastungen ausgesetzt sind, entlastet werden. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen erstreckt sich dieses Interesse auch auf die Vermeidung eines erst künftigen Tierheimaufenthaltes. Um ein Leerlaufen des grundsätzlichen Verbots der Haltung § 3 Abs. 2 LHundG NRW unterfallender Hunde zu vermeiden, ist es allerdings dann zu verneinen, wenn die Vorgaben des § 4 Abs. 2 LHundG NRW bewusst umgangen werden. Mit dieser Fallgestaltung ist es unter Rechtsmissbrauchsgesichtspunkten gleichzusetzen, wenn ein Betroffener einen gefährlichen Hund ohne die erforderliche Erlaubnis in Obhut nimmt und behält, obwohl er dessen Eigenschaft als gefährlich kennt oder kennen muss. Hierbei sind wegen der von gefährlichen Hunden ausgehenden Gefahren grundsätzlich hohe Sorgfaltsanforderungen zu stellen, wobei jeweils die Besonderheiten des Einzelfalls zu beachten sind. Gibt es bereits zum Zeitpunkt des Erwerbs konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der zu erwerbende Hund unter § 3 Abs. 2 LHundG NRW fällt, ohne dass dies zu diesem Zeitpunkt abschließend festgestellt werden kann, und nimmt der Hundehalter dieses Risiko in Kauf, kann er sich später nicht auf ein öffentliches Interesse an der Hundehaltung berufen. Vor diesem Hintergrund obliegt es regelmäßig dem Hundehalter, die Umstände des Erwerbs des Hundes substantiiert zu schildern.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Oktober 2019 - 5 B 761/19 -, juris, m. w. N.
Darauf, einen Tierheimaufenthalt für „C. “ zu vermeiden, kann die Klägerin sich nach den vorstehenden Maßgaben nicht berufen. Die Klägerin hat „C. “ nicht aus dem Tierheim oder einer ähnlichen Einrichtung übernommen, sondern von einer Privatperson erworben. Nach den von der Klägerin dargelegten Umständen gab es zum Zeitpunkt der Übernahme von „C. “ bereits konkrete Anhaltspunkte dafür, dass dieser unter § 3 Abs. 2 LHundG NRW fällt. Den ersten Anhalt bietet bereits die am 23. September 2020 vom Ordnungsamt der Stadt C1. durchgeführte Kontrolle ihres damaligen Lebensgefährten, bei welcher die Klägerin auch selbst anwesend war. Anlass der Kontrolle war ausweislich des Tagesberichts der kommunalen Einsatzkräfte die nach deren Auffassung erkennbare Gefährlichkeit des Hundewelpen. Unabhängig davon, ob eine Rassezuordnung des zu dem Zeitpunkt erst ca. zwei Monate alten Hundewelpen möglich war, spricht jedenfalls auch das weitere Vorgehen der Klägerin dafür, dass die Merkmale eines gefährlichen Hundes bei „C. “ bereits im jungen Alter erkennbar waren. So hat sie bereits im November 2020 eine Sachkundeprüfung absolviert sowie im Dezember 2020 bei ihrem Vermieter eine Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes eingeholt. Ebenfalls für eine frühe Ausbildung der für die Gefährlichkeitseinstufung wesentlichen Merkmale spricht das deutliche Ergebnis des im Mai 2021 gefertigten Gutachtens von Frau Dr. T. . Jedenfalls wäre die Klägerin in Anbetracht dieser Umstände aber gehalten gewesen, vor der dauerhaften Übernahme des Hundes im Dezember 2020 Nachforschungen anzustellen. Mit Blick auf den bestehenden Kontakt zum Züchter sowie die vorgelegten Abstammungsnachweise wäre es ihr jedenfalls möglich gewesen, Informationen über die Elterntiere von „C3. “ einzuholen. Dafür, dass die Klägerin derartige oder ähnliche Anstrengungen unternommen hat, fehlt es an jedem Anhalt. Damit hat sie bei der Übernahme von „C. “ das Risiko der Übernahme eines gefährlichen Hundes i. S. v. § 3 Abs. 2 LHundG NRW in Kauf genommen.
Die Haltungsuntersagung lässt auch auf Rechtsfolgenseite keine Fehler bei der behördlichen Ermessensausübung, die das Gericht alleine nach Maßgabe des § 114 Satz 1 VwGO überprüft, erkennen. § 12 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW ist eine „Soll“- Vorschrift. Liegen die Voraussetzungen vor, muss die Behörde danach die Hundehaltung untersagen, wenn kein atypischer Sachverhalt vorliegt, der eine abweichende Entscheidung rechtfertigt. Solche atypischen Umstände sind - neben den bereits gewürdigten Besonderheiten der Übergabe des Hundes - weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Die Abgabeanordnung in Ziffer II.2. der strittigen Ordnungsverfügung stützt sich zu Recht auf § 12 Abs. 2 Satz 4 LHundG NRW. Danach kann im Fall der Untersagung der Haltung angeordnet werden, dass der Hund der Halterin entzogen wird und an eine geeignete Person oder Stelle abzugeben ist. Die angefochtene Abgabeanordnung hält sich im Rahmen dieser Ermächtigung. Die Beklagte ist als zuständige Ordnungsbehörde im Rahmen der Abgabeanordnung auch befugt, eine geeignete Person oder Stelle zur Abgabe des Hundes konkret zu bezeichnen. Wenn - wie vorliegend - der Hundehalter eine andere geeignete Person oder Stelle von sich aus nicht genannt hat und nicht (sonst) ersichtlich ist, dass die Abgabe an eine andere geeignete Person oder Stelle bei gleicher Effektivität der Gefahrenabwehrmaßnahme den Hundehalter weniger belastet, ist eine entsprechende Anordnung auch unter Ermessens- und Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Nach § 15 LHundG NRW i. V. m. § 21 Abs. 1 Satz 1 OBG NRW genügt es, wenn von mehreren zur Abwehr einer Gefahr in Betracht kommenden Mitteln eines bestimmt wird. Gemäß § 15 LHundG NRW i. V. m. § 21 Abs. 1 Satz 2 OBG NRW hat der Ordnungspflichtige die Möglichkeit, die Anwendung eines Austauschmittels zu beantragen.
Bei dem Tierschutzzentrum E. handelt es sich um eine solche geeignete Stelle. Andere geeignete Personen oder Stellen hat die Antragsgegnerin nicht ausgeschlossen, sondern auf Seite 7 der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung ausgeführt, dass eine solche Person oder Stelle nicht zu erkennen sei.
Die Antragsgegnerin hat das ihr durch § 12 Abs. 2 Satz 4 LHundG NRW eingeräumte Ermessen auch im Übrigen frei von Fehlern im Sinne von § 114 Satz 1 VwGO ausgeübt. Insbesondere ihre Zielsetzung, Gefahren für Menschen und Tiere entgegenzuwirken, die mit der Haltung eines gefährlichen Hundes ohne die erforderliche Erlaubnis verbunden sind, entspricht dem Zweck der Ermächtigung.
Die Androhung unmittelbaren Zwangs in Ziffer III. der angefochtenen Ordnungsverfügung begegnet aus den Gründen des Bescheides keinen rechtlichen Bedenken. Solche sind auch im Hinblick auf die Gebührenfestsetzung in Ziffer V. des Bescheids nicht erkennbar.
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, folgt die Kostenentscheidung aus § 161 Abs. 2 VwGO. Billigem Ermessen entspricht es, insoweit die Kosten der Klägerin aufzuerlegen, da sie unter Verweis auf die zur Haltungsuntersagung gemachten Ausführungen voraussichtlich mit ihrem Begehren unterlegen wäre. Im Übrigen folgt die Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen.
Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV -) wird hingewiesen.
Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.