Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss vom 19.11.2024 – 12c L 1736/24.PVL
12c. Kammer · ECLI:DE:VGGE:2024:1119.12C.L1736.24PVL.00
G r ü n d e :
Die wörtlichen Anträge,
1. festzustellen, dass die Beteiligte zu 2) verpflichtet ist, das Personalratsmitglied E. W. für eine Schulungsmaßnahme „Arbeitsrecht (AR 2)“ für fünf Tage unter Übernahme der Kosten freizustellen,
2. festzustellen, dass die Beteiligte zu 2) verpflichtet ist, das Personalratsmitglied N. W. für eine Schulungsmaßnahme „Arbeitsrecht (AR 2)“ für fünf Tage unter Übernahme der Kosten freizustellen,
3. festzustellen, dass die Beteiligte zu 2) verpflichtet ist, das Personalratsmitglied E. O. für eine Schulungsmaßnahme „Arbeitsrecht (AR 1)“ für fünf Tage unter Übernahme der Kosten freizustellen,
4. festzustellen, dass die Beteiligte zu 2) verpflichtet ist, das Personalratsmitglied E. O. für eine Schulungsmaßnahme „Arbeitsrecht (AR 2)“ für fünf Tage unter Übernahme der Kosten freizustellen,
5. festzustellen, dass die Beteiligte zu 2) verpflichtet ist, das Personalratsmitglied G. X. für eine Schulungsmaßnahme „Arbeitsrecht (AR 1)“ für fünf Tage unter Übernahme der Kosten freizustellen,
6. festzustellen, dass die Beteiligte zu 2) verpflichtet ist, das Personalratsmitglied L. Z. für eine Schulungsmaßnahme „Arbeitsrecht (AR 1)“ für fünf Tage unter Übernahme der Kosten freizustellen,
7. festzustellen, dass die Beteiligte zu 2) verpflichtet ist, das Personalratsmitglied E. W. für eine Schulungsmaßnahme „TVöD Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst - Grundlagenseminar“ für fünf Tage unter Übernahme der Kosten, einschließlich der Übernachtungskosten, freizustellen,
8. festzustellen, dass die Beteiligte zu 2) verpflichtet ist, das Personalratsmitglied N. W. für eine Schulungsmaßnahme „TVöD Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst - Grundlagenseminar“ für fünf Tage unter Übernahme der Kosten, einschließlich der Übernachtungskosten, freizustellen,
über die die Kammer gemäß §§ 79 Abs. 2 des Landespersonalvertretungsgesetzes - LPVG NRW -, 85 Abs. 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes - ArbGG -, 937 Abs. 2, 944 der Zivilprozessordnung - ZPO - ohne vorherige Anhörung und ohne Beteiligung ehrenamtlicher Richter entscheidet,
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 05.04.1995 - 1 B 580/95.PVL -, juris Rn. 3; Gronimus, Das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren, § 85 ArbGG, Rn. 180,
haben keinen Erfolg.
Sie sind zulässig.
Insbesondere fehlt dem Antragsteller nicht deshalb das Rechtsschutzinteresse für eine gerichtliche Geltendmachung der Anträge zu 3., 5., 6., 7. und 8., weil die Beteiligte hierüber noch keine abschließende Entscheidung getroffen hat. Ausgehend von der Rechtsauffassung des Antragstellers bildete der Grund, aus dem die Beteiligte mit der abschließenden Entscheidung zugewartet hat und weiter zuwartet, einen wesentlichen Teil des dem Gericht unterbreiteten Streitstoffes.
Der Antragsteller ist auch antragsbefugt. In Verfahren um die Entsendung und Erstattung der durch die Entsendung von Personalratsmitgliedern zu Schulungs- und Bildungsveranstaltungen entstehenden Kosten ist nicht nur das unmittelbar betroffene Mitglied des Personalrates, sondern auch der Personalrat selbst antragsbefugt, sofern er Fragen einer gerichtlichen Klärung zuführen möchte, die sich insofern im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit stellen. Hintergrund ist, dass die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen nicht nur im Interesse des Mitgliedes der Personalvertretung, sondern auch im Interesse der Beschäftigten und der Dienststelle an einer ordnungsgemäßen Wahrnehmung der personalvertretungsrechtlichen Angelegenheiten liegt. Die Antragsbefugnis schließt die Geltendmachung der Entsendungsverpflichtung sowie der im konkreten Einzelfall anfallenden Kosten der Teilnahme an der betreffenden Schulung im Wege der organschaftlichen Prozessstandschaft ein.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.04.2016 - 5 P 3.15 -, juris Rn. 11.
Die Anträge sind aber unbegründet.
Eine einstweilige Verfügung kann nach den hier anzuwendenden Vorschriften der ZPO erlassen werden, wenn die Regelung eines streitigen Rechtsverhältnisses zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 940 ZPO). Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 920 Abs. 2 ZPO). Die einstweilige Verfügung darf grundsätzlich nicht mehr zusprechen, als im Hauptsacheverfahren möglich ist; sie darf außerdem die Entscheidung in der Hauptsache nicht vorwegnehmen. Allerdings kann es die Effektivität des Rechtsschutzes ausnahmsweise erfordern, durch den Erlass einer einstweiligen Verfügung der Entscheidung in der Hauptsache vorzugreifen, sofern wirksamer Rechtsschutz im ordentlichen Verfahren nicht erreicht werden kann und dies für den Antragsteller zu schlechthin unzumutbaren Folgen führen würde, insbesondere wenn ein endgültiger Rechtsverlust oder ein sonstiger irreparabler Zustand droht. Dabei sind die Belange der Beteiligten sorgfältig abzuwägen und strenge Anforderungen an die materiellen Voraussetzungen der einstweiligen Verfügung zu stellen.
Ständige Rechtsprechung, vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 14.01.2003 - 1 B 1907/02.PVL -, PersV 2003, 198, vom 30.04.2014 - 20 B 204/14.PVL - und vom 25.06.2018 - 20 B 261/18.PVL -, ZTR 2018, 547 ff., juris Rn. 11.
1.
Gemessen an diesen strengen Anforderungen fehlt es hinsichtlich der Anträge zu 3., 5., 6., 7. und 8. an der Glaubhaftmachung eines Verfügungsgrundes.
Bei der im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Überprüfung auf Basis des Sach- und Streitstandes im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung kann nicht festgestellt werden, dass hier ausnahmsweise eine Vorwegnahme der Hauptsache geboten ist, weil es für den Antragsteller mit unzumutbaren Folgen verbunden wäre, die Entscheidung in einem etwaigen (nachträglichen) Hauptsacheverfahren abzuwarten. Als wesentlicher Gesichtspunkt ist dabei zu berücksichtigen, inwieweit die Arbeit des Antragstellers ohne den Erlass der einstweiligen Verfügung generell oder für bestimmte wichtige Bereiche in einer Weise unmöglich gemacht oder eingeschränkt würde, die hinzunehmen ihm nicht angesonnen werden könnte. Zu gewichten ist vor allem, welche Bedeutung dem geltend gemachten Recht in dem jeweiligen Einzelfall beizumessen ist.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 09.07.2012 - 20 B 675/12.PVB -, juris Rn. 6 u. 20, vom 20.08.2013 - 20 B 585/13.PVL -, juris Rn. 6 u. 18, und vom 08.10.2013 - 20 B 838/13.PVL, juris Rn. 6 u. 20.
Der Antragsteller hat nicht erfolgreich glaubhaft gemacht, dass seine Arbeit ohne Erlass der mit den Anträgen zu 3., 5., 6., 7. und 8. begehrten einstweiligen Verfügungen in unzumutbarer Weise generell oder für bestimmte wichtige Bereiche in unzumutbarer Weise unmöglich gemacht oder eingeschränkt würde. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass dem Antragsteller hinsichtlich der mit den vorgenannten Anträgen streitgegenständlichen Schulungsmaßnahmen „Arbeitsrecht (AR 1)“ und „TVöD Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst - Grundlagenseminar“ ein dauerhafter Rechtsverlust droht, wenn nicht bereits jetzt die begehrte einstweilige Verfügung ergeht. Denn die Beteiligte hat glaubhaft gemacht, dass sie die ernsthafte Absicht verfolgt, dem Antragsteller nach Inhalt und Umfang vergleichbare, zugleich aber voraussichtlich deutlich günstigere und damit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit mehr entsprechende, „Inhouse-Seminare“ anzubieten.
Personalräte sind nicht berechtigt, ein behördeninternes Fortbildungsangebot, das sich nicht bereits im Vorhinein nach den dazu in Betracht zu ziehenden Umständen als nicht gleichwertig erweist, zugunsten einer wesentlich kostenaufwändigeren gewerkschaftlichen Schulung auszuschlagen. Dies gilt vor allem, wenn der von der Dienststelle beauftragte Referent einer wissenschaftlichen Einrichtung angehört und in seiner unterrichtenden Tätigkeit weisungsfrei ist. Zwar ist der Personalrat nicht gehalten, die kostengünstigste Schulungsveranstaltung auszuwählen, wenn er eine andere Schulung für qualitativ besser hält. Er muss jedoch bei erheblicher Preisdifferenz eine nachvollziehbare Begründung anführen. Dies gilt in besonderer Weise für den Bereich des Personalvertretungsrechts, in dem mit Rücksicht auf das Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel partiell strengere Maßstäbe zugrunde zu legen sind als für den Bereich des Betriebsverfassungsrechts.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.06.2011 - 6 PB 5.11 -, juris Rn. 5f.; Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, Personalvertretungsrecht NRW, 94. EL Stand April 2024, § 42 LPVG NRW Rn. 274.
Die Beteiligte hat dem Antragsteller bereits einen Monat nach Beginn der aktuellen Wahlperiode mit E-Mail vom 00.00.0000 angeboten, dass es anstelle der externen Seminarteilnahme an dem Seminar „TVöD Allgemeiner Teil (Bund und VKA)“ ein Inhouse-Seminar geben solle, an dem dann auch weitere Personen des Personalrats und die Personalabteilung des Hauses teilnehmen könnten. Diesbezüglich wurde ausdrücklich um Kontaktaufnahme gebeten, um weitere Details zu der Veranstaltung abstimmen zu können. Dieses Angebot hat sie mit E-Mail vom 00.00.0000 unter Verweis auf den Grundsatz einer sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel dahin konkretisiert, dass anstelle der externen Schulungen „Arbeitsrecht 1“ und „TVöD Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst“ alternativ zu den bisher ergangenen Entsendebeschlüssen entweder je 2 x 2 Tage oder je 4 Tage per Inhouse-Seminar eingekauft werden sollen. Ferner wurde unter Nennung bestimmter Veranstalter bzw. Referenten um das Einverständnis und die Mitwirkung des Antragstellers gebeten. Für die Ernsthaftigkeit dieses Angebots spricht zudem, dass die Beteiligte hinsichtlich dieser Schulungen den Schulungsbedarf des Antragstellers - anders als hinsichtlich des Seminars „Arbeitsrecht (AR 2)“ - nicht grundsätzlich bestreitet und dies eine differenzierte Entscheidungspraxis dokumentiert. Anders als hinsichtlich des Seminars „Arbeitsrecht (AR 2)“ waren die Teilnahmen an den hier in Rede stehenden Schulungen vor der gerichtlichen Antragstellung nicht ausdrücklich abgelehnt worden.
Substantiierte Einwände gegen die Gleichwertigkeit der in Aussicht gestellten Fortbildungsangebote sind bislang weder geltend gemacht noch auf Basis des aktuellen Sach- und Streitstandes ersichtlich. Den um einen Tag geringeren zeitlichen Umfang der angebotenen Schulungen hat die Beteiligte zunächst nachvollziehbar mit einer entfallenden längeren Vorstellung sowie der nicht einzuplanenden Anreise- und Abreisezeit erklärt. Bedenken gegen die fachliche Eignung oder die Unabhängigkeit der vorgeschlagenen Referenten sind nicht ersichtlich, zumal sich darunter auch der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers befindet. Zudem lässt auch das Gesprächsangebot, das mit Blick auf den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit jedenfalls in der hier gegebenen Fallgestaltung sachgerecht erscheint, hinsichtlich der Auswahl der Referenten wie auch hinsichtlich der Seminarinhalte Raum für Vorschläge des Antragstellers.
Angesichts dieser Sachlage ist der Kammer nicht ersichtlich, weshalb der Antragsteller anstelle einer Annahme dieses offenbar ernsthaften und konstruktiven Gesprächsangebots unmittelbar den vorliegenden Eilantrag gestellt hat. Sein Vortrag, er hätte nur dann zwischen dem angebotenen Inhouse-Seminar und den externen Schulungen auswählen müssen, wenn die Dienststelle die Seminare so konkret angeboten hätte, dass die konkurrierenden Angebote im Einzelnen hätten verglichen werden können, begründet nach Auffassung der Kammer jedenfalls für die vorliegende Fallgestaltung nicht, dass bereits jetzt unzumutbare Folgen drohen würden. Soweit der Antragsteller für diese Auffassung auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf,
Beschluss vom 06.04.2022 - 40 L 452/22.PVL -, juris Rn. 54 ff.,
verweist, sind die Sachverhalte schon deshalb nicht vergleichbar, weil die aus der Entscheidung des VG Düsseldorf ersichtlichen Umstände jedenfalls Anlass zu Zweifeln an der Ernsthaftigkeit der dort vorgetragenen Bereitschaft der Dienststelle zur alsbaldigen Veranstaltung eines tatsächlich gleichwertigen Inhouse-Seminars bieten. Solcher Anlass zu Zweifeln besteht im vorliegenden Fall jedoch, wie zuvor dargelegt, aktuell nicht, weshalb die nunmehr vorgetragene Entscheidung des Antragstellers gegen das Angebot Inhouse-Seminar für externe Schulungen die Beteiligte nicht abschließend zu binden vermag. Vielmehr würde die Annahme einer Verbindlichkeit dieser „Entscheidung“ lediglich vorzeitig vollendete Tatsachen schaffen. Dementsprechend würde der Erlass der begehrten einstweiligen Verfügungen der Beteiligten die Möglichkeit nehmen, innerhalb des gebotenen, überschaubaren Zeitraums tatsächlich entsprechende Inhouse-Seminare zu organisieren.
Selbst für den Fall, dass die Beteiligte ihre nach Aktenlage glaubhaft dokumentierte ernsthafte Absicht zu zeitnaher Organisation entsprechender Inhouse-Seminare nicht umsetzen sollte, drohen dem Antragsteller keine unzumutbaren Nachteile. Die Beteiligte hat durch Vorlage eines Auszugs aus dem Seminar-Programm des R. glaubhaft gemacht, dass das Seminar Arbeitsrecht (AR 1) im Zeitraum bis Dezember 0000 nahezu monatlich stattfindet. Das Seminar „TVöD Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst“ ist ohnehin erst für den Mai kommenden Jahres terminiert und wird auch im 2. Halbjahr 0000 mehrfach angeboten. Für den Fall, dass die Beteiligte die Planung entsprechender Inhouse-Veranstaltungen nicht zeitnah und erkennbar ernsthaft vorantreiben oder deren Realisierung sich als nicht innerhalb des 1. Halbjahres des Kalenderjahres 0000 umsetzbar erweisen sollte, verbliebe dem Antragsteller aufgrund dessen ausreichend Zeit, um erneute Beschlüsse zur Entsendung seiner Mitglieder zu fassen und diese Beschlüsse ggfs. auch durch erneute Anträge auf Erlass einstweiliger Verfügungen durchzusetzen. Insofern merkt die Kammer an, dass die Beteiligte dem - unstreitigen - Schulungsbedarf des Antragstellers nicht dauerhaft wird entgegenhalten können, dass der Antragsteller an der Organisation von Inhouse-Schulungen nicht aktiv mitgewirkt habe.
Schließlich ist - ungeachtet der Frage, zu wessen Lasten eine abweichende Fallgestaltung ginge - bei Zugrundelegung der in der E-Mail der Beteiligten vom 00.00.0000 zitierten Vertragsbedingungen auch hinsichtlich der Schulungsveranstaltung „Arbeitsrecht (AR 1) noch bis Freitag, den 00.00.0000 eine kostenfreie Stornierung möglich, da Stornokosten frühestens bei Stornierung 29 Tage vor Beginn der Veranstaltung anfallen.
Auf das Vorliegen eines Verfügungsanspruches kommt es nach alledem hinsichtlich der Anträge zu 3., 5., 6., 7. und 8. nicht an.
2.
Hinsichtlich der Anträge zu 1., 2. und 4. hat der Antragsteller das Vorliegen eines Verfügungsanspruches bei summarischer Überprüfung nicht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht.
Nach § 42 Abs. 5 Satz 1 LPVG NRW sind die Mitglieder des Personalrats unter Fortzahlung der Bezüge und Erstattung der angemessenen Kosten für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen vom Dienst freizustellen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Tätigkeit im Personalrat erforderlich sind.
Eine Freistellungs- und Kostenerstattungspflicht nach dieser Vorschrift setzt voraus, dass die Schulung ihrem Inhalt nach für die teilnehmenden Personalratsmitglieder erforderlich ist, d. h. objektiv für die Personalratstätigkeit und subjektiv im Hinblick auf das Schulungsbedürfnis der Mitglieder geboten. Einer Grundschulung bedarf das Personalratsmitglied, um seine Tätigkeit im Personalrat überhaupt sachgemäß ausüben zu können. Die Teilnahme an einer Spezialschulung benötigt es, um den besonderen Aufgaben, die ihm innerhalb der Personalvertretung zukommen, gerecht werden zu können. Spezialschulungen betreffen fachlich sehr eng zugeschnittene Themenkreise und liegen auch dann vor, wenn in bestimmten für die Personalratstätigkeit relevanten Tätigkeitsfeldern Kenntnisse vermittelt werden, die über Grundzüge hinausgehen, insbesondere der Wissensvertiefung und -erweiterung dienen. Für die Erforderlichkeit der Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung kommt es auch darauf an, ob die zu vermittelnden Kenntnisse gerade für das betreffende Mitglied aktuell sind. Dies ist danach zu beurteilen, ob das betreffende Mitglied der Schulung zur Ausübung seiner allgemeinen Tätigkeit bedarf (aktueller Anlass von der Person her) oder aber danach, ob gegenwärtig Anlass besteht, ein Personalratsmitglied auf einem bestimmten Sachgebiet, mit dem es innerhalb der Personalvertretung befasst ist, zu schulen (aktueller Anlass von der Materie her). Die Themen müssen in engem Zusammenhang mit der Tätigkeit im Personalrat stehen, d. h. sie müssen für den Zuständigkeits- und Aufgabenbereich der Personalvertretung praktische Bedeutung haben oder voraussichtlich in absehbarer Zeit erlangen.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14.10.2020 - 5 PB 23.19 -, juris Rn. 6, vom 09.07.2007 - 6 P 9.06 -, juris Rn. 21, vom 11.07.2006 - 6 PB 8.06 -, juris Rn. 4 und vom 14.06.2006 - 6 P 13.05 -, juris Rn. 12; OVG NRW, Beschlüsse vom 19.04.2021 - 20 A 781/19.PVL -, juris Rn. 51 ff. und vom 9. November 2018 - 20 A 2884/17.PVL -, juris Rn. 38. Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, Personalvertretungsrecht NRW, 94. EL Stand April 2024, § 42 Rn. 248 ff.
Die Teilnahme an Spezialschulungen ist - abhängig von der Größe der Dienststelle sowie Art und Umfang der beteiligungspflichtigen Angelegenheiten - regelmäßig auf ein einziges Personalratsmitglied und nur in Ausnahmefällen auf einzelne Personalratsmitglieder beschränkt. Denn der Personalrat ist ein nach dem Grundsatz der Arbeitsteilung funktionierendes Gremium, dessen Mitglieder jeweils für bestimmte Arbeitsbereiche zuständig sind und das dort erworbene Fachwissen jeweils den anderen Mitgliedern weitervermitteln können, um eine ordnungsgemäße Beratung und Entscheidung im Personalratsplenum zu ermöglichen.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.07.2006 - 6 PB 8.06 -, juris, Rn. 5, m. w. N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 19.04.2021 - 20 A 781/19.PVL, juris Rn. 53f. m.w.N. und 09.11.2018 - 20 A 2884/17.PVL -, juris, Rn. 40; Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, Personalvertretungsrecht NRW, 94. EL Stand April 2024, § 42 Rn. 259, 265.
Das zu schulende Mitglied hat der Personalrat nach sachgerechten Kriterien und unter Berücksichtigung der Maßgaben des § 42 Abs. 5 Satz 1 LPVG NRW auszuwählen. Im Übrigen ist ihm bei der Beschlussfassung ein Beurteilungsspielraum eingeräumt.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 09.11.2018 - 20 A 2884/17.PVL -, juris Rn. 42; Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, Personalvertretungsrecht NRW, 94. EL Stand April 2024, § 42 Rn. 276, 282.
a)
Bei dem streitgegenständlichen Seminar „Arbeitsrecht (AR 2)“ handelt es sich nicht um eine Grund-, sondern um eine Spezialschulung.
Grundschulungen dienen nach hergebrachter Ansicht der Vermittlung von Grundkenntnissen über das Personalvertretungsrecht. Ob eine Schulungsveranstaltung eine Grund- oder Spezialschulung darstellt, lässt sich allerdings nicht verallgemeinerungsfähig beantworten. Diese Unterscheidung dient lediglich dazu, jene Bereiche zu kennzeichnen, in denen grundsätzlich jedes Personalratsmitglied Kenntnisse besitzen muss, und diese von solchen abzugrenzen, in denen nur einzelne Personalratsmitglieder abhängig von den Einzelumständen geschult werden müssen. Sie hängt von der Ausrichtung der konkreten Veranstaltung und davon ab, ob es sich z.B. um eine Grundschulung zum Arbeits- oder zum Personalvertretungsrecht handelt. Inzwischen ist anerkannt, dass die Arbeitnehmervertreter im Personalrat auch über Grundkenntnisse im Arbeitsrecht verfügen müssen und der dahingehende Schulungsbedarf eines neugewählten Personalratsmitgliedes anzuerkennen ist, wenn und soweit die entsprechenden Kenntnisse nicht in einer Grundschulung zum Personalvertretungsrecht ermittelt worden sind. Zwischen dem Personalvertretungsrecht und dem Arbeitsrecht bestehe nämlich vielfältige und enge Verflechtungen. Der Personalrat kann die ihm gesetzlich zugewiesenen Beteiligungsrechte und allgemeinen Aufgaben nur dann angemessen wahrnehmen, wenn bei ihm Grundwissen über individuelles und kollektives Arbeitsrecht vorhanden ist. Hinsichtlich der angemessenen Dauer wird in der Regel eine Woche als ausreichend angesehen, dies stellt allerdings keine schematische Regel dar.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14.06.2006 - 6 P 13/05 -, juris Rn. 12 ff. und vom 10.04.2019 - 6 PB 21/18 -, juris Rn. 11; Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, Personalvertretungsrecht NRW, 94. EL Stand April 2024, § 42 Rn. 251 ff., insb. Rn. 257; Treber in: Richardi/Dörner/Weber, BPersVG, 6. Aufl., § 54 Rn. 11;
Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe scheitert eine Einstufung der Schulung „Arbeitsrecht (AR 2)“ als Grundschulung schon daran, dass die mit 5 Tagen zu veranschlagende grundsätzliche Dauer einer Grundschulung allein für das Gebiet des Arbeitsrechts auf das Doppelte ausgedehnt würde. Denn es handelt sich bei diesem Seminar um eine Ergänzung zu dem ebenfalls fünftägigen Seminar „Arbeitsrecht (AR 1)“, durch das die grundsätzlich anzusetzende Dauer einer Grundschulung bereits ausgeschöpft war. Bei der Bewertung kann zudem nicht außer Betracht bleiben, dass die Schulung zum Arbeitsrecht nicht die einzige Grundschulung darstellt. Hinzu kommt zunächst die in der Regel fünftägige Grundschulung zum Personalvertretungsrecht. Der Sach- und Streitstand des vorliegenden Verfahrens bietet zudem Anlass zu der Annahme, dass die Beteiligte auch die ebenfalls dem Bereich des Arbeitsrechts zugehörige Schulung zu den Grundlagen zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst als Grundschulung behandelt.
Auch die Inhalte betreffen in nicht unerheblichen Teilen Kenntnisse, die für die Tätigkeit der Personalvertretung nicht unerlässlich sind. Dies betrifft insbesondere die Themenbereiche „Personeller und organisatorischer Aufbau der Arbeitsgerichtsbarkeit“ und „Besuch des Arbeitsgerichts“. Soweit die Aufgabenerfüllung der Mitglieder der Personalvertretung unmittelbaren Bezug zu gerichtlichen Verfahren entwickelt, handelt es sich dabei um personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren vor den Verwaltungsgerichten, nicht aber um individual-arbeitsrechtliche Streitigkeiten, die vor den Arbeitsgerichten geführt werden.
b)
Ist die Schulung demnach als Spezialschulung einzustufen, so fehlt es bereits an der substantiierten Darlegung und Glaubhaftmachung des erforderlichen objektiven Schulungsbedarfs. Der pauschale Vortrag des Antragstellers, seine Mitglieder hätten aufgrund des Besuchs des Seminars „Arbeitsrecht (AR 1)“ lediglich einen unvollständigen Überblick über die für die Personalratstätigkeit erforderlichen arbeitsrechtlichen Themen, weshalb sie ihre Aufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllen könnten, genügt den Anforderungen nicht ansatzweise. Vielmehr fehlt es bereits an einem Vortrag dazu, ob die in dem Seminar „Arbeitsrecht (AR 1)“ vermittelten Kenntnisse nicht bereits bei anderen Mitgliedern des Antragstellers vorhanden sind.
Jedenfalls fehlt es an der erforderlichen Darlegung und Glaubhaftmachung eines subjektiven Schulungsbedarfs gerade der im Antrag benannten Mitglieder. Ebenso wenig ist dargelegt, weshalb in Abweichung von den vorstehend dargelegten Grundsätzen Freistellung und Kostenersatz für die Teilnahme mehr als eines Personalratsmitglieds an der streitgegenständlichen Spezialschulung begehrt wird.
c)
Für diese Anträge kommt es danach auf das Vorliegen eines Verfügungsgrundes nicht mehr an.
3.
Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen nach Zustellung durch Einreichen einer Beschwerdeschrift Beschwerde beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen oder beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - Fachsenat für Landespersonalvertretungssachen -, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingelegt werden.
Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO - und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV -) wird hingewiesen.
Die Beschwerde muss den Beschluss bezeichnen, gegen den die Beschwerde gerichtet ist, und die Erklärung enthalten, dass gegen diesen Beschluss die Beschwerde eingelegt wird.
Die Beschwerdebegründung muss angeben, auf welche im Einzelnen aufzuführenden Beschwerdegründe sowie auf welche neuen Tatsachen die Beschwerde gestützt wird.