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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss vom 18.12.2024 – 1 L 714/24
ECLI:DE:VGGE:2024:1218.1L714.24.00
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 10.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag des Antragstellers,
die aufschiebende Wirkung der gegen die Entlassungsverfügung des Polizeipräsidiums A. vom 18. März 2024 erhobenen Klage (Az. 1 K 1822/24) wiederherzustellen,
hat keinen Erfolg. Er ist zwar zulässig (dazu I.), hat aber in der Sache keinen Erfolg (dazu II.).
I.
Der Antrag ist zulässig, insbesondere der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthafte Rechtsbehelf. Danach kann das Verwaltungsgericht auf Antrag des Betroffenen die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs wiederherstellen. Voraussetzung für die Statthaftigkeit eines solchen Antrages ist, dass ein Rechtsbehelf eingelegt worden ist, dessen an sich eintretende aufschiebende Wirkung im konkreten Einzelfall aufgrund behördlicher Anordnung entfallen ist. So liegt es hier. Die am 19. April 2024 gegen die Entlassungsverfügung des Polizeipräsidiums A. vom 18. März 2024 – einem Verwaltungsakt – erhobene Klage (1 K 1822/24) hat zwar grundsätzlich gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung ist hier aber nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ausnahmsweise im Wege behördlicher Anordnung entfallen.
Dem Antrag fehlt auch nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Insbesondere erweist sich die Klage in der Hauptsache nicht als offensichtlich unzulässig, respektive verfristet. Die gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO geltende Monatsfrist ist bei Klageerhebung am 19. April 2024 offensichtlich gewahrt, da der streitgegenständliche Bescheid dem Kläger (erst) am 21. März 2024 zugegangen ist (Bl. 127 der Beiakte – Heft 1 im Verfahren 1 K 1822/24).
II.
Der Antrag hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist formell ordnungsgemäß (dazu 1.) und die vom Gericht eigenständig vorzunehmende Interessenabwägung ergibt, dass das öffentliche Vollziehungsinteresse das private Aussetzungsinteresse überwiegt (dazu 2.).
1.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den formellen Voraussetzungen, insbesondere den Vorgaben des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift ist in den Fällen der behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Ob die Begründung inhaltlich tragfähig ist, spielt dabei keine Rolle, vielmehr geht es um den rein formellen Aspekt, ob im Hinblick auf die sofortige Vollziehung überhaupt eine Begründung vorliegt. Erforderlich ist aber eine auf den konkreten Einzelfall abstellende Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses dafür, dass ausnahmsweise die sofortige Vollziehbarkeit notwendig ist. Entscheidend ist dabei, dass nicht nur der Erlass des Verwaltungsakts an sich, sondern gerade seine sofortige Vollziehung Bezugspunkt der Begründung ist.
Vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 1973 - 1 BvR 23/73 -, juris, Rn. 55; OVG NRW, Beschluss vom 16. Oktober 2002 - 15 B 1355/02 -, juris, Rn. 4; OVG Lüneburg, Beschluss vom 16. September 2009 - 11 ME 402/09 -, juris, Rn. 12; BayVGH, Beschluss vom 14. Februar 2002 - 19 ZS 01.2356 -, juris, Rn. 3.
Diesen Anforderungen genügt die der streitgegenständlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung zugrundeliegende Begründung. Das Polizeipräsidium A. führt in seiner Begründung zur Anordnung der sofortigen Vollziehung aus, warum der Öffentlichkeit eine aufschiebende Wirkung der Entlassung nicht zumutbar ist, und stellt hierbei gerade (auch) auf die Umstände des den Antragsteller betreffenden Einzelfalls ab. Darüber hinaus stellt das Polizeipräsidium A. zwar auch allgemeine, letztlich bei allen Entlassungen von Probebeamten wegen fehlender charakterlicher Eignung virulente Erwägungen, wie etwa auf das Ansehen des Polizeivollzugsdienstes bezogene Betrachtungen, an, die sich mit den Gründen für den Erlass der Entlassungsverfügung selbst decken und insoweit auf sämtliche Polizeivollzugsbeamten Anwendung finden können. Allerdings kann sich die Behörde auf die den Verwaltungsakt selbst tragenden Erwägungen stützen und darauf Bezug nehmen, wenn sich ihrer Ansicht nach aus diesen – wie hier – zugleich die Dringlichkeit der Vollziehung ergibt.
Vgl. zu einem vergleichbaren Fall explizit OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Februar 2024 - 6 B 1288/23 -, juris, Rn. 12; vgl. auch weiter OVG NRW, Beschluss vom 28. Februar 2023 - 6 B 83/23 -, juris, Rn. 15 ff.
2.
Auch in materieller Hinsicht besteht kein Anlass für das Gericht, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers wiederherzustellen.
Eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage kommt nur in Betracht, wenn eine vom Gericht vorzunehmende Interessenabwägung ergibt, dass das private Interesse des Betroffenen an der einstweiligen Aussetzung des Vollzugs gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung vorrangig erscheint. Dabei wird ein gegenüber den öffentlichen Belangen überwiegendes privates Interesse des Betroffenen dann angenommen, wenn der streitgegenständliche Verwaltungsakt bei im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotener, aber auch allein möglicher summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage offensichtlich rechtswidrig ist, weil an einem solchen Verwaltungsakt kein durchdringendes öffentliches Vollziehungsinteresse bestehen kann. Erweist sich der streitbetroffene Verwaltungsakt hingegen als offensichtlich rechtmäßig, überwiegt das öffentliche Interesse an seinem sofortigen Vollzug nur dann, wenn – wie § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO fordert – ein besonderes öffentliches Interesse an seiner Vollziehung feststellbar ist.
Vgl. Buchheister, in: Wysk, VwGO, 3. Auflage 2020 § 80 Rn. 50a m.w.N.
Demnach überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entlassungsverfügung vom 18. März 2024 das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers, einstweilen im aktiven Dienst zu verbleiben. Denn bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage erweist sich die angegriffene Entlassungsverfügung als offensichtlich rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten (dazu a.). Zudem liegt ein besonderes Vollzugsinteresse vor (dazu b.).
a)
Die Entlassungsverfügung begegnet bei summarischer Prüfung keinen rechtlichen Bedenken.
aa)
Formell-rechtliche Mängel sind nicht erkennbar. Der Antragssteller wurde insbesondere zu der beabsichtigten Entlassung angehört (§ 28 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen – VwVfG NRW). Der Personalrat hat der Entlassung des Antragsstellers, wie in § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 des Landespersonalvertretungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (LPVG NRW) entsprechend gefordert, zugestimmt. Auch wurde die Gleichstellungsbeauftragte gemäß §§ 17 Abs. 1, 18 Abs. 1 des Landesgleichstellungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (LGG NRW) ordnungsgemäß beteiligt.
bb)
Die Entlassungsverfügung hält schließlich auch einer materiell-rechtlichen Prüfung Stand.
Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG in Verbindung mit § 5 Abs. 7 Satz 3 LVOPol NRW können Beamte auf Probe entlassen werden, wenn der Entlassungsgrund der fehlenden Bewährung in der Probezeit vorliegt. Dies ist im Streitfall gegeben, weil der Antragsgegner die tatbestandliche Nichtbewährung rechtsfehlerfrei bejaht hat und die Rechtsfolge insoweit zwingend ist.
Ob der Tatbestand des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG vorliegt, ob sich also ein Beamter in der Probezeit bewährt hat, ergibt sich begrifflich nicht unmittelbar aus der Vorschrift selbst, aber aus dem Zusammenspiel mit Art. 33 Abs. 2 GG, wonach Beamte nach ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung Zugang zu öffentlichen Ämtern haben. § 10 Satz 1 BeamtStG bestimmt demgemäß, dass zum Beamten auf Lebenszeit nur ernannt werden darf, wer sich in einer Probezeit von mindestens sechs Monaten und höchstens fünf Jahren bewährt hat. Die Beurteilung, ob sich der Beamte auf Probe bewährt hat, besteht in der prognostischen Einschätzung, ob er den Anforderungen, die mit der Wahrnehmung der Ämter seiner Laufbahn verbunden sind, voraussichtlich gerecht wird. Mangelnde Bewährung liegt bereits dann vor, wenn begründete Zweifel bestehen, dass der Beamte diese Anforderungen erfüllen kann. Die Prognoseentscheidung ist gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Begriff der mangelnden Bewährung und die gesetzlichen Grenzen des dem Dienstherrn zukommenden Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt und ob allgemeine Wertmaßstäbe beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind. Dabei darf das Gericht die getroffene Entscheidung nur anhand derjenigen Erwägungen überprüfen, die die Behörde tatsächlich angestellt hat. Tragen diese Erwägungen nicht, so ist die Entscheidung rechtswidrig und muss aufgehoben werden.
Vgl. insgesamt BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 2022 - 2 B 41.21 -, juris, Rn. 12 ff. m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2023 - 6 B 227/23 -, juris, Rn. 17, und vom 23. Januar 2023 - 1 B 862/22 -, juris, Rn. 10, und vom 21. September 2022 - 6 A 2601/20 -, juris, Rn. 38.
Nach diesen Maßstäben ist im Streitfall nicht erkennbar, dass die Entlassungsverfügung inhaltlich an justiziablen Mängeln leidet.
Das Polizeipräsidium A. hat die Entlassung des Antragstellers im Wesentlichen damit begründet, dass er sich nicht bewährt habe, weil erhebliche Zweifel an seiner charakterlichen Eignung festzustellen seien. Insoweit habe er in privaten Chatgruppen des Messengerdienstes „WhatsApp“ Bild- bzw. Videodateien mit diskriminierendem, rassistischem und menschenverachtendem Inhalt hochgeladen oder angeschaut, die entsprechende Weltbildtendenzen offenbarten. So habe er ein Bild gepostet, auf dem eine Katze in einem Mixer gesteckt habe, und kurz darauf eine weitere Illustration, auf der dieser Mixer offenbar mit Blut gefüllt gewesen sei. Überdies habe er ein Bild von einer Person gepostet, die sich eine Waffe in den Mund gesteckt habe. Dies lasse eine gewaltverherrlichende Anschauungsveranlagung erahnen. Weiter habe er Sticker gesendet mit den Aufschriften „SEX“ bzw. „MIT Kindern“ und so wenigstens eine gesetzlich verbotene Praktik gebilligt bzw. befürwortet. Dass dies auch in der Gruppe mit dem Namen „Vorzeigepolizisten“ erfolgt sei, verstärke die Verwerflichkeit seines Verhaltens, da er dieses im offenkundigen Bewusstsein seiner Stellung als Polizeibeamter an den Tag gelegt habe. Ferner habe er in Einzelchats mit seinem Kollegen C. Dateien hochgeladen, wie etwa eine mit der Abbildung von Symbolen für die Aggregatszustände, wobei für die Gasförmigkeit ein Judenstern abgebildet gewesen sei, einem Bild eines Vogels mit ausgestrecktem rechtem Flügel und der Unterschrift „PIEP HEIL“ sowie einem Hitlerbild mit dem Untertitel „Überall Kanacken“, und durch diese die Gewalt- und Willkürherrschaft Adolf Hitlers nicht nur verharmlost, sondern glorifiziert. Auch habe er tierpornographische Inhalte verbreitet – eine Straftat –, indem er einen Sticker hochgeladen habe, auf dem ein Huhn abgebildet gewesen sei, in dem ein Penis gesteckt habe. Schließlich habe er kinderpornographische Inhalte besessen, weil er ein von seinem Kollegen C. gepostetes Video angeschaut habe, in dem zwei erwachsene Menschen den Geschlechtsverkehr ausübten, während ein ca. zweijähriges Kind den Raum betrete und für einen kurzen Moment zwischen den beiden Personen sitze. Durch dieses Verhalten habe er gegen seine Grundpflicht aus § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG verstoßen, wonach er sich zu der freiheitlich demokratischen Grundordnung bekennen und diese verteidigen müsse. Insoweit komme es gar nicht darauf an, ob er selbst tatsächlich eine verfassungsfeindliche Gesinnung aufweise, da er sich auch so an seinem Fehlverhalten festhalten lassen müsse. Auch habe er entgegen seiner Pflicht aus § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG dem Ansehen der Polizei in der Öffentlichkeit geschadet, zumal Polizeivollzugsbeamten in ganz besonderem Maße zur Neutralität und Gleichbehandlung aller Bevölkerungsgruppen sowie zum Schutz von Minderheiten verpflichtet seien. Ganz beträchtlich ins Gewicht falle überdies der Besitz bzw. die Verbreitung kinder- bzw. tierpornographischen Inhalts, da es das Vertrauen der Gesellschaft in die Polizei erschüttere, wenn Polizeibeamte selbst Straftaten begingen. Hierbei genüge auch bereits das passive Hinnehmen entsprechender Nachrichten, Bilder und Posts. Soweit sich der Antragsteller in seiner im Rahmen der Anhörung abgegebenen Stellungnahme entschuldigt habe und sich zu rechtfertigen versuche, ändere dies nichts an den bestehenden Zweifeln an seiner charakterlichen Eignung, da auch insoweit ersichtlich sei, dass er dann wenigstens sozial übliche Grenzen verkenne und nicht über die nötige emotionale Festigkeit und Selbstkontrolle verfüge.
Diese – sehr ausführliche und ausgewogene – Begründung überspannt den Beurteilungsspielraum des Dienstherrn offenkundig nicht.
(1)
Zunächst ist nicht ersichtlich, dass das Polizeipräsidium A. bei seiner Entscheidung einen unzutreffenden oder unvollständigen Sachverhalt zugrunde gelegt hätte.
Soweit der Antragsteller meint, die im Zuge des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gewonnenen Kenntnisse unterlägen einem (absoluten) Verwertungsverbot und seien daher nicht berücksichtigungsfähig, irrt er. Verwertungsverbote bestehen, sofern sie – wie hier – nicht ausdrücklich normiert sind, aus Gründen des Grundrechtsschutzes unter anderem dann, wenn eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sachverhaltsaufklärung und den im konkreten Einzelfall betroffenen grundrechtlichen Positionen des Beamten ergibt, dass eine Verwertung gewonnener Beweise Letzterem unzumutbar ist.
Vgl. Dawin/Panzer, in: Schoch/Schneider, VwGO, 40. Lieferung 2021, § 86 Rn. 114 ff.
Insoweit besteht ein Beweisverwertungsverbot etwa dann, wenn durch die Beweiserhebung bzw. -verwertung in den absoluten Kernbereich der privaten Lebensführung eingegriffen wird, weil insoweit die Menschenwürde gemäß Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) berührt wird.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 2011 - 2 BvR 2500/09 u.a. -, juris, Rn. 99 ff.
Die Verwertung der in den betroffenen „WhatsApp“-Chats geäußerten Nachrichten und geteilten Dateien erweist sich demnach als nicht für den Antragsteller unzumutbar. Zwar ist durch die Verwertung privater „WhatsApp“-Nachrichten ein Eingriff in das Grundrecht auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) anzunehmen. Die Meinungsfreiheit gibt jedem das Recht, seine Meinung – sei sie auch polemisch oder verletzend formuliert – frei zu äußern. Flankiert wird dieses Recht durch die Freiheit der persönlichen Entfaltung, zu der es auch gehört, dass der Einzelne einen Raum besitzt, in dem er unbeobachtet sich selbst überlassen ist oder mit Personen seines besonderen Vertrauens ohne Rücksicht auf gesellschaftliche Verhaltenserwartungen und ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen verkehren kann. Zu dieser Privatsphäre gehört daher insgesamt auch die vertrauliche Kommunikation. Gerade bei Äußerungen gegenüber Familienangehörigen und Vertrauenspersonen steht häufig weniger der Aspekt der Meinungskundgabe und die damit angestrebte Einwirkung auf die Meinungsbildung Dritter als der Aspekt der Selbstentfaltung im Vordergrund. Nur unter den Bedingungen besonderer Vertraulichkeit ist dem Einzelnen ein rückhaltloser Ausdruck seiner Emotionen, die Offenbarung geheimer Wünsche oder Ängste, die freimütige Kundgabe des eigenen Urteils über Verhältnisse und Personen oder eine entlastende Selbstdarstellung möglich. Unter solchen Umständen kann es auch zu Äußerungsinhalten oder -formen kommen, die sich der Einzelne gegenüber Außenstehenden oder in der Öffentlichkeit nicht gestatten würde. Gleichwohl verdienen sie als Ausdruck der Persönlichkeit und Bedingung ihrer Entfaltung den Schutz der genannten Grundrechte.
Ausführlich dazu BVerfG, Beschluss vom 17. März 2021 - 2 BvR 194/20 - juris, Rn. 30 ff.
Dieser Eingriff wiegt aber im Streitfall nicht derart schwer, als dass das entgegenstehende öffentliche Interesse an Sachverhaltsaufklärung zurückstehen müsste. Denn es ist zunächst gar nicht erkennbar, dass es sich um einen Fall besonderer Vertraulichkeit gehandelt hätte. Nicht jede Bekannt- oder Freundschaft führt zugleich zu einer besonderen Art der Vertraulichkeit. Entscheidend für den grundrechtlichen Schutz der Vertrauensbeziehung ist, dass ein Verhältnis besteht, welches für den Betroffenen in seiner Funktion, ihm einen Raum zu bieten, in dem er ohne Rücksicht auf gesellschaftliche Verhaltenserwartungen und ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen verkehren kann, dem Verhältnis vergleichbar ist, wie es in der Regel zwischen Eheleuten, zu Eltern oder auch anderen Familienangehörigen besteht.
BVerfG, Beschluss vom 17. März 2021 - 2 BvR 194/20 - juris, Rn. 34.
Dies ist hier nicht der Fall. Soweit der Antragsteller unter Verweis auf die gemeinsame Ausbildungszeit und teilweise Wohngemeinschaft mit den betroffenen Chatmitgliedern diese zu begründen versucht, bleibt er ohne Erfolg. Zwar mag der Antragsteller mit den Chatgruppenmitgliedern befreundet gewesen sein und insoweit ein gewisser Grad an Privatsphäre bestanden haben. Dass zwischen den Chatgruppenmitgliedern aber eine solche enge Verbindung bestanden haben soll, dass hier gerade etwa ein Austausch der tiefsten Empfindungen erfolgt ist und insoweit jeder Eingriff hierin – wie der Antragsteller meint – unzulässig wäre, ist weder vorgetragen noch erkennbar. Dies nicht zuletzt deshalb, weil auch der Privatchat mit dem Kollegen C. betroffen ist – einer Person, mit deren Ansichten der Antragsteller sich gerade nicht identifiziert und dessen Äußerungen er regelmäßig zurückgewiesen haben will.
Unter Berücksichtigung dessen steht der Eingriff nicht außer Verhältnis zu dem als besonders gewichtig einzustufenden öffentlichen Aufklärungsinteresse. Denn das öffentliche Interesse an der Sachverhaltsaufklärung wiegt schwerer. Da die charakterliche Eignung einer Person für den Polizeivollzugsdienst einen erheblichen Einfluss auf die Funktionsfähigkeit des Staates sowie die Gewährleistung der inneren Sicherheit und Ordnung hat, vermag der Einsatz eines ungeeigneten Polizeivollzugsbeamten das Vertrauen in den Rechtsstaat nicht unerheblich zu erschüttern und so die Funktionsfähigkeit von Polizei und staatlicher Sicherheitsgewährleistung zu beeinträchtigen. Insoweit stehen hinter dem Eingriff nicht die Ziele der Sanktionierung und Disziplinierung des Betroffenen, sondern einzig die als elementar zu wertenden Belange des Erhalts und Schutzes des Vertrauens der Öffentlichkeit in die allein dem Staat obliegende Gewährleistung vor allem von Sicherheit und Ordnung. Dieses fundamentale Interesse rechtfertigt es selbstverständlich, Nachrichten und Dateien, die in einer gewöhnlichen freundschaftlichen Gruppe verbreitet werden, zur Abwehr einer Gefahr für die Funktionsfähigkeit des Staates in seiner genuinsten Aufgabe auszuwerten. Insoweit greift auch nicht der vom Antragsteller herangezogene Verweis auf die Entscheidung des Wehrdienstsenates des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 13. Januar 2022 - 2 WD 4.21 -, juris), da diese Entscheidung einen gänzlich anderen Fall betraf. Ihr lag insoweit die Verwertung von Nachrichten gerade zum Zwecke der Durchführung eines Disziplinarverfahrens zugrunde, also bereits ein völlig anderes öffentliches Interesse, durch das die Abwägung in andere Bahnen gelenkt wird. Darüber hinaus ging es, anders als im Streitfall, um ehrverletzende Äußerungen über nicht anwesende Dritte. Schließlich aber nahm das Bundesverwaltungsgericht in dem von ihm zu entscheidenden Fall gerade ein besonders enges Vertrauensverhältnis an, weil die Gruppenmitglieder eng befreundet waren, gemeinsam ihre Urlaube verbrachten und sich vertrauensvoll über ihre Empfindungen austauschten. Im Streitfall ist dies aus besagten Gründen indes anders.
Unter Berücksichtigung, dass die vom Antragsteller geteilten und angeschauten Nachrichten und Dateien verwertbar sind, liegt kein Sachverhaltsmangel vor. Soweit der Antragsteller zunächst moniert, sein Dienstherr habe bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt, dass er sich – wenn auch nicht unmittelbar in den Chats, sondern in persönlichen Gesprächen – aktiv von den rassistischen, fremdenfeindlichen und antisemitischen Posts und Äußerungen seiner Kollegen, insbesondere des Kollegen C., distanziert und klar zum Ausdruck gebracht habe, dass er diese Inhalte nicht teile, ändert dies nichts. Denn unabhängig davon, ob seine Einlassung hinreichend substantiiert ist oder es sich aber auch trotz des zuletzt mit Schriftsatz vom 22. November 2024 vorgelegten Screenshots – wie es der Antragsgegner wertet – um eine Schutzbehauptung handelt, führt sie auch bei Wahrunterstellung zu keinem anderen rechtlichen Ergebnis. Zwar hat das Polizeipräsidium A. dem Antragsteller insoweit im streitgegenständlichen Bescheid (auch) vorgeworfen, entsprechend verwerfliche Posts oder Dateien passiv hingenommen und sich nicht gegen sie gestellt zu haben. Hätte es aber um die – als wahr unterstellte – Distanzierung und Meinungsbekundung des Antragstellers gewusst, hätte es offensichtlich gleichwohl die Entlassung verfügt. Die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung im Rahmen der Entlassung eines Beamten setzt gerade nicht voraus, dass sich alle von der Behörde zugrunde gelegten Einzelfeststellungen als zutreffend erweisen. Ergibt sich der für die Verneinung der Bewährung tragende Grund aus der Würdigung mosaikartig zusammengestellter Umstände, so genügt es, ist aber auch erforderlich, dass diese in einem solchen Maße zutreffend sind, dass sich auch aus ihnen noch der für die Behörde maßgebend gewesene Grund nach Art und Gewicht ergibt.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. März 2023 - 6 A 3277/21 -, juris, Rn. 7 f. (für den Fall einer Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf).
Im Streitfall ergibt sich aus dem streitgegenständlichen Bescheid deutlich, dass das Polizeipräsidium A. seiner Entlassungsentscheidung nicht lediglich ein isoliertes (Fehl-)Verhalten, sondern vielmehr eine Gesamtbetrachtung des Verhaltens des Antragstellers zugrunde gelegt hat, was nicht nur daran erkennbar ist, dass verschiedene Sachverhalte nacheinander vorgebracht werden, sondern auch insoweit, als in der anschließenden Sachverhaltswürdigung dann auf diese insgesamt verwiesen wird (z. B. „aufgrund der Schwere der Vorwürfe“, S. 14 des Bescheids) und hierbei teilweise bestimmte Aspekte stärker und andere weniger stark gewichtet werden („fällt … nicht zuletzt noch der […] Tatvorwurf […] ganz beträchtlich ins Gewicht“, S. 10 des Bescheids). Dabei ergibt sich ebenso deutlich, dass der Vorwurf des passiven Hinnehmens durch Dritte geäußerter verwerflicher Inhalte allenfalls – aus der hier allein maßgeblichen Sicht des Antragsgegners – ein Randaspekt für die Entlassungsentscheidung darstellt, keineswegs aber ein wesentlicher, tragender und damit zwingend vorzuliegender Vorwurf. Diesen Schluss ergibt bereits die entsprechende Formulierung („Allein schon das passive Hinnehmen […]“, S. 8 des Bescheids), die deutlich macht, dass der Vorwurf aus Sicht des Präsidiums für sich genommen ausreichen könnte, es aber im konkreten Fall gar nicht der wesentliche ist („Allein schon“). Im Übrigen ergibt sich diese Wertung vor allem auch daraus, dass der Bescheid weit überwiegend auf die vom Antragsteller selbst geäußerten bzw. geteilten Inhalte abstellt und das passive Hinnehmen lediglich ergänzend Erwähnung findet. Schließlich ergibt sich dieser Befund nicht zuletzt auch durch die – wenn auch im gerichtlichen Verfahren vorgetragene, aber in Anbetracht des Vorstehenden nachvollziehbare – Bestätigung durch den Antragsgegner, der explizit ausführt, dass die Einlassungen des Antragstellers zum passiven Hinnehmen der Äußerungen rechtlich unerheblich seien, weil sie die Zweifel an der charakterlichen Eignung nicht zu erschüttern imstande seien (insb. S. 8 und 9 des Schriftsatzes vom 28. Oktober 2024, Bl. 85 f. der Gerichtsakte). Insoweit bleiben selbst dann, wenn man zugunsten des Antragstellers davon ausgehen wollte, dass er sich wirklich gegen kompromittierende Äußerungen, namentlich des Kollegen C., gestellt haben sollte, die von ihm aktiv gesendeten eigenen Posts. Sein Vortrag im Hinblick auf die Person C., das (passive) Verhalten in den Chatgruppen, die Neugründung der Chatgruppe „Vorzeigepolizisten“ sowie die Frage, warum er sich nicht an Vorgesetzte gewandt hat, lässt daher den zentralen Vorwurf der eigenen Äußerung kompromittierender Nachrichten unberührt, der seinem Dienstherrn aber gerade genügt, um berechtigte Zweifel an seiner charakterlichen Eignung zu haben.
Selbiges gilt für die Einlassung des Antragstellers, die Sprachnachricht vom 3. Dezember 2021 habe nicht er, sondern ein Dritter verfasst und über sein Mobiltelefon verschickt. Ungeachtet der Frage, ob diese Einlassung nachvollziehbar ist oder – wie es der Antragsgegner erneut postuliert – als bloße Schutzbehauptung einzustufen ist, handelt es sich hierbei in der Tat erkennbar um keinen solch gravierenden Vorwurf, als dass das Polizeipräsidium A. nur unter Zugrundelegung dieses Sachverhalts die geäußerten Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers aufrechterhalten würde. Dies bereits deshalb, weil das Polizeipräsidium die vorgenannte Sprachnachricht im Sachverhalt zwar aufführt, sie in der rechtlichen Würdigung aber nur am Rande bzw. ergänzend anführt. Darüber hinaus hat der Antragsgegner nachträglich ergänzend an seiner Entscheidung auch unter Zugrundelegung des vom Antragsteller vorgebrachten Sachverhalts, namentlich dass ein Dritter die Sprachnachricht verfasst habe und er auch entsprechende Nachrichten nicht kontrollieren habe wollen oder können, festgehalten (Seite 7 des Schriftsatzes des Antragsgegners vom 28. Oktober 2024, Bl. 84 der Gerichtsakte).
Soweit der Antragsteller allerdings in seinen Stellungnahmen mit Blick auf das eigene Posten und Teilen von Inhalten ausführt, dass ihm sowohl das mit dem Untertitel „Alles Kanacken“ versehene Hitlerbild als auch das Bild einer Menschenmenge, in der eine Person den Hitlergruß zeige, nicht vorlägen und man deshalb keine Schlüsse ziehen könne, führt auch dieser Einwand nicht zum Erfolg des Antrags, weil er keinen erheblichen Sachverhaltsmangel aufzeigt. Nicht nur, dass er das eigene aktive Tun in diesem Kontext gar nicht ausdrücklich abstreitet, sondern nur moniert, dass die Bilder nicht vorlägen, man also etwa nicht prüfen könne, ob sie die vom Polizeipräsidium A. gezogene Schlussfolgerung zu tragen imstande seien, ergibt sich aus dem Verwaltungsvorgang bzw. der polizeilichen Ermittlungsberichte ausdrücklich, dass er die benannten Bilder aktiv gepostet hat. Das Bild vom 18. Januar 2021 findet sich auf Bl. 52 der Beiakte (Abschnitt „Lichtbildmappe zum Extraktionsbericht_0039_ Vorzeigepolizisten_004915732400923_ST“). Aus dem zugehörigen Extraktionsbericht ergibt sich, dass der Antragsteller das Bild in dem Gruppenchat „Vorzeigepolizisten“ gepostet hat (Bl. 50 der Beiakte). Gleiches gilt für das Hitlerbild, das sich auf Bl. 95 der Beiakte findet (Lichtbildmappe zum Extraktionsbericht Extraktionsbericht_0192_ 004915732400923_ST) und ausweislich des zugehörigen Extraktionsberichtes vom Antragsteller im Einzelchat mit seinem Kollegen C. gepostet wurde (Bl. 92 der Beiakte).
(2)
Darüber hinaus ist auch nicht erkennbar, dass das Polizeipräsidium A. bei seiner Entlassungsentscheidung den Sachverhalt fehlerhaft gewertet und hierbei allgemein gültige Maßstäbe oder Begrifflichkeiten verkannt hätte. Nach besagtem Maßstab ist hierbei allein entscheidend, ob die im konkreten Fall von der Behörde getroffene Entscheidung zulässig ist. Das ist sie hier ersichtlich.
Sofern der Antragsteller vorträgt, er habe keine antisemitische, rechtsextremistische oder diskriminierende Gesinnung, was sich auch aus seinem bisherigen Lebensweg – etwa seiner Tätigkeit für ein Tierheim – widerspiegele, sondern er habe nur kurzfristige Lacher erzeugen wollen und die geteilten Inhalte vielmehr selbst für geschmacklos erachtet, dringt er damit selbst bei Wahrunterstellung seines Vortrags nicht durch. Denn das Polizeipräsidium A. hat in seiner streitgegenständlichen Verfügung explizit betont, dass es die Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers selbst dann hegt, wenn er diese einschlägige Gesinnung nicht hätte, da er dann jedenfalls ersichtlich sozial übliche Grenzen verkennen würde und ihm die nötige emotionale Festigkeit und Selbstkontrolle fehlten (S. 12 des Bescheids vom 18. März 2024). Hiergegen ist nichts zu erinnern. Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, einem jungen Polizeibeamten gegenüber seine charakterliche Eignung anzuzweifeln, für den eine neutrale Haltung und auch die Aufgabe des Schutzes von Minderheiten gerade elementar ist, der aber aus Witz oder zum Zwecke der Anerkennung unter Kollegen, deren Gesinnung er sogar teilweise ablehnt, Bilder oder Sticker versendet, auf dem eine Frau den Kopf eines behindertes Kind unter Wasser drückt und das mit dem Spruch „Es ist nie zu spät für eine Abtreibung“ versehen ist oder auf dem Adolf Hitler und der Unterspruch „Überall Kanacken“ sichtbar sind oder auf dem für den gasförmigen Aggregatszustand das Symbol des Judensterns versehen ist. Jedenfalls diese Posts lassen aus Sicht des Gerichts die behördliche Entscheidung gar sich aufdrängen.. Dass der Antragsteller, worauf er vor allem auch in seiner letzten Stellungnahme vom 21. November 2024 hinweist, auch andere, „positive“ Facetten seiner Persönlichkeiten aufweist, wird weder angezweifelt noch ist dies von Belang. Denn die hier in Rede stehenden charakterlich bedeutsamen Posts vermögen auch bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung Zweifel an der charakterlichen Eignung zu säen. Solche Zweifel bestehen selbstverständlich nicht erst dann, wenn die Gesamtpersönlichkeit überwiegend Eignungsmängel vermuten lässt. Auch dass die geposteten Inhalte bereits Jahre zurückliegen, ist hierbei unbeachtlich, da sie jedenfalls nicht derart lange zurückliegen, als dass sie keine Rückschlüsse mehr zuließen. Im Übrigen zeigen auch die neuerlichen Ausführungen des Antragstellers, dass Sticker nicht der Verbreitung einer Meinung oder Gesinnung dienten, sondern oftmals „als kompletter Nonsens ohne irgendeine Bedeutung“ geteilt werden (S. 2 seiner Stellungnahme vom 21. November 2024, Bl. 91 der Gerichtsakte), dass er sich der Bedeutung seiner Posts immer noch nicht hinreichend bewusst ist. Die Inhalte mögen einen Rückschluss auf etwa rechtsextreme oder menschenverachtende Gesinnungen nicht zwingend ermöglichen; sie lassen aber einen vom Dienstherr in zulässiger Weise als für mit dem Polizeivollzugsdienst unvereinbar erachteten infantilen, ungefestigten und die Sozialadäquanz überschreitenden Charakter befürchten.
Von daher ist es auch nicht relevant, dass der Antragsteller bislang in seinen polizeilichen Einsätzen noch keine einschlägigen Verfehlungen begangen haben soll. Denn fehlt ihm – wie das Polizeipräsidium A. vertretbar annimmt – die notwendige emotionale Reife und soziale Festigkeit, besteht die beachtliche Gefahr, dass sich womöglich nach Ende der Probezeit, in der Beamte unter besonderer Beobachtung stehen und sich daher womöglich auch noch mehr anpassen, entsprechende Verhaltensmuster etablieren. Gerade aus diesem Grund muss die fehlende charakterliche Eignung nicht endgültig feststehen, sondern es reichen berechtigte Zweifel aus. Vor diesem Hintergrund ist es auch nicht entscheidend, ob alle geteilten oder angeschauten Dateien, vor allem das Video, in dem vier dunkelhäutige Personen unter einem Baum stehen, in dem ein Blitz einschlägt, tatsächlich rassistisch gemeint sind. Anlass, an der erforderlichen Reife und charakterlichen Festigkeit des Antragstellers zu zweifeln, liefern sie allemal.
b)
Für die sofortige Vollziehung der Entlassungsverfügung streitet auch ein besonderes öffentliches Interesse. Dies gerade deshalb, um die bereits oben geschilderte Gefahren für das Ansehen der Polizei und damit für eine elementare staatliche Aufgabe abzuwehren. Im Übrigen ist auch nichts gegen das vom Antragsgegner angeführte fiskalische Argument einzuwenden, dass die weitere Bezahlung eines Beamten, der jedenfalls bei summarischer Prüfung rechtmäßig nicht auf Lebenszeit verbeamtet werden wird, für den Antragsgegner unzumutbar ist.
Soweit der Antragsteller einwendet, es habe andere – mildere – Mittel als die sofortige Vollziehung der Entlassungsverfügung gegeben, dringt er damit nicht durch. Denn insoweit steht es der Behörde grundsätzlich frei, ob sie eine Maßnahme, für deren sofortige Vollziehbarkeit – wie hier – isoliert betrachtet die Voraussetzungen vorliegen, für sofort vollziehbar erklärt oder andere Maßnahmen ergreift. Dies gilt im Streitfall auch deshalb, weil die vom Antragsteller angeführten Alternativen, vornehmlich die sofortige Vollziehung des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte, nicht die gleiche Wirkung entfalten wie eine sofort vollziehbare Entlassung, es insoweit bereits an der gleichen Eignung fehlt und die Behörde allenfalls nur bei mehreren Mitteln mit jeweils gleicher Eignung überhaupt nur verpflichtet sein kann, ein bestimmtes Mittel auszuwählen. Es ist daher nicht unverhältnismäßig, wenn der Antragsgegner sich hier für die effektivere Vollziehung der Entlassung entscheidet. Denn das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ist lediglich eine Gefahrenabwehrmaßnahme, die bereits dann zum Tragen kommt, wenn die weitere Beschäftigung ungeachtet der Gründe für den Dienstherrn unzumutbar erscheint. Die Entlassung zeigt hingegen deutlich, dass der Dienstherr nicht gewillt ist, einen aus seiner Sicht nicht hinreichend geeigneten Beamten zu beschäftigen und vor allem auf Lebenszeit zu ernennen. Insoweit hat die Wahl der Mittel im Hinblick auf die mit ihr nach außen verbundene Aussagewirkung erheblichen Einfluss. Gerade für das wichtige Vertrauen der Öffentlichkeit ist es von nicht geringer Bedeutung, dass ein Beamter, an dessen charakterlichen Eignung wohl berechtigterweise Zweifel bestehen, nicht nur nicht einfach „zwangsbeurlaubt“ wird, sondern sogleich entlassen wird. Schließlich hat die Wahl auch fiskalische Auswirkung, weil – worauf der Antragsgegner explizit hinweist – nur bei einer sofort vollziehbaren Entlassung die betroffene Planstelle frei wird.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
IV.
Der Streitwert beruht auf der Grundlage von § 53 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 und Sätze 2 und 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Danach entspricht der Streitwert in Verfahren um die Entlassung von Probebeamten der Hälfte der in dem betroffenen Kalenderjahr – hier das Kalenderjahr 2024 – zu gewährenden Bezüge. Unter Berücksichtigung, dass der Antragsteller (A 9 gemäß LBesO NRW) zu seiner Erfahrungsstufe keine Angaben gemacht hat, ist zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass er sich bis zum 1. September 2024 noch in Erfahrungsstufe 3 befunden hat und anschließend in die Erfahrungsstufe 4 gewechselt ist. Der so ermittelte Wert (18.151,14 Euro) ist in Anbetracht des vorläufigen Charakters des Eilverfahren weiter zu halbieren.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen den Beschluss zu 1. kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen oder Postfach 10 01 55, 45801 Gelsenkirchen) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Gegen den Beschluss zu 2. kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen oder Postfach 10 01 55, 45801 Gelsenkirchen) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.
Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55 a, 55 d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedin-
gungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.