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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil vom 24.01.2025 – 17 K 3494/24

17. Kammer · ECLI:DE:VGGE:2025:0124.17K3494.24.00

Tatbestand

Nach dem Inhalt eines in den beigezogenen Verwaltungsvorgängen des Beklagten befindlichen Merkblatts vom 20. Februar 2018 hat der Kläger mehrfach Strafanzeige gegen einen ihm aus dem familiären Umfeld bekannten Polizeibeamten der Kreispolizeibehörde B. erstattet, welcher die Vorwürfe umgehend entkräften konnte und seinerseits Strafanzeige gegen den Kläger erstattet hat. Nach Auskunft des Betroffenen Polizeibeamten leide der Kläger seit über 20 Jahren an Schizophrenie. Ausweislich eines weiteren Merkblatts vom 12. Dezember 2019 beschuldigte der Kläger diverse Polizeibeamte, Kontakte zur Mafia zu pflegen. Nach dem Inhalt eines Merkblatts vom 11. Januar 2022 ist der Kläger bereits mehrfach polizeilich in Erscheinung getreten, weil er psychisch krank ist. Ausweislich eines Merkblatts vom 26. Juli 2023 verfasste der Kläger immer wieder handschriftliche und unleserliche Anzeigen und stellt wirre Anschuldigungen gegenüber der Staatsanwaltschaft und der Polizei an; er gilt als psychisch krank.

Der Kläger hat am 30. Juli 2024 Klage erhoben und einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt. Mit seinen handschriftlichen und größtenteils unleserlichen Schriftsätzen an das Gericht trägt er im Wesentlichen vor: Er werde seit mindestens 2,5 Jahren von Polizeibeamten überwacht. Die Beamten würden willkürliche Handlungen begehen. Ein Polizeibeamter habe seinen Schwerbehindertenausweis gestohlen, vermutlich um früher in den Ruhestand gehen zu können. Polizisten würden versuchen, sich Zutritt zu seinem Haus zu verschaffen. Diverse Polizeibeamte müssten suspendiert werden, da sie Straftaten der Mafia vertuschen würden. Ferner sei er fälschlicherweise des sexuellen Missbrauchs von Minderjährigen bezichtigt worden; trotz Freispruchs seien Einträge in das Zentralregister vorgenommen worden. Ferner solle die Polizei die Behauptung zurücknehmen, dass er ein „Gefährder“ sei. Die Polizei solle ferner die Zusammenarbeit mit der Mafia beenden. Die Mafia habe weitermehrfach versucht, ihn in seinem Haus zu überfallen; seit dem Jahr 1997 versuche die Mafia, ihn zu töten. Weiterhin solle der Beklagte ihm eine Belohnung überweisen. Das Gericht solle dem Beklagten ein Zwangsgeld auferlegen und ihm überweisen. Schließlich solle die Polizei das von ihm erfundene Spiel „Auszieh-Uno“ als Aufklärungsspiel einstufen.

Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

den Beklagten zu verurteilen, die Überwachung bzw. Observierung seiner Person zu unterlassen,

willkürliche und strafbare Handlungen der Polizeibeamten gegen seine Person, insbesondere die Zugangsverschaffung zu seinem Haus, sowie Kooperationshandlungen mit der Mafia zu unterlassen, sowie

Polizeibeamte und andere Amtsträger zu suspendieren, ihm Schutz zu gewähren, „Auszieh-Uno“ als Aufklärungsspiel anzuerkennen, ihm eine Belohnung zu überweisen und Eintragungen im Bundeszentralregister betreffend seine Person zu löschen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung trägt er insbesondere vor: Der Kläger werde gegenwärtig nicht observiert; eine Observation habe auch in der Vergangenheit nicht stattgefunden. Für die Vornahme von Eintragungen in das Bundeszentralregister sei er nicht zuständig. Eine Kontaktaufnahme zu dem Kläger habe es nicht gegeben.

Mit Beschluss vom 25. September 2024 (17 L 1171/24) hat die Kammer den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt. Mit Beschluss vom 26. November 2024 hat die Kammer das Verfahren dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen des Inhalts des Termins zur mündlichen Verhandlung am 24. Januar 2025 wird auf das Terminprotokoll Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akte 17 L 1171/24 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten.

Entscheidungsgründe

Der Einzelrichter kann über die Klage entscheiden, obwohl der Kläger nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, da er bei der Ladung darauf hingewiesen wurde, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann, § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Die Klage hat keinen Erfolg, da sie bereits unzulässig ist.

Dem Kläger mangelt es an der nach (analog) § 42 Abs. 2 VwGO erforderlichen Klagebefugnis. Hiernach ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein. Dies ist dann der Fall, wenn eine Rechtsverletzung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen jedenfalls möglich ist. Gleiches gilt für eine allgemeine Leistungsklage.

Soweit der Kläger im Rahmen seiner zu großen Teilen unleserlichen handschriftlichen Schriftsätze eine sofortige Unterlassung der Überwachung bzw. Observierung seiner Person begehrt, hat er bereits nicht glaubhaft gemacht, dass der Beklagte eine derartige Maßnahme jemals durchgeführt hat oder durchführen wird. Mit Schriftsatz vom 17. September 2024 hat der Beklagte eine Observation des Klägers ausdrücklich in Abrede gestellt. Die diesbezüglichen Ausführungen des Klägers stellen sich als derart unsubstantiiert dar, dass das Vorliegen von Observierungsmaßnahmen nicht ernstlich angenommen werden kann. Die Möglichkeit der Substantiierung in der mündlichen Verhandlung hat der Kläger nicht genutzt. Eine von Amts wegen veranlasste Sachverhaltsaufklärung drängt sich dem Gericht vor diesem Hintergrund nicht auf.

Gleiches gilt, soweit sich der Kläger gegen weitere vermeintliche Maßnahmen bzw. Handlungen von Polizeibeamten wendet. Seine nicht näher belegten Ausführungen zu „willkürlichen“ und „strafbaren“ Handlungen sowie zu Kooperationshandlungen mit der „Mafia“ bleiben derart vage und wenig nachvollziehbar, dass nicht erkennbar ist, gegen welche konkreten polizeilichen Maßnahmen sich der Kläger erwehren möchte. Im Übrigen, insbesondere hinsichtlich der Behauptungen, dass sich Polizeibeamte wiederholt Zugang zu seinem Haus verschaffen wollten und dass sein Schwerbehindertenausweis von einem Polizeibeamten gestohlen worden sein soll, kann den nicht nachvollziehbaren und unsubstantiierten Ausführungen des Klägers kein Wahrheitsgehalt entnommen werden.

Soweit der Kläger die Suspendierung von Polizeibeamten und anderen Amtsträgern, die Schutzgewährung durch die Polizei, die Anerkennung von „Auszieh-Uno“ als Aufklärungsspiel, die Festsetzung eines Zwangsgeldes sowie die Überweisung einer „Belohnung“ begehrt, ist nicht ansatzweise erkennbar ist, dass er hierauf einen Anspruch haben könnte.

Die Klage ist ebenfalls unzulässig, soweit der Kläger schließlich die Löschung von Einträgen aus dem Bundeszentralregister begehrt. Die Möglichkeit eines Löschungsanspruchs gegen den Beklagten scheidet aus, da dieser nicht der Rechtsträger der Registerbehörde nach § 1 Abs. 1 des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) ist.

Die Kostenentscheidung ergeht nach § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 und 2, 709 S. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO).

Rechtsmittelbelehrung

Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungs­gericht Gelsenkirchen schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefoch­tene Urteil be­zeichnen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzurei­chen.

Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ein­schließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammen­schlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richter­amt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Per­sonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfül­lung ihrer öffent­lichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonde­ren Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Beschluss

Der Streitwert wird auf

5.000,- Euro

festgesetzt.

Gründe

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 63 Abs. 2 S. 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Der festgesetzte Wert entspricht dem Auffangstreitwert.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Ent­scheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderwei­tig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen schriftlich oder zur Niederschrift des Urkunds­beamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberver­waltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ab­lauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungs­beschlusses ein­gelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdege­genstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeu­tung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.