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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss vom 26.02.2025 – 19 L 111/25

ECLI:DE:VGGE:2025:0226.19L111.25.00

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.

Gründe

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Der sinngemäß gestellte Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage 19 K 318/25 hinsichtlich Ziffer 1. der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 18. Dezember 2024 wiederherzustellen und hinsichtlich Ziffer 3. anzuordnen,

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ist zulässig, aber unbegründet.

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Zunächst genügt die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziff. 1. der Ordnungsverfügung den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die Antragsgegnerin hat einzelfallbezogen ausgeführt, dass die potenziell von „G.     “ ausgehenden Gefahren als möglicherweise gefährlicher Hund i. S. d. § 3 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW („American Staffordshire Terrier“ oder „Kreuzung“ mit diesem) für die öffentliche Sicherheit bis zur Beendigung eines relativ langen Klageverfahrens nicht hingenommen werden können. Damit hat sie ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung dargelegt. Eine darüber hinausgehende detaillierte Darlegung einer Abwägung und von Abwägungskriterien setzt § 80 Abs. 3 VwGO nicht voraus

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Das Gericht kann nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen belastenden Verwaltungsakt im Fall einer Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO wiederherstellen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hängt von einer Abwägung der widerstreitenden Interessen an der Suspendierung der angefochtenen Maßnahme einerseits und der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits ab. Im Rahmen dieser Interessenabwägung kommt es maßgeblich darauf an, ob der angefochtene Verwaltungsakt bei summarischer Prüfung voraussichtlich Bestand haben wird. Ist der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig, hat der Antrag in aller Regel Erfolg, da kein öffentliches Interesse an der Vollziehung eines erkennbar rechtswidrigen Verwaltungsakts besteht. Ist der Verwaltungsakt hingegen offensichtlich rechtmäßig und besteht darüber hinaus ein besonderes öffentliches Interesse an einer sofortigen Vollziehung, muss das private Interesse an deren Aussetzung zurücktreten.

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Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 S. 1 Var. 2 VwGO gebotene Interessenabwägung fällt zulasten der Antragstellerin aus. Das öffentliche Vollziehungsinteresse überwiegt gegenüber dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin, weil die angefochtene Anordnung der Vorführung von „G.     “ bei der zuständigen Amtstierärztin des Veterinäramts Essen zur Rassebegutachtung offensichtlich rechtmäßig ist und zudem ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung besteht.

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Die Antragsgegnerin hat die Vorführungsanordnung zur amtstierärztlichen Rassebegutachtung voraussichtlich zu Recht auf § 12 Abs. 1 LHundG NRW gestützt. Danach kann die zuständige Behörde die notwendigen Anordnungen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit, insbesondere Verstöße gegen Vorschriften dieses Gesetzes, abzuwehren. Es ist anerkannt, dass nach der Konzeption des Landeshundegesetzes NRW ein Sachverhalt, der möglicherweise unter § 3 Abs. 3 Satz 1 LHundG NRW fällt, Anlass zu einer Begutachtung durch den amtlichen Tierarzt geben kann. Dies ergibt sich aus § 3 Abs. 3 Satz 2 LHundG NRW, wonach die Feststellung der Gefährlichkeit nach Satz 1 durch die zuständige Behörde nach Begutachtung durch den amtlichen Tierarzt erfolgt. In diesem Stadium der Gefahrerforschung ermächtigt die hunderechtliche Generalklausel in § 12 Abs. 1 LHundG NRW die Behörde, die erforderlichen vorläufigen Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Sicherheit zu ergreifen sowie zur Gefahrerforschung und Vorbereitung einer Entscheidung über die Gefährlichkeit des Hundes nach § 3 Abs. 3 Satz 1 LHundG NRW eine zeitnahe Begutachtung durch den Tierarzt anzuordnen.

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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. November 2013 - 5 B 592/13 - und vom 10. Juli 2013 - 5 B 348/13 -.

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Besteht in diesem Sinne ein hinreichender Gefahrenverdacht, kann zur weiteren Aufklärung der verantwortliche Hundehalter auf der Grundlage von § 12 Abs. 1 LHundG NRW auch zu einer Mitwirkung verpflichtet werden, indem er dem amtlichen Tierarzt die Begutachtung des Hundes ermöglicht (§ 3 Abs. 3 Satz 2 LHundG NRW).

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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. November 2013 - 5 B 592/13 -, vom 10. Juli 2013 - 5 B 348/13 - und vom 23. Dezember 2015 - 5 B 850/15 -, Rn. 5 - 8, juris.

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Entsprechendes muss bei einem Gefahrenverdacht auf das Vorliegen eines gefährlichen Hundes im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW gelten. Hunde der Rassen Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden werden durch den Gesetzgeber ohne Hinzutreten weiterer Voraussetzungen als „gefährliche Hunde“ im Sinne des LHundG NRW definiert. Von ihnen geht bereits aufgrund ihrer Rassezugehörigkeit eine besondere Gefährlichkeit aus, die ohne weiteres die erweiterten rechtlichen Anforderungen an ihre Haltung nach § 4 LHundG NRW („behördliche Erlaubnis“) und besondere Pflichten nach § 5 Abs. 2 LHundG NRW („Leinen- und Maulkorbzwang“) begründet. Bei den aufgeführten vier Rassen wird nämlich vermutet, dass diese bereits eine durch Zuchtauswahl bedingte gesteigerte Aggressivität aufweisen. Hinzu kommen die rassespezifischen Merkmale wie Beißkraft, reißendes Beißverhalten und Kampfinstinkt, die eine Zuordnung von Hunden der aufgeführten Rassen sowie deren Kreuzungen zu den gefährlichen Hunden rechtfertigen.

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Vgl. dazu auch Haurand, Landeshundegesetz Nordrhein-Westfalen, 6. Auflage 2014, § 3 Erl. zu 2. („Vermutung der Gefährlichkeit“), mwN.

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Bei „G.     “ bestehen jedenfalls konkrete Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei ihr um einen Hund der Rasse „American Staffordshire Terrier“ oder um eine Kreuzung mit dieser handelt, § 3 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW. Insoweit wird auf die Ausführungen in dem Kammerbeschluss vom 28. Mai 2024 in der Sache 19 L 477/24 Bezug genommen. Die Antragstellerin hatte Bilder von ihr und der Hündin „G.     “ (im Welpenalter) in das Internet eingestellt und dabei u. a. mit dem Hashtag „#amstaff“ versehen. Gleichfalls lassen auszugsweise vorliegende Chatnachrichten darauf schließen, dass die Antragstellerin jedenfalls in der Vergangenheit davon gesprochen hat, dass es sich bei der Hündin „G.     “ um einen American Staffordshire Terrier handle.

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Ermessensfehler im Sinne des § 114 Satz 1 VwGO sind bezüglich der getroffenen Anordnung zur Vorführung von „G.     “ nicht erkennbar. Die Antragsgegnerin ist aufgrund des vorliegenden Gefahrenverdachts im Rahmen ihrer Amtsaufklärungspflicht gehalten, die Gefährlichkeit von „G.     “ festzustellen und insoweit eine phänotypische Begutachtung zu veranlassen, vgl. § 24 VwVfG NRW. Sie ist gerade deswegen geboten, weil die Antragstellerin seit ihrer Haltungsanzeige am 15. Dezember 2022 eine Zuordnung von „G.     “ zur Rasse American Staffordshire Terrier trotz der von ihr in sozialen Medien verwandten Bezeichnung als „#amstaff“ mit der Behauptung bestreitet, es handle sich bei der Hündin um einen „Cane Corso-Pointer-Mix“. Diese Behauptung kann die Antragsgegnerin nicht allein mit dem pauschalen Eindruck widerlegen, den sie aus Fotos der Hündin G.     gewonnen hat. Eine verlässliche Beurteilung des Gesamterscheinungsbildes der Hündin G.     allein aufgrund von wenigen in der Akte befindlichen Lichtbildern, die zudem teilweise im für eine Beurteilung des Phänotyps kaum aussagekräftigen Welpenalter aufgenommen worden sind, ist nach derzeitigem Stand nicht möglich.

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Ohne Erfolg wendet die Antragstellerin gegen die Anordnung der Vorführung von „G.     “ bei „der zuständigen Amtstierärztin des Veterinäramts F.     “ ein, es erwecke „einen unseriösen Eindruck“ und entspreche „nicht einem ordnungsgemäßen Prozess“, wenn die Begutachtung durch einen Verfahrensbeteiligten statt durch eine „neutrale Person“ erfolgen solle. Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW ermittelt die Behörde den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden, § 24 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW. Es liegt im Wesen dieses Auftrags zur Amtsermittlung, dass sie durch eigenes Personal erfolgt. Für die Hinzuziehung externer Sachverständiger zur Sachaufklärung besteht nur dann Anlass, soweit die Behörde – das heißt die bei ihr tätigen Amtsträger – die erforderliche Sachkunde nicht besitzt.

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Vgl. Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 19. Auflage 2018, § 24 Rn. 27, ebenso aaO, § 26 Rn. 29.

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Dies ist aber bei der Antragsgegnerin, die über eine eigene Veterinärbehörde und dort tätige Amtsveterinäre verfügt, nicht der Fall.

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Das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Anordnung der Vorführung der Hündin der Antragstellerin zur Begutachtung durch die amtliche Tierärztin liegt vor. Es kann nicht hingenommen werden, dass bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens möglicherweise von der Hündin der Antragstellerin ausgehenden Gefahren nur unzureichend vorgebeugt wird. Ohne eine zeitnahe Begutachtung von „G.     “ durch einen amtlichen Tierarzt kann, wie dargelegt, die Rassezugehörigkeit und damit die etwaige Gefährlichkeit von „G.     “ gemäß § 3 Abs. 2 LHundG NRW mit den unmittelbar daran anknüpfenden der Gefahrenabwehr dienenden Rechtsfolgen namentlich der §§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 2 LHundG NRW (behördliche Erlaubnis zur Haltung des Hundes, Leinen- und Maulkorbzwang) nicht festgestellt werden.

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Die Zwangsgeldandrohung in Höhe von 750 Euro unter Ziffer 3. der Ordnungsverfügung ist ebenfalls aller Voraussicht nach rechtmäßig. Sie stützt sich auf §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 58, 60, 63 VwVG NRW. Bei summarischer Prüfung sind Fehler bei der Anwendung dieser Bestimmungen nicht ersichtlich.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes.

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Rechtsmittelbelehrung

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Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Ver­waltungsgericht schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Ober­verwal­tungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster ent­scheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist ein­geht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegi­dii­kirch­platz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Be­schwerde ist in­nerhalb eines Mo­nats nach Be­kanntgabe der Ent­scheidung zu be­gründen. Die Be­gründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Be­schwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzu­reichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung ab­zuändern oder auf­zuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung aus­einander setzen.

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Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Perso­nen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentli­chen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

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Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.

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Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Ent­scheidung Rechtskraft erlangt oder das Ver­fahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht schrift­lich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Ge­schäfts­stelle Beschwerde ein­gelegt wer­den, über die das Ober­ver­wal­tungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster ent­scheidet, falls das Ver­wal­tungs­ge­richt ihr nicht abhilft. Hierfür be­steht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als ei­nen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde inner­halb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbe­schlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zu­läs­sig, wenn der Wert des Be­schwer­degegen­s­tandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Ge­richt, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grund­sätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.