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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss vom 26.02.2025 – 4 Nc 43/25

ECLI:DE:VGGE:2025:0226.4NC43.25.00

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.

Gründe

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Der nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat in der Sache keinen Erfolg.

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Die Antragstellerin hat nach der im vorliegenden Ver­fahren allein möglichen summarischen Prüfung jedenfalls nicht glaubhaft gemacht, dass zum Wintersemester 2025/2026 im Studiengang Medizin im 1. Fachsemester über die tatsächlich vergebenen 353 Studienplätze hinaus weitere Studienplätze zur Verfügung stehen, an deren Vergabe die Antragstellerin gegebenenfalls teilhaben könnte (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung).

4

Die Anzahl der im ersten Semester des Studienjahres 2025/2026 an der G. - im Studiengang Medizin - Vorklinik - zur Verfügung stehen­den Studienplätze ist durch Anlage 1 der „Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2025/2026“ vom 26. Juni 2025 (GV. NRW. S. 602) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 14. November 2025 (GV. NRW. S. 970) auf 353 festgesetzt worden.

5

Die Überprüfung der Kapazitätsberech­nung der G. ergibt, dass über diese Höchstzahl hinaus keine weiteren Studienplätze vorhanden sind:

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Rechtsgrundlage für die Kapazitätsermittlung für das Studienjahr 2025/2026 ist die „Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Fest­setzung von Zulassungszahlen“ (Kapazitätsverordnung - KapVO -) vom 25. August 1994 (GV. NRW. S. 732) in der Fassung der Änderungsverordnungen vom 11. April 1996 (GV. NRW. S. 176), vom 31. Januar 2002 (GV. NRW. S. 82), vom 12. August 2003 (GV. NRW. S. 544), vom 20. September 2020 (GV. NRW. S. 907), vom 18. August 2021 (GV. NRW. S. 1036), vom 22. Januar 2025 (GV. NRW. S. 108) und vom 15. Juli 2025 (GV. NRW. S. 699).

7

Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 KapVO wird die jährliche Aufnahmekapa­zität (§ 2 Abs. 2 Satz 1 KapVO) in zwei Verfahrensschritten ermittelt, nämlich erstens durch eine Be­rechnung aufgrund der personellen Ausstattung nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts (§§ 6-13 KapVO) und zweitens durch eine Überprüfung des hierbei ge­wonnenen Ergebnisses anhand der weiteren kapazitätsbe­stimmenden Kriterien nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts (§§ 14-21 KapVO).

8

Beiden Ver­fahrensschrit­ten sind die Daten eines Stichtages zugrunde zu legen, der von der Hochschule auf ein Datum festgesetzt werden darf, das bis zu neun Monaten vor dem Berechnungszeitraum liegt (§ 5 Abs. 1 KapVO). Bei Eintritt wesentlicher Änderungen vor Beginn des Berechnungszeitraums soll eine Neuermittlung und Neufestsetzung durchgeführt werden (§ 5 Abs. 3 KapVO). Insoweit liegen dem Gericht die Kapazitätsberechnun­gen für den Berechnungszeitraum des Studienjahres 2025/2026 der Lehreinheit Vorkli­nische Medi­zin bezogen auf den Berechnungsstichtag 15. September 2025 vor.

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A. Berechnung aufgrund der personellen Ausstattung (§§ 6-13 KapVO)

10

Die jährliche Aufnahmekapazität aufgrund der personellen Ausstattung errechnet sich aus dem Verhältnis des Lehrangebots zum Ausbildungsaufwand (§ 6 KapVO i. V. m. den Formeln der Anlage 1 zur KapVO).

11

I. Ermittlung des Lehrangebots

12

Für die Berechnung des Lehrangebots ist von den Regellehrverpflichtungen auszu­gehen, welche die der Lehreinheit zugeordneten Lehrpersonen der verschiedenen Stel­lengruppen im Rahmen des Dienstrechts zu erbringen haben. Sie werden in Deputatstunden (DS) gemessen und ergeben das Bruttolehrangebot (§§ 8-10 KapVO). Dieses Bruttolehrangebot (S) wird um die Lehrveranstaltungsstunden ver­mindert, die die Lehreinheit für ihr nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat (Dienstleistungen (E), § 11 Abs. 1 KapVO), woraus das bereinigte Lehrangebot (Sb) resultiert.

13

1. Ermittlung des Bruttolehrangebots (S)

14

Das Bruttolehrangebot (S) ergibt sich aus der nach § 8 Abs. 1 Satz 2 KapVO i. V. m. Anlage 3 zur KapVO vorzunehmenden Aufteilung des im jeweiligen Landeshaushalt veranschlagten Stellensolls für die „Medizinischen Einrichtungen der G“ auf die Lehreinheiten Vorklinische Medizin, Klinisch-praktische Medizin und Klinisch-theoretische Medizin. Insoweit hat die Antragsgegnerin Kapitel 06 152 aus dem Haushaltsplan 2025 über die „Medizinischen Einrichtungen der G.“ sowie die von ihr entsprechend der Anlage 3 zur KapVO erstellte Übersicht „Wissenschaftl. Personal in der vorklinischen Medizin“ und eine Übersicht über die konkrete Stellenbesetzung vorgelegt. Danach hat die Antragsgegnerin der Lehreinheit „Vorklinische Medizin“ folgende Stellen zugewiesen:

15

W3-Professor

7

W2-Professor

3

W1-Junior-Professor

3

A 15 - 13 Akademischer Rat mit ständigen Lehraufgaben

1,5

A 15 - 13 Akademischer Rat ohne ständige Lehraufgaben

4,5

A 14 Akademischer Oberrat auf Zeit

2

A 13 Akademischer Rat auf Zeit

10

Wissenschaftliche Angestellte (unbefristet)

6,6

Wissenschaftliche Angestellte (befristet)

17,5

55,1

16

Jeder dieser Stellen ist ein bestimmtes Lehrdeputat zugeordnet, das sich nach der im Rahmen des Dienstrechts festgesetzten Regellehrverpflichtung der Lehrperson rich­tet (§ 9 Abs. 1 KapVO). Der Umfang der einzelnen Lehrverpflichtungen wird festge­setzt durch § 3 der Verordnung über die Lehrverpflichtungen an Universitäten und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVV -) vom 24. Juni 2009 (GV. NRW S. 409) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 8. September 2023 (GV. NRW. S. 1116).

17

Die Antragsgegnerin hat entsprechend der vorstehenden Personalstellen-Ausstattung unter Berücksichtigung eines zusätzlichen Lehrangebotes von 8 DS ein Bruttolehran­gebot in Höhe von 322,80 DS errechnet:

18

Stellenangebot

Zahl der Stellen

Deputat je Stelle gemäß § 3 LVV

Lehrdeputat in DS

W3-Professor

7

9 DS gemäß Abs. 1 Nr. 1

63

W2-Professor

3

9 DS gemäß Abs. 1 Nr. 1

27

W1-Junior-Professor

3

4 DS gemäß Abs. 1 Nr. 4

12

A 15-13 Akademi­scher Rat/Oberrat/Direktor mit ständigen Lehrauf­gaben

1,5

9 DS gemäß Abs. 1 Nr. 10, (Abs. 5)

13,5

A 15-13 Akademi­scher Rat/Oberrat/Direktor ohne ständige Lehrauf­gaben

4,5

5 DS gemäß Abs. 1 Nr. 11

22,5

A 14 Akademischer Oberrat auf Zeit

2

7 DS gemäß Abs. 1 Nr. 9

14

A 13 Akademischer Rat auf Zeit

10

4 DS gemäß Abs. 1 Nr. 8

40

TV-L Wissenschaftlicher Angestellter befristet

17,5

4 DS gemäß Abs. 4 Satz 5

70

TV-L Wissenschaftlicher Angestellter unbefristet

6,6

8 DS gemäß Abs. 4 Sätze 2 u. 4 i.V.m. Abs. 1 Nr. 10

52,8

Zwischenergebnis

314,8

Zusätzliches Lehrangebot

8,0

Summe:

55,1

322,8

19

Diese Berechnung begegnet im Ergebnis keinen Bedenken.

20

a) Soweit die Antragsgegnerin jeweils eine Stelle in den Bereichen „Systembiochemie“ und „Anatomie und molekulare Embryologie“ für Beamte der Stellengruppe „A 15-13 Akademi­scher Rat ohne ständige Lehrverpflichtung“ mit Tarifbeschäftigten besetzt hat (Systembiochemie: Girzalsky, E 15; Anatomie und molekulare Embryologie: Priv.-Doz. Zähres, E 14) ist dies für die Berechnung des Lehrangebots unbeachtlich. Nach dem Stellenprinzip (§ 8 KapVO) ist die Lehrpersonalstelle unabhängig von ihrer Besetzung und der Qualifikation ihres Inhabers mit der abstrakt für die Gruppe, der die Stelle zuzuordnen ist, festgelegten Regellehrverpflichtung in Ansatz zu bringen. Es kommt allein auf die Regellehrverpflichtung der Stelle nach der jeweiligen Stellengruppe an, nicht auf die dienstrechtliche Stellung des Inhabers oder einer im Arbeitsvertrag festgelegten Lehrpflicht.

21

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. März 2014 - 13 C 8/14 -, juris zur vergleichbaren Problematik bei der Abweichung von der Obergrenze der Bandbreite des § 3 Abs. 1 Nr. 16 LVV.

22

Die Antragsgegnerin hat entsprechend der Rechtsauffassung der Kammer,

23

vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 19. April 2016 - 4 Nc 99/15 -, juris Rn. 29,

24

diese beiden Stellen im Ergebnis mit einem Lehrdeputat von 9 DS nach § 3 Abs. 1 Nr. 10 LVV berücksichtigt, jedoch nur aus berechnungstechnischen Gründen mit einer Lehrverpflichtung von 5 DS nach § 3 Abs. 1 Nr. 11 LVV ausgewiesen. Denn die beiden Stellen der Stellengruppe „A 15-13 Akademi­scher Rat/Oberrat/Direktor“ sind ausweislich der übersandten Übersicht „Wissenschaftl. Personal in der vorklinischen Medizin“ dadurch mit jeweils 9 DS in die Berechnung eingeflossen, dass die Antragsgegnerin die Differenz von jeweils 4 DS, insgesamt also 8 DS, unter dem „zusätzlichen Lehrangebot“ verbucht hat.

25

b) Auch begegnet der jeweilige Ansatz von 4 DS für die W1-Junior-Professuren keinen Bedenken. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 LVV haben Juniorprofessoren ein Lehrdeputat von 4 DS, wenn sie sich in der ersten Anstellungsphase (1. bis 3. Jahr der Juniorprofessur) befinden und von 5 DS, wenn sie in der zweiten Anstellungsphase (4. bis 6. Jahr der Juniorprofessur) sind. Ausweislich der Anlage zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 27. Januar 2026 sind die drei Stellen für Juniorprofessuren mit wissenschaftlichen Mitarbeitern auf Zeit besetzt. Für die Kapazitätsberechnung ist grundsätzlich unerheblich, ob und gegebenenfalls wie eine Stelle tatsächlich besetzt ist. Vielmehr liegt der KapVO das abstrakte Stellenprinzip zugrunde. Ist eine Juniorprofessorenstelle nicht besetzt (oder mit wissenschaftlichen Mitarbeitern unterbesetzt), ist sie mit 4 DS zu berücksichtigen, zumal anzunehmen ist, dass die Stelle im Falle ihrer Neubesetzung an einen Juniorprofessor in der ersten Anstellungsphase vergeben würde.

26

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Januar 2014 - 13 A 1421/13 -, juris Rn. 13 ff., vom 31. Juli 2012 - 13 C 28/12 -, juris Rn. 11 f. und vom 31. Januar 2012 - 13 B 1537/11 -, juris Rn. 8; OVG Hamburg, Beschluss vom 15. Oktober 2013 - 3 Nc 158/12 -, juris Rn. 28; VG Minden, Beschlüsse vom 8. März 2022 - 10 Nc 4/21 u.a. -, juris Rn. 18, vom 13. Dezember 2018 - 10 Nc 3/18 -, juris Rn. 17, vom 12. Dezember 2018 - 10 L 1038/18 -, juris Rn. 17 und vom 19. Dezember 2017 - 10 Nc 8/17 -, juris Rn. 17; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 6. März 2012 - 4 Nc 214/11 -, juris Rn. 22; VG Aachen, Beschlüsse vom 18. Februar 2022 - 10 Nc 1/21 -, juris Rn. 29 und vom 22. Januar 2025 - 9 L 745/24 -, juris Rn. 17; VG Karlsruhe, Beschluss vom 19. April 2022 - NC 7 K 3106/21 -, juris Rn. 32; VG Berlin, Beschluss vom 6. Juni 2011 - 30 L 919.10 -, juris Rn. 8.

27

c) Der Ansatz von 17,5 Stellen für wissenschaftliche Angestellte (befristet), also insgesamt 70 DS, ist nicht zu beanstanden. Zwar ergibt sich aus der ursprünglich übersandten Übersicht mit Stichtag vom 18. Dezember 2025, dass zwischenzeitlich 18,5 Stellen für wissenschaftliche Angestellte (befristet) zur Verfügung stehen. Die Antragsgegnerin hat diesbezüglich mit Schriftsatz vom 13. Februar 2026 jedoch erklärt, dass diese veränderte Personallage erst nach Beginn des Berechnungszeitraums eingetreten sei. Maßgeblich sei die nunmehr übersandte Übersicht mit Stichtag 15. September 2025. In einem anhängigen Verfahren zum dritten Fachsemester hat sie hierzu weiter ausgeführt, dass die für die Abteilung Systemphysiologie eingerichtete, zusätzliche E13-Stelle eine Kompensation für die Verlagerung einer W1-Professur von der Abteilung Systemphysiologie zur Neurophysiologie darstelle. Diese sei erst zum 1. Januar 2026, also mit Wirksamkeit der Ernennung des Junior-Professors auf die W1-Stelle, stellenplanmäßig wirksam geworden.

28

Dieses Vorgehen begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Die Verlagerung der W1-Professur in eine andere Abteilung ist kapazitätsrechtlich neutral, da sich an der Lehrkapazität nichts ändert. Die zusätzliche E13-Stelle bleibt für die Kapazitätsberechnung außer Betracht, da ihre Einrichtung erst mit Ernennung des Junior-Professors - und damit nach Beginn des Berechnungszeitraums - erfolgte. Sie wurde erforderlich, da die - nunmehr an die Neurophysiologie abgegebene - W1-Stelle mit den wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen Lewandowski und Münter besetzt war, denen ausweislich der mit Schriftsatz vom 27. Januar 2026 übersandten Übersicht nunmehr die neue E13-Stelle übertragen wurde.

29

d) Auch der Ansatz der Lehrverpflichtung der Akademischen Räte/Oberräte von je 5 Lehrveranstaltungsstunden nach § 3 Abs. 1 Nr. 11 LVV NRW begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Für diese Stellen gilt ebenfalls grundsätzlich das in §§ 8 f. KapVO zum Ausdruck kommende abstrakte Stellenprinzip, das zur Folge hat, dass unabhängig von der tatsächlichen Stellenbesetzung grundsätzlich die im Rahmen des Dienstrechts festgesetzte Regellehrverpflichtung gemessen in Deputatstunden zu berücksichtigen ist. Besetzt die Hochschule eine Personalstelle der Stellengruppe § 3 Abs. 1 Nr. 11 LVV NRW hingegen erkennbar deputatmäßig dauerhaft höherwertiger, ist das abstrakte Stellenprinzip zu durchbrechen. Wegen der dann zumindest faktisch erfolgten Stellenumwandlung kann sie sich redlicherweise nicht mehr auf diesen Grundsatz berufen. Im Übrigen obliegt die Entscheidung, wie die Hochschule ihre Stellen verteilt und diesen Dienstaufgaben innerhalb und außerhalb der Lehre zuordnet, ihrem von strukturplanerischen und haushaltsbezogenen Wertungen durchzogenen und nur eingeschränkt gerichtlich nachprüfbaren Organisationsermessensspielraum.

30

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Juli 2023 - 13 C 10/23 -, n.v., S. 2 f. m.w.N.

31

Aufgrund des abstrakten Stellenprinzips ist es zunächst irrelevant, ob und in welchem Umfang die Stelleninhaber zuletzt tatsächlich Dienstaufgaben ohne Lehraufgaben wahrgenommen haben. Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass das abstrakte Stellenprinzip ausnahmsweise durchbrochen werden müsste, weil die Stellen individuell dauerhaft höherwertig besetzt sind, sind weder vorgetragen noch für das Gericht ersichtlich. Im Übrigen kommt es der Hochschule vorliegend ersichtlich auf eine stellenadäquate Besetzung der vorhandenen Personalstellen an, weshalb die Annahme einer Durchbrechung des abstrakten Stellenprinzips fernliegt.

32

Vgl. zu den in Rede stehenden Stellen bereits OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Juli 2023 - 13 C 10/23 -, n.v., S. 4 und vom 27. Juli 2023 - 13 C 6/23 u.a. -, juris Rn. 20.

33

e) Soweit der Lehreinheit Vorklinische Medizin 6,6 Stellen für wissenschaftliche Ange­stellte in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zur Verfügung stehen, legt § 3 Abs. 1 LVV den Umfang der Lehrverpflichtung für diese Stellengruppe nicht aus­drücklich fest. Für Lehrende, die nicht in § 3 Abs. 1 LVV besonders aufgeführt sind, ist die Lehrverpflichtung nach § 3 Abs. 4 LVV zu ermitteln. Nach Absatz 4 Satz 2 LVV richtet sich die Lehrverpflichtung bei Angestellten grundsätzlich nach der Ausgestal­tung des Dienstverhältnisses.

34

Die Deputatzuweisung von 8 DS (bzw. 0,6 x 8 DS = 4,8 DS) wird - wie in den Vorjahren - nicht beanstandet. Der Personenkreis der wissenschaftlichen Angestellten in einem unbefristeten Beschäfti­gungsverhältnis ist den akademischen Rätinnen und Räten, akademischen Oberrä­tinnen und Oberräten und akademischen Direktorinnen und Direktoren im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 10 LVV zuzuordnen, denen ein Lehrdeputat von 9 Lehrveranstaltungsstunden obliegt. Unter anderem für Angestellte, die aufgrund vertraglicher Vereinbarung die gleichen Dienstaufgaben wahrnehmen wie die in Absatz 1 Ziffer 10 genannten Beamten und Beamtinnen, bestimmt die Vor­schrift des § 3 Abs. 4 Satz 4 LVV, dass deren Lehrverpflichtung grundsätzlich um eine Lehrveranstaltungsstunde niedriger festzusetzen ist, also auf 8 DS. Soweit § 3 Abs. 4 Satz 4, letzter Hs. LVV die voll­ständige Berücksichtigung des Deputats der Bezugsgruppe für den Fall vorsieht, dass mit den wissenschaftlichen Angestellten die entsprechende Anwendung der beamtenrechtlichen Vorschriften über die Arbeitszeit vereinbart worden ist, ist das in den zu beurteilenden Arbeitsverträgen nicht der Fall.

35

f) Den Befristungen von Arbeitsverhältnissen wissenschaftlicher Mitarbeiter kommt keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu. Wie bereits ausgeführt ist die Kapazitätsverordnung auf der Lehrangebotsseite vom sog. Stellenprinzip geprägt (§ 8 Abs. 1 KapVO). Danach ist in die Kapazitätsberechnung die der Stelle der jeweiligen Stellengruppe aus ihrem Amtsinhalt abgeleitete Regellehrverpflichtung unabhängig von ihrer Besetzung oder der Qualifikation ihres Stelleninhabers und seinem tatsächlichen Lehraufwand einzubringen. Auf eine arbeitsrechtliche Betrachtung kommt es insoweit primär nicht an. In Bezug auf wissenschaftliche Mitarbeiter gilt zudem, dass diese Stellen der Lehreinheit anders als bei den übrigen Stellen des hauptberuflichen Lehrpersonals nicht zur Erhöhung des Angebots an ausbildungstragender selbstständiger Lehre zustehen, sondern lediglich zu dem Zweck, die selbständige Lehre im erforderlichen Umfang um unselbständige Lehre zu ergänzen. Angesichts des grundsätzlichen Interesses einer jeden Uni­versität als Arbeitgeber, befristete Stellen nicht zu Dauerarbeitsverhältnissen werden zu lassen, und wegen des Bestrebens, möglichst vielen (Nachwuchs-) Wissenschaftlern eine Chance zur weiteren Qualifizierung einzuräumen, ist davon auszugehen, dass der Einhaltung der Befristungsgrenzen großes Augenmerk gewidmet wird. Insoweit besteht im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes kein Anlass zu Zweifeln an der Wahrung der Befristungsdauer.

36

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11. August 2015 - 13 C 16/15, vom 3. Juli 2013 - 13 C 32/13 -, NRWE; vom 31. Juli 2012 - 13 C 28/12 -; vom 25. Mai 2011 - 13 C 33/11 - 13 C 44/11 - und vom 9. Juni 2010 - 13 C 254/10 -; jeweils juris.

37

Diese Maßstäbe hat die Antragsgegnerin bei der Kapazitätsberechnung beachtet. Ausweislich der mit der Antragserwiderung vom 27. Januar 2026 übersandten Übersichten ist keiner Lehrperson auf Dauer eine höhere individuelle Lehrverpflichtung als die Regellehr­verpflichtung zu­gewiesen. Insbesondere bei der Stellengruppe der wissenschaft­lichen Angestellten, die befristete Verträge haben und die auf einer Planstelle für Zeitangestellte geführt werden, hat die Antragsgegnerin zu Recht gemäß § 3 Abs. 4 Satz 6 LVV - in allen Fällen - eine Lehrverpflichtung von 4 DS angesetzt. Mit Blick auf die weitere von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 27. Januar 2026 vorgelegte Übersicht zu den Befristungsgründen besteht kein Grund, am Vorliegen sachlicher Gründe zu zweifeln. Dass einige der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter - zum Teil zeitweise - womöglich keine Lehrverpflichtung haben, ist von der Antragsgegnerin bei der Berechnung des Bruttolehrangebots zutreffend unter Berücksichtigung des Stellenprinzips außer Acht gelassen worden.

38

2. Das Bruttolehrangebot von 322,80 DS ist nicht gemäß § 5 Abs. 4 Nr. 3 LVV zu reduzieren. Eine Lehrverpflichtung Schwerbehinderter im Sinne des Sozialgesetzbuches IX ist vorliegend nicht gegeben.

39

3. Gemäß § 10 KapVO ist das Lehrangebot von 322,80 DS um die Lehr­auftrags­stun­den - umgerechnet in Deputatstunden - zu erhöhen, die der Lehr­einheit für den Aus­bildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO in den dem Berech­nungsstichtag voraus­gegangenen zwei Semestern im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen. Die Lehreinheit Vorklinische Medizin hat im Sommersemester 2024 und im Wintersemester 2024/2025 keine Lehraufträge erteilt, so dass sich das Lehrangebot dadurch nicht weiter erhöht.

40

4. Eine Erhöhung des personellen Lehrangebots gemäß § 10 KapVO durch „Pflichtlehrleistungen von Titelträgern“ (Titellehre) oder durch so genannte Drittmittelbe­dienstete, fin­det nach ständiger Recht­sprechung der Kammer nicht statt. Zur Begründung wird auf das Urteil der Kammer

41

vom 2. Mai 2013 - 4 K 3699/11, 3733/11 u.a. -, juris,

42

und auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen

43

vom 27. Januar 2014 - 13 A 1421/13 -, juris,

44

Bezug genommen.

45

5. Zur Ermittlung des bereinigten Lehrangebots ist gemäß § 11 KapVO das Brut­to­lehrangebot um die Lehrveran­staltungsstunden zu vermindern, die die Lehreinheit Vorklinische Medizin für ihr nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat (Dienstleistungen). Als Dienstleistungsexport dürfen nur solche Lehrveranstal­tungen abgezogen werden, die nach der Studien- und Prüfungsordnung des nicht-zugeordneten Studiengangs für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforder­lich sind. Ein Dienstleistungsexport für reine Wahlfächer des importierenden Stu­diengangs ist deshalb nicht kapazitätsmindernd berücksichtigungsfähig.

46

Der Dienstleistungsabzug (E) für Lehrleistungen an nicht zugeordnete Studiengänge berechnet sich nach der Formel (2) der Anlage 1 zur KapVO aus der Hälfte der jähr­lichen Studienanfängerzahl in dem nicht zugeordneten Studiengang (Aq/2) multipli­ziert mit dessen Curricularanteil (CAq):

48

Der Curricularanteil wiederum ergibt sich nach der Formel in Nr. 1 der Anlage 2 zur KapVO vom 18. Januar 1977 (GV. NRW S. 50) aus dem Produkt der Zahl der Se­mesterwochenstunden (v) und dem Anrechnungsfaktor (f), dividiert durch die Betreu­ungsrelation (g):

50

Der Anrechnungsfaktor (f) drückt das Maß der durchschnittlichen Inanspruchnahme der Lehrperson durch Vorbereitung, Nachbereitung und Durchführung einer Lehrver­anstaltungsstunde aus; die Betreuungsrelation (g) ist die Zahl der Studierenden, die in einer Lehrveranstaltung im Durchschnitt von einer Lehrperson zu betreuen ist. Die Anrechnungsfaktoren für die verschiedenen Lehrveranstaltungsarten werden nach wie vor der Anlage 2 zur KapVO vom 18. Ja­nuar 1977 und die Betreuungsrelationen aus der Anlage 2 zur KapVO vom 3. Dezember 1975 (GV. NRW S. 687) entnommen.

51

a) Die Lehreinheit Vorklinische Medizin erbringt auch zum Wintersemester 2025/26 zugunsten der Lehreinheit Statistik der C. Dienstleistungen aufgrund des „Kooperationsvertrages zwischen der G. zur Sicherung des Nebenfachstudiums Theoretische Medizin in den Diplomstudien­gängen Informatik und Statistik an der C.“ vom 23. Dezember 2004.

52

aa) Die Kammer geht insoweit - wie bereits für die vergangenen Berechnungszeit­räume - davon aus, dass der Abschluss eines Kooperationsvertrages trotz seiner kapazitätsmin­dernden Wirkung für den exportierenden Studiengang grundsätzlich nicht zu bean­standen ist.

53

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen,

54

vgl. Beschluss vom 31. Juli 2012 - 13 C 28/12 -, juris Rn. 34 ff., und vom 5. Juli 2019 - 13 C 37/19 -, juris Rn. 18,

55

hat dies in ständiger Rechtsprechung bestätigt und den Koopera­tionsvertrag vom 23. Dezember 2004 auch mit Blick darauf als nach wie vor trag­fähige Grundlage im Hinblick auf eine Kapazitätsminderung angesehen, dass sich tatsächlich eine Änderung insoweit ergeben hat, als die Studiengänge Informatik und Sta­tistik nunmehr von der C. als Bachelor-Studiengang Informatik ange­boten werden.

56

bb) Auch materiell ist der Kooperationsvertrag bezogen auf den Bachelor-Studiengang Informatik und Statistik nicht zu beanstanden: Gemäß § 7 Abs. 1 der Prüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang Informatik vom 29. April 2024 i.V.m. deren Anhang B ist das Fach Theoreti­sche Medi­zin zulässiges Nebenfach des Bachelor-Studiums Informatik. Gemäß § 14 der Prüfungsordnung setzt das Bestehen der Bachelor-Prüfung u.a. den Erwerb der Leis­tungspunkte (ECTS) für die Prüfungen des gewählten Nebenfaches voraus. Im Nebenfach Theo­retische Medizin sind 20 ECTS zu erreichen (siehe Anlage B der Prüfungsordnung), die sich entsprechend dem Modulhandbuch aus jeweils 4 ECTS in den Modulen Anatomie I und II und jeweils 3 ECTS in den Modulen Physiologie I und II sowie Biochemie I und II zusammensetzen.

57

Gemäß dem im Internet veröffentlichten Modulhandbuch (siehe https://cs.tu-dortmund.de/studium/poen-mhb-etc/details/bsc-inf-details/bsc-inf-mhb-details/modulhandbuch-bsc-inf/) sind folgende Studienleistungen zu erbringen:

58

Anatomie I (Prof. S.): 2 SWS Vorlesung

59

Anatomie II (Prof. Dr. J.): 2 SWS Vorlesung und Übung

60

Physiologie I (PD Dr. P.): 2 SWS Vorlesung

61

Physiologie II (PD Dr. P.): 2 SWS Vorlesung

62

Biochemie I (Prof. Dr. M.): 2 SWS Vorlesung

63

Biochemie II (Prof. Dr. M.): 2 SWS Vorlesung

64

cc) Die Kammer hat in ständiger Rechtsprechung zur Kapazitätsberechnung einen Curricularanteil dieser Lehrveranstaltungen an der Vorklinik von 0,07 für zutreffend erachtet.

65

CAq = 12 SWS (v) x 1 (f) : 180 (g) = 0,0666, gerundet 0,07; vgl. Beschluss der Kammer vom 15. Mai 2013 - 4 NC 66/12 -, juris; vgl. auch Beschluss der Kammer vom 5. Mai 2020 - 4 Nc 110/19 -, n. v.

66

Dass die Antragsgegnerin seit dem Wintersemester 2020/2021 insoweit einen Curricularanteil von 0,01 angesetzt hat, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, da sich die Verringerung des Dienstleistungsexports kapazitätserhöhend auswirkt.

67

Vgl. dazu Beschluss der Kammer vom 31. Mai 2022 - 4 Nc 50/21 -, Rn. 68, juris.

68

dd) Zur Ermittlung des Aq (Studienanfängerzahl) ist gemäß § 11 Abs. 2 KapVO die jährliche Studienanfängerzahl in dem nicht zu­geordneten Studiengang „anzusetzen“, wobei die voraussichtlichen Zulassungszah­len für diesen Studiengang und/oder die bisherige Entwicklung der Studienanfänger­zahlen zu berücksichtigen sind. Das bedeutet, dass grundsätzlich keine Berechnung der Studienanfängerzahl erfolgen muss, weil diese zu aufwendig ist.

69

Vgl. Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Auflage 2003, § 11 KapVO, Rn. 3 m.w.N.

70

Problematisch ist insoweit zunächst, dass die Dienstleistungen der Vorklinik nicht für alle Studierende des Bachelor-Studiengangs Informatik, sondern nur zugunsten von einem von insgesamt neun zulässigen Nebenfachstudienangeboten erbracht wer­den, sodass die Studienanfängersituation des Bachelor-Studiengangs Informatik keine Aussagekraft hat. Die Wahl eines der zulässigen Nebenfächer treffen die Stu­dieren­den entsprechend ihrer Absicht zur Spezialisierung für ein Berufsfeld (§ 2 Abs. 2 letzter Satz PO Informatik), sodass insoweit eine verlässliche Prognose kaum möglich erscheint. Auch soweit die Frage umstritten ist, ob nicht bei der Berechnung des Dienstleistungs­bedarfs auch das Verbleibeverhalten der Studierenden des nicht zugeordneten Stu­diengangs zu berücksichtigen ist,

71

vgl. zum Meinungsstand: Zimmerling/Brehm, Hochschulka­pazitätsrecht Band 2, 2013, Rn. 515 ff.,

72

mit der Folge, dass als anzusetzende Studienanfängerzahl die durch Zulassungsver­ordnung für das erste Fachsemester des importierenden Studiengangs festgesetzte Zulassungszahl zu berücksichtigen wäre, ließe sich für die prognostische Ermittlung der „Studienanfängerzahlen“ im Nebenfach daraus wenig herleiten. Das gilt umso mehr, als ein Wechsel des Nebenfaches gemäß § 7 Abs. 3 PO Informatik grundsätzlich einmal zulässig ist und selbst statistische Erhebungen bzgl. der Studienabbrecher des Hauptstudiengangs Informatik nichts über einen „Schwund“ bei den Studierenden des Nebenfachs Theoretische Medizin aussagen.

73

Die Kammer lässt deshalb den vorstehenden Meinungsstreit dahinstehen und sieht es als rechtlich nicht zu beanstanden an, dass die Antragsgegnerin zur Berechnung des Dienstleistungsexports der Vorklinik an die C. die An­zahl der Studierenden zugrunde legt, die im ersten Fachsemester im Sommersemester 2024 und im Wintersemester 2024/25 im Nebenfach „Theoretische Medizin“ eingeschrieben waren.

74

Die Antragsgegnerin hat unter Vorlage der Anlage 5 zu ihrem Schriftsatz vom 27. Januar 2026 angegeben, dass im Wintersemester 2024/25 29 Studierende und im Sommersemester 2024 6 Studierende neu eingeschrieben waren. Die Studienanfängerzahl wäre daher mit 35 der Berechnung zugrunde zu legen, so dass die Dienstleistung

75

E = 0,01 x 35 / 2 = 0,175

76

bzw. gerundet 0,18 beträgt.

77

Auch hat die Kammer unter Berücksichtigung des Gebots erschöpfender Kapazitätsauslastung aus Art. 12 Abs. 1 GG grundsätzlich keine Bedenken dagegen, einen Dienstleistungsexport von einer Lehrein­heit mit zulassungsbeschränkten Studiengängen kapazitätsmindernd für nicht zulas­sungsbeschränkte Studiengänge zu berücksichtigen. Den Hoch­schulen steht im Rahmen der ihnen zustehenden wissenschaftli­chen Gestaltungs­freiheit das Recht zu, die Lehre ihren Vorstellungen entsprechend zu organisieren,

78

vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1984 - 7 C 16.84 -, juris; Hessischer VGH, Be­schluss vom 3. März 1993 - Kk 12 G 4041/91 T -, juris,

79

sodass es nicht von vornherein ausgeschlossen ist, dass eine Lehreinheit mit zulas­sungsbeschränkten Studiengängen auch Dienstleistungen für nicht zulassungsbe­schränkte Studiengänge erbringt. Andererseits ist diese Möglichkeit aber im Hinblick auf das aus Art. 12 Abs. 1 GG folgende Hochschulzugangsrecht der Studienbewer­ber auf das erforderliche Maß zu beschränken.

80

Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22. Oktober 1991 - 1 BvR 393, 610/85 -, juris.

81

Insoweit wird das Gestaltungsermessen der Hochschule nur dann sachgemäß aus­geübt, wenn auf der Basis einer planerischen Abwägung, die ihrerseits auf einem vollständig ermittelten Sachverhalt beruhen muss, Kapazitätsverringerungen soweit wie möglich vermieden und Kapazitätsverluste in zulassungsbeschränkten Studien­gängen jedenfalls nachvollziehbar begründet werden.

82

Vgl. BVerfG, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1990 - 7 C 15.88 -, juris, DVBl. 1990, 526 (529); Hessischer VGH, a. a. O., m. w. N.; Becker, NVwZ 1989, 315 (320) und Brehm/Zimmerling/Becker, NVwZ 1996, 1175 m. w. N. aus der Rechtsprechung.

83

Für diese Fälle ist jedenfalls zu verlangen, dass zumindest erwogen wird, ob die Dienstleistung so nicht auch durch Lehreinheiten ohne zulassungsbeschränkte Stu­dien­gänge oder durch die Vergabe zusätzlicher Lehraufträge erbracht werden kön­nen.

84

Vgl. Bahro/Berlin, a. a. O., § 11 KapVO, Rn. 2.

85

Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen,

86

vgl. Beschluss vom 27. Januar 1999 - 13 C 1/99 -, in: NRWE,

87

ist ein solcher Dienstleistungsexport gerechtfertigt, um eine sinnvolle und ef­fektive Nutzung knapper Ressourcen zu fördern und um sicherzustellen, dass durch die Erteilung von Lehraufträgen die in der Lehre erforderliche zeit­liche und inhaltliche Kontinuität ausreichend gewährleistet ist.

88

Insoweit geht die Kammer in ständiger Recht­sprechung davon aus, dass die für das Ne­benfach „Theoretische Medizin“ bestehende Ausbildungsnachfrage nur durch einen kapazitätsmindernden Dienstleistungs­export zu befriedigen ist. Die Vergabe von Lehraufträgen durch die C. kommt zwar grundsätzlich in Betracht, diese Möglichkeit ist jedoch deshalb nicht sachgerecht, weil einerseits die erfor­derliche Kontinuität des Lehrangebots nicht allein durch die Vergabe von Lehraufträ­gen sichergestellt werden kann und andererseits eine Zusammenarbeit gerade mit einem medizini­schen Fachbereich notwendig ist, um bei den erforderlichen Demonstratio­nen in Anatomie, Physiologie und Biochemie die entsprechenden Einrichtungen und Appa­raturen in Anspruch nehmen zu können.

89

b) Darüber hinaus erbringt die Lehreinheit Vorklinische Medizin zum Wintersemester 2025/26 Dienstleistungen zugunsten des Master-Studienganges Stem Cell Biology.

90

Gemäß der Anlage 6 zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 27. Januar 2026 werden folgende Lehrveranstaltungen erbracht:

91

Wintersemester

Stem Cell Physiology I

1,3 SWS

Vorlesung

180 Teilnehmer

Stem Cell Physiology I

0,9 SWS

Seminar

20 Teilnehmer

Stem Cell Lectures Series

1,0 SWS

Vorlesung

180 Teilnehmer

Pathology of Degenerative Diseases

2,0 SWS

Vorlesung

180 Teilnehmer

Pathology of Degenerative Diseases

0,7 SWS

Seminar

20 Teilnehmer

Scientific Responsibility in Biomedicine: Bioethics, Legal Aspects, Laboratory Animal Science

2,0 SWS

Vorlesung

180 Teilnehmer

Stem Cell Practical Course

7,3 SWS

Praktikum

15 Teilnehmer

Stem Cell Practical Course

1,0 SWS

Seminar

20 Teilnehmer

Sommersemester

Tissue Engineering

2,0 SWS

Vorlesung

180 Teilnehmer

Tissue Engineering

1,0 SWS

Seminar

20 Teilnehmer

Mol. Tracing Methods

2,3 SWS

Praktikum

15 Teilnehmer

Mol. Tracing Methods

1,0 SWS

Seminar

20 Teilnehmer

Stem Cell Lectures Series

2,0 SWS

Vorlesung

180 Teilnehmer

Genetic Engineering

1,9 SWS

Vorlesung

180 Teilnehmer

Genetic Engineering

1,1 SWS

Seminar

20 Teilnehmer

27,5 SWS

92

Die genannten Lehrveranstaltungen finden ihre Grundlage in der Prüfungsordnung für den Master-Studiengang „Stem Cell Biology“ vom 23. September 2024 und sind ausweislich des Modulhandbuchs (https://www.istem.ruhr-uni-bochum.de/modules/) für den erfolgreichen Abschluss des Studiums als Pflicht- oder Wahlpflichtfach erforderlich.

93

Für diese Lehrveranstaltungen geht die Antragsgegnerin in ihrer Kapazitätsberechnung von einem Curricularanteil der Vorklinik von insgesamt 0,5 aus. Die Berechnungsweise der Antragsgegnerin begegnet im Hinblick auf den Ansatz der Anrechnungsfaktoren von 1,0 für Vorlesungen und Seminare und 0,5 für Praktika und die Zugrundelegung einer Gruppengröße von 180 Teilnehmern für Vorlesungen, 20 Teilnehmern für Seminare und 15 für Praktika keinen rechtlichen Bedenken.

94

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Juli 2023 - 13 C 6/23 -, juris Rn. 27.

95

Diese Vorgehensweise entspricht der Anlage 2 zur KapVO vom 18. Ja­nuar 1977 und der Anlage 2 zur KapVO vom 3. Dezember 1975 (GV. NRW S. 687) und steht ferner im Einklang mit den Vorgaben der Approbationsord­nung bzw. der KMK-Vereinbarung vom 18. März 1992 und den Empfehlungen der Hochschulrektorenkonferenz vom 14. Juni 2005.

96

Die jeweiligen CAq-Werte stellen sich unter Ansatz der Anrechnungsfaktoren und Gruppengrößen nach der genannten Anlage 6 wie folgt dar:

97

Wintersemester

Stem Cell Physiology I

0,0071

Stem Cell Physiology I

0,0429

Stem Cell Lectures Series

0,0008

Pathology of Degenerative Diseases

0,0063

Pathology of Degenerative Diseases

0,0357

Scientific Responsibility in Biomedicine: Bioethics, Legal Aspects, Laboratory Animal Science

0,0056

Stem Cell Practical Course

0,1810

Stem Cell Practical Course

0,0500

Sommersemester

Tissue Engineering

0,0032

Tissue Engineering

0,0500

Mol. Tracing Methods

0,0286

Mol. Tracing Methods

0,0214

Stem Cell Lectures Series

0,0016

Genetic Engineering

0,0079

Genetic Engineering

0,0536

0,4957

≈ 0,50

98

Zur Ermittlung der Studienanfängerzahl (Aq) ist gemäß § 11 Abs. 2 KapVO die jährliche Studienanfängerzahl in dem nicht zu­geordneten Studiengang „anzusetzen“, wobei die voraussichtlichen Zulassungszah­len für diesen Studiengang und/oder die bisherige Entwicklung der Studienanfänger­zahlen zu berücksichtigen sind. Da es sich bei dem Masterstudiengang Stem Cell Biology um einen zulassungsfreien Studiengang handelt,

99

vgl. https://studienangebot.ruhr-uni-bochum.de/de/molecular-and-developmental-stem-cell-biology/master-1-fach (abgerufen am 6. Februar 2026),

100

werden für ihn keine Zulassungszahlen errechnet, sodass auf die voraussichtliche Zulassungszahl nicht zugegriffen werden kann. In diesen Fällen bleibt, was § 11 Abs. 2 KapVO durch das Wort „oder“ zum Ausdruck bringt, nur die Möglichkeit, die Studienanfängerzahlen der früheren Semester in die Zukunft hinein fortzuschreiben.

101

Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1989 - 7 C 17.89 -, juris Rn. 12.

102

Demgemäß bestimmt Ziffer 2 des Erlasses des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen vom 10. Februar 2025, dass zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen für nicht zugeordnete Studiengänge als Studienanfängerzahl im Sinne des § 11 Abs. 2 KapVO bei Numerus-clausus-Studiengängen von der Aufnahmekapazität auszugehen ist (die im Regelfall der voraussichtlichen Zulassungszahl entsprechen dürfte) und bei den übrigen Studiengängen die Studienanfängerzahlen gemäß der in § 11 Abs. 2 KapVO aufgeführten Regelung zugrunde zu legen sind.

103

Vor diesem Hintergrund erscheint es sachgerecht, die Studienanfängerzahlen des Vorjahres,

104

vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 28. Mai 2024 - 4 Nc 60/23 -, juris Rn. 97,

105

oder den Durchschnitt der Studienanfängerzahlen der letzten Jahre bei der Berechnung zugrunde zu legen.

106

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Juli 2023 - 13 C 6/23 -, juris Rn. 30 f.

107

Die Antragsgegnerin hat sich vorliegend dafür entschieden, aufgrund schwankender Studienanfängerzahlen in den Vorjahren den Durchschnittswert der Studienanfänger der letzten 5 Jahre anzusetzen. Unter Zugrundelegung der - der Kammer aus Verfahren der Vorjahre bekannten Anfängerzahlen (WS 24/25: 28, WS 23/24: 12, WS: 22/23: 18, WS 21/22: 12, WS 20/21: 14) - ergibt sich ein Durchschnittswert von 16,8, also gerundet 17. Diesen Wert hat die Antragsgegnerin ausweislich ihres Schriftsatzes vom 27. Januar 2026 auch zugrunde gelegt. Diese Vorgehensweise der Antragsgegnerin ist nicht zu beanstanden, da sie die bisherige Entwicklung der Studienanfänger­zahlen in den Blick nimmt.

108

Unter Zugrundelegung dieses Durchschnittswerts errechnet sich damit ein Dienstleistungsexport von

110

4,25 DS.

111

6. Das bereinigte Lehrangebot beträgt somit:

112

Bruttolehrangebot

322,80 DS

Verminderungen

./.

0,00 DS

Lehrauftragsstunden

+

0,00 DS

Dienstleistungen

./.

4,43 DS

318,37 DS

113

II. Ermittlung der Lehrnachfrage (Ausbildungsaufwand)

114

Das bereinigte Lehrangebot ist ins Verhältnis zu setzen zu dem Ausbildungsauf­wand, der für die ordnungsgemäße Ausbildung einer bzw. eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist, was durch den Curricularnormwert - CNW - ausgedrückt wird. Nach § 13 Abs. 1 KapVO bestimmt der Curricularnormwert den Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten für die Ausbildung einer bzw. eines Studierenden eines Studienganges, gemessen in Deputatstunden. Der Curricularnormwert ist somit die Summe der für die Ausbildung einer bzw. eines Studierenden insgesamt erforderlichen Veranstaltungen, multipli­ziert mit dem jeweiligen Anrechnungsfaktor und dividiert durch die jeweilige Betreu­ungsrelation gemäß der Formel:

116

1. Bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität sind die in der Anlage 2 zur Kapazitätsverordnung aufgeführten Curricularnormwerte anzuwenden. Der Curricularnormwert für den Vorklinischen Teil des Studiengangs Medizin be­trägt ge­mäß Anlage 2, Ziffer 26 a) zur KapVO 2,42. Auf der Grundlage der zum 1. Oktober 2003 in Kraft getretenen Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 zuletzt geändert durch Art. 2 Heilberufe-PrüfungsrechtmodernisierungsVO vom 7. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 148) - nachfolgend: ÄApprO 2002 - umfasst die ärztliche Ausbildung im 1. Studienabschnitt Lehrveranstaltungen im Umfang von 104 SWS, die nach der Stellungnahme der früheren Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen - ZVS - zu den „Auswirkungen der neuen Approbationsordnung auf die Parameter zur Berechnung der Aufnahmekapazität“ vom 9. September 2002 - wie nachfolgend dar­gestellt - auf die Veranstaltungsarten aufzuteilen sind. Zu den Parametern „Gruppen­größe“ und „Anrechnungsfaktor“ wird dabei von den Vorgaben der Approbationsord­nung bzw. der KMK-Vereinbarung vom 18. März 1992 ausge­gangen:

117

Veranst.:

SWS

g

f

CAq

Vorlesung

180

1,0

0,2667

Übung

60

1,0

0,0167

Praktikum

15

0,5

1,2333

Seminar

20

1,0

0,9000

Summe:

104

2,4167

118

Den weiteren Berechnungen wird eine Semesterlänge von 14 Wochen zugrunde gelegt.

119

2. Die Antragsgegnerin hat die Vorgaben der Ap­probati­onsordnung in der „Stu­dien- und Prüfungsordnung der H. für den integrierten Reformstudiengang Medizin“ (Studienord­nung) vom 19. November 2018 umgesetzt. Die von ihr vorgelegte Quantifizie­rung des Studiengangs er­gibt bei summarischer Prüfung unter Berücksichtigung der von der Antragsgegnerin eingesetzten Pa­rameter den Curricularnormwert von 2,4179, gerundet 2,42.

120

Soweit sich aus der Quantifizierung des Studiengangs weiter ergibt, dass die Lehr­veranstaltung „Wahlfach“ mit dem Zusatz „nicht berücksichtigt“ versehen ist, gilt Fol­gendes: Das Wahlfach gehört gemäß § 2 Abs. 8 Satz 1 ÄAppO, § 8 Abs. 4 Studienordnung i.V.m. Ziffer 16 der Anlage 2 zur Studienordnung zu den Pflichtveranstaltungen und ist bis zum Ende des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung, d. h. bis zum 4. Semester, aus den Wahlfächern der Universität abzuleisten. Entsprechend ist der auf das Wahlfach entfallende Lehraufwand grundsätzlich als Curricularanteil in die Berechnung einzu­beziehen.

121

Geht man beim Wahlfach von den Parametern der Veranstaltungsart Seminar (ein­stündig) aus, entspräche das einem Anteil am Curricularwert von 0,0500, was zu einer unzulässigen Überschreitung des Curricularnormwertes

122

2,4179 + 0,0500 = 2,4679

123

führen würde.

124

Die Verfahrensweise der Antragsgegnerin, die Lehrveranstaltung „Wahlfach“ zur Vermeidung einer unzulässigen Überschreitung des Curricularnormwertes bei ihrer Kapazitätsberechnung unberücksichtigt zu lassen, ist nicht zu beanstanden.

125

Mit dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen,

126

vgl. Beschlüsse vom 31. Juli 2012 - 13 C 28/12 - und vom 12. März 2013 - 13 B 78/13 u.a. -, mit Hinweis auf den Bayerischen VGH, Beschluss vom 27. August 2010 - 7 CE 10.10278 u. a. -; jeweils juris,

127

ist davon auszugehen, dass sich die Nichtberücksichtigung des Wahlfaches bei der Kapazitätsberechnung allenfalls kapazitätserhöhend auswirken kann. Denn wird das Wahlfach vollständig oder teilweise als Eigenleistung erbracht, unterbleibt durch die Nichtberücksichtigung eine kapazitätsmindernde Erhöhung des Eigenanteils. Wird das Wahlfach vollständig als Fremdleistung erbracht, ist der Eigenanteil von der Nichtberücksichtigung nicht betroffen, was im Ergebnis für die Vorklinik kapazitäts­neutral wirkt.

128

Soweit einige Antragstellerinnen und Antragsteller für den Fall, dass die Studienordnung - wie vorliegend - einen den Curricularnormwert überschreitenden Ausbildungsauf­wand festlegt, eine Rückführung auf den Curricularnormwert durch eine proportionale Kürzung („Stauchung“) des Curricularwertes für erforderlich halten,

129

vgl. insoweit auch Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rdnr. 626,

130

ist eine solche jedenfalls nicht zwingend geboten. Die proportionale Kürzung wird zwar von der Rechtsprechung grundsätzlich für zulässig erachtet.

131

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Juli 2012 - 13 B 589/12 -; BayVGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - 7 CE 11.10338 - u. a.; jeweils juris.

132

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen,

133

vgl. Beschlüsse vom 31. Juli 2012 - 13 B 589/12 - und vom 12. März 2013 - 13 B 78/13 -, jeweils juris, unter Hinweis auf den BayVGH, Beschluss vom 27. August 2010 - 7 CE 10.10278 - u. a., juris,

134

stellt jedoch ausdrücklich fest, dass keine grundsätzliche Verpflichtung zur Rückführung auf den Curricularnormwert durch Anwendung eines Stauchungsfaktors besteht.

135

Eine entsprechende Pflicht lässt sich auch nicht aus dem Kapazitätserschöpfungs­gebot herleiten, selbst wenn vorliegend wegen der Erbringung des Wahlfachs durch Fremdlehreinheiten eine proportionale Stauchung aller Lehrveranstaltungen im Ver­hältnis zur Nichtberücksichtigung des Wahlfachs zu einer Kapazitätserhöhung führen würde. Denn im Hinblick auf die Lehrfreiheit der Hochschule unterfällt die Ausfüllung des (normierten) Curricularnormwertes durch Festlegung des Fremd- und Eigenan­teils dem Gestaltungsspielraum der Hochschule, solange hier nicht manipuliert wird.

136

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. September 1981 - 7 N 1.79 -, juris.

137

Dementsprechend unterfällt auch die Art und Weise der Rückführung des Curricularnormwertes grundsätzlich dem Gestaltungsspielraum der Hochschule.

138

Vgl. Bahro/Berlin, a. a. O, § 13 KapVO, Rn. 19.

139

Der Curricularnormwert von 2,4179 setzt sich nach den Angaben in der von der Antragsgegnerin vorgelegten Anlage 7 („Zu leistende Semesterwochenstunden der einzelnen Institute“) zum Schriftsatz vom 27. Januar 2026 wie folgt zusammen:

140

Anatomie

0,5988

Physiologie

0,5135

Biochemie

0,4798

Psychologie

0,2516

Klinisch-Theoretische Medizin

0,2448

Klinische Medizin

0,1100

Externe

0,2194

2,4179

141

3. Bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität ist indes nur der Teil des Ausbil­dungsaufwandes bei der Lehreinheit Vorklinische Medizin zu berücksichtigen, der durch sie selbst erbracht wird (Curriculareigenanteil). Teile am Ausbildungsaufwand, die durch andere Lehreinheiten erbracht werden (Curricularfremdanteile), sind abzu­ziehen, so dass gemäß § 13 Abs. 4 KapVO Cur­ricularanteile (CA) zu bilden sind.

142

Ausgehend von der obigen Berechnung ergibt sich ein Curriculareigenanteil von

143

Anatomie

0,5988

Physiologie

0,5135

Biochemie

0,4798

Psychologie

0,2516

1,8437

144

gerundet 1,84.

145

III. Ermittlung der jährlichen Aufnahmekapazität

146

Ausgehend von einem Lehrangebot von 318,37 DS und einem Curriculareigenanteil von 1,84 errechnet sich nach der Formel 5 der Anlage 1 zur KapVO eine jährliche Aufnahmekapazität von

147

318,37 x 2 / 1,84 = 346,05

148

gerundet 346 Studienplätzen.

149

B. Überprüfung des Berechnungsergebnisses (§§ 14-21 KapVO)

150

Dieses Ergebnis ist anhand der weiteren kapazitätsbestimmenden Kriterien nach dem dritten Abschnitt der KapVO zu überprüfen. Insbesondere ist gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO zu prüfen, ob eine Erhöhung der Studienplatzkapazität durch Ansatz eines Schwundausgleiches in Betracht kommt. Gemäß § 16 KapVO ist die Studienanfängerzahl zu erhöhen, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums oder Fachwechsels oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studentinnen und Studenten in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge (Schwundquote).

151

Entsprechend hat die Antragsgegnerin eine Schwundberechnung durchgeführt, die nicht zu beanstanden ist.

152

Die Schwundberechnung ist ein Vorgang zahlenförmiger Prognose für Abgänge und Zugänge von Studenten im Verlauf der vorgeschriebenen Ausbildungssemester (Fachsemester) eines Studiums. Ebenso wie es nicht nur eine absolut richtige Aus­bildungskapazität einer Hochschule gibt, existiert auch nicht nur ein absolut richtiger Schwundausgleichsfaktor. Ziel des Überprüfungstatbestands des § 14 Abs. 3 Nr. 3 und § 16 KapVO ist vielmehr, eine im Voraus erkennbare grobe Nichtausschöpfung vorhandener Ausbildungskapazität durch Ersparnis beim Lehraufwand infolge rück­läufiger Studierendenzahlen in höheren Fachsemestern auszugleichen. Der Kapazi­tätsverordnung und dem übrigen Recht sowie dem Kapazitätserschöpfungsgebot ist ein bestimmtes Modell zur rechnerischen Erfassung des studentischen Schwundverhal­tens im Verlauf des Studiums nicht zu entnehmen. Die Entscheidung, wie die schwundrelevanten Faktoren erfasst werden und in die Ermittlung des zahlenför­migen Schwund-Prognosemaßstabs einzubringen sind, liegt im Regelungsermessen des Normgebers der Zulassungszahlenverordnung; sie ist dementsprechend nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung zugänglich. Die Berechnung des Schwundausgleichsfaktors ist nach dem - auch in Nordrhein-Westfalen angewandten - sog. Hamburger Modell akzeptabel. Die Berücksichtigung sog. „schwundfremder“ Einflussfaktoren und atypischer Entwicklungen - z. B. wegen normativer Erhöhung von Regellehrverpflichtungen - ist nicht geboten; wegen des prognostischen Cha­rakters der Schwundberechnung können gewisse Unsicherheitselemente nicht aus­geschlossen werden.

153

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Juli 2012 - 13 C 28/12 -u.a., juris Rn. 44 ff.

154

Insoweit hat die Antragsgeg­nerin ausweislich der Anlage 9 zum Schriftsatz vom 27. Januar 2026 und der Anlage 1 zum Schriftsatz vom 13. Februar 2026 zur Schwundausgleichsberechnung nach dem Hamburger Modell einen Schwundfaktor von 1/0,98 berücksichtigt. Danach ergibt sich bei der von der Antragsgegnerin zugrunde gelegten Schwundquote eine Aufnahmekapazität von

155

346 / 0,98 = 353,06

156

gerundet 353 Studienplätzen.

157

Diese Ausbildungskapazität ist - wie von der Antragsgegnerin durch Vorlegung der Belegungsliste (Anlage 8 zum Schriftsatz vom 27. Januar 2026) glaubhaft vorgetragen - durch die tatsächliche Zulassung von 353 Studienbewerberinnen und -bewerbern erschöpft. Dafür, dass aus anderen Gründen noch Studienplätze bzw. Teilstudienplätze vor­handen sein könnten, ist bei summarischer Prüfung nichts ersichtlich.

158

Auch sind keine wesentlichen Änderungen vor Beginn des Berechnungszeitraums eingetreten, die eine Neuermittlung und Neufestsetzung erforderlich machen (§ 5 Abs. 3 KapVO). Dies gilt nach dem Vorstehenden (A. I. 1. c.) insbesondere hinsichtlich der Verlagerung der W1-Professur und der damit einhergehenden Schaffung einer E13-Stelle.

159

Soweit einige Antragstellerinnen und Antragsteller hilfsweise die innerkapazitäre Vergabe eines Studienplatzes begehren, haben sie hierzu keine tatsächlichen Umstände, die einen solchen Anspruch begründen würden, glaubhaft gemacht.

160

Soweit einige Antragstellerinnen und Antragsteller hilfsweise die Zulassung zu einem auf den vorklinischen Studienabschnitt begrenzten Studienplatz beantragt haben, hat dieser Hilfsantrag ebenfalls keinen Erfolg, da die Kapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin aus den vorstehenden Gründen erschöpft ist.

161

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 2 des Gerichtskos­tenge­setzes. Der Auffangstreitwert ist hier voll in Ansatz zu bringen, weil eine antragsgemäße Entscheidung die Hauptsache im Wesentlichen vorweggenommen hätte.

162

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. März 2009 - 13 C 264/08 -, juris Rn. 30 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2009 - 13 C 1/09 -, juris Rn. 37 ff.; siehe ferner Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

163

Rechtsmittelbelehrung

164

Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Ver­waltungs­gericht Gelsenkirchen (Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen oder Postfach 10 01 55, 45801 Gelsenkirchen) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Ober­verwal­tungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster ent­scheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist ein­geht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegi­dii­kirch­platz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Be­schwerde ist in­nerhalb eines Mo­nats nach Be­kanntgabe der Ent­scheidung zu be­gründen. Die Be­gründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Be­schwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzu­reichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung ab­zuändern oder auf­zuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung aus­einander setzen.

165

Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Perso­nen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentli­chen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

166

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.

167

Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nach­­dem diese Ent­scheidung Rechtskraft erlangt oder das Ver­fahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen oder Postfach 10 01 55, 45801 Gelsenkirchen) schrift­lich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Ge­schäfts­stelle Beschwerde ein­gelegt wer­den, über die das Ober­ver­wal­tungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster ent­scheidet, falls das Ver­wal­tungs­ge­richt ihr nicht abhilft. Hierfür be­steht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als ei­nen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde inner­halb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbe­schlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zu­läs­sig, wenn der Wert des Be­schwer­degegen­s­tandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Ge­richt, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grund­sätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.