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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss vom 27.03.2025 – 7 L 92/25
ECLI:DE:VGGE:2025:0327.7L92.25.00
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens
Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm trotz der Versagung der Neuerteilung der Fahrerlaubnis durch den Ablehnungsbescheid vom 16. Dezember 2024 vorläufig die Fahrerlaubnis der Klasse C1E zu erteilen,
bleibt ohne Erfolg.
1. Der Antrag ist als auf Erlass einer einstweiligen Regelungsanordnung gerichteter Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft, und auch im Übrigen zulässig. Denn der versagende Bescheid des Antragsgegners vom 16. Dezember 2024 ist nicht unanfechtbar geworden. Der Antragsteller hat diesbezüglich am 16. Januar 2025 innerhalb der einmonatigen Frist aus § 74 Abs. 1 VwGO nach Zustellung rechtzeitig Verpflichtungsklage (7 K 261/25) erhoben.
2. Der Eilantrag ist allerdings unbegründet.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis ergehen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um u.a. wesentliche Nachteile abzuwenden. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist, dass sowohl ein Anordnungsgrund als auch ein Anordnungsanspruch vorliegen. Deren tatsächliche Voraussetzungen müssen zwar nicht zur Überzeugung des Gerichts feststehen, aber hinreichend wahrscheinlich, d.h. „glaubhaft“ sein (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung - ZPO).
Ein Anordnungsgrund besteht, wenn eine vorläufige gerichtliche Entscheidung erforderlich ist, weil ein Verweis auf das Hauptsacheverfahren aus besonderen Gründen unzumutbar ist. Ein Anordnungsanspruch liegt vor, wenn der Antragsteller in der Hauptsache bei summarischer Prüfung voraussichtlich Erfolg haben wird.
Ist der Eilantrag auf eine gewisse Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet (hier: jedenfalls „vorläufige“ Erteilung der Fahrerlaubnis), sind an die Glaubhaftmachung von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch erhöhte Anforderungen zu stellen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt dann nur in Betracht, wenn ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Antragsteller ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die auch bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. November 2013 - 6 VR 3. 13 - , juris, Rn. 5, m.w.N.; BayVGH, Beschluss vom 7. Februar 2024 - 11 CE 23.2313 -, juris, Rn. 10.
Dies gilt im Fahrerlaubnisrecht wegen der staatlichen Schutzpflicht für das Leben und die Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer in besonderem Maße. Denn das Führen fahrerlaubnispflichtiger Fahrzeuge im Straßenverkehr geht mit erheblichen Gefahren für die genannten Rechtsgüter einher, wenn der Betroffene nicht fahrgeeignet oder zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht befähigt ist.
Vgl. BayVGH, Beschluss vom 7. Februar 2024 - 11 CE 23. 2313 -, juris, Rn. 10, m.w.N.; Thüringer OVG, Beschluss vom 15. Januar 2021 -2 EO 147/20 -, juris, Rn. 14., m.w.N.
Der Antrag des Antragstellers, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO aufzugeben, ihm die Fahrerlaubnis der Klassen C1E wieder zu erteilen, ist auf eine solche Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet.
Vgl. BayVGH, Beschluss vom 7. Februar 2024 - 11 CE 23. 2313 -, juris, Rn. 10 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 21. Januar 2015 - 16 B 1374/14 -, juris, Rn. 1.
Vor diesem Hintergrund hat der Antragsteller jedenfalls keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Ihm dürfte die begehrte Fahrerlaubnis nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit neu zu erteilen sein.
Maßgeblich für die Beurteilung des Begehrens der (vorläufigen) Neuerteilung einer Fahrerlaubnis ist die Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 14. Dezember 2023 - 3 C 10.22 -, juris, Rn. 11, und vom 17. März 2021 - 3 C 3.20 -, juris, Rn. 12.
Gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) gelten für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung die Vorschriften für die Ersterteilung. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) setzt die Erteilung einer Fahrerlaubnis für die jeweilige Klasse u.a. voraus, dass der Bewerber zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist. Dies ist nach § 2 Abs. 4 Satz 1 StVG und § 11 Abs. 1 Satz 1 FeV der Fall, wenn er die körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen hat. Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 FeV sind die Anforderungen insbesondere dann nicht erfüllt, wenn ein Mangel oder eine Erkrankung im Sinne von Anlage 4 oder 5 zur FeV vorliegt. Bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass ein solcher Mangel vorliegen könnte, ist die Fahrerlaubnisbehörde nach Maßgabe der §§ 11 bis 14 FeV dazu berechtigt oder sogar verpflichtet, Maßnahmen zur Aufklärung von Fahreignungszweifel zu ergreifen.
Die Fahreignung wird von § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG als eine Voraussetzung für die Erteilung einer Fahrerlaubnis gefordert; sie ist im Zweifel vom Bewerber nachzuweisen; deren Nichtfeststellbarkeit geht zu seinen Lasten. Es besteht keine Eignungsvermutung, d.h. die Erteilung der Fahrerlaubnis ist zu versagen, wenn die Kraftfahreignung nicht positiv festgestellt werden kann. Liegen Eignungszweifel vor, die die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens rechtfertigen, besteht kein Anspruch auf Erteilung der Fahrerlaubnis.
Vgl. BayVGH, Beschluss vom 7. Februar 2024 - 11 CE 23. 2313 -, juris, Rn. 13, m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 11. April 2017 - 16 E 132/16 -, juris, Rn. 40, m.w.N.
Dies gilt erst recht, der Behörde oder dem Gericht ein negatives Fahreignungsgutachten vorliegt, das schlüssig und nachvollziehbar Eignungszweifel aufzeigt.
Vorliegend kann dahinstehen, ob die (letzte) Gutachtensanordnung vom 2. Juli 2024 nach den §§ 20, 13a und 11 FeV zu Recht erfolgte. Denn der Antragsteller hat auf die Gutachtensordnung hin dem Antragsgegner am 30. September 2024 ein von der P. erstelltes medizinisch-psychologisches Gutachten (Versanddatum 22. August 2024) vorgelegt. Darin gelangten die Gutachter zu dem Schluss, dass aufgrund der Hinweise auf früheren Drogenmissbrauch nicht zu erwarten sei, dass der Antragsteller ein Kraftfahrzeug sicher führen könne und es insbesondere zu erwarten sei, dass dieser erneut ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder anderen psychoaktiven Stoffen oder deren Nachwirkungen führen werde.
Die Verwertbarkeit dieses Gutachtens hängt nicht davon ab, ob die vorherige behördliche Anordnung, dieses beizubringen, zu Recht erfolgt ist. Hat der Betroffene - wie hier - ein von ihm gefordertes Gutachten vorgelegt, hat sich die vorherige Gutachtensanordnung in der Weise erledigt, dass von seitens der Behörde rechtswidrig erlangten Erkenntnissen nicht mehr gesprochen werden kann. Das Ergebnis des Gutachtens schafft eine neue Tatsache, die selbständige Bedeutung hat. Ein Verbot, diese Tatsache für die Entscheidung über die Fahrerlaubnisentziehung zu verwerten, lässt sich den §§ 11 ff. FeV nicht entnehmen. Einem Verwertungsverbot steht zudem das Interesse der Allgemeinheit entgegen, vor Kraftfahrern geschützt zu werden, die sich aufgrund festgestellter Tatsachen als ungeeignet erwiesen haben.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2010 - 3 C 2.10 -, juris, Rn.19, m.w.N., und Beschluss vom 19. März 1996 - 11 B 14.96 -, juris, Rn. 3.
Der Antragsteller kann auch nicht mit dem Einwand durchdringen, hinsichtlich des Vorfalls vom 5. Januar 2021 habe sich die Rechtslage zum Führen von Kraftfahrzeugen unter dem Einfluss von Cannabis geändert, da erst ab einem festgestellten THC-Wert von 3,5 ng/ml im Blutserum eine Ordnungswidrigkeit, aber keine Straftat vorliege. Denn der mit Wirkung vom 22. August 2024 beschlossene Änderung des § 24a Abs. 1a StVG mit dem vorgenannten Wert als Grenzwert kommt keine Rückwirkung zu. Zudem ist die Teilnahme des Antragstellers am Straßenverkehr unter der Wirkung von THC mit einem Wert von über 3,5 ng/ml gesichert belegt.
Das negative Gutachten ist verwertbar. Legt der Betroffene - hier der Antragsteller - ein Fahreignungsgutachten vor, ist dieses als Entscheidungshilfe für die Behörde sowie das Gericht verwertbar, wenn es die in Anlage 4a zur FeV genannten Grundsätze (§ 11 Abs. 5 FeV) einhält. Es muss in den wesentlichen Feststellungen und Schlussfolgerungen schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei sein. Insbesondere Ziffer 2 lit. a) der Anlage 4a zur FeV ist einzuhalten. Danach muss das Gutachten insbesondere nachvollziehbar sein. Dies betrifft dessen logische Ordnung (Schlüssigkeit) und erfordert sowohl die Wiedergabe aller wesentlichen Befunde als auch die Darstellung der zur Beurteilung führenden Schlussfolgerungen. Mit dem letzten Erfordernis ist nicht nur die Angabe eines bestimmten, die behördliche Fragestellung beantwortenden Ergebnisses gemeint, sondern weitergehend dessen einzelfallbezogene Herausarbeitung anhand der von den Gutachtern in der Untersuchung sowie der Exploration erhobenen Befunde. Nur so ist es den Behörden (und ggf. den Gerichten) möglich, Fahreignungsgutachten als sachverständige Äußerung der gebotenen eigenen - kritischen - Würdigung zu unterziehen.
Vgl. BayVGH, Beschluss vom 13. März 2025 - 11 ZB 24.2066 -, juris, Rn. 13; OVG NRW, Beschluss vom 10. Oktober 2016 - 16 B 673/16 -, juris, Rn. 6, und vom 19. Februar 2013 - 16 B 1229/ 12 -, juris, Rn. 9.
Daneben gelten die allgemeinen beweisrechtlichen Maßstäbe zur Verwertbarkeit von gutachterlichen Stellungnahmen. Sie sind nicht verwertbar, wenn sie grobe, offen erkennbare Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweisen, wenn sie von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgehen, wenn Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters besteht, ein anderer Sachverständiger über neue oder überlegene Forschungsmittel verfügt oder wenn das Beweisergebnis durch substantiierten Vortrag eines Beteiligten oder durch eigene Überlegung des Gerichts ernsthaft erschüttert wird.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. November 2014 - 2 B 97.13 -, juris, Rn. 22, und Urteil vom 23. Mai 1986 - 8 C 10.84 -, juris, Rn. 8, jeweils m.w.N.; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 21. Januar 2021 - 9 L 1395/20 -, juris, Rn. 39 f.
Wird ein Gutachten nach Auffassung des Betroffenen diesen Anforderungen nicht gerecht, ist es im Neuerteilungsverfahren grundsätzlich allein seine Sache, sich als Auftraggeber (vgl. § 11 Abs. 6 Satz 5 FeV) um eine Nachbesserung zu bemühen, sich zivilrechtlich mit dem Gutachter auseinanderzusetzen oder einer weiteren Begutachtung durch eine andere Stelle zu unterziehen. Denn ihm obliegt es, seine Fahreignung durch ein positives Gutachten nachzuweisen. Zugleich lässt sich eine negative Verwaltungsentscheidung in dieser Konstellation durch Rücknahme des Antrags, der jederzeit erneut gestellt werden kann, vermeiden. Dafür, dass Behörden und Gerichte das Gutachten eingehend prüfen, ggf. beanstanden, auf Nachbesserung hinwirken oder den Bescheid aufheben bzw. eine Verpflichtung zur Neubescheidung aussprechen, besteht in der Fallgestaltung der Verpflichtungssituation kein Anlass.
Vgl. BayVGH, Beschluss vom 13. März 2025 - 11 ZB 24.2066 -, juris, Rn. 14.
Dies zugrunde gelegt hat der Antragsteller mit der Vorlage dieses Gutachtens nicht glaubhaft machen können, einen Anspruch auf Erteilung einer Fahrerlaubnis zu haben. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass nicht zu erwarten sei, dass der Antragsteller ein Kraftfahrzeug sicher führen könne und insbesondere zu erwarten sei, dass er erneut ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder anderen psychoaktiven Stoffen oder deren Nachwirkungen führen werde. Dieser Schluss der Gutachter ist für das Gericht nachvollziehbar.
Im Einzelnen: Ausgehend von der vom Antragsgegner zum Gegenstand der Begutachtung gemachten Fragestellung,
ob der Antragsteller trotz der Hinweise auf Drogenmissbrauch ein Kraftfahrzeug sicher führen könne, insbesondere, ob zu er-warten sei, dass der Antragsteller erneut ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen oder deren Nachwirkungen führen werde,
legt das Gutachten als Voraussetzungen für eine günstige Prognose die Vorgaben der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung der Bundesanstalt für Straßenwesen bei gelegentlichem Cannabiskonsum vom 1. Juni 2022 zugrunde. Nach deren Ziffer 3.14 (S. 78) verfügt ein gelegentlicher Cannabiskonsument über die erforderliche Fahreignung, wenn er Konsum und Fahren trennen kann, wenn kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder andere psychoaktiv wirkenden Stoffen und wenn keine Störung der Persönlichkeit und kein Kontrollverlust vorliegen. Aufgrund der Angaben des Antragstellers im Rahmen der verkehrspsychologischen Exploration am N01 sowie aus den vorangegangenen beiden Begutachtungen der Jahre 2021 und 2022 sind die Gutachter nachvollziehbar zu der Schlussfolgerung gelangt, dass bzgl. des Antragstellers nicht zu erwarten sei, dass er ein Kraftfahrzeug sicher führen könne, es insbesondere zu erwarten sei, dass er erneut ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen oder deren Nachwirkungen führen werde. Zutreffend gehen die Gutachter auf der Grundlage der durch die Deutsche Gesellschaft für Verkehrsmedizin und die Deutsche Gesellschaft für Verkehrspsychologie verfassten Kommentierung der Begutachtungsleitlinien für Kraftfahreignung,
Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung - Beurteilungs-kriterien, 4. Auflage 2022,
davon aus, dass beim Antragsteller eine Problematik besteht, die dieser nicht gemäß den in den Leitlinien beschriebenen Anforderungen erfolgreich überwunden hat (Blatt 20 des Gutachtens). Nach Auswertung aller Informationen müssen seine Angaben im Rahmen des Untersuchungsgesprächs als nicht verwertbar beurteilt werden, weil keine ausreichende Offenheit und Bereitschaft erkennbar war, die für die Problem- und Verhaltensanalyse notwendigen Hintergrundinformationen anzuführen (Blatt 19 des Gutachtens).
Die Gutachter haben die Angaben des Antragstellers zum Umgang mit dem Stoff Cannabis, die er im Rahmen des Gesprächs gemacht hat, in nicht zu beanstandender Weise als nicht verwertbar eingestuft. Die Bewertung der Verwertbarkeit der in einem Explorationsgespräch erhobenen Befunde beruht auf der Mitwirkung des Betroffenen bzw., soweit er seinen entsprechenden Obliegenheiten nicht nachkommt, auf den aus der unterbliebenen Mitwirkung oder mangelnden Verwertbarkeit der Befunde nachvollziehbar gezogenen Schlussfolgerungen durch den jeweiligen Gutachter.
Vgl. Beurteilungskriterien, a.a.O., S. 80 ff.
Der Betroffene ist nach § 11 Abs. 6 FeV zur Mitwirkung im Rahmen der Begutachtung verpflichtet. Wirkt dieser nicht an der Ermittlung der für die Eignungsprognose erheblichen Tatsachengrundlage mit, geht dies zu seinen Lasten. In der Begutachtung auf Grund von Fahreignungszweifeln wirken die Amtsermittlungspflicht der Behörde und die Mitwirkungspflicht des Betroffenen zusammen. Mit Fassung der Gutachtenfrage kommt die Behörde ihrer Verpflichtung nach, die Tatsachen zu ermitteln, die Zweifel an der Fahreignung rechtfertigen. Der Betroffene ist in diesem Rahmen verpflichtet, an der Aufklärung von aus bekannten Tatsachen resultierenden Eignungszweifeln mitzuwirken.
Vgl. BayVGH, Beschluss vom 7. August 2018 - 11 CS 18. 1270 -, juris, Rn. 15; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 23. Juni 2020 - 9 K 4695/19 -, juris, Rn. 69 bis 71.
Der Antragsteller hat nach diesen Maßgaben nicht ausreichend an der Ermittlung der für die ihn betreffende Eignungsprognose erheblichen Tatsachen mitgewirkt. Die Ausführungen der Gutachter, seine Angaben seien mangels offener und im Einklang mit wissenschaftlichen Erkenntnissen stehenden Angaben und hinreichender Ausführungen zu notwendigen Hintergrundinformationen nicht verwertbar, treffen im für die hier zu beurteilende Fragestellung erheblichen Umfang zu.
Seit dem 1. April 2024 wird zwischen einer Cannabisabhängigkeit (Nr. 9.2.3 der Anlage 4 zur FeV), dem Cannabismissbrauch (Nr. 9.2.1 der Anlage 4) sowie einem fahrerlaubnisrechtlich unbedenklichen Cannabiskonsum unterschieden.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2024 - 3 B 11.23 -, juris, Rn. 9 f.
Letzterer kann nach Vorstellung des Gesetzgebers gelegentlich oder sogar auch regelmäßig erfolgen (BT-Drs. 20/11370 S. 11). Damit greift die bisherige Annahme, ein regelmäßiger Konsum begründe in der Regel eine fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen, nicht mehr. Seit dem 1. April 2024 ist anstelle der regelmäßigen Einnahme von Cannabis dessen Missbrauch getreten. Bei Vorliegen von entsprechenden Anzeichen ist dies durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten abzuklären (Nr. 9.2.1 der Anlage 4 und § 13a Nr. 2 FeV in der Fassung des Cannabisgesetzes vom 27. März 2024).
Es ist zur Überzeugung des beschließenden Gerichts nachvollziehbar, dass ohne verwertbare Angaben des Antragstellers zu seinem Umgang mit Cannabis auch nach dem 1. April 2024 mit Blick auf die nunmehr geltenden fahrerlaubnis-rechtlichen Anforderungen zu seinen Gunsten die Fahreignung nicht positiv festgestellt werden kann. Nach neuem Recht liegt ein Missbrauch bei der Einnahme von Cannabis gemäß Ziffer 9.2.1 der Anlage 4 vor, wenn das Führen von Fahrzeugen und ein Cannabiskonsum mit nicht fernliegender verkehrssicherheitsrelevanter Wirkung beim Führen eines Fahrzeugs hinreichend sicher getrennt werden können. Dafür kann grundsätzlich nicht (mehr) nur aufgrund eines regelmäßigen Konsums auf die fehlende Trennfähigkeit geschlossen werden. Es spricht allerdings gleichwohl viel dafür, dass ein sehr intensiver Konsum von Cannabis auch weiterhin zur Ungeeignetheit des Kraftfahrers führen kann.
Vgl. BayVGH, Beschluss vom 4. Februar 2025 - 11 CS 24. 1712 -, juris, Rn. 49 f.; VG Ansbach, Beschluss vom 20. Januar 2025 - AN 10 S 24. 2731 -, juris, Rn. 42 unten.
Ebenso wie nach früherer Rechtslage muss ein Cannabiskonsument auch aktuell zwischen dem Konsum und dem Führen eines Kraftfahrzeuges im öffentlichen Straßenverkehr trennen können; das erfordert für den die Kraftfahreignung ausschließenden Missbrauch eine nicht fernliegende verkehrssicherheitsrechtliche Wirkung beim Fahren (Ziffer 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV). Letzteres ist nach wissenschaftlichen Erkenntnissen, die zum Grenzwert des neuen § 24a Abs. 1a StVG geführt haben, bei einer THC-Konzentration von 3,5 ng/ml im Blutserum anzunehmen. Dies liegt unterhalb der Schwelle, ab der ein allgemeines Unfallrisiko besteht; dieses steigt ab einem Wert von 7 ng/ml THC immens an.
Vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 27. Januar 2025 - 4 MB 6/24 -, juris, Rn. 10; VG Minden, Beschluss vom 22. Oktober 2024 - 2 L 926/24 -, juris, Rn. 46 f.; Backmund/Böllinger/ Cabanis/Grotenhermen/Iwersen-Berg-mann/Ramaekers/Seide: Empfehlungen der interdisziplinären Expertengruppe für die Festlegung eines THC-Grenzwertes im Straßenverkehr (§ 24a Straßenverkehrsgesetz) - Langfassung, S. 6 und 8, https://bmdv.bund.de/SharedDocs/DE/Anlage/K/ cannabis-expertengruppe-langfassung.pdf?blob=publicationFile ; BT-Drs. 20/11370, S. 11, 13.
Mit Blick auf diese Anforderungen, die fahrerlaubnis-rechtlichen bei der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr unter dem Einfluss von Cannabis gelten, sind die Gutachter im Rahmen des Gesprächs mit dem Antragsteller am N01 stichhaltig auf Grundlage der Beurteilungskriterien zu der Annahme gelangt, keine positive Eignungsprognose stellen zu können. Auch wenn die Gutachter noch von der bis zum 31. März 2024 geltenden Rechtslage geleitet gewesen sein sollten bleibt festzuhalten, dass der Antragsteller am 5. Januar 2021 mit einem forensisch nachgewiesen Wert von 3,5 ng/ml THC im Blutserum - als Cannabis noch als Betäubungsmittel galt - am Straßenverkehr teilgenommen hat. Zudem hat er gegenüber den früheren Gutachterstellen am 22. April 2021 und 1. Dezember 2022 angeführt, seit dem Jahr 2007 Cannabis konsumiert zu haben. Am 4. Januar 2021 habe er einen halben Joint geraucht, danach zweimal zeitnah vor der Begutachtung am 22. April 2021, wobei er das letzte Mal davor etwa drei Tage oder eine Woche zuvor konsumiert habe. Ähnliche Angaben hat der Antragsteller im Rahmen der Begutachtung vom N01 gemacht. Bei der vorletzt genannten Begutachtung im April 2021 wurde bei ihm ein THC-COOH-Befund von 290 ng/ml festgestellt. Nach früherer Rechtslage war ab einem THC-COOH-Wert von 150 ng/ml von einem nahezu täglichen Konsum auszugehen, der ohne weitere Sachaufklärung die Annahme einer fehlenden Kraftfahreignung rechtfertigte.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2024 - 3 B 11.23 -, juris, Rn. 9 f.; BayVGH, Beschluss vom 4. Februar 2025 - 11 CS 24.1712 -, juris, Rn. 51; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25. April 2024 - 3 L 64/24 -, juris, Rn. 27; OVG NRW, Beschluss vom 18. Februar 2020 - 16 B 210/19 -, juris, Rn. 13 f., m.w.N.
Nach Hypothese 0 der Beurteilungskriterien ist für eine positive Prognose grundsätzlich und unabhängig von dem die Fahreignungszweifel begründenden Untersuchungsgegenstand maßgeblich, ob die für die Begutachtung erforderlichen Befunde erhoben werden konnten und inwiefern die vorliegenden Befunde für eine Entscheidungsfindung verwertbar sind. Dementsprechend formuliert die Hypothese 0 der Beurteilungskriterien: „Die zur Beantwortung der behördlichen Fragestellung erforderlichen Befunde konnten bei der Untersuchung erhoben werden und sind im Rahmen der Befundwürdigung verwertbar“. Nach den Kriterien 0.1 N bis 0.5 N der Beurteilungskriterien ist dies der Fall, wenn der Klient in einem situationsangemessenem Maß kooperiert (Kriterium 0.1 N), er sich so weit offen zeigt, dass die für die Problem- und Verhaltensanalyse notwendigen Hintergrundinformationen zu erhalten sind (Kriterium 0.2 N), die Angaben in sich stimmig sind und nicht dem gesicherten Erfahrungswissen, den wissenschaftlichen Erkenntnissen und/oder der Aktenlage widersprechen (Kriterium 0.3 N), und seine Angaben nicht den bei der Begutachtung erhobenen Befunden (medizinische Befunde, Leistungsbefunde etc.) oder dem Inhalt von beigebrachten Belegen widersprechen (Kriterium 0.4 N). Nach den Indikatoren des Kriteriums 0.3 N, Ziffern 2 bis 4 sind Angaben dann nicht widersprüchlich, wenn Widersprüche zwischen Angaben des Klienten und objektiven Daten spätestens nach Rückfrage des Gutachters aufgelöst sind, keine unauflösbaren Widersprüche zwischen den Angaben des Klienten und empirischen Erkenntnissen bestehen und die Schilderungen des Klienten mit allgemeinem, verkehrspsychologischem und -medizinischem Erfahrungswissen vereinbar sind.
Die Gutachter kommen in ihrem Gutachten auf Basis der Angaben des Antragstellers und der sonst zutage getretenen tatsächlichen Umstände nachvollziehbar, widerspruchsfrei und schlüssig zu der Schlussfolgerung, dass der Antragsteller nicht in einem situationsangemessenen Maß kooperierte (Kriterium 0.1 N), und sich im Gespräch nicht so weit offen gezeigt hat, dass die für die Problem- und Verhaltensanalyse notwendigen Hintergrundinformationen zu erhalten waren (Kriterium 0.2 N), und die Angaben nicht dem gesicherten Erfahrungswissen und den wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen (Kriterium 0.3 N). Letzteres ist der Fall, wenn die Angaben zu den Gewohnheiten im Umgang mit (der früheren Droge) Cannabis mit dem Verhalten nicht zu vereinbaren ist und die Widersprüchlichkeit auch nach Rückmeldung durch den Gutachter nicht erklärt werden kann (Beurteilungskriterien, a.a.O., S. 82).
Die Hypothese D 4 der Beurteilungskriterien, die bei Cannabis dann Anwendung findet, wenn eine Verkehrsteilnahme unter dem Einfluss von THC auch bei ggf. fortbestehendem gelegentlichen Konsum zuverlässig vermieden werden kann, setzt bei einem vollständigen und nachvollziehbaren Verzicht des Betroffenen auf den Konsum von Cannabis, sodass eine Verhaltensplanung zur Trennung von Konsum und Fahren verzichtbar ist, für eine positive Prognose voraus, dass ein ausreichend nachvollziehbarer Einsichtsprozess zu einem dauerhaften Drogenverzicht geführt hat. Nach dem Kriterium D 3.3 K, D 4.5 K Nr. 1 ist dann von einer angemessenen Problembewältigung auszugehen, wenn sich der Betroffene (auf Grundlage der Einsicht in die Risiken eines fortbestehenden Drogenkonsums) aus eigenem Antrieb entschieden hat, zukünftig auf jeden Drogenkonsum - auch unabhängig vom Führen eines Kraftfahrzeuges - zu verzichten sowie ausreichend motiviert ist, den Drogenverzicht dauerhaft aufrecht zu erhalten.
Vgl. Beurteilungskriterien, a.a.O., S. 172 ff., 179.
Der Antragsteller machte keine ausreichenden Angaben, die eine Problem- und Verhaltensanalyse und eine Ermittlung des Schweregrades der Drogenproblematik ermöglich hätten. Seine Angaben sind knapp, oberflächlich, teils abweisend und gehen nicht vertieft auf die konkret gestellten Fragen ein. So führte das Gutachter aus (Blatt 19 f. des Gutachtens):
„(…) Wiederholt verwickelte sich der Antragsteller im Verlauf der Begutachtung in erhebliche Widersprüche, vor allem in Bezug auf seine Angaben zu Konsumzeiten und Konsumhäufigkeiten. „Seit dem Jahre 2019 sei es so, er rauche. Mit 17 Jahren habe er seine ersten Erfahrungen mit Cannabis gehabt, das sei nichts für ihn gewesen.“ (…) (Konfrontation mit unterschiedlichen Angaben hier und in Vorgutachten bezüglich Schlafstörungen und Cannabiskonsum) „Seit dem Jahre 2019 sei es so, dass er aufgrund der Schlafstörungen konsumiert habe. Davor habe er die Erfahrung mit Cannabis schon gemacht, aber nicht allzu intensiv. Es sei nicht unbedingt der Kick gewesen, den er gebraucht habe. Im Jahre 2019 sei es so gewesen, dass es intensiver geworden sei, davor sei es sporadisch gewesen. (…) Er habe es gebraucht, wenn es deutliche Probleme gegeben habe, in Kombination mit den Schlafstörungen. Die hätten natürlich auch schon vor dem Jahre 2019 bestanden. Da habe er auch schon konsumiert, aber nicht so immens, er habe nicht gedacht, dass es so relevant sei. (…) Die früheren Probleme in seiner Familie seien `zu krass und zu immens` gewesen, das sei etwas wo er sich einer dritten Person gegenüber nicht öffnen wolle und auch nicht damit gerechnet habe, dass `der sporadische Gebrauch´ so weit angerechnet werden würde.“ Die Angaben, die der Antragsteller zum früheren Drogenkonsum in der verkehrspsychologischen Exploration und im ärztlichen Untersuchungsgespräch machte, widersprechen sich deutlich, sowohl hinsichtlich der Konsumhäufigkeit, als auch hinsichtlich der Konsummengen. Auch hinsichtlich des Beginns seiner Schlafstörung, aufgrund derer er hauptsächlich Cannabis konsumiert habe, machte der Antragsteller nach der Bewertung der Gutachterin sich widersprechende Angaben. Dieses Verhalten änderte sich auch nach Hilfestellung bzw. nach Erläuterungen nicht. Trotz aller gutachterlichen Bemühungen gelang es nicht, den Antragsteller soweit zur Mitarbeit zu motivieren, dass verwertbare Angaben zu erheben gewesen wären. Die Angaben zum Drogenkonsum lassen sich nicht mit den aktenkundigen toxikologischen Befunden vereinbaren. Vor diesem Hintergrund lassen die Angaben des Antragstellers im Verlauf der verkehrs-psychologischen Exploration zwar eine differenziertere diagnostische Einordnung des Schweregrades der vorliegenden Problematik nicht zu. Dies steht aber einer abschließenden fachlichen Bewertung auf der Grundlage der anzuwendenden Begutachtungsleitlinien und einer eindeutigen Beantwortung der behördlichen Fragestellung nicht entgegen. Die Annahme, dass der Antragsteller diese Problematik gemäß den in den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung beschriebenen Anforderungen erfolgreich überwunden hat, lässt sich angesichts der beschriebenen mangelnden Offenheit bzw. Mitarbeit des Antragstellers nicht begründen. (…)“
Diese Bewertung der Angaben des Antragstellers teilt das beschließende Gericht.
An den Aussagen, seit dem Jahr 2021 vollständig auf Cannabis zu verzichten, da er nach der ersten MPU in jenem Jahr einfach aufgehört habe (siehe Blatt 14, dritter Absatz des Gutachtens und Blatt 15, zweite Antwort), muss sich der Antragsteller festhalten lassen. Wenn sich der Betroffene - wie hier - dafür entscheidet, zukünftige Verstöße gegen die Regelungen zum Führen von Kraftfahrzeugen unter dem Einfluss von Cannabis durch Abstinenz zu vermeiden, ist eben diese Strategie bei der Prüfung der Wiedererlangung der Fahreignung zu Grunde zu legen.
Vgl. Beurteilungskriterien S. 175 zu Hypothese D 4; BayVGH, Beschluss vom 4. Februar 2025 - 11 CS 24.1712 -, juris, Rn. 44 (Cannabis), und Beschluss vom 13. März 2025 - 11 ZB 24. 2066 - juris, Rn. 17 (Alkohol).
Bei einer solchen Lage fehlt dem Gutachtern jeglicher Anlass zur Prüfung, ob der Betroffene trotz Konsums von Cannabis Konsumanlässe und Fahrten so organisieren kann, dass er ein problematisches Zusammentreffen beider verhindert.
Vgl. Beurteilungskriterien S. 177 f. zu Kriterium D 4.2 N, D 4.3 N und D 4.4 N.
Sollte das vorgelegte Fahreinungsgutachten entgegen den vorstehenden Ausführungen nicht verwertbar sein, würde dieser Umstand dem Eilantrag in der bestehenden Verpflichtungssituation nicht zum Erfolg verhelfen. Denn auch dann verblieben die genannten Eignungszweifel, die nicht positiv überwunden wären.
Zugunsten des Antragstellers sprechen auch nicht die vorgelegten Abstinenzbelege. Diese berühren nur den körperlich-medizinischen Teilbereich in Bezug auf einen Cannabismissbrauch, nicht aber die aufzuklärende innere, d.h. psychologische Einstellung im zukünftigen Umgang des Antragstellers mit dieser Substanz. Der Nachweis eines ausreichend langen substanzfreien Zeitraumes tritt - neben der hier nicht feststellbaren ausreichenden Mitwirkung - als zusätzliches Beurteilungskriterium (Kriterium D 3.4 N) kumulativ neben das Beurteilungskriterium einer angemessenen Problembewältigung (Kriterium D 3.3 K) und ersetzt dieses nicht.
Ob der Antragsteller mit seinem Vorbringen, er sei wegen seiner beruflichen Tätigkeit dringend auf eine Fahrerlaubnis angewiesen, einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, kann nach alledem dahinstehen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Das Gericht geht hinsichtlich der in der Hauptsache begehrten Neuerteilung der Fahrerlaubnis unabhängig von der begehrten Klasse in Ansehung der Rechtsprechung des OVG NRW von dem Auffangstreitwert von 5.000,00 EUR aus, den es für das Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes halbiert. Zwar sieht Nummer 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 in Satz 2 vor, dass in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, die die Entscheidung in der Sache ganz oder zum Teil vorwegnehmen, der Streitwert bis zur Höhe des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts angehoben werden kann. Diese Empfehlung (vgl. Vorbemerkung Nr. 3 des Streitwertkatalogs 2013) gibt hier jedoch keinen Anlass, von einem höheren Streitwert als 2.500,00 EUR auszugehen. Eine vollständige oder teilweise Vorwegnahme der Entscheidung im Sinne des Streitwertkatalogs liegt nur dann vor, wenn die einstweilige Anordnung nicht nur, wie unausweichlich, für den Zeitraum bis zur rechtskräftigen Hauptsacheentscheidung, sondern darüber hinaus zu endgültigen Folgen führt, welche die Entscheidung in der Hauptsache nicht nur offenhalten, sondern gegenstandslos werden lassen.
VGH BW, Beschluss vom 25. April 2024 - 12 S 489/24 -, juris, Rn. 6.
Eine solche weitgehende Vorwegnahme begehrt der Antragsteller nicht.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.