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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss vom 10.04.2025 – 4 L 596/25

4. Kammer · ECLI:DE:VGGE:2025:0410.4L596.25.00

Gründe

Der Antrag des Antragstellers,

dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache aufzugeben, das Prüfungsverfahren fortzusetzen und ihn das Studium fortsetzen zu lassen,

hat Erfolg.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - kann das Ver­waltungsgericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn diese Regelung, um we­sentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern, oder aus an­deren Gründen nötig erscheint. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung - ZPO - sind die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen.

Hierbei sind nicht die besonderen Anforderungen anzulegen, die im Fall der Vorwegnahme der Hauptsache maßgeblich sind. Denn die begehrte Entscheidung nimmt die Hauptsache nicht vollständig irreversibel vorweg, weil dem Antragsteller lediglich eine vorläufige Rechtsposition eingeräumt wird, die ihm abhängig vom Ergebnis des Hauptsacheverfahrens wieder entzogen werden kann.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Juli 2022 - 6 B 456/22 -, juris Rn. 5 und vom 8. September 2022 - 6 B 843/22 -, juris Rn. 6.

Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

Die streitgegenständliche Prüfungsentscheidung ist nach der hier gebotenen summarischen Prüfung rechtswidrig. Die Prüfungsleistung des Antragstellers im Modul GS 6 am 23. Oktober 2024 hätte nicht mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet werden dürfen, da anzunehmen ist, dass er aus triftigem Grund von der Prüfung zurückgetreten ist.

Nach § 19 Abs. 1 Teil A StudO BA in der hier maßgeblichen Fassung wird eine Studienleistung mit „nicht ausreichend (5,0)“ bewertet, wenn die Kandidatin oder der Kandidat ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Als Rücktritt gilt insbesondere das Nichterscheinen oder die verfristete Abgabe einer schriftlichen Studienleistung. Nach § 19 Abs. 2 Teil A StudO BA müssen für den Rücktritt geltend gemachte Gründe dem Prüfungsamt unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden; das Nähere regelt der Prüfungsausschuss.

Dass der Antragsteller im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 Teil A StudO BA aus triftigem Grund von der Prüfung zurückgetreten ist, hat der Antragsgegner nicht substantiiert in Abrede gestellt. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner die Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer Prüfungsunfähigkeit deutlich gesenkt hat. Nach der neuen Fassung des Punkts 2.1 der „Regelungen zum Nichtantritt zu und Rücktritt von einer Prüfung“ muss die Glaubhaftmachung der Prüfungsunfähigkeit nicht mehr durch Vorlage des Formulars „Bescheinigung der Prüfungsunfähigkeit“ erfolgen, sondern lediglich durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung („Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, ärztliches Attest etc.“).

Die Glaubhaftmachung des Rücktrittsgrunds durch den Antragsteller war angesichts der besonderen Umstände des Falles zudem noch „unverzüglich“ im Sinne des § 19 Abs. 2 Teil A StudO BA.

Unverzüglich bedeutet „ohne schuldhaftes Zögern“. Die geforderte Erklärung - hier die Anzeige und Glaubhaftmachung der Rücktrittsgründe - ist nicht mehr unverzüglich, wenn der Prüfling sie nicht zu dem frühestmöglichen Zeitpunkt abgegeben hat, zu dem sie von ihm in zumutbarer Weise hätte erwartet werden können. Unter welchen Voraussetzungen ein schuldhaftes Zögern anzunehmen ist und was in einer konkreten Situation zumutbar ist bzw. wann die Grenze des Zumutbaren überschritten ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 1987 - 7 B 107.87 -, juris Rn. 8 f.; OVG NRW, Beschlüsse vom 25. März 2024 - 6 B 1368/23 -, juris Rn. 16 und vom 28. Juli 2022 - 6 B 458/22 -, juris Rn. 19 f. m. w. N.; Jeremias, in: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Auflage 2022, Rn. 283 ff.

Diese zum nachträglichen Rücktritt von der Prüfung und dessen Unverzüglichkeit entwickelte Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht für die unverzügliche Geltendmachung von Säumnisgründen, also dem Fernbleiben von der Prüfung, wegen einer nur eingeschränkten Vergleichbarkeit modifiziert: Da eine Verletzung der Pflicht zur unverzüglichen Mitteilung der Säumnisgründe regelmäßig zur Folge hat, dass es für den Prüfungsabschnitt oder Prüfungsteil auch dann bei der Note „ungenügend“ verbleibt, wenn objektiv ein wichtiger Grund für die Säumnis vorgelegen hat, muss in besonderer Weise beachtet werden, dass die Sanktion des gegebenenfalls endgültigen Verlustes der Prüfungschance nicht außer Verhältnis zu der mit der Pflicht der unverzüglichen Mitteilung verfolgten legitimen Zielsetzung der Wahrung der Chancengleichheit steht. Ob eine Mitteilung im Rechtssinne unverzüglich ist, ist daher stets auch im Lichte des Art. 12 Abs. 1 GG zu beurteilen. Hat die Verletzung einer solchen Nebenpflicht zur Folge, dass die Prüfung als nicht bestanden gilt, so wird sie letztlich ebenfalls zu einer die Freiheit der Berufswahl begrenzenden „Prüfungsschranke“. Allein der das gesamte Prüfungsrecht beherrschende Grundsatz der Chancengleichheit im Prüfungsverfahren rechtfertigt die einschneidende Folge der verspäteten Mitteilung, nämlich den ggf. endgültigen Verlust einer Prüfungschance und damit der Möglichkeit, überhaupt in dem gewählten Beruf tätig zu sein. Deshalb muss die Beurteilung, wie und wann ein Prüfling seine Mitwirkungsobliegenheit in zumutbarer Weise zu erfüllen hat, mit einbeziehen, wenn im Einzelfall der Zeitpunkt der Benachrichtigung des Prüfungsamtes sich auf die Chancengleichheit der übrigen Prüflinge nicht auswirken kann. Liegt ein nachgewiesener Fall der Säumnis aus triftigem Grund vor, so kann eine nicht schon sofortige Mitteilung der Säumnisgründe die Chancengleichheit der Mitprüflinge ersichtlich unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr beeinflussen. Anders als in den Fällen des nachträglichen Prüfungsrücktritts hat sich der Prüfling gerade keine zusätzliche Prüfungschance zu verschaffen versucht. Kann die Mitteilung von Säumnisgründen nach den gesamten Umständen, insbesondere wegen der Evidenz der Verhinderung, aus Sicht eines „vernünftig handelnden Prüflings“ die Chancengleichheit der Mitprüflinge nicht mehr beeinflussen, und kann sich eine zeitnahe Überprüfung durch das Prüfungsamt auf die Beweislage nicht mehr wesentlich auswirken, können - je nach Lage der Dinge - auch andere gewichtige Umstände an Bedeutung gewinnen. Denn die einzige Funktion einer zeitnahen Überprüfung der Säumnisgründe durch das Prüfungsamt liegt dann nur noch darin, diesem die verwaltungstechnische Abwicklung zu erleichtern und zu verhindern, dass sich der Prüfling selbst seines materiell bestehenden Prüfungsanspruchs begibt, weil er etwa unzureichende ärztliche Bescheinigungen vorlegt. Damit nähert sich die verzögerte Mitteilung der Verletzung einer bloßen Ordnungsvorschrift, für deren Sanktion der endgültige Verlust der Prüfungschance unangemessen erscheint.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Mai 1998 - 6 C 12.98 -, Rn. 18 ff. und Beschluss vom 25. Juni 2024 - 6 B 7.24 -, Rn. 14 f., jeweils juris.

Diese Grundsätze hat der Antragsgegner vorliegend bei seiner Entscheidung, den Rücktritt des Antragstellers nicht zu genehmigen, verkannt. Unter Anwendung der dargestellten Grundsätze, wie sie das Bundesverwaltungsgericht aufgestellt hat, ergibt sich, dass die hier dem Antragsteller vorzuwerfende Obliegenheitsverletzung außer Verhältnis zu der eingetretenen Rechtsfolge steht. Der Antragsgegner übersieht, dass eine nicht sofortige Mitteilung der Säumnisgründe gegenüber dem Prüfungsamt hier die Chancengleichheit der Mitprüflinge ersichtlich nicht mehr beeinflussen konnte. Auch ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass das Prüfungsamt die Säumnisgründe zeitnah hätte überprüfen wollen oder dass eine sofortige Glaubhaftmachung durch den Antragsteller die verwaltungstechnische Abwicklung erleichtert hätte - der Antragsgegner hat bei seiner Prüfung vielmehr keine besondere Eile an den Tag gelegt. Das Unverzüglichkeitserfordernis ist jedoch kein Selbstzweck. Das Prüfungsamt verfolgt vorliegend mit dem Festhalten daran kein Ziel, welches auch nur im Ansatz die Einschränkung auf Seiten des Antragstellers rechtfertigt. Daran ändern auch die „Regelungen zum Nichtantritt zu und Rücktritt von einer Prüfung“ nichts. Denn das Prüfungsamt muss bei seiner Entscheidung in jedem Fall dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und damit verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen.

Für den Antragsteller streitet hingegen das ihm zustehende Grundrecht der freien Berufswahl nach Art. 12 Abs. 1 GG. Für ihn geht es hierbei um die Schaffung einer Lebensaufgabe und -grundlage und die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit. Durch die Entscheidung des Prüfungsamts wird dem Antragsteller der Zugang zu dem von ihm angestrebten Beruf vollends versperrt. Die vom Antragsgegner geforderte „ausdrückliche Bekundung“ des Rücktritts war schon deshalb entbehrlich, weil der Antragsteller zur Prüfung nicht erschienen war. Das gilt nach § 19 Abs. 1 S. 2 Teil A StudO BA als Rücktritt.Dazu tritt der Umstand, dass er - unstreitig - aus gesundheitlichen Gründen den streitgegenständlichen Prüfungen ferngeblieben ist. Dem Antragsteller ist lediglich vorzuwerfen, dem (vermeidbaren) Irrtum unterlegen zu sein, durch die unverzügliche Krankmeldung und Übersendung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an seine Dienststelle alles Erforderliche unternommen zu haben. Dies gilt auch in Anbetracht des Umstands, dass der Antragsteller zuvor bei dem Prüfungsrücktritt vom 12. April 2024 und auch im Nachgang der streitgegenständlichen Prüfung bei den Prüfungsrücktritten vom 6. und 18. Dezember 2024 seine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in ordnungsgemäßer Weise (auch) an das Prüfungsamt übersandt hat. Dies erfolgte erkennbar in der Weise, dass die an die Ausbildungsleitung gerichtete E-Mail auch an die HSPV adressiert wurde. Bei lebensnaher Auslegung spricht dies erst recht für ein Versehen des Antragstellers und nicht für das vom Antragsgegner unterstellte bewusste Außerachtlassen trotz Kenntnis der Verfahrensvorschriften. In der Gesamtschau erweist sich das Festhalten des Antragsgegners an der sofortigen Mitteilung der Rücktrittsgründe daher als unverhältnismäßig.

Eine andere Bewertung folgt auch nicht aus dem Vortrag des Antragsgegners, dass für die streitgegenständliche Prüfung im „Webtool“ der Status „Rücktritt in Bearbeitung“ einsehbar gewesen sei. Dieser Umstand konnte beim Antragsteller sogar den naheliegenden Eindruck hervorrufen, seine Krankmeldung und seine übermittelte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hätten den Antragsgegner erreicht und dieser prüfe nun das Vorliegen von Rücktrittsgründen.

Weiterhin hat der Antragsteller auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Unter Berücksichtigung der widerstreitenden Interessen ist es dem Antragsteller nicht zuzumuten, die (Rechtskraft der) Hauptsacheentscheidung abzuwarten. Denn ohne den Erlass der beantragten einstweiligen Regelungsanordnungen entstünden ihm wesentliche Nachteile im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO. So würde die Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes zu einer erheblichen Ausbildungsverzögerung des Antragstellers führen und ihn zugleich dazu zwingen, sein Prüfungswissen und seine Prüfungsfähigkeiten auf unbestimmte Zeit aufrecht zu erhalten.

Vgl. dazu, dass dies in Prüfungsangelegenheiten einen Anordnungsgrund darstellt: BVerfG, Beschluss vom 9. Juni 2020 - 2 BvR 469/20 -, juris,  m.w.N.; ferner OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2008 - 14 B 1888/07 -, juris; Sächsisches OVG, Beschluss vom 25. Juni 2010 - 2 B 85/10 -, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 28. Februar 2022 - 26 L 2647/21 -, juris.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 des Gerichts­kostengesetzes (GKG) und berücksichtigt den summarischen Charakter des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Ver­waltungs­gericht Gelsenkirchen (Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen oder Postfach 10 01 55, 45801 Gelsenkirchen) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Ober­verwal­tungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster ent­scheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist ein­geht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegi­dii­kirch­platz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Be­schwerde ist in­nerhalb eines Mo­nats nach Be­kanntgabe der Ent­scheidung zu be­gründen. Die Be­gründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Be­schwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzu­reichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung ab­zuändern oder auf­zuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung aus­einander setzen.

Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Perso­nen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentli­chen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.

Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nach­­dem diese Ent­scheidung Rechtskraft erlangt oder das Ver­fahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen oder Postfach 10 01 55, 45801 Gelsenkirchen) schrift­lich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Ge­schäfts­stelle Beschwerde ein­gelegt wer­den, über die das Ober­ver­wal­tungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster ent­scheidet, falls das Ver­wal­tungs­ge­richt ihr nicht abhilft. Hierfür be­steht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als ei­nen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde inner­halb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbe­schlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zu­läs­sig, wenn der Wert des Be­schwer­degegen­s­tandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Ge­richt, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grund­sätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.