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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil vom 15.04.2025 – 19a K 1928/21.A

ECLI:DE:VGGE:2025:0415.19A.K1928.21A.00

Tenor

Soweit die Klage auf die Verpflichtung der Beklagten zur Anerkennung der Klägerin als Asylberechtigte gerichtet gewesen ist, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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VERWALTUNGSGERICHT Gelsenkirchen

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Im Namen des Volkes

Urteil

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In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren

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wegen Asylrechts

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hat die 19a. Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen

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aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15. April 2025

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durch

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die Richterin Balzer

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als Einzelrichterin

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für Recht erkannt:

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Soweit die Klage auf die Verpflichtung der Beklagten zur Anerkennung der Klägerin als Asylberechtigte gerichtet gewesen ist, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

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Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

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Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin ist laut eigenen Angaben iranische Staatsangehörige persischer Volkszugehörigkeit. Laut ihren Angaben ist sie am 00. B.     0000 zusammen mit ihrem Sohn nach einem Zwischenstopp in G.          nach Deutschland gereist und im Anschluss daran wieder in den Iran zurückgekehrt. Am 00. K.    0000 ist sie laut eigenen Angaben erneut aus dem Iran ausgereist um am selben Tag über den Flugweg kommend ein zweites Mal in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Am 00. B1.      000 stellte die Klägerin gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen Asylantrag.

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Bei ihrer persönlichen Anhörung am selben Tag gab die Klägerin zu den Gründen ihrer Ausreise im Wesentlichen folgendes an: Ihr Sohn und Mann hätten politische Probleme aufgrund einer Auseinandersetzung mit Beamten während einer Demonstration gehabt. Als ihr Sohn bei der Demonstration von einem Beamten geschlagen worden sei, sei sie dazwischen gegangen und sei geschubst worden. Ihre linke Hand sei dabei gebrochen. Ihr Mann habe sie und ihren Sohn dann mit dem Auto aus der Situation geholt. Dabei habe er einen Beamten angefahren. Nachdem sie im Krankenhaus gewesen seien, seien sie bei einem Freund untergekommen. Am nächsten Tag habe ihr Vater, der zu Hause auf ihren jüngeren Sohn aufgepasst habe, angerufen und gesagt, dass Beamte nach ihnen gesucht hätten. Sie hätten die Wohnung durchsucht und seien auf der Suche nach ihrem älteren Sohn gewesen, der früher schon mal gewarnt worden sei, er solle sich nicht gegen die Regierung stellen. Auch ihr Mann habe früher schon politische Probleme gehabt. Nach ein paar Tagen sei sie wieder nach Hause gefahren. Ihr Sohn und ihr Mann hätten sich bis zur Ausreise verstecken müssen. Es habe noch einen weiteren Grund für die Ausreise gegeben. Ihre Schwester, die schon seit einigen Jahren in Deutschland lebe, sei zum Christentum konvertiert. Sie habe immer über das Christentum gesprochen. Das habe sie interessiert. Im Christentum werde immer von Frieden gesprochen. Man bekomme innerliche Ruhe. Im Islam höre man nur, dass man Ungläubige töten solle. Sie sei im Iran als muslimische Frau unterdrückt worden. Sie sei einmal wegen eines verrutschten Kopftuchs und lackierten Nägeln von Beamten festgenommen worden. Sie habe versprechen müssen, das es nicht mehr vorkommen würde. Sie sei in ihrem Land unter Druck gewesen. Sie habe sich mit ihren Freundinnen über das Christentum unterhalten, habe aber sehr aufpassen müssen, dass es niemand mitbekommt. Das hätte schlimm enden können. Sie habe als Frau im Iran keine Rechte. Ihr Ehemann habe sie bedroht und geschlagen. Daraufhin sei auch die Polizei gekommen. Ihr Mann habe einer Freundin im Camp gesagt, dass er sie, die Klägerin, am liebste aus dem Fenster schmeißen würde. Sie habe mit ihm leben müssen, sie habe keine Wahl gehabt.

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Auf die Frage des Bundesamtes, warum sie im B.     mit ihrem Sohn nach Deutschland und dann wieder zurück in den Iran geflogen sei, gab die Klägerin im Wesentlichen an, dass erst nur sie und ihr jüngerer Sohn ein Visum bekommen hätten. Die Anträge ihres Mannes und ihres älteren Sohnes seien noch in Bearbeitung gewesen. Da sie sich nicht so frei im Iran hätten bewegen können und sich nicht um die Anträge hätten kümmern können, sei sie ca. 24 oder 25 Tage nach Einreise zurück in den Iran geflogen. Auf weitere Nachfragen gab die Klägerin an, in der Zeit bis zur erneuten Ausreise allein in der Wohnung gelebt zu haben. Der Hauptgrund für die erneute Ausreise am 7. K.    2018 seien die politischen Probleme ihres Mannes und Sohnes gewesen.

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Nach Durchführung einer Anhörung der Klägerin zur Zulässigkeit ihres Antrags lehnte das Bundesamt den Asylantrag der Klägerin mit Bescheid vom 00. O.        0000 zunächst als unzulässig ab und ordnete ihre Abschiebung nach G.          an. Den hiergegen gerichteten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klägerin lehnte das Verwaltungsgericht B2.        mit Beschluss vom 28. Dezember 2018 (Az.: 12 L 1857/18.A) ab. Ebenso lehnte das Gericht einen hiergegen gerichteten Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO mit Beschluss vom 11. B.     2019 ab (Az.: 12 L 455/19.A). Ein Überstellungsversuch am 00. N.   000 scheiterte. Mit Schreiben vom 00. K1.    0000 teilte der F.            K2.      X.      -I.    e. V. dem Bundesamt mit, dass die Klägerin sich im Kirchenasyl der Gemeinde der Evangelischen Kirche im S.         in F1.     aufhalte. Nach Ablauf der Überstellungsfrist hob das Bundesamt die vorgenannten Bescheide am 00. E.        0000 auf.

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Mit Bescheid vom 21. B.     2021 lehnte das Bundesamt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1.), die Anerkennung als Asylberechtigte (Ziffer 2.), die Zuerkennung des subsidiären Schutzes (Ziffer 3.) sowie die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes (Ziffer 4.) ab, forderte die Klägerin zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland binnen 30 Tagen auf und drohte ihr die Abschiebung in Iran an (Ziffer 5.); schließlich befristete es das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot im Falle der Abschiebung auf 30 Monate (Ziffer 6.). Zur Begründung führte es an, dass das Vortrag der Antragstellerin durchweg unglaubhaft sei. Es sei zudem selbst bei Wahrunterstellung asylrechtlich irrelevant, soweit die Klägerin als Gründe für ihre Ausreise die vermeintlichen politischen Probleme von Familienmitgliedern, die Situation muslimischer Frauen im Iran und die häusliche Gewalt durch ihren Ehemann anführe. Im Hinblick auf die letzten beiden Punkte sei ihr Vorbringen bereits unsubstantiiert. Es beschränke sich auf die schlichte Behauptung und werde nicht weiter mit Inhalt gefüllt. Im Widerspruch zu den behaupteten Bedrohungen durch ihren Ehemann stehe zudem, dass sie zu diesem zurückgekehrt sei, um gemeinsam aus dem Iran auszureisen. Ihre Angabe, wonach sie aufgrund eines Zwischenfalls auf einer Demonstration ausgereist sei, sei vor dem Hintergrund ihrer freiwilligen Rückkehr in den Iran sowie der erneut auf legalem Weg erfolgten Ausreise offensichtlich unglaubhaft. Zudem lägen auch bei Zugrundelegung ihrer unglaubhaften Angaben die Voraussetzungen des § 3 AsylG nicht vor. Eine Verfolgung der Klägerin durch den iranischen Staat sei auch aufgrund ihrer Konversion zum Christentum nicht beachtlich wahrscheinlich. Die Klägerin habe einen ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel mit einer identitätsprägenden festen Überzeugung nicht glaubhaft gemacht. Vor ihrer Ausreise habe sich ihre inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Christentum auf ein nach außen nicht bemerkbares Interesse beschränkt. Die von der Klägerin geltend gemachte Taufe stelle lediglich einen formalen Glaubenswechsel dar. Ausgehend von den Angaben der Klägerin sei jedoch weder erkennbar, dass sie sich intensiv mit dem christlichen Glauben befasst habe noch, dass sie diesen in verfolgungsträchtiger Weise praktiziere. Wegen der weiteren Begründung wird auf den Bescheid verwiesen.

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Die Klägerin hat am 10. N.   2021 Klage erhoben.

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Zur Begründung führt sie aus, dass sie gläubige Christin sei. Hierbei stütze sie sich auf ihre Taufbescheinigung sowie mehrere Bescheinigungen der D.        H.        X1.    sowie des Evangelischen K2.      X.      -Hauses e. V. Die für diesen Fall von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen für die Annahme einer Verfolgungswahrscheinlichkeit erfülle sie. Ihre Schwester sei bereits Christin gewesen. Durch sie habe sie Interesse am Christentum gefunden. Sie habe sich selbst weiter erkundigt und habe im Iran auch zwei Hauskirchen besucht. Es habe Bibelstellen gegeben, die sie besonders beeindruckt hätten. Sie besuche die Kirche und die Gottesdienste. Außerdem nehme sie an allen kirchlichen Veranstaltungen teil. Für sie seien die Kirche und der Kontakt zu den Gemeindemitgliedern unverzichtbar.

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Ursprünglich hat die Klägerin beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, sie als Asylberechtigte und Flüchtling anzuerkennen, ihr hilfsweise subsidiären Schutz zu gewähren und weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote vorliegen.

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In der mündlichen Verhandlung beantragt die Klägerin,

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die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 21. B.     2021zu verpflichten,

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1. ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,

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2. hilfsweise, ihr den subsidiären Schutz zuzuerkennen,

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3. wiederum hilfsweise festzustellen, dass für sie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen.

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Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung bezieht sie sich auf ihren angefochtenen Bescheid.

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Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 14. E.        2023 auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen.

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Die Klägerin ist in der mündlichen Verhandlung persönlich angehört worden. Hinsichtlich des Ergebnisses der Anhörung sowie der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Entscheidung ergeht aufgrund des Übertragungsbeschlusses der Kammer durch die Einzelrichterin, § 76 Abs. 1 AsylG.

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Soweit die Klägerin ursprünglich die Verpflichtung der Beklagten begehrt hat, sie als Asylberechtigte anzuerkennen, hat sie die Klage im Sinne des § 92 Abs. 1 VwGO zurückgenommen, indem sie in der mündlichen Verhandlung den Klageantrag insoweit ausdrücklich nicht mehr gestellt hat. Insoweit war das Verfahren einzustellen, § 92 Abs. 3 VwGO.

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Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Ablehnungsbescheid des Bundesamtes ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO.

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Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach der genannten Vorschrift liegen nicht vor. Danach ist ein Ausländer Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr. 1) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Nr. 2 a). Nach § 3a Abs. 1 AsylG gelten als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. O.        1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist, (Nr. 1) oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2).

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Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt eine begründete Furcht vor politischer Verfolgung vor, wenn dem Schutzsuchenden bei verständiger, nämlich objektiver Würdigung der gesamten Umstände seines Falles politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Schutzsuchenden Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist dann anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden "zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts" die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Antragstellers nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint.

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Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 5. O.        1991 – 9 C 118.90 –, juris.

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Nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. E.        2011 – Qualifikationsrichtlinie – ist hierbei die Tatsache, dass ein Schutzsuchender bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Schutzsuchenden vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Schutzsuchende erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Diese Regelung privilegiert den von ihr erfassten Personenkreis bei einer Vorverfolgung durch eine Beweiserleichterung, nicht aber durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Die Vorschrift begründet für die von ihr begünstigten Schutzsuchenden eine widerlegbare Vermutung dafür, dass sie erneut von politischer Verfolgung bedroht werden. Dadurch wird der Schutzsuchende, der bereits politische Verfolgung erlitten hat oder von einer solchen Verfolgung unmittelbar bedroht war, von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die eine solche Verfolgung begründenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden.

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Es obliegt aber dem Schutzsuchenden, sein Verfolgungsschicksal glaubhaft zur vollen Überzeugung des Gerichts darzulegen. Er muss daher die in seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seine persönlichen Erlebnisse, in einer Art und Weise schildern, die geeignet ist, seinen geltend gemachten Anspruch lückenlos zu tragen. Dazu bedarf es – unter Angabe genauer Einzelheiten – einer stimmigen Schilderung des Sachverhalts. Die wahrheitsgemäße Schilderung eines realen Vorganges ist dabei erfahrungsgemäß gekennzeichnet durch Konkretheit, Anschaulichkeit und Detailreichtum. An solch einer Schilderung fehlt es in der Regel, wenn der Schutzsuchende im Lauf des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe nicht nachvollziehbar erscheinen, und auch dann, wenn er sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Begehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. B.     1985 – 9 C 109.84 –sowie Beschlüsse vom 23. Februar 1989 – 9 C 273.86 – und vom 21. K.    1989 – 9 B 239.89 –, alle juris.

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Nach diesen Maßgaben hat die Klägerin keine Gründe dargelegt, aus denen sie im Falle einer Rückführung in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit flüchtlingsrelevanter Verfolgung rechnen müsste.

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Die von der Klägerin vorgebrachten Ausreisegründe rechtfertigen nicht die Annahme, sie sei bereits im Iran verfolgt worden. Soweit die Klägerin angibt, sich bereits im Iran innerlich dem Christentum zugewandt zu haben, ist ihr Vorbringen unglaubhaft. Es lässt bereits nicht erkennen, dass die Klägerin sich ernsthaft mit der christlichen Religion auseinandergesetzt hat. Ihre Angaben zu der christlichen Glaubenseinstellung blieben auch auf Nachfragen des Bundesamtes oberflächlich und vage. Sie vermochte weder substantiiert zu erklären, welche Glaubensgrundsätze sie am Christentum faszinieren noch, wie genau sie den Glauben praktiziert. Ihre Antwort erschöpfte sich in der Angabe von „Frieden und Freundschaft“ sowie dem Gefühl, „frei von den Sünden“ zu sein. Der Frage des Bundesamtes, ob sie bereits im Iran christliche Glaubensriten praktiziert habe, wich die Klägerin aus, indem sie darauf verwies, soweit zu handeln, „soweit [sie] die christliche Religion kenne“. Befragt zu den Inhalten der christlichen Glaubensrichtung gab die Klägerin lediglich das wieder, was sie von ihrer vermeintlich zum Christentum konvertierten Schwester erfahren hat. Dafür, dass sie selbst Bemühungen angestellt hat, um mehr über die christliche Religion zu erfahren, ist in Anbetracht ihrer beim Bundesamt gemachten Angaben nichts erkennbar. Sie betonte diesem gegenüber lediglich immer wieder, dass sie gerne mehr über die christliche Religion erfahren würde. Dass sie hierzu nicht in der Lage gewesen sein soll, obwohl sie laut eigenen Angaben bereits im Sommer 2017 ein Schlüsselerlebnis in einer Kirche gehabt habe, erscheint fernliegend.

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Auch das von ihr behauptete „Interesse“ an der neuen Religion hat die Klägerin nicht nachvollziehbar dargelegt. Auch in dem Zusammenhang verwies sie lediglich darauf, dass ihre Schwester bereits zum Christentum konvertiert sei. Substantiierte Angaben zu eigenen Erfahrungen und Empfindungen in Bezug auf die christliche Glaubensüberzeugung sparte sie hierbei aus. Insofern hob sie nur immer wieder pauschal hervor, dass im Christentum „Frieden“, „Freundschaft“, Gleichberechtigung und „innerliche Ruhe“ vorherrschen. Die offen gebliebene Frage, was die Klägerin konkret dazu bewogen hat, sich vom Islam abzuwenden und sich stattdessen dem Christentum zuzuwenden, hat die Klägerin auch in der mündlichen Verhandlung nicht beantworten können. Ihr Vorbringen beschränkte sich insoweit darauf, das Gefühl gehabt zu haben, „nicht länger eine Muslima sein zu wollen“ und „auf der Suche nach einem Gott, den [sie] mochte“ gewesen zu sein. Der Auslöser für ihr Interesse am Christentum sei dann eine nicht näher erläuterte „Verhaltensveränderung“ ihrer Schwester gewesen. Soweit sie in dem Zusammenhang angab, sich die Frage gestellt zu haben, was am Christentum für sie interessant sein könnte, gab sie hierauf keine Antwort. Vielmehr zog sie sich ohne jede Vertiefung darauf zurück, nach „Informationen“ gesucht und solche im Internet gefunden zu haben. Gegen die Glaubhaftigkeit ihres Vorbringens spricht weiter, dass die Klägerin dieses in der mündlichen Verhandlung in wesentlichen Punkten gesteigert hat. So schilderte sie in der mündlichen Verhandlung, – wie erwähnt – bereits im Iran aktiv im Internet nach Informationen über das Christentum gesucht zu haben. Auch soll sie im Iran die Bibel studiert und hieran ihr Verhalten ausgerichtet haben, indem sie keine Sünden mehr begangen haben soll. Gegenüber dem Bundesamt hat die Klägerin hingegen nicht erwähnt, eine Bibel besessen geschweige denn darin gelesen zu haben. Auch darüber hinaus machte sie wie bereits ausgeführt keinerlei Angaben dazu, sich aus eigener Initiative mit der Religion auseinandergesetzt zu haben.

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Soweit die Klägerin darüber hinaus noch weitere Gründe für ihre Ausreise aus dem Iran vorgetragen hat, lassen diese bereits keine Verfolgung im Iran erkennen. Die Klägerin ist nur kurze Zeit nach ihrer Einreise in Deutschland wieder zurück in den Iran gereist und konnte sich dort laut eigenen Angaben problemlos über zwei Monate aufhalten sowie ohne Schwierigkeiten ein weiteres Mal über den Flugweg ausreisen. Anhaltspunkte dafür, dass fluchtauslösende Ereignisse erst nach ihrer Rückkehr in den Iran hinzugetreten sind, gibt das Vorbringen der Klägerin nicht her. Ergänzend wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Bundesamtes auf den Seiten 6, 7 und 8 oben des streitbetroffenen Bescheides verwiesen, die sich das Gericht zu eigen macht, § 77 Abs. 3 AsylG.

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Keine Flüchtlingsanerkennung rechtfertigt zudem die angebliche Konversion der Klägerin zum Christentum. Nach § 3b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG umfasst der Begriff der Religion u. a. Teilnahme an religiösen Riten im privaten und öffentlichen Bereich und sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner. Die bloße Behauptung einer christlichen Überzeugung sowie der rein formale Übertritt zum Christentum, äußerliche Betätigungen in einer Kirchengemeinde oder eine mehr oder minder intensive Befassung mit dem Christentum geben allein nichts dafür her, dass die Betreffenden im Iran staatliche Verfolgungsmaßnahmen zu befürchten haben. Vielmehr muss mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein, dass der Schutzsuchende seine Überzeugung in einer Weise dort kundtun wird, die geeignet ist, menschenrechtsverletzende Handlungen bzw. Maßnahmen im oben dargelegten Sinne hervorzurufen oder dass er nur unter dem Druck solcher Verfolgungsgefahr in unzumutbarer Weise auf die Glaubensbetätigung erzwungenermaßen verzichtet. Denn erst, wenn der Überzeugungswechsel die religiöse Identität des Schutzsuchenden in der Weise prägt, dass er auf einer festen Überzeugung und einem ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel und nicht auf Opportunitätserwägungen beruht, kann ihm nicht angesonnen werden, in seinem Heimatland auf die von § 3b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG garantierten Rechte zu verzichten, nur um staatlichen Verfolgungsmaßnahmen zu entgehen. Maßgebend ist danach, wie der einzelne Gläubige seinen Glauben lebt und ob die verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für ihn persönlich nach seinem Glaubensverständnis für die Wahrung seiner religiösen Identität unverzichtbar ist. Hinsichtlich dieser Umstände ist das Regelbeweismaß der vollen richterlichen Überzeugung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) zugrunde zu legen. Eine Bindung an die Beurteilung des zuständigen Amtsträgers einer christlichen Kirche, der Taufe des betroffenen Asylbewerbers liege eine ernsthafte und nachhaltige Glaubensentscheidung zugrunde, besteht dabei nicht. Die religiöse Identität als innere Tatsache lässt sich nur aus dem Vorbringen des Asylbewerbers sowie im Wege des Rückschlusses von äußeren Anhaltspunkten auf die innere Einstellung des Betroffenen feststellen. Der Asylbewerber muss in diesem Zusammenhang die inneren Beweggründe glaubhaft machen, die ihn zur Konversion veranlasst haben. Auch darf von einem Erwachsenen, der sich zum Bekenntniswechsel entschlossen hat, im Regelfall erwartet werden, dass er mit den wesentlichen Grundzügen seiner neuen Religion vertraut ist. Überdies wird regelmäßig nur dann anzunehmen sein, dass der Konvertit ernstlich gewillt ist, seine christliche Religion auch im Herkunftsland auszuüben, wenn er seine Lebensführung bereits in Deutschland dauerhaft an den grundlegenden Geboten der neu angenommenen Konfession ausgerichtet hat.

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Vgl. nur: OVG NRW, Urteile vom 22. B.     2024 – 6 A 242/21.A –, vom 6. September 2021 – 6 A 139/19.A – und vom 7. O.        2012 – 13 A 1999/07.A – sowie Beschluss vom 30. K.    2009 – 5 A 982/07.A –, juris, m.w.N.

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Das Gericht vermochte nicht festzustellen, dass der Übergang der Klägerin zum Christentum auf einer festen Überzeugung und einem ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel beruht. Es fehlt an jeder überzeugenden Darlegung, welche inneren Beweggründe die Klägerin zum angeblichen Glaubenswechsel veranlasst haben sollen. Die mit dem Konversionsvortrag untrennbar verknüpfte Behauptung, sich bereits im Iran dem Christentum zugewandt zu haben, bietet hierfür keinen Anhalt, da sie aus den vorstehenden Gründen bereits unglaubhaft ist. Ungeachtet dessen ließen ihre hierzu gemachten Angaben aus den bereits genannten Gründen auch keine nachvollziehbare Motivation für einen derartigen religiösen Einstellungswandel der Klägerin erkennen. Dass die Klägerin hingegen erst zu einem späteren Zeitpunkt den christlichen Glauben aus nicht asyltaktisch beeinflussten Motiven aufgenommen hat, gibt ihr Vorbringen nicht her. Dieses hielt die Klägerin in der mündlichen Verhandlung auffällig kurz. Von sich aus wies sich lediglich pauschal darauf hin, Christin zu sein und auch bleiben zu wollen und überall über das Christentum sprechen zu müssen. Ein Bedürfnis danach, den insbesondere auch innerlich stattfindenden Konversionsprozess näher zu erläutern, war nicht erkennbar. Dies wäre jedoch insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die Taufe der Klägerin bereits am 00. P.       2018 und damit gerade mal drei Monate nach ihrer Ausreise stattgefunden hat, für die Nachvollziehbarkeit zwingend erforderlich gewesen. Auch die ihr in der mündlichen Verhandlung eingeräumte Möglichkeit, den ausschlaggebenden Punkt für ihre Konversion näher darzulegen, nutzte sie nicht, um eine innerliche Hinwendung darzulegen. Vielmehr beschränkte sie sich mit der Schilderung eines Gesprächs zwischen ihr und einem Pfarrer betreffend die Betreuung weiterer Frauen in der H.        auf die Wiedergabe bloß äußerer Umstände. Das sich unter anderem hieraus ergebende und durch zahlreiche Bescheinigungen des Evangelischen K2.      X.      -I.    e.V. belegte anhaltende (ehrenamtliche) Engagement der Klägerin für ihre Kirchengemeinde lässt jedoch nicht notwendig den Schluss auf ein religiöses Bedürfnis zu. Ebenso gut kann dieses Verhalten auch einem Bedürfnis nach sozialer Interaktion und Teilhabe in einer unterstützenden Gemeinschaft entspringen. Hierfür spricht im Fall der Klägerin vor allem, dass sie – wie sie in der mündlichen Verhandlung immer wieder betont – im Hinblick auf die Probleme mit ihrem Ehemann viel Unterstützung von Pastorin i. R. C.           erfahren hat.

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Auch das von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung glaubhaft gemachte Wissen über die christliche Religion sowie ihre regelmäßige Teilnahme an Gottesdiensten inklusive dem Halten von Gebetsvorträgen lassen vorliegend nicht darauf schließen, dass die Klägerin aufgrund einer ernst gemeinten religiösen Überzeugung zum Christentum übergetreten ist. Ähnlich wie bei dem bereits erwähnten ehrenamtlichen Engagement der Klägerin für die Kirchengemeinde handelt es sich auch bei diesen Umständen lediglich um als Indizien zu bewertende äußere Umstände, die alleine den Schluss auf eine ernsthafte Hinwendung zum christlichen Glauben nicht tragen können. Gegen eine solche Hinwendung spricht vorliegend auch, dass es der Klägerin nicht gelungen ist, die von ihr behauptete Unverzichtbarkeit der Glaubensbetätigung überzeugend darzustellen. Das Vorbringen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung enthält auffällig viele Bibelzitate, jedoch nur wenige Angaben dazu, welche Auswirkungen diese auf die Klägerin persönlich und ihr Leben haben. Dies gilt insbesondere für ihre Antwort auf die Frage, was die christliche Religion für sie persönlich bedeutet und was sie mit der Glaubenseinstellung verbindet. Hier verwies sie pauschal darauf, dass Gott sie „Nächstenliebe“ gelehrt habe und sie Dinge wie „Glaube, Nächstenliebe und Frieden“, von denen Gott spreche, in ihrem Leben befolgen wolle. Dass sie hierfür auf den christlichen Glauben angewiesen ist, legte die Klägerin nicht überzeugend dar. Ohne dies näher zu erläutern gab sie lediglich an, dass Jesus D.        für sie „ein Weg“ und „ein Licht“ sei. Im Übrigen erschöpfte sich ihre Antwort in der phrasenhaften Wiedergabe von Bibelinhalten. Derartige Kenntnisse über den Inhalt der Bibel lassen sich auch ohne eine identitätsprägende Hinwendung zum christlichen Glauben erwerben.

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Für eine die religiöse Identität der Klägerin prägende Glaubenseinstellung sprechen auch nicht die zur Gerichtsakte gereichten Unterlagen. Soweit Pastorin i. R. C.           eine solche Glaubenseinstellung im Schreiben vom 6. T.         2024 zu erklären versucht, ist dem nicht zu folgen. Den Ausführungen ist zum einen bereits nicht zu entnehmen, dass das dargestellte Bedürfnis der Klägerin nach Teilhabe am Gemeindeleben zwingend religiöser Natur ist. Zum anderen kann die schrittweise Wiederaufnahme gemeindlicher Tätigkeiten durch die Klägerin nach der Bedrohung durch ihren Ehemann auch mit dem augenscheinlichen Abklingen der akuten Bedrohungslage erklärt werden. Laut Frau C.           hat der Ehemann die Klägerin nach dem Vorfall „in Ruhe gelassen“. Auch in der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin hierzu nicht weiter ausgeführt. Auch die übrigen Ausführungen von Frau C.           sowie die diesen beigefügten Chat-Verläufe zwischen ihr und der Klägerin bieten keinen über das Vorbringen der Klägerin hinausgehenden Aspekte.

59

Es ist auch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass die Klägerin aufgrund der Weitergabe von Informationen durch ihren Ehemann an dessen im Iran lebende Familie mit Verfolgung zu rechnen hätte. Ungeachtet dessen, dass das Vorbringen der Klägerin zu etwaigen Bedrohungen durch Familienmitglieder ihres Ehemannes bereits unsubstantiiert ist, hat sie an diesem auf Nachfrage ihres Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung auch nicht mehr festgehalten. Sie stellte vielmehr klar, dass sie nicht direkt bedroht wurde, sondern lediglich der Kontakt zu ihr abgebrochen worden sei.

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Aus den obigen Ausführungen folgt, dass den Klägern auch kein Anspruch auf subsidiären Schutz (§ 4 AsylG) oder auf Feststellung von Abschiebungsverboten (§ 60 Abs. 5, Abs. 7 AufenthG) zusteht.

61

Die Abschiebungsandrohung begegnet aus den Gründen des Bescheids, auf die das Gericht zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, § 77 Abs. 3 AsylG, keinen Bedenken. Entsprechendes gilt für die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes im Falle einer Abschiebung.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Rechtsmittelbelehrung

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Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsge­richt Gelsenkirchen schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das ange­foch­tene Urteil be­zeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen.

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Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatli­chen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirt­schaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behör­den und juristi­sche Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Auf­gaben gebil­deten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Re­gelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

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Balzer