Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil vom 20.05.2025 – 19 K 3364/23
ECLI:DE:VGGE:2025:0520.19K3364.23.00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks X.-straße 000 in 0000 S. . Das Grundstück ist mit einem Mehrfamilienhaus mit 4 Wohneinheiten in den Obergeschossen und 2 Ladenlokalen im Erdgeschoss bebaut.
Mit Feuerstättenbescheid vom 17. August 2019 gab der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger der Klägerin u. a. auf, die Ausführung unter Nr. 1 bis 11 aufgeführter Arbeiten fristgerecht zu veranlassen.
Der Beklagte erließ auf der Grundlage des Feuerstättenbescheids unter dem 14. September 2022 einen Zweitbescheid. Die genannten Arbeiten müssten spätestens bis 25. Oktober 2022 abgeschlossen sein. Der Beklagte drohte der Klägerin unter Ziffer 2 des Zweitbescheides die Ersatzvornahme an.
Am 18. April 2023 wurde die Ersatzvornahme durchgeführt. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger stellte dem Beklagten hierfür 139,23 Euro in Rechnung.
Mit Schreiben vom 2. Juni 2023 hörte der Beklagte die Klägerin zu der Absicht an, sie zu den Kosten und Gebühren der Amtshandlung heranzuziehen. Die Klägerin ließ am 14. Juni 2023 vortragen, sie habe den von dem Schornsteinfeger in Rechnung gestellten Betrag an diesen überwiesen. Die weiteren geltend gemachten Kosten seien jedoch „hinfällig“, da das Handeln des Beklagten von einem „Bedürfnis nach Rufschädigung und Einschüchterung von Bürger“ getragen sei. Der Beklagte habe „hier nichts zu verlangen“. Bestehe er weiter auf seiner Forderung, werde dies das „Sprungbrett“ dafür bilden, dass Polizisten in NRW auf Aufforderung die Body-Cams einzuschalten hätten.
Mit Kostenerstattungsbescheid vom 27. Juni 2023 forderte der Beklagte die Klägerin zur Zahlung von insgesamt 314,23 Euro auf. Diese setzten sich aus 139,23 Euro für die Durchführung der Schornsteinfegerarbeiten im Rahmen der Ersatzvornahme nach § 26 SchfHwG i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 5 KÜO und Anlage 3 Ziffer 5.1. und 5.2 zu § 1 Abs. 4 KÜO und 170,- Euro Kosten der Amtshandlung gemäß Ziffer 15.3.7 i. V. m. 15.3.0 bis 15.3.0.2 des Gebührentarifs der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung – AVwGebO – NRW und dem Runderlass des Ministeriums des Innern – 14.36.08.06 – vom 17. April 2018 zusammen. Die Ersatzvornahme sei notwendig gewesen, weil die Klägerin ihrer Pflicht zur Veranlassung der ausstehenden Schornsteinfegerarbeiten trotz mehrfacher Aufforderung nicht nachgekommen sei.
Die Klägerin hat am 27. Juli 2022 Klage erhoben.
Sie wiederholt und vertieft im Wesentlichen ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Kostenerstattungsbescheid vom 27. Juni 2023 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er tritt dem Vortrag der Klägerin entgegen.
Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung ein Befangenheitsgesuch gegen den Einzelrichter geäußert und damit begründet, dass ihr Akteneinsicht nicht gewährt worden sei und dass der von dem Beklagten im Schriftsatz vom 18.8.23 genannte Vermerk Bl. 36 des Verwaltungsvorgangs dem Gericht nicht vorgelegt worden sei, jedoch die Möglichkeit bestanden hätte, Akteneinsicht vor der mündlichen Verhandlung zu nehmen.
Entscheidungsgründe
Der Einzelrichter ist durch das in der mündlichen Verhandlung seitens der Klägerin geäußerte Befangenheitsgesuch nicht an der Entscheidung gehindert, denn dieses ist unbeachtlich, da rechtsmissbräuchlich. Nach § 54 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – i. V. m. § 42 Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO – findet die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Ein Befangenheitsgesuch ist dann rechtsmissbräuchlich und damit unbeachtlich, wenn die Begründung dieses Gesuchs unter keinem denkbaren Gesichtspunkt die Ablehnung des Richters rechtfertigen kann und mit der Art und Weise seiner Anbringung ein gesetzeswidriger und damit das Instrument der Richterablehnung missbrauchender Einsatz dieses Rechts erkennbar wird.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. November 2012 – 2 KSt 1.11 –, NVwZ 2013, 225.
Die Begründung des Ablehnungsgesuchs kann unter keinem denkbaren Gesichtspunkt die Ablehnung des abgelehnten Richters rechtfertigen. Sie entbehrt vielmehr schon deswegen offensichtlich jeder Grundlage, weil der von der Klägerin angeführte Sachverhalt nicht zutrifft. Die Klägerin hat kein Akteneinsichtsgesuch geäußert und der Vermerk Bl. 36 des Verwaltungsvorgangs war dem Gericht vorgelegt worden. Unabhängig davon ist nicht einmal ansatzweise dargetan, inwiefern aus dem behaupteten Sachverhalt irgendein Anhalt für Misstrauen gegen die Unparteilichkeit gerade des Einzelrichters ableitbar sein könnte. Die haltlose Art und Weise der Anbringung lässt einen missbrauchenden Einsatz des Instruments der Richterablehnung erkennen. Bestätigt wird dies dadurch, dass die Klägerin regelmäßig und undifferenziert auch in anderen Verfahren auf ihr nicht genehme Entscheidungen mit der Ablehnung sämtlicher beteiligter Richter reagiert. Dieses Muster ist namentlich den Verfahren 19 K 103/22, 19 K 1114/22 19 K 1219/22 zu entnehmen, in denen die Klägerin jeweils Prozesskostenhilfebeschlüsse zum Anlass für gegen sämtliche beschließenden Richter gerichtete Ablehnungsgesuche genommen hat.
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffenden Gründe des Bescheids Bezug genommen. Die Klägerin hält dem nichts Durchgreifendes entgegen. Die von der Klägerin an den bevollmächtigten Schornsteinfeger geleistete Zahlung ist unerheblich, weil Kostengläubiger der Beklagte ist. Kostengläubiger ist nämlich nach §§ 26 Abs. 2 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz, 77 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW der Rechtsträger der Behörde, die die Ersatzvornahme vorgenommen hat.
Einwände gegen die Rechtmäßigkeit dieser Amtshandlung dem Grunde nach verfangen schon deswegen nicht, weil die zugrundeliegenden Verwaltungsakte im Zweitbescheid vom 27. September 2022 und der Ordnungsverfügung mit Festsetzung der Ersatzvornahme vom 21. März 2023 bestandskräftig sind. Die von der Klägerin beanspruchte Unverletzlichkeit der Wohnung wird durch die in Rede stehenden Bestimmungen des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes auf Grundlage von Art. 13 Abs. 7 Grundgesetz verfassungsgemäß eingeschränkt.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. April 2020 – 4 A 3726/18 –, juris.
Die Rechtmäßigkeit der Ersatzvornahme in ihrem konkreten Verlauf wird durch das unsubstantiierte Vorbringen der Klägerin nicht in Frage gestellt. Es bietet keinen Anlass zu weiterer Sachverhaltsaufklärung.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO
Rechtsmittelbelehrung
Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
314,23 Euro
festgesetzt.
Gründe
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht der beantragten Geldleistung.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.