Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Gelsenkirchen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss vom 21.05.2025 – 15 L 763/25

ECLI:DE:VGGE:2025:0521.15L763.25.00

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

2

I. Der gemäß § 88, § 122 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dem Begehren des Antragstellers entsprechend dahingehend auszulegende Antrag,

3

dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die in seinem den Antragsteller betreffenden Verwaltungsvorgang befindlichen unrechtmäßig gespeicherten Kontoauszüge und anderen sensiblen Bankinformationen unverzüglich zu löschen, und ihm zu untersagen, diese Daten weiter zu verarbeiten,

4

hat keinen Erfolg.

5

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis getroffen werden, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt in beiden Fällen voraus, dass der zu Grunde liegende materielle Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht sind, vgl. § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 29N01 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO).

6

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Antragsteller hat einen die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Mit seinem Antrag begehrt er keine vorläufige Maßnahme, sondern eine endgültige Vorwegnahme der in einem künftigen Hauptsacheverfahren zu erstrebenden Entscheidung. Würden die Daten, die der Antragsteller als von dem Antragsgegner unrechtmäßig verarbeitet ansieht, gelöscht und - als zwangsläufige Folge hiervon - auch nicht mehr vom Antragsgegner weiterverarbeitet, würde sich das Klageverfahren des Antragstellers insoweit erledigen.

7

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung dient als Mittel des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich nur der Sicherung von schutzwürdigen Rechtspositionen und hat generell nicht die Funktion, Ansprüche zu befriedigen.

8

Daher ist die Hauptsache vorwegnehmenden Anträgen - wie hier - im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur ausnahmsweise dann stattzugeben, wenn das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte. Dabei ist dem jeweils betroffenen Grundrecht und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen.

9

BVerwG, Beschluss vom 26. November 2013 - 6 VR 3.13 -, juris Rn. 5, m.w.N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 28. September 2023 - 12 B 811/23 -, juris Rn. 7, vom 9. September 2021 - 15 B 1468/21 -, juris Rn. 5, vom 28. Juni 2018 - 15 B 875/18 -, juris Rn. 29, und vom 8. Mai 2017 - 15 B 417/17 -, juris Rn. 8; jeweils auch abrufbar unter nrwe.de.

10

Hiervon ausgehend hat der Antragsteller nicht ansatzweise glaubhaft gemacht, dass ihm bei einem Abwarten einer Entscheidung in dem anhängigen Hauptsacheverfahren unzumutbare, auch nach einem Erfolg in diesem Verfahren nicht mehr zu beseitigende Nachteile drohen.

11

In seiner Antragsschrift hat der Antragsteller keinerlei Ausführungen zur besonderen Eilbedürftigkeit der Sache gemacht. Hierauf hat ihn das Gericht mit richterlicher Verfügung vom 22. April 2025 und dem zusätzlichen Hinweis darauf, das Gericht könne nach Ablauf der dem Antragsgegner gesetzten Erwiderungsfrist von zwei Wochen entscheiden, hingewiesen. Auch danach hat der Antragsteller im vorliegenden Eilverfahren zur Eilbedürftigkeit der Sache nicht vorgetragen.

12

Soweit er in dem ebenfalls von ihm geführten Klageverfahren 15 K 2368/25 am 5. Mai 2025 ohne weitere Ausführungen Ablichtungen der ersten Seite einer gegen ihn vor dem Amtsgericht Z. erhobenen Räumungsklage seiner Vermieterin eingereicht hat, ergibt sich auch hieraus nichts Anderes. Sollte die mit dem vorliegenden Eilverfahren begehrte Datenlöschung dem weiteren Ziel einer Abwendung der Räumungsklage dienen, hat der Antragsteller weder dargelegt, wie sich die begehrte Löschung der Daten des Antragsgegners auf diese auswirken soll, noch ist ein solcher Zusammenhang für das Gericht auch nur ansatzweise erkennbar.

13

II. Die Kostenentscheidung zu Lasten des unterlegenen Antragstellers folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

14

III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Eine Streitwertreduzierung kommt nicht in Betracht. Der auf die Vorwegnahme der Hauptsache gerichtete Eilantrag hat keinen nur vorläufigen Charakter.

15

Rechtsmittelbelehrung

16

Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Beschluss zu 1.) kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Ver­waltungs­gericht Gelsenkirchen (Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen oder Postfach 10 01 55, 45801 Gelsenkirchen) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Ober­verwal­tungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster ent­scheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist ein­geht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegi­dii­kirch­platz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Be­schwerde ist in­nerhalb eines Mo­nats nach Be­kanntgabe der Ent­scheidung zu be­gründen. Die Be­gründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Be­schwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzu­reichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung ab­zuändern oder auf­zuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung aus­einander setzen.

17

Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Perso­nen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentli­chen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

18

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.

19

Gegen die Festsetzung des Streitwerts (Beschluss zu 2.) kann innerhalb von sechs Monaten, nach­­dem diese Ent­scheidung Rechtskraft erlangt oder das Ver­fahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen oder Postfach 10 01 55, 45801 Gelsenkirchen) schrift­lich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Ge­schäfts­stelle Beschwerde ein­gelegt wer­den, über die das Ober­ver­wal­tungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster ent­scheidet, falls das Ver­wal­tungs­ge­richt ihr nicht abhilft. Hierfür be­steht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als ei­nen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde inner­halb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbe­schlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zu­läs­sig, wenn der Wert des Be­schwer­degegen­s­tandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Ge­richt, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grund­sätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.