Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil vom 18.06.2025 – 15 K 1995/24
ECLI:DE:VGGE:2025:0618.15K1995.24.00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Antrags auf Aufstiegsfortbildungsförderung für die Fortführung seines Studiums (B.A.) Architektur an der Hochschule U., nachdem er zunächst an der IU Internationalen Hochschule Architektur (B.A.) studiert hatte.
Der Kläger nahm zum Sommersemester 2021 das Studium der Architektur (B.A.) an der lU Internationalen Hochschule (nachfolgend: IU) mit Sitz in X. auf. Er war ausweislich seiner Immatrikulationsbescheinigung vom 11. Januar 2023 über das vierte Fachsemester zuletzt im Wintersemester 2022/2023 an der IU im dualen Studium Architektur eingeschrieben. Die IU hat den Kläger ausweislich der Exmatrikulationsbescheinigung vom 9. März 2023 mit Wirkung zum Ablauf den 28. Februar 2023 exmatrikuliert. Für die weiteren Einzelheiten des Bescheinigungsinhalts wird auf Blatt 345 und 482 des Verwaltungsvorgangs (Beiakte Heft 1) Bezug genommen. Ausweislich des dem vormals zuständigen Ausbildungsförderungsamt L. vorgelegten Studienvertrags lag dem dualen Studium das Zeitmodell einer geteilten Woche mit einer wöchentlichen Praktikums-Ausbildungszeit von 20 Stunden zugrunde. Für die weiteren Einzelheiten des Vertragsinhalts wird auf Blatt 1.121-1.128 der Beiakte Heft 1 Bezug genommen.
Nach drei Semestern und fünf Monaten wechselte er zum Sommersemester 2023 in das Studium Architektur (B.A.) an der Hochschule U.. Diese rechnete ihm ein Fachsemester des vorherigen Studiums an und stufte ihn in das zweite Fachsemester ein.
In seinem Weiterförderungsantrag vom 5. März 2023 gab er an, einen Hochschulwechsel unter Beibehaltung derselben Fachrichtung Architektur vorgenommen zu haben.
Daraufhin bewilligte das beklagte Ausbildungsförderungsamt dem Kläger – zwischen den Beteiligten unstreitig – durch Bescheid vom 30. Mai 2023 (in dem übersandten 1.140-seitigen Verwaltungsvorgang soweit ersichtlich nicht abgeheftet), Ausbildungsförderung für April 2023 bis August 2023, wies ihn darauf hin, dass er sich im Sommersemester 2023 förderungsrechtlich im vierten Fachsemester befände und zum Wintersemester 2023/24 den Leistungsnachweis gemäß § 48 BAföG vorzulegen habe.
Am 11. August 2023 reichte der Kläger einen Weiterförderungsantrag für den Bewilligungszeitraum von September 2023 bis März 2024 ein. Auf die Aufforderung zur Vorlage eines vom Prüfungsamt ausfüllenden Formblattes 5, dass er die üblichen Leistungen der ersten vier Semester zum 31. August 2024 erbracht habe, teilte der bevollmächtigte Vater des Klägers mit, das Formblatt 5 könne seitens der Hochschule nicht ausgefüllt werden. Der erforderliche Leistungsnachweis könne nicht erbracht werden.
Die Studienbescheinigung nach § 9 BAföG der Hochschule U. vom 30. August 2023 weist das Wintersemester 2023/2024 des Klägers als sechstes Hochschulsemester und drittes Fachsemester aus. Die Studienbescheinigung nach § 9 BAföG der Hochschule U. vom 12. März 2024 weist das Sommersemester 2024 des Klägers als siebtes Hochschulsemester und viertes Fachsemester aus.
Diesen Weiterförderungsantrag lehnte das Ausbildungsförderungsamt durch Bescheid vom 28. September 2023 ab, weil der Kläger einen Nachweis gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht habe, nicht vorgelegt habe. Für die weiteren Einzelheiten des Bescheidinhalts wird auf Blatt 37 f. der Beiakte Heft 1 Bezug genommen.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 27. Oktober 2023 Widerspruch mit der Begründung ein, bei dem zum Sommersemester 2023 durchgeführten Wechsel an die Hochschule U. handele es sich nicht nur um einen Hochschulwechsel. Der duale Studiengang Architektur (B.A.) an der IU sei nicht vergleichbar mit einem Vollzeitstudium, das er an der Hochschule U. aufgenommen habe und das eine Berufszulassung beinhalte. Deshalb müsse er den Leistungsnachweis gemäß § 48 BAföG nicht vorlegen. Das Studienbüro der Hochschule U. habe ihm mitgeteilt, wegen der niedrigeren Einstufung befände er sich gegenwärtig erst im dritten Fachsemester und dass Formblatt zum fünften Fachsemester könne noch nicht ausgefüllt werden. Eine Bescheidung des Widerspruchs ist bisher nicht ersichtlich.
Mit Bescheid vom 12. Dezember 2023 lehnte das Ausbildungsförderungsamt den Antrag des Klägers auf Förderung nach einem Fachrichtungswechsel ab. Bei der Entscheidung über seinen Antrag vom 5. März 2023 habe er lediglich einen Hochschulwechsel unter Beibehaltung derselben Fachrichtung Architektur angegeben. Nachdem das Ausbildungsförderungsamt dem Kläger durch Bescheid vom 30. Mai 2023 Ausbildungsförderung für den Zeitraum von April bis August 2023 bewilligt und den nachfolgenden Folgeantrag für eine Förderung ab September 2023 durch Bescheid vom 28. September 2023 abgelehnt habe, weil der Kläger den Nachweis gemäß § 48 Abs. 1 BAföG nicht habe vorlegen können und angab, die Studiengänge seien nicht vergleichbar, stelle sich sein Wechsel zum Sommersemester 2023 als Fachrichtungswechsel dar. Der Kläger habe selbst ausgeführt, die Studiengänge seien nicht vergleichbar. Der Bachelor-Abschluss der lU sei von der Architektenkammer nicht anerkannt. Er sei nicht kammerzugelassen und berechtige nicht zu der Berufsbezeichnung Architekt. Für den Fachrichtungswechsel, der unter Berücksichtigung des von der Hochschule U. angerechneten einzelnen Fachsemesters im dritten Fachsemester erfolgt sei, könne er sich nicht auf einen wichtigen Grund berufen. Soweit er anführe, der Studienabschluss an der lU berechtige nicht zur Eintragung bei der Architektenkammer und Berufsbezeichnung Architekt, stelle dies weder einen unabweisbaren noch einen wichtigen Grund dar. Zur Führung der Berufsbezeichnung Architekt sei ein mindestens vierjähriges Studium der Architektur erforderlich. Schon bei Aufnahme des Architekturstudiums an der lU mit einer Dauer von sieben Semestern, habe ihm bewusst sein müssen, dass damit ein vollwertiger Abschluss, der zur Berufsbezeichnung Architekt führe, überhaupt nicht erreichbar gewesen sei.
Mit Schreiben ebenfalls vom 12. Dezember 2023 hörte das beklagte Ausbildungsförderungsamt den Kläger zur beabsichtigten Aufhebung des Bewilligungsbescheids vom 30. Mai 2023 über die Bewilligung von Ausbildungsförderung ab April 2023 und Rückforderung der eventuell zu viel gezahlten Förderungsleistungen an. Der Kläger habe nachträglich erklärt, er habe bei seinem Wechsel von der IU zur Hochschule U. die Fachrichtung gewechselt. Ein wichtiger Grund für diesen Fachrichtungswechsel zum April 2023 sei nicht festzustellen. Rückwirkend sei festzustellen, dass die ab April 2023 bewilligte Ausbildungsförderung ihm tatsächlich nicht zustehe. Für die weiteren Einzelheiten wird auf Bl. 9 ff. der Beiakte Heft 1 Bezug genommen.
Gegen den Bescheid vom 12. Dezember 2023 legte der durch seinen Prozessbevollmächtigten vertretene Kläger mit Schreiben vom 8. Januar 2024 Widerspruch ein und begründete diesen unter dem 20. März 2024, es handele sich nicht um einen Fachrichtungswechsel. Bei dem Wechsel zu der Hochschule U. seien dem Kläger nur ein Teil der erbrachten Leistungen/Creditspoints anerkannt worden, sodass er nicht in das fünfte, sondern in das dritte Semester gewechselt sei. Der Kläger habe an der IU das Studienfach „Architektur mit dem Abschluss Bachelor“ studiert und studiere dies an der an der Hochschule U.. Die Studiengänge unterschieden sich lediglich darin, dass die Architektenkammer den Bachelorabschluss an der IU nicht anerkenne und der Kläger bei Studienabschluss nicht zu der Berufsbezeichnung Architekt berechtigt wäre. Der Abschluss des Studiums an der Hochschule U. werde hingegen von der Architektenkammer anerkannt.
Durch Widerspruchsbescheid vom 4. April 2024 wies das beklagte Ausbildungsförderungsamt den Widerspruch vom 8. Januar 2024 zurück. Unter Vertiefung der Ausführungen im Bescheid vom 12. Dezember 2023 führte das Ausbildungsförderungsamt aus, der Kläger habe die Fachrichtung gewechselt. Dies habe er selber mitgeteilt. Warum er nun seinen Vortrag wechsele und nicht mehr von einem Fachrichtungswechsel, sondern von einem Hochschulwechsel ausgehe, habe er nicht ausgeführt. Die Studiengänge seien auf unterschiedliche Ausbildungsziele ausgerichtet. Der Studiengang an der Hochschule U. sei auf die unmittelbare Zulassung zum Architektenberuf als konkretes Ausbildungsziel ausgerichtet. Der Abschluss der IU hingegen berechtige lediglich zur Aufnahme eines Masterstudiums. Die Zulassung durch die Architektenkammer sei damit verwehrt. Eine förderungsunschädliche Schwerpunktverlagerung liege nicht vor. Denn die Hochschule U. habe nicht alle an der IU absolvierten Fachsemester angerechnet. Deshalb könne dahinstehen, ob die Ausbildungsinhalte bis zum Wechsel unterschiedlich gewesen seien.
Hiergegen hat der Kläger am 30. April 2024 die vorliegende Klage erhoben. Zu deren Begründung wiederholt und vertieft er seine Ausführung aus dem Widerspruch gegen den Bescheid vom 12. Dezember 2023. Der angegriffene Bescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheids sei rechtwidrig und verletze den Kläger in seinen Rechten. Ihm stehe ein Anspruch auf Bewilligung und Gewährung von Leistungen auf Ausbildungsförderung ab April 2023 in gesetzlich zulässiger Höhe zu. Er habe keinen Fachrichtungswechsel bei dem Wechsel seines Studiums von der IU zur Hochschule U. vorgenommen. Er sei vielmehr bei der gleichen Fachrichtung (Architektur mit dem Abschluss Bachelor) verblieben und habe das gleiche Studienfach belegt.
Die Studiengänge unterschieden sich lediglich darin, dass die Architektenkammer den Bachelorabschluss an der IU nicht anerkenne und der Kläger dadurch die Berufsbezeichnung Architekt nicht führen dürfe. Bei einem Studienabschluss im Fach Architektur an der Hochschule U. verhalte sich die Architektenkammer anders; dort dürfe der Kläger bei erfolgreichem Bachelorabschluss die Berufsbezeichnung „Architekt“ führen. Inhaltlich handele es sich bei den beiden Hochschulen bezogen auf den streitbefangenen Bachelorabschluss (Ausbildungsgang Architektur) um vergleichbare Lehrpläne und Ausbildungs- bzw. Prüfungsordnungen, die auf einen bestimmten, berufsqualifizierenden Abschluss und ein bestimmtes Ausbildungsziel ausgerichtet seien. Zahl und Art der Unterrichts- bzw. Lehrveranstaltungen seien ebenfalls vergleichbar.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich wörtlich,
„1. Den Bescheid der Beklagten vom 12.12.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.04.2024 aufzuheben.
2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ab April 2023 Leistungen auf Ausbildungsförderung in gesetzlich zulässiger Höhe zu zahlen.“
Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Er vertieft seine Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren. Der neuerliche Meinungswechsel des Klägers könne nicht nachvollzogen werden. Die Erkenntnis, der Wechsel von einem 180 Kreditpunkte Bachelor der Architektur an der IU zu einem 240 Credit-Punkte Bachelor an der Hochschule U. sei gerade erst aus dem vehementen Widerspruch des Klägers entstanden. Die Einordung als Fachrichtungswechsel werde durch einen Vergleich der Modulhandbücher beider Studiengänge belegt. Das Studium an der Hochschule U. vermittle für den Studiengegenstand der Architektur Fachwissen in größerer Breite und Tiefe. Dies zeige sich an den in diesem Studiengang zu erwerbenden Kreditpunkten.
Im Übrigen sei Ausbildungsförderung ebenfalls zu versagen, handelte es sich nicht um einen Fachrichtungswechsel. Stelle der Wechsel von der IU an die Hochschule U. einen Hochschulwechsel unter Beibehaltung der Fachrichtung dar, befände der Kläger sich im fünften Fachsemester, weil die in der bisherigen Ausbildung verbrachten Semester auf die jetzige Ausbildung anzurechnen seien. Für eine Förderung ab dem fünften Fachsemester sei der Nachweis gemäß § 48 BAföG Voraussetzung. Der Kläger habe diesen Nachweis nicht vorgelegt. Die fehlende Anerkennung aller an der IU verbrachten Fachsemester durch die Hochschule U. führten bei Annahme eines förderungsunschädlichen Hochschulwechsels in derselben Fachrichtung nicht zu einer förderungsrechtlichen Betrachtung des Klägers in einem niedrigeren Fachsemester. Solche Zeitverluste bei einem Hochschulwechsel unter Beibehaltung des Studienganges seien nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (- 12 A3854/19 -) unerheblich.
Die Kammer hat den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss vom 12. Mai 2025 auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Die Beteiligten, der Kläger mit Schriftsatz vom 21. Mai 2025 und der Beklagte mit Schriftsatz vom 3. Juni 2025 haben auf gerichtliche Anfrage nach einem Einverständnis zur Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung, ihren Verzicht auf eine solche erklärt.
Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf die beigezogene Verwaltungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Entscheidung ergeht gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch den Einzelrichter und gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im Einverständnis der Beteiligten ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Der wörtlich gestellte Antrag,
„1. Den Bescheid der Beklagten vom 12.12.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.04.2024 aufzuheben.
2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ab April 2023 Leistungen auf Ausbildungsförderung in gesetzlich zulässiger Höhe zu zahlen.“,
ist mit Blick auf das Rechtsschutzziel des Klägers gemäß § 88 VwGO als Verpflichtungsantrag auszulegen,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 12. Dezember 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. April 2024 zu verpflichten, dem Kläger ab April 2023 Leistungen auf Ausbildungsförderung in gesetzlich zulässiger Höhe zu bewilligen.
Der anwaltlich unter 2. angekündigte Antrag wäre als Leistungsantrag unzulässig. Eine auf Verurteilung des Beklagten gerichtete Leistungsklage wäre unstatthaft. Die Entscheidung über die Bewilligung von Ausbildungsförderung ergeht in Gestalt eines Verwaltungsaktes i.S.v. § 31 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Zu dessen Erlangung ist die Verpflichtungsklage die statthafte Klageart (§ 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO). Wenngleich darin das statthafte Rechtsschutzbegehren als „Verurteilung zum Erlaß […]“ bezeichnet ist, richtet sich der Inhalt des mit dem Antrag begehrten Sachausspruchs des Gerichts in dieser Konstellation nach § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Danach „spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.“ Eine Antragsauslegung wie vorliegend kommt aus Gründen effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes - GG -) sowie der verfahrensrechtlichen Hinweispflichten des Gerichtes (§ 86 Abs. 3 VwGO) insbesondere ausnahmsweise auch bei anwaltlich angekündigten Anträgen in Betracht, wenn das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheidet und eine unmittelbare Erörterung der Streitsache (§ 104 Abs. 1 VwGO) damit entfällt.
Zwar ist das Verwaltungsgericht an die Fassung der Anträge nicht gebunden, darf aber nach § 88 VwGO über das Klagebegehren nicht hinausgehen. Vielmehr hat es das tatsächliche Rechtsschutzbegehren zu ermitteln. Maßgebend für den Umfang des Klagebegehrens ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das aus dem gesamten Parteivorbringen, insbesondere der Klagebegründung, zu entnehmende wirkliche Rechtsschutzziel. Insoweit sind die für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Grundsätze (§§ 133, 157 BGB) heranzuziehen. Maßgebend ist der geäußerte Parteiwille, wie er sich aus der prozessualen Erklärung und den sonstigen Umständen ergibt; der Wortlaut der Erklärung tritt hinter deren Sinn und Zweck zurück. Ist der Kläger im Verwaltungsprozess anwaltlich vertreten, kommt der Fassung des Klageantrags bei der Ermittlung des tatsächlich Gewollten zwar gesteigerte Bedeutung zu. Weicht das wirkliche Klageziel von der Antragsfassung jedoch eindeutig ab, darf auch die Auslegung vom Antragswortlaut abweichen.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Mai 2020 – 6 B 53/19 – juris Rn. 3.
Vorliegend ist das in dem Antrag klar zum Ausdruck kommende wirkliche Rechtsschutz des Klägers, Ausbildungsförderung für sein Studium der Architektur (Bachelor) an der Hochschule U. ab April 2023 zu behalten und ab Oktober 2023 zu erhalten.
Der Kläger kann den angefochtenen Bescheid auch hinsichtlich des von der Regelungswirkung betroffenen Zeitraums von April bis August 2023 zur gerichtlichen Überprüfung stellen. Insoweit fehlt ihm nicht das Rechtsschutzbedürfnis, weil für diesen Zeitraum die Regelungswirkungen des Bewilligungsbescheids vom 30. Mai 2023 noch wirksam sind (§ 39 Abs. 2 SGB X). Das beklagte Ausbildungsförderungsamt hat in dem angefochtenen Bescheid mit dafür in Anspruch genommener Regelungswirkung einer Bescheidung dem Grunde nach für den gesamten Ausbildungsabschnitt ausgeführt, dem Kläger stehe ab April 2023 keine Ausbildungsförderung für sein Studium an der Hochschule U. zu. Diese rechtliche Feststellung kann der Kläger nach Abschluss des Widerspruchverfahrens nicht leichter oder einfacher anderweitig überprüfen lassen.
Indes ist die Klage nicht begründet.
I. Der rechtshängig gemachte Verpflichtungsantrag hat am Maßstab des § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO keinen Erfolg. Der Bescheid des beklagten Ausbildungsförderungsamts vom 12. Dezember 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. April 2024 ist zwar rechtswidrig (1.), aber verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (2.). Er hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Ausbildungsförderung für sein Studium (B.A.) an der Hochschule U. (Architektur) ab April 2023.
1. Der angefochtene Bescheid und der Widerspruchsbescheid sind rechtswidrig, weil das beklagte Ausbildungsförderungsamt in dem Bescheid eine Entscheidung über die Ausbildungsförderung dem Grunde nach wegen eines Fachrichtungswechsels (§ 7 Abs. 3 BAföG) getroffen hat, ohne dass der Kläger dies beantragt hat. Dem Ausbildungsförderungsamt fehlt hierfür die verfahrensrechtliche Bescheidungsbefugnis. Für die Entscheidung vorab über Ausbildungsförderung dem Grunde nach setzt der eindeutige Normwortlaut des § 46 Abs. 5 Satz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) einen Antrag voraus.
Vgl. Müller, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand: November 2022, § 46 Rn. 21.
Dieser ist in dem 1.140 seitigen dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgang nicht ersichtlich.
Das Ausbildungsförderungsamt hat durch den angefochtenen Bescheid und den Widerspruchsbescheid eine gegenwärtig perplexe Bescheidlage geschaffen: Mit dem streitbefangenen Bescheid vom 12. Dezember 2023 hat das Ausbildungsförderungsamt die Ausbildungsförderung dem Grunde nach ab dem Zeitpunkt April 2023 verneint. Zugleich ist der unstreitig erlassene bestandskräftige Bescheid vom 30. Mai 2023 über die Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum April 2023 bis August 2023 mangels erfolgter Aufhebung noch wirksam. Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist (§ 39 Abs. 2 SGB X). Das Ausbildungsförderungsamt hat hierzu ein Verwaltungsverfahren (§ 8 SGB X) eingeleitet und den Kläger unter dem 12. Dezember 2023 zur beabsichtigten Aufhebung und Rückforderung der geleisteten Ausbildungsförderung angehört (§ 24 SGB X). Zudem ist das Widerspruchsverfahren hinsichtlich des Bescheides vom 28. September 2023, mit dem das Ausbildungsförderungsamt dem Kläger die Förderung ab September 2023 wegen nicht erbrachten Nachweises gemäß § 48 Abs. 1 BAföG versagt nicht abgeschlossen. Die verwaltungsrechtliche Verfahrenshoheit des Ausbildungsförderungsamtes geht nicht über die gesetzlichen Maßgaben (§ 17 Abs. 1 Nr. 1 SGB I) hinaus, die formal eine Fortführung der eingeleiteten Verfahren gebieten und einer übergreifenden Regelungswirkung durch Initiativbescheid in einem antragsgebundenen Verfahren (§ 46 Abs. 2 BAföG) entgegenstehen. Der Kläger hat keine Bescheidung mit Wirkung für den gesamten Ausbildungsabschnitt (§ 46 Abs. 5 Satz 2 BAföG) begehrt.
Das Ausbildungsförderungsamt hat in dem Bescheid vom 12. Dezember 2023 die Regelungswirkungen der vorerwähnten zuvor ergangenen Bescheide nicht rechtsgestaltend aufgehoben. Die Ausführungen in dem beklagten Bescheid vom 12. Dezember 2023 „Ihr Antrag auf Förderung nach einem Fachrichtungswechsel wird abgelehnt“, ohne den von dem Bescheid umfassten Zeitraum zu benennen, sowie die Ausführung unten auf Seite 2 des vorerwähnten Bescheides „Ihr Anspruch auf Ausbildungsförderung ist somit rückwirkend ab dem April 2023 entfallen.“ (Bl. 7 Beiakte Heft 1) sind im Lichte der ausdrücklich erfolgten Anhörung nach § 24 Abs. 1 SGB X vor Aufhebung und Rückforderung durch Schreiben unter demselben Datum des 12. Dezember 2023 (Bl. 9 f. Beiakte Heft 1) lediglich als Argumentationserwägungen und Schlussfolgerungen zu verstehen (entsprechend §§ 133, 157 der Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB -), die sich auf den gesamten Sachkomplex ab April 2023 beziehen, ohne dass ihnen eigenständige Regelungswirkung für den Bewilligungszeitraum April 2023 bis August 2023 zukommen soll.
2. Der zur Entscheidung gestellte Verpflichtungsantrag bleibt ohne Erfolg, weil der Kläger keinen Anspruch auf den begehrten Sachausspruch hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Hierfür wird hinsichtlich der materiell-rechtlichen Erwägungen zunächst auf die Ausführungen des beklagten Ausbildungsförderungsamts in der Klageerwiderung vom 3. Dezember 2024 Bezug genommen.
Der Kläger hat die Fachrichtung nach Beginn seines vierten Semesters gewechselt (2.1.), ohne hierfür einen wichtigen Grund anführen zu können (2.2.).
Maßgeblich ist das Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fassung des Achtundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (28. BAföG) vom 19. Oktober 2022 (BGBl. 2022 I S. 1796). Damals lautete § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG,
„Hat der Auszubildende 1. aus wichtigem Grund oder 2. aus unabweisbarem Grund die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters.“, (Hervorhebungen nur hier)
„Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt“. (Hervorhebungen nur hier)
2.1. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen wechselt ein Auszubildender die Fachrichtung gemäß § 7 Abs. 3 Satz 3 BAföG, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt.
Die Fachrichtung ist ein durch Lehrpläne und Ausbildungs- bzw. Prüfungsordnungen geregelter Ausbildungsgang, der auf einen bestimmten, berufsqualifizierenden Abschluss oder ein bestimmtes Ausbildungsziel ausgerichtet ist und für den in der Regel die Mindestdauer sowie Zahl und Art der Unterrichts- bzw. Lehrveranstaltungen festgelegt sind.
OVG NRW, Urteil vom 12. Dezember 2022 – 12 A 3854/19 –, Rn. 32 f., zu dieser Definition vgl. Tz. 7.3.2. BAföGVwV; Buter, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand: November 2024, § 7 Rn. 47.
Die Fachrichtung wird zum einen durch den Gegenstand der Ausbildung, d. h. das materielle Wissenssachgebiet, auf dem sie Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt, und zum anderen durch das Ausbildungsziel, den angestrebten Abschluss bestimmt. Kein Unterschied des Ausbildungsziels und der Fachrichtung ist gegeben, wenn die im Wesentlichen gleichen Ausbildungsinhalte nur in unterschiedlicher Abfolge vermittelt werden. Auch ein Wechsel der konkreten Ausbildungsstätte bei unverändertem Wissenssachgebiet und Ausbildungsziel innerhalb derselben Art von Ausbildungsstätten stellt keinen Fachrichtungswechsel i.S.v. § 7 Abs. 3 Satz 3 BAföG dar.
OVG NRW, Urteil vom 12. Dezember 2022 – 12 A 3854/19 –, Rn. 34 -39, mit weiteren Nachweisen.
Nach diesen Maßgaben stellt der Wechsel des Klägers von der IU an die Hochschule U. trotz des gleichnamigen Studienfachs Architektur (B.A.) in der Sache einen Fachrichtungswechsel dar. Seine damit übereinstimmende Angabe in seinem Widerspruch vom 27. Oktober 2023 gegen den Ablehnungsbescheid wie 28. September 2023 mangels vorgelegten Nachweises gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG trifft zu. Der vorgenommene Wechsel stellt sich nicht als Hochschulwechsel im gleichen Studiengang, unter Beibehaltung des Ausbildungsziels und bei wesentlich gleichen Ausbildungsinhalten dar.
Die Studiengänge an der IU und der Hochschule U. unterscheiden sich ungeachtet der gleichnamigen Bezeichnung hinsichtlich der Mindestdauer sowie der Anzahl an Unterrichts-/Lehrveranstaltungen (2.1.1.), der anschließenden konkreten beruflichen Möglichkeiten als Ausbildungsziel (2.1.2.) und des materiellen Wissenssachgebiets, verdeutlicht durch die erreichbaren Leistungspunkte und neu eingeführte Ergänzungsangebote der IU für das von dem Kläger dort besuchte Studium (2.1.3.).
2.1.1. Der Kläger hat ausweislich der im Verwaltungsverfahren vorgelegten Studienbescheinigungen den Studiengang an der IU als „duales Studium“ belegt. Dieser Studiengang hatte ausweislich der Studienbescheinigung zum dritten Fachsemester eine Regelstudienzeit von sieben Semestern (vgl. Bl. 1131 Beiakte Heft 1). Die Unterrichtsveranstaltungen an der Hochschule nahmen 20 Wochenstunden in Anspruch. Ausweislich des dem vormals zuständigen Ausbildungsförderungsamt L. vorgelegten Studienvertrags sah das Zeitmodell eine geteilte Woche mit einer wöchentlichen Praktikums-Ausbildungszeit von 20 Stunden vor (Bl. 1.121-1.128 Beiakte Heft 1).
Das Studium Architektur an der Hochschule U. hingegen ist ein Vollzeitstudium mit acht Semestern Regelstudienzeit und auf den Erwerb von 240 ECTS, d.h. 60 ECTS mehr, angelegt.
2.1.2. Die Studiengänge sind trotz der gleichen Bezeichnung nicht auf ein vergleichbares Abschlussziel gerichtet. Dies lässt für sich betrachtet eine andere Fachrichtung feststellen. Das von dem Kläger betriebene auf sieben Semester angelegte duale Studium Architektur an der IU berechtigte unstreitig nicht zur Eintragung in die Liste einer Architektenkammer. Im wäre die Erlangung der Berufsbezeichnung „Architekt“ verwehrt geblieben. Dies hat der Kläger mehrfach vorgetragen.
Das Studium an der Hochschule U. hingegen berechtigt von Inhalt und Umfang zur Eintragung in die Architektenliste. Die Berufsbezeichnung „Architektin“ oder „Architekt“ kann erst nach einer anschließenden berufsqualifizierenden Praxisphase (zwei Jahre) und Eintragung in die Architektenliste bei der Architektenkammer geführt werden. Dies hat der Kläger ebenso selbst vorgetragen.
Dass die gegenwärtige Regelstudienzeit des dualen Studiums Architektur an der IU acht Semester beträgt und nach Angaben der IU „kammerfähig“ sein soll, ist unbeachtlich. Diese Studiengangsausgestaltung ist erst seit Oktober 2024 akkreditiert. Entscheidend für den vorliegenden Fall ist die Ausgestaltung des von dem Kläger besuchten Studiengangs.
2.1.3. Unabhängig davon zeigen sich die voneinander abweichenden Inhalte der Wissenssachgebiete des von dem Kläger an der IU betriebenen dualen Studiengangs Architektur mit sieben Semestern Regelstudienzeit und dem achtsemestrigen Vollzeitstudiengang Architektur an der Hochschule U. in der unterbliebenen vollen Anrechnung der an der IU absolvierten drei Semester. Die Hochschule U. rechnete dem Kläger ein Fachsemester von drei Fachsemestern des vorherigen Studiums an und stufte ihn in das zweite Fachsemester ein, sein viertes Hochschulsemester. Der Studienumfang von zwei Fachsemestern des dualen Studiums an der IU wurden dem Kläger nicht anerkannt. Die unterschiedlichen Inhalte finden zudem Niederschlag in den zu erwerbenden Leistungspunkten, 180 ECTS in dem dualen Studium Architektur an der IU und 240 ECTS in dem Vollzeitstudium Architektur an der Hochschule U..
Zu dieser hier entscheidungserheblichen Konstellation hat die Bundesarchitektenkammer öffentlich zugänglich auf ihrer Internetpräsenz bekannt gegeben, dass die IU sich für einige Standorte bemüht hat, in dem dualen Studiengang mit nunmehr acht Fachsemestern Regelstudienzeit die akademischen Voraussetzungen für die Eintragungsfähigkeit bei den Architektenkammern zu erfüllen.
„Die IU Internationale Hochschule hat sich hinsichtlich der dualen Studiengänge in Architektur um die Erfüllung der akademischen Voraussetzungen für die Eintragungsfähigkeit bei den Architektenkammern der Länder an einigen Standorten erfolgreich bemüht und stand dafür mit BAK und Länderarchitektenkammern sowie dem ASAP in regelmäßigem Kontakt.
Die dualen Bachelor-Studiengänge Architektur mit überarbeitetem Curriculum sind an den IU-Standorten Hamburg, Berlin, Frankfurt, München und später Stuttgart in diesem Jahr nach den Standards der Architektenkammern akkreditiert worden. Die Akkreditierung erfolgte standortbezogen unter Begutachtung der personellen, räumlichen und technischen Ausstattung und führte zu Auflagen, die nach Besichtigung der Studienstandorte nun erfüllt worden sind. Wer an diesen Standorten – und nur an diesen – zum Wintersemester 2024/2025 sein 8-semestriges Architekturstudium erstmals aufnimmt, geht damit den ersten Schritt zur Kammereintragung. Das duale Bachelor-Studium schließt mit dem „Bachelor of Arts, Architektur“ ab und der Studierende erlangt damit 180 ECTS. Für die Kammereintragung sind allerdings mind. 240 ECTS vorzuweisen, daher wären hier noch ein Master-Studium aufzusatteln und nachfolgend zwei Jahre Berufserfahrung unter Anleitung eines eingetragenen Architekten/in notwendig, um die Voraussetzungen für eine Aufnahme in die Architektenkammer als „Architekt/in“ zu erfüllen. Die IU hat zudem die Akkreditierung auch für den Masterstudiengang Architektur in Präsenz am Standort Hamburg erlangt, wird dieses Studium allerdings nach eigenen Angaben erst bei entsprechender Nachfrage anbieten.“ Vgl. https://bak.de/kammer-und-beruf/studium-und-beruf/studium-architektur-infos-zur-iu-internationale-hochschule/, zuletzt abgerufen am 16. Juni 2025.
Jedenfalls vorher genügen die Studieninhalte des dualen Studiums Architektur an der IU – also das Wissenssachgebiet – nicht den Anforderungen für die Eintragungsfähigkeit bei den Architektenkammern.
Dies lässt sich zugleich daraus ablesen, dass die IU für die Studierende des Studiengangs, den der Kläger besuchte, eine Ergänzungsangebot „Bachelor Architektur Plus“ eingeführt hat, um – so die Bundesarchitektenkammer – Defizite des bisherigen Studiengangs gegenüber dem neu akkreditierten Studiengang auszugleichen. Die Ergänzungen betreffen die Bereiche Baugeschichte, Bautypologie, Methodenkenntnis, Gebäudelehre, Gestaltung, Städtebau und Tragwerksplanung (vgl. https://bak.de/kammer-und-beruf/studium-und-beruf/studium-architektur-infos-zur-iu-internationale-hochschule/, Abruf wie vor). Damit sind die Unterschiede in den Wissenssachgebieten benannt.
2.2. Der Kläger kann sich nicht auf einen wichtigen Grund für seinen Fachrichtungswechsel berufen.
Zwar muss er nach der vorliegend für den Zeitpunkt seiner Antragstellung maßgeblichen Rechtslage keinen unabweisbaren Grund vorweisen. Denn er hat die Fachrichtung bis zum Beginn des dritten Semesters gewechselt.
Nach der oben dargestellten maßgeblichen Fassung des BAföG können sich Auszubildende auf einen wichtigen Grund für den Abbruch oder den Fachrichtungswechsel an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters berufen (§ 7 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 BAföG). Darüber hinaus müssen sie einen unabweisbaren Grund nachweisen. Bei der Bestimmung des hiernach maßgeblichen Fachsemesters wird die Zahl der Semester abgezogen, die aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung nach Entscheidung der Ausbildungsstätte auf den neuen Studiengang angerechnet werden (§ 7 Abs. 3 Satz 5 BAföG). Nach Abzug des einen durch die Hochschule U. anerkennten Fachsemesters aus dem Studium an der IU hat der Kläger ausbildungsförderungsrechtlich nach seinem dritten Fachsemester die Fachrichtung gewechselt.
Auf die Vermutungsregel des § 7 Abs. 3 Satz 4 Halbs. 1 BAföG, beim erstmaligen Fachrichtungswechsel liege in der Regel ein wichtiger Grund vor, kann der Kläger sich nicht berufen. Denn bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt (§ 7 Abs. 3 Satz 4 Halbs. 2 BAföG), also bis zum Ende des zweiten Fachsemesters. Wie dargestellt hat der Kläger – auch hier nach Abzug des anerkannten Fachsemesters (§ 7 Abs. 3 Satz 5 BAföG) – nach seinem dritten Fachsemester die Fachrichtung gewechselt.
Den hiernach für den begehrten Anspruch erforderlichen wichtigen Grund kann das Gericht nicht feststellen. Der Kläger hat den Wechsel mit dem Umstand begründet, der Abschluss des von ihm an der IU betriebenen Studiums berechtige nicht zur Eintragung in die Architektenliste. Dies trifft zwar nach den obigen Ausführungen zum Fachrichtungswechsel zu, vermag jedoch nicht einen wichtigen Grund zu tragen. Denn dieser Umstand ist nicht nachträglich aufgetreten, sondern war bereits bei Aufnahme des Studiums bekannt oder hätte dem Kläger bekannt sein müssen.
Ein wichtiger Grund im Sinne von § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG liegt vor, wenn dem Auszubildenden die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung nicht mehr zumutbar ist. Dies ist unter Berücksichtigung der im Rahmen der Ausbildungsförderung erheblichen Umstände, die sowohl durch die am Ziel und Zweck der Ausbildungsförderung orientierten öffentlichen Interessen als auch durch die Interessen des Auszubildenden bestimmt werden, zu ermitteln. Maßgebliches Gewicht kommt der bereits verstrichenen Dauer der Ausbildung zu. Je länger sie dauert, desto größer muss das Gewicht der für eine Unzumutbarkeit sprechenden Umstände sein. Außerdem muss der Auszubildende unverzügliche Konsequenzen ziehen, wenn ihm Umstände offenbar werden, die (s)einen wichtigen Grund tragen sollen.
Aus dem Unverzüglichkeitsgebot folgt im Umkehrschluss, dass ein wichtiger Grund nicht auf Umstände gestützt werden kann, die dem Auszubildenden bereits vor Aufnahme der Ausbildung bekannt waren. Die Aufnahme in die Architektenliste der Architektenkammer setzt nach den Ausführungen zum Fachrichtungswechsel und dem unstreitigen Beteiligtenvorbringen ein vierjähriges Studium der Architektur voraus. Das von dem Kläger betriebene Studium an der IU war mit einer Regelstudienzeit von sieben Fachsemestern für das Ziel der Aufnahme in die Architektenliste unzureichend ausgestaltet. Dies wäre für den Kläger bei hinreichender Information vor Aufnahme des dualen Studiums erkennbar gewesen. Dass ein achtsemestriges Vollzeitstudium (240 ECTS) eine von mehreren Voraussetzungen für die Eintragung in die Architektenliste ist, folgt für den Wohnsitz des Klägers in Nordrhein-Westfalen aus § 20 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) des Gesetzes über die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen und die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen (Baukammerngesetz - BauKaG NRW -) vom 1. Dezember 2021.
Auch eine Interessenabwägung zwischen den am Ziel und Zweck der Ausbildungsförderung orientierten öffentlichen Interessen als auch durch die Interessen des Auszubildenden führt nicht zu Annahme eines wichtigen Grundes. Die öffentlichen Interessen sind geprägt von dem Ziel eines effektiven Einsatzes der nur begrenzt verfügbaren öffentlichen Mittel der Ausbildungsförderung.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. September 2024 – 1 BvL 9/21 – juris Rn. 43 ff., zur Begrenztheit der staatlichen Mittel auch für die Ausbildungsförderung.
Die Ausbildungsförderung ist, wie das Nachrangigkeitsprinzip in § 1 BAföG belegt, von einem öffentlichen Interesse an einer rechtmäßigen und effizienten Vergabe der nur beschränkt vorhandenen Förderungsmittel getragen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. März 2013 – 5 C 10.12 – juris Rn. 40; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 13. September 2023 – 15 K 6/22 – juris Rn. 28.
Dieses Interesse erlangt im vorliegenden Fall beachtliches Gewicht. Der Kläger hat den Wechsel vollzogen, nachdem er bereits über die Hälfte des Studiums absolviert hatte. Er ist nach dem vierten Semester in seinem dualen Studium an der IU mit sieben Fachsemestern Regelstudienzeit an die Hochschule U. gewechselt. Einen Neigungswandel hat er gerade nicht vorgetragen, auch keine sonstige auf die Studieninhalte bezogenen Unzumutbarkeit. Vielmehr sieht er in der Sache als unzumutbar an, das Studium an der IU zu Ende zu führen und nicht in die Architektenliste einer Architektenkammer aufgenommen zu werden. Im Zeitpunkt des überhälftig (zu 4/7) absolvierten dualen Studiums vermag dies keinen wichtigen Grund für den Fachrichtungswechsel zu begründen. Die Fortführung des Studiums an der IU wäre nicht unzumutbar gewesen, weil er nach einem Abschluss das Recht zur Führung der Berufsbezeichnung „Architekt“ nicht hätte erlangen können. Mit dem erworbenen Abschluss hätte er in dem angestrebten Aufgabenfeld erwerbstätig sein und die in seinem Studium erlernten Fähigkeiten anwenden können.
II. Eine – äußerst hilfsweise – Auslegung des anwaltlich zur gerichtlichen Entscheidung gestellten Antrags gemäß § 88 VwGO wegen des darin unter 1. enthaltenen Kassationsbegehrens als eigenständigen Anfechtungsantrag hinsichtlich des Bescheides vom 12. Dezember 2023 und Widerspruchsbescheid vom 4. April 2024 kommt nicht in Betracht.
Zwar ist das Verwaltungsgericht an die Fassung der Anträge nicht gebunden, darf aber nach § 88 VwGO über das Klagebegehren nicht hinausgehen. Vielmehr hat es das tatsächliche Rechtsschutzbegehren zu ermitteln. Maßgebend für den Umfang des Klagebegehrens ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das aus dem gesamten Parteivorbringen, insbesondere der Klagebegründung, zu entnehmende wirkliche Rechtsschutzziel. Insoweit sind die für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Grundsätze (§§ 133, 157 BGB) heranzuziehen. Maßgebend ist der geäußerte Parteiwille, wie er sich aus der prozessualen Erklärung und den sonstigen Umständen ergibt; der Wortlaut der Erklärung tritt hinter deren Sinn und Zweck zurück. Ist der Kläger im Verwaltungsprozess anwaltlich vertreten, kommt der Fassung des Klageantrags bei der Ermittlung des tatsächlich Gewollten zwar gesteigerte Bedeutung zu. Weicht das wirkliche Klageziel von der Antragsfassung jedoch eindeutig ab, darf auch die Auslegung vom Antragswortlaut abweichen.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Mai 2020 – 6 B 53/19 – juris Rn. 3.
Vorliegend ist das wirkliche Rechtsschutz des Klägers, Ausbildungsförderung für sein Studium der Architektur (Bachelor) an der Hochschule U. ab April 2023 zu behalten und ab Oktober 2023 zu erhalten. Dem entspricht die Auslegung des Klageantrags nach § 88 VwGO als Verpflichtungsantrag. Unabhängig davon – prüfte das Gericht den Klageantrag zu 1. für sich genommen – hätte die Anfechtungsklage mangels Rechtsverletzung des Klägers in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) keinen Erfolg. Der behauptete Anspruch als subjektiv öffentliches Recht steht ihm, wie dargestellt, nicht zu.
III. Zu den Bescheiden des Ausbildungsförderungsamtes vom 30. Mai 2023 und vom 28. September 2023 kann sich das Gericht nicht äußern. Sie sind mangels Einbeziehung durch den – insoweit mit der maßgeblichen prozessualen Dispositionsbefugnis ausgestatteten – Kläger nicht in den Rechtsstreit einbezogen und damit nicht Streitgegenstand. Hier obliegt es wegen des dem Prinzip der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 des Grundgesetzes - GG -) folgenden Systems des grundsätzlich nachgelagerten verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes zunächst dem mit den jeweiligen Verwaltungsverfahren befassten Ausbildungsförderungsamt diese einem förmlichen Abschluss zuzuführen.
IV. Die Kosten hat der mit seiner Klage unterlegene Kläger gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 188 Satz 2 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 und 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2, 108 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung.
Rechtsmittelbelehrung
Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.