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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss vom 18.07.2025 – 19 L 1158/25
ECLI:DE:VGGE:2025:0718.19L1158.25.00
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt.
Gründe
Der (sinngemäße) Antrag der Antragstellerin,
die aufschiebende Wirkung der Klage 19 K 3168/25 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 02.05.2025 wiederherzustellen,
ist zulässig, aber unbegründet.
Das Gericht kann gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen belastenden Verwaltungsakt, dessen sofortige Vollziehung – wie hier – gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet wurde, wiederherstellen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hängt von einer Abwägung der widerstreitenden Interessen an der Suspendierung der angefochtenen Maßnahme einerseits und der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits ab. Im Rahmen dieser Interessenabwägung kommt es maßgeblich darauf an, ob der angefochtene Verwaltungsakt bei summarischer Prüfung voraussichtlich Bestand haben wird. Ist der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig und besteht darüber hinaus ein besonderes öffentliches Interesse an einer sofortigen Vollziehung, muss das private Interesse an dessen Aufschub zurücktreten.
Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung genügt den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die Antragsgegnerin hat einzelfallbezogen ausgeführt, dass von dem Harzer Fuchs „B. “ Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere für Gesundheit und Leben von anderen Hunden ausgehen und es nicht vertretbar sei, „B. “ bis zur Beendigung eines relativ langen Klageverfahrens ohne die angeordneten Maßnahmen quasi „unkontrolliert“ auszuführen. Damit ist ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung dargelegt. Eine detaillierte Darlegung einer Abwägung und Abwägungskriterien, wie sie die Antragstellerin fordert, setzt § 80 Abs. 3 VwGO nicht voraus.
Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO gebotene Interessenabwägung fällt zulasten der Antragstellerin aus. Das öffentliche Vollziehungsinteresse überwiegt gegenüber dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin, weil die Feststellung der individuellen Gefährlichkeit von „B. “ nach Aktenlage mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist und zudem ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung besteht.
Die Feststellung der individuellen Gefährlichkeit von „B. “ beruht auf § 3 Abs. 3 Satz 2 des Hundegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz - LHundG NRW). Hiernach erfolgt die Feststellung der Gefährlichkeit nach Satz 1 dieser Vorschrift durch die zuständige Behörde nach Begutachtung durch den amtlichen Tierarzt.
Diese Feststellung ist formell rechtmäßig ergangen.
Mit Schreiben vom 08.04.2025 hat die Antragsgegnerin der Antragstellerin gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG NRW Gelegenheit gegeben, sich zu den für die beabsichtigte Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes „B. “ erheblichen Tatsachen zu äußern.
Ferner hat die zuständige Antragsgegnerin ihre Entscheidung im Sinne von § 3 Abs. 3 Satz 2 LHundG NRW „nach Begutachtung“ von „B. “ durch die amtliche Tierärztin Dr. I. getroffen. Bei der Begutachtung durch einen amtlichen Tierarzt und dessen Beurteilung handelt es sich nach dem Wortlaut der Norm um ein bloßes Verfahrenserfordernis.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Februar 2025 - 5 B 7/25, 5 E 2/25 -, juris Rn. 9 f., m. w. N.
Dieser kommt dabei keine konstitutive Bedeutung zu. Die Begutachtung nach § 3 Abs. 3 Satz 2 LHundG NRW dient im Zusammenhang mit der Prüfung der Tatbestandsmerkmale nach § 3 Abs. 3 Satz 1 LHundG NRW nur der Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts und soll sicherstellen, dass die Ordnungsbehörde in diesem Rahmen eine sachverständige Unterstützung erfährt. Eine Verhaltensprüfung, wie sie § 5 Abs. 3 Satz 3 LHundG NRW zum Nachweis verlangt, dass im Falle einer Befreiung eines nach § 3 Abs. 2 LHundG NRW gefährlichen Hundes von Anlein- und Maulkorbzwang eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist, sieht das Gesetz für die Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes nach § 3 Abs. 3 Satz 1 LHundG NRW nicht vor.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2013 – 5 A 680/12 –, juris, Rn. 9 sowie Beschluss vom 20. April 2012 – 5 B 1305/11 –, juris, Rn. 8.
Die auf den Inhalt der Stellungnahme der amtlichen Tierärztin zielenden Einwände der Antragstellerin gehen an diesen Maßgaben vorbei und sind deswegen ohne Belang. Es bedarf deshalb keiner Vertiefung, dass sie ohnehin nicht geeignet erscheinen, die Stellungnahme der Amtsveterinärin in Zweifel zu ziehen. Entscheidend ist in formeller Hinsicht allein, dass die von § 3 Abs. 3 Satz 2 LHundG NRW vorausgesetzte Begutachtung stattgefunden hat.
Die Feststellung der Gefährlichkeit von „B. “ ist auch materiell rechtmäßig. Sie setzt nach § 3 Abs. 3 LHundG NRW allein voraus, dass ein Tatbestand nach Satz 1 der Vorschrift erfüllt ist. Eine darüber hinaus gehende Feststellung einer „individuellen Gefährlichkeit“ auf der Basis eines amtstierärztlichen Gutachtens ist nach den bereits angesprochenen gesetzlichen Maßgaben nicht vorgesehen.
Hiervon ausgehend ist „B. “ als im Einzelfall gefährlich einzustufen, weil er einen anderen Hund durch Biss verletzt hat, ohne selbst angegriffen worden zu sein, § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 LHundG NRW. Es spricht nach dem derzeitigen Sachstand alles dafür, dass „B. “ am 15. Juli 2024 zusammen mit den weiteren Hunden „B1. “ und „S. “ (letztere ist bereits verstorben) auf dem Nachbargrundstück „B2.----straße 000“ den Malteser-Rüden „G. “ gebissen und so schwer verletzt hat, dass dieser noch am selben Tag eingeschläfert werden musste.
Soweit die Antragstellerin bemängelt, dass nicht ausreichend ermittelt worden sei, welcher ihrer Hunde an dem Beißvorfall aktiv zubeißend und nicht lediglich „rudeldynamisch“ physisch anwesend gewesen sei, stellt sie damit einen Verursachungsbeitrag von „B. “ nicht entscheidungserheblich in Frage. Zum einen hat die den Vorfall unmittelbar miterlebende Halterin des Hundes „G. “ Frau L. bereits einen Tag später das Geschehen gegenüber der Antragsgegnerin detailliert geschildert und dabei angegeben, dass alle drei Hütehunde der Antragstellerin „G. “ angegriffen und in Sekundenschnelle „zerfleischt“ hätten. Zum anderen sprechen die Anzahl und Schwere der tierärztlich dokumentierten Verletzungen für eine Vielzahl von Bissen, die typischerweise Folge eines „Rudelangriffs“ sind.
Daneben ist die im Verfahren eingereichte schriftliche Schilderung des Ehemanns der Antragstellerin nicht geeignet, einen anderen relevanten Geschehensablauf – insbesondere eine fehlende Beteiligung von „B. “ an dem Angriff auf „G. “ – glaubhaft zu machen. Der Ehemann hat in seiner Stellungnahme bestätigt, dass am Tag des Geschehens alle drei Hunde unangeleint in den Garten gelaufen waren und er dabei die Hunde „B. “ und „S. “ im Gartenbereich der Nachbarin „L. “ wahrgenommen habe. Den Angriff auf den Nachbarshund „G. “ habe er aufgrund des zwischen den Grundstücken gelegenen Sichtschutzes und der dort wachsenden Büsche selbst nicht beobachten können. Damit spricht der Inhalt seiner Stellungnahme nicht gegen die Sachverhaltsdarstellung der Nachbarin L. , die das Geschehen unmittelbar wahrgenommen und zudem aktiv in dieses eingegriffen hat. Ebenfalls ist die zur Akte gereichte eidesstattliche Versicherung der Antragstellerin nicht geeignet, den von der Nachbarin L. geschilderten Geschehensablauf zu erschüttern. Die Antragstellerin kann nämlich aus eigener Anschauung zum konkreten Geschehen am 15.07.2024 gar keine Angaben machen, da sie bei dem Angriff auf „G. “ nicht vor Ort gewesen ist, sondern erst aufgrund eines Telefonanrufs durch ihren Ehemann von dem Geschehen erfahren hat und erst dann nach Hause zurückgekehrt ist.
Schließlich ist die Antragsgegnerin im Rahmen des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 LHundG NRW nicht im weiteren Umfang als geschehen verpflichtet, die „einzelnen Bissbeiträge“ der drei Hütehunde zu ermitteln und diesen die entsprechenden Verletzungen bei „G. “ zuzuordnen. Die amtstierärztliche Begutachtung von „B. “ durch Frau Dr. I. am 08.08.2024 ist insoweit unergiebig geblieben. Die begutachtende Tierärztin war bei dem Beißvorfall am 15.07.2024 nicht zugegen und konnte zu etwaigen einzelnen Bissbeiträgen der drei angreifenden Hunde keine Aussage treffen. Sie hat jedoch zurecht auf die einem Angriff von mehreren Hunden innewohnende besondere „Gruppendynamik“ verwiesen, die zu einem gegenseitigen Anstacheln der angreifenden Hunde führen kann.
Ohnehin ist es bei einem Beißangriff mehrerer Hunde aufgrund des besonders dynamischen Geschehens im Nachhinein praktisch unmöglich festzustellen, welche Bissverletzung auf welchen der angreifenden Hunde zurückzuführen ist. Eine Beteiligung von „B. “ an dem Rudelangriff auf „G. “, bei dem dieser lebensgefährliche Bissverletzungen erlitten hatte, steht jedoch – wie ausgeführt – nach den derzeitigen Erkenntnissen außer Frage. Für die Möglichkeit der Feststellung der Gefährlichkeit in solchen Fällen spricht bereits der Wortlaut des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 LHundG NRW, der sich auf „Hunde, die einen anderen Hund durch Biss verletzt haben, ohne selbst angegriffen worden zu sein“ bezieht und damit einen Angriff von mehreren „Hunden“, der zu einer Bissverletzung bei einem anderen Hund geführt hat, gerade mit einschließt. Ferner entspricht eine Anwendbarkeit des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 LHundG NRW auf Fälle, in denen mehrere Hunde einen anderen Hund angegriffen und gebissen haben, ohne selbst angegriffen worden zu sein, und bei denen ein Biss bzw. eine dezidierte Bissverletzung einem einzelnen der angreifenden Hunde nicht (mehr) sicher zugeordnet werden kann, dem Sinn und Zweck des LHundG NRW. Denn Zweck dieses Gesetzes ist es, die durch Hunde und den unsachgemäßen Umgang des Menschen mit Hunden entstehenden Gefahren abzuwehren und möglichen Gefahren vorsorgend entgegenzuwirken, § 1 LHundG NRW. Durch das Halten von mehreren Hunden – hier sogar von großen Hunden i. S. d. § 11 LHundG NRW – entstehen auch erhöhte Gefahren gegenüber Menschen und anderen Tieren. Der Angriff von mehreren Hunden auf andere Menschen oder Tiere geht naturgemäß mit einer höheren Gefährlichkeit, insbesondere der Gefahr schwerer Verletzungen oder sogar Tod des Angegriffenen, einher. Würde man in solchen Fällen eine – im Nachgang kaum mehr sicher feststellbare – Zuordnung der Bissverletzungen zu jedem der an dem Angriff beteiligten Hunde fordern und bei fehlender eindeutiger Zuordnung die Anwendbarkeit des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 LHundG NRW verneinen, würde dies zu einer dem Zweck des Gesetzes zuwiderlaufenden Privilegierung von besonders gefährlichen Rudelangriffen führen. Eine Feststellung der Gefährlichkeit nach § 3 Abs. 3 LHundG NRW mit der gesetzlichen Folge der den Halter nach §§ 4, 5 LHundG NRW treffenden erhöhten Anforderungen und Pflichten wäre dann nicht möglich. Es verblieben in solchen Fällen – der Systematik des LHundG NRW zuwiderlaufend – nur Maßnahmen nach § 12 Abs. 1 LHundG NRW. Die Gefährlichkeit eines Hundes nach § 3 Abs. 3 Satz 1 LHundG NRW – hier eines Hundes, der bei einem Rudelangriff einen anderen Hund durch Biss verletzt hat – ist aber keine allgemeine Gefahr im Sinne des § 12 Abs. 1 LHundG NRW. Liegen die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 LHundG NRW vor, ist es vielmehr zwingend geboten, dass die Behörde die durch § 3 Abs. 3 Satz 2 LHundG NRW vorgegebenen Maßnahmen ergreift. Die Anknüpfungstatbestände des § 3 Abs. 3 Satz 1 LHundG NRW sind weitaus bestimmter und enger als der Gefahrentatbestand des § 12 Abs. 1 LHundG NRW. Die Rechtsfolge der Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes verengt das Spektrum der möglichen Maßnahmen auf eine Handlungsoption, die zudem anders als beim Ermessen des § 12 Abs. 1 LHundG NRW zwingend vorgegeben ist.
Vgl. dazu VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 3. Juni 2024 - 19 L 554/24 -, juris, Rn. 6.
Die Feststellung der Gefährlichkeit von „B. “ ist nach § 3 Abs. 3 Satz 2 LHundG NRW die zwingende Rechtsfolge aus der Verwirklichung des Tatbestands des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 LHundG NRW. Ermessen ist der Antragsgegnerin dabei nicht eingeräumt.
Die Gefahren, die von dem Hund der Antragstellerin für die Allgemeinheit ausgehen, begründen ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Regelung. Dieses bewirkt, dass die Antragstellerin die in § 5 Abs. 2 LHundG NRW festgelegte Pflicht zur Anlegung eines Maulkorbes und Führung an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine sofort zu beachten hat. Anderenfalls wäre bis zum Abschluss des Klageverfahrens jederzeit damit zu rechnen, dass „B. “ erneut anderen Hunden Bissverletzungen zufügt, was in keiner Weise hinzunehmen wäre. Dies gilt umso dringender, als die Antragstellerin ausweislich sämtlicher Einlassungen im Verwaltungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren nicht bereit ist, die von „B. “ gegenüber anderen Hunden ausgehenden Gefahren anzuerkennen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen oder Postfach 10 01 55, 45801 Gelsenkirchen) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen oder Postfach 10 01 55, 45801 Gelsenkirchen) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.