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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss vom 22.07.2025 – 9 K 2031/25

ECLI:DE:VGGE:2025:0722.9K2031.25.00

Tenor

Das vom Kläger gegen die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht C.         , den Richter am Verwaltungsgericht F.       , den Richter am Verwaltungsgericht Dr. C1.       , den Richter am Verwaltungsgericht Q.       , den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht L.       , den Richter am Verwaltungsgericht X.           , die Richterin am Verwaltungsgericht H.       und den Richter am Verwaltungsgericht Dr. M.      angebrachte Ablehnungsgesuch vom 17. Juli 2025 wird als unzulässig verworfen.

Gründe

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Über das mit Schriftsatz vom 17. Juli 2025 gegen den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht L.       , gegen die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht C.         , den Richter am Verwaltungsgericht F.       , den Richter am Verwaltungsgericht Dr. C1.       , den Richter am Verwaltungsgericht Q.       , den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht L.       , den Richter am Verwaltungsgericht X.           , die Richterin am Verwaltungsgericht H.       und den Richter am Verwaltungsgericht Dr. M.      angebrachte Ablehnungsgesuch entscheidet gemäß § 54 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 45 Abs. 1 ZPO die Kammer des Verwaltungsgerichts in der bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung vorgesehenen Besetzung von drei Berufsrichtern (§ 5 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

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Bei eindeutig unzulässigen oder rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuchen sind die abgelehnten Richter an der weiteren Mitwirkung nicht gehindert. In diesen Fällen entscheidet – abweichend vom Wortlaut des § 54 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 45 Abs. 1 ZPO – das Gericht unter Mitwirkung der abgelehnten Richter und ohne Einholung dienstlicher Äußerungen der abgelehnten Richter.

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Vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juli 2019 – XI ZB 13/19 –, juris Rn. 4, m. w. N.

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Auch dann, wenn im gerichtlichen Verfahren, wie hier, bereits die Entscheidungskompetenz des Einzelrichters eröffnet ist, ist der Spruchkörper zur Entscheidung über Befangenheitsgesuche berufen.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. November 2012 – 2 KSt 1.11 – juris Rn. 1.

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Der Ablehnungsantrag ist als unzulässig zu verwerfen, weil der Ablehnungsantrag keinen Ablehnungsgrund beinhaltet. Ein zulässiges Ablehnungsgesuch muss unter anderem eine substantiierte und nachvollziehbare Darlegung des Ablehnungsgrundes enthalten.

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Vgl. Niedersächsisches Finanzgericht, Beschluss vom 2. Oktober 1995 – V 831/90 –, juris Rn. 2.

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Daran fehlt es hier. Es sind keinerlei konkrete Anhaltspunkte vorgebracht, die bei vernünftiger objektiver Betrachtung auf eine Befangenheit der abgelehnten Richter hindeuten könnten. Soweit der Kläger geltend macht, die Richter der XX. Kammer (L.       , X.           und Dr. M.      ) seien gehindert gewesen, über den Befangenheitsantrag vom 25. Mai 2025 zu befinden, weil das gegen sie gerichtete Ablehnungsgesuch vom 23. März 2025 in den Sachen 9 K 6038/24 und 9 L 1971/24 nicht beschieden worden sei, liegt darin ersichtlich kein Ablehnungsgrund. Zum einen hatte sich in diesen Verfahren die Hauptsache erledigt, noch bevor über das Ablehnungsgesuch entschieden werden konnte. Hier gebietet bereits der Grundsatz der Prozessökonomie, dass bei Eintritt der Erledigung des Rechtsstreits nicht mehr über hinfällig gewordene Fragen entschieden wird. Denn nachdem die Beklagte und Antragsgegnerin die Übernahme der Verfahrenskosten erklärt hatte, konnte nur noch zu Gunsten des Klägers über die Kostentragung entschieden werden. Zum anderen gibt es keinen allgemeinen Rechtssatz dahingehend, dass unbeschieden gebliebene Ablehungsgesuche über den jeweiligen Rechtsstreit hinausgreifen und in einem späteren Verfahren – mit anderem Streitgegenstand – gewissermaßen fortwirken oder wieder aufleben.

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Im Übrigen ist ein Ablehnungsgesuch auch dann als unzulässig abzulehnen, wenn Richter eines Spruchköpers pauschal abgelehnt werden.

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Vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juli 2019 – XI ZB 13/19 –, juris Rn. 6 ff.; siehe ferner Vossler, in: BeckOK ZPO, Stand 9/2024, § 44 Rn. 6, m. w. N.

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So liegt es hier jedenfalls mit Blick auf die weitere Richterin der XX. Kammer, Richterin am Verwaltungsgericht H.       , sowie mit Blick auf die Richterinnen und Richter der XY. Kammer (Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht C.         sowie die Richter am Verwaltungsgericht F.       , Dr. C1.       und Q.       ), zumal keine individuell auf sie bezogenen Ablehnungsgründe geltend gemacht worden sind.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 146 Abs. 2 VwGO).