Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Gelsenkirchen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss vom 24.07.2025 – 19 L 1028/25

ECLI:DE:VGGE:2025:0724.19L1028.25.00

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Streitwert wird auf 7.500,- € festgesetzt.

Gründe

2

Der sinngemäße Antrag,

3

die aufschiebende Wirkung der Klage 19 K 3530/25 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 6. Mai 2025 hinsichtlich des Widerrufs der Spielhallenerlaubnis und der Schließungsanordnung wiederherzustellen und hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung anzuordnen,

4

ist zulässig, aber unbegründet.

5

Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Interessenabwägung zwischen dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin und dem widerstreitenden öffentlichen Vollziehungsinteresse fällt zulasten der Antragstellerin aus. Im Rahmen der Interessenabwägung kommt den Erfolgsaussichten des in der Hauptsache erhobenen Rechtsbehelfs regelmäßig ausschlaggebende Bedeutung zu. Erweist sich die angegriffene Regelung als offensichtlich rechtmäßig und besteht zudem in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ein besonderes Vollzugsinteresse, überwiegt regelmäßig das öffentliche Vollziehungsinteresse.

6

So liegt der Fall hier. Die angegriffenen Regelungen erweisen sich bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage als offensichtlich rechtmäßig. Hinsichtlich des Widerrufs der Spielhallenerlaubnis und der Schließungsverfügung besteht zudem ein besonderes Vollzugsinteresse.

7

Der Widerruf der der Antragstellerin am 24. April 2023 erteilten Spielhallenerlaubnis ist offensichtlich rechtmäßig. Die Antragsgegnerin stützt ihre Entscheidung zurecht auf § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG NRW. Hiernach darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde.

8

Die Voraussetzungen für den Widerruf der Erlaubnis liegen vor. Die Antragsgegnerin hätte der Antragstellerin auf Grundlage der von ihr in der streitigen Ordnungsverfügung umfassend dargestellten nachträglich eingetretenen Tatsachen die Spielhallenerlaubnis nach § 16 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 AG GlüStV NRW versagen müssen. Das Unterbleiben eines Widerrufes würde zudem das öffentliche Interesse gefährden. Nach den vorliegenden Erkenntnissen ist die Antragstellerin als Betreiberin der Spielhalle im Sinne von § 16 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 AG GlüStV NRW unzuverlässig.

9

Unzuverlässig ist ein Gewerbetreibender, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreibt. Dabei rechtfertigen Zahlungsrückstände gegenüber Sozialversicherungsträgern und Steuerbehörden die Annahme einer gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit, wenn sie sowohl nach ihrer absoluten Höhe als auch im Verhältnis zur Gesamtbelastung des Gewerbetreibenden von Gewicht sind; zudem ist die Zeitdauer, während derer der Gewerbetreibende seinen öffentlich-rechtlichen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insoweit von Bedeutung.

10

Vgl. BVerwG, Urteil vom 2.2.1982 - 1 C 146.80 -, juris, Rn. 13, und Beschluss vom 9.4.1997 - 1 B 81.97 -, juris, Rn. 5, m. w. N.

11

Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Gewerbetreibende zahlungswillig ist und trotz seiner Schulden nach einem sinnvollen und erfolgversprechenden Sanierungskonzept arbeitet.

12

Vgl. BVerwG, Urteile vom 15.4.2015 - 8 C 6.14 -, juris, Rn. 14, und vom 2.2.1982 - 1 C 146.80 -, juris, Rn. 15.

13

Ein derartiges Sanierungskonzept liegt nach anerkannter Rechtsprechung etwa dann vor, wenn ein verbindlicher und von den Gläubigern akzeptierter Tilgungsplan existiert, dem konkrete Ratenzahlungen und insbesondere das Ende der Rückführung der (gesamten) Rückstände zu entnehmen sind, der Schuldner vereinbarten Ratenzahlungen nachkommt und währenddessen keine Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn eingeleitet werden (können).

14

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8.12.2011 - 4 A 1115/10 -, juris, Rn. 52 f., und Beschluss vom 18.5.2020 - 4 A 1558/19 -, juris, Rn. 11 f., m. w. N.

15

Nicht entscheidend ist, warum der Gewerbetreibende nicht in der Lage war, seine öffentlich-rechtlichen Zahlungspflichten zu erfüllen. Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit kein subjektiv vorwerfbares Verhalten voraussetzt, sondern lediglich an objektive Tatsachen anknüpft, die hinsichtlich der zukünftigen Tätigkeit des Gewerbetreibenden eine ungünstige Prognose rechtfertigen. Auf den Grund der Entstehung von Schulden und für die Unfähigkeit zur Erfüllung der Zahlungspflicht kommt es nicht an.

16

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. September 2020 - 4 A 2461/19 -, juris Rn. 7 ff., m. w. N.

17

Hier bietet die Antragstellerin nach dem Gesamtbild ihres Verhaltens keine Gewähr dafür, dass sie ihr Gewerbe zukünftig ordnungsgemäß betreiben wird. Sie ist ihren steuerlichen Zahlungs- und Erklärungspflichten über einen längeren Zeitraum nicht ordnungsgemäß nachgekommen. Es sind auch keine belastbaren Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sie diese zukünftig ordnungsgemäß erfüllen wird.

18

Bei Bescheiderlass bestanden für die Antragstellerin beim Steueramt der Stadt E.        Vergnügungssteuerrückstände in Höhe von 54.328,47 €. Dies folgt aus der von der Antragsgegnerin zeitnah zuvor am 17. April 2025 mit dem Steueramt betriebenen Rücksprache. Bereits der erhebliche Umfang dieser Rückstände deutet auf die wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit der Antragstellerin hin. Bestärkt wird diese Annahme dadurch, dass die Antragstellerin noch kurz zuvor auf die Anhörung durch die Antragsgegnerin unter dem 7. März 2025 hatte vortragen lassen, dass sie die (seinerzeit in Höhe von 52.215,41 € bestehenden) Rückstände zur Vergnügungssteuer „im Wesentlichen“ beglichen habe. Diese Behauptung war angesichts des in der Folgezeit noch gestiegenen Rückstands objektiv unrichtig und nährt umso mehr Zweifel an der Zuverlässigkeit der Antragstellerin. Daneben kann sie sich auch nicht – wie von ihr vorgetragen – mit Erfolg darauf berufen, dass der Vergnügungssteuersatz in E.        „einer der höchsten“ sei. Dieser Umstand ist unter Berücksichtigung des eingangs dargelegten Maßstabs weder beachtlich noch entschuldigt er das Zahlungsverhalten der Antragstellerin. Einem zuverlässigen Gewerbetreibenden ist abzuverlangen, den ordnungsgemäßen Betrieb seines Gewerbes durch die Bildung von situationsangepassten Rücklagen abzusichern. Dies gilt im Fall der Antragstellerin umso mehr, als diese jederzeit mit einer Fälligkeitsstellung der Steuerforderungen durch das Finanzamt rechnen musste.

19

Neben den benannten Vergnügungssteuerrückständen bestanden bei Bescheiderlass zu Lasten der Antragstellerin weitere Steuerrückstände in Höhe von 19.982,25 € bei dem Finanzamt L.    -P.   .

20

Zudem werden die Besteuerungsgrundlagen seit dem ersten Quartal 2022 mangels Mitwirkung der Antragstellerin bei der Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen durch das Finanzamt L.    -P.   allein im Schätzungswege ermittelt. Auch der Umstand, dass die Antragstellerin ihren steuerlichen Erklärungspflichten nicht nachkommt, spricht deutlich für ihre Unzuverlässigkeit. Gerade der Vernachlässigung der Erklärungspflichten kommt hierbei besonderes Gewicht zu, da diese Verpflichtungen unabhängig davon bestehen, ob der Betreffende leistungsfähig ist oder nicht.

21

Anhaltspunkte für eine zukünftige Verbesserung der wirtschaftlichen Lage der Antragstellerin waren zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung am 6. Mai 2025 nicht ersichtlich. Insbesondere bestanden keine belastbaren Anzeichen dafür, dass die Antragstellerin die bis dahin erheblichen Steuerrückstände nach einem sinnvollen und erfolgversprechenden Sanierungskonzept abarbeitet. Einen Tilgungsplan hatte sie bis dahin weder vorgelegt noch überhaupt erarbeitet. Konkrete Ratenzahlungen und insbesondere das Ende der Rückführung der (gesamten) Rückstände wurden von ihr nicht angeboten bzw. benannt. Einen konkreten Ratenzahlungsantrag hatte die Antragstellerin – trotz ausdrücklichen Hinweises – bei dem Steueramt der Stadt E.        nicht gestellt. Die von ihr nach Anhörung vom 5. Februar 2025 zum beabsichtigten Widerruf der Erlaubnis (erst) Ende April geleistete „Teilzahlung“ von 7.000 € auf die aufgelaufene Vergnügungssteuer war angesichts des Rückstands von mehr als 50.000 € nicht ansatzweise geeignet, eine positive Prognose hinsichtlich der Zuverlässigkeit der Antragstellerin zu begründen.

22

In der Folgezeit hatte die Antragstellerin nach Erlass der Widerrufsverfügung zwar weitere Rückzahlungen auf die bestehenden steuerlichen Verbindlichkeiten geleistet. Unabhängig von der Frage, ob es auf diese Entwicklungen nach dem Zeitpunkt des Bescheiderlasses überhaupt noch ankommen kann, erfolgten auch diese jedoch im Wesentlichen nicht nach einem mit den Gläubigern abgesprochenen Tilgungsplan, sondern vielmehr aufgrund des Drucks des Widerrufsverfahrens sowie der laufenden Vollstreckungsaufträge. Im Übrigen waren die nach Erlass der Widerrufsverfügung geleisteten Beträge schon nicht geeignet, die bis dahin aufgelaufenen Beträge überhaupt zu schmälern. Vielmehr hatte die Antragstellerin die steuerlichen Verbindlichkeiten nach Bescheiderlass (zunächst) auf mehr als 100.000 € anwachsen lassen, bevor sie mit Teilrückzahlungen begonnen hatte. Auf die unbestrittenen Ausführungen der Antragsgegnerin in dem Schriftsatz vom 5. Juni 2025 zur zwischenzeitlichen Höhe der Steuerschuld wird Bezug genommen.

23

Soweit die Antragstellerin sodann im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens weitere Teilzahlungen geleistet hatte (so etwa insgesamt 22.980,80 € am 5. Juni 2025 sowie 6.891 € am 18. Juni 2025), entsprangen diese offenbar einem jeweils spontanen Entschluss der Antragstellerin. Einen tragfähigen Tilgungsplan hatte und hat die Antragstellerin nach wie vor nicht erstellt. Auch ist eine Absprache mit den Gläubigern zur verbindlichen Rückführung der nach wie vor erheblichen Steuerschulden nicht erfolgt. Auf den Inhalt des Schriftsatzes der Antragsgegnerin vom 2. Juli 2025 wird Bezug genommen. Im Übrigen führten diese Zahlungen nicht zur „Tilgung“ der bis dahin bestehenden Steuerverbindlichkeiten. Denn trotz der Zahlungen an das Steueramt der Stadt E.        betrug die Steuerschuld dort Anfang Juli 2025 noch 27.531,47 €. Hinzu kamen trotz der von der Antragstellerin behaupteten zwischenzeitlichen Tilgung von 2.199,92 € an das Finanzamt L.    -P.   , die nach ihrem Vorbringen zur „Erledigung der Pfändung“ geführt haben soll, dortige – abermals gestiegene – Rückstände von 32.692,75 €. Die zuletzt von der Antragstellerin glaubhaft gemachte Zahlung von 10.000 € am 11. Juli 2025 gegenüber dem Steueramt der Stadt E.        ändert an einer nach wie vor bestehenden hohen Steuerschuld gleichfalls nichts.

24

Schließlich bestätigt auch die Tatsache, dass die Antragstellerin weiterhin ihren steuerlichen Erklärungspflichten beim Finanzamt L.    -O.    nicht nachkommt, die Prognose der Unzuverlässigkeit der Antragstellerin. Bereits seit dem ersten Quartal 2022 reicht die Antragstellerin keine – obligatorischen – Umsatzsteuervoranmeldungen mehr ein. Die zu leistende Umsatzsteuer wird deshalb durch das Finanzamt allein im Schätzungswege ermittelt. Daran hat sich nach wiedergegebener Auskunft des Finanzamts L.    -O.    von Anfang Juli 2025 nichts geändert. Gerade die anhaltende und konsequente Vernachlässigung der steuerlichen Erklärungspflichten verdeutlicht jedoch, dass die Antragstellerin nicht willens oder in der Lage ist, den an eine ordnungsgemäße Ausübung des Gewerbes zu stellenden Anforderungen, zu denen insbesondere die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Zahlungs- und Erklärungspflichten gehört,

25

vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 22.6.1994 - 1 B 114.94 -, juris, Rn. 9; OVG NRW, Beschlüsse vom 25.3.2024 - 4 A 2177/23 -, juris, Rn. 7 f., m. w. N., und vom 23. Juni 2025 - 4 A 1081/24 -, juris, Rn. 5 f.,

26

zukünftig nachzukommen.

27

Die Antragsgegnerin durfte sich schließlich zur Bewertung der Unzuverlässigkeit der Antragstellerin neben den Mitteilungen des bei ihr selbst ansässigen Steueramts auch auf solche des Finanzamts L.    -O.    zu ihren steuerlichen Verhältnissen stützen. Hierin liegt keine Verletzung des Steuergeheimnisses, da gemäß § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO ein zwingendes öffentliches Interesse an der Offenbarung dieser Daten besteht. Die Antragsgegnerin ist zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf die Mitteilung der Steuerrückstände angewiesen. Ihr obliegt die Prüfung der (Un-)Zuverlässigkeit. Um diese Prüfung nicht vorweg zu nehmen, hat das Finanzamt lediglich die Mitteilung solcher Tatsachen zu unterlassen, die eindeutig von vornherein nicht geeignet sind, ein Einschreiten der Behörden zu rechtfertigen. Dies war hier bereits mit Blick auf die Höhe der jeweiligen Steuerschulden ausgeschlossen.

28

Vgl. BayVGH, Beschluss vom 14. Februar 2012 - 22 ZB 11.2464 -, juris Rn. 29.

29

Ohne den Widerruf wäre vorliegend das öffentliche Interesse auch gefährdet. Dies hat die Antragsgegnerin entgegen der sinngemäßen Rüge der Antragstellerin im streitgegenständlichen Bescheid zutreffend festgestellt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insbesondere auf die Ausführungen auf Seite 3 f. des Bescheids Bezug genommen.

30

Fehler bei der Ausübung des Widerrufsermessens sind unter Zugrundelegung des gerichtlichen Prüfungsmaßstabs in § 114 Satz 1 VwGO nicht erkennbar. Insbesondere sind weniger belastende gleichermaßen zur Gefahrenabwehr geeignete Mittel nicht gegeben. Auf die zutreffenden Erwägungen der Antragsgegnerin in dem angefochtenen Bescheid wird erneut Bezug genommen.

31

Keinen Bedenken begegnet zudem die auf § 15 Abs. 2 GewO gestützte Schließungsanordnung in Ziffer II. des streitgegenständlichen Bescheids. Die hierzu ergangenen Ausführungen der Antragsgegnerin macht die Kammer sich zu eigen.

32

Das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung hat die Antragsgegnerin ebenfalls in ihrer Ordnungsverfügung, namentlich unter Verweis auf die akuten Gefahren für das Vermögen der öffentlichen Hand, tragfähig begründet.

33

Das insoweit angedrohte Zwangsmittel des unmittelbaren Zwanges in Form der Versiegelung der Geschäftsräume in Ziffer II. der Ordnungsverfügung ist offensichtlich rechtmäßig, so dass auch das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das Aufschubinteresse der Antragstellerin überwiegt. Die Maßgaben der §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, 58, 62 Abs. 1 63 Abs. 1 VwVG NRW sind beachtet worden. Insbesondere ist die Auswahl des Zwangsmittels aus den von der Antragsgegnerin dargelegten Gründen nicht zu beanstanden. Ein milderes Zwangsmittel kam ersichtlich nicht in Betracht. Eine Ersatzvornahme schied hier von vornherein aus, weil die Betriebsaufgabe keine vertretbare Handlung darstellt. Die Festsetzung eines Zwangsgeldes zur Durchsetzung der ausgesprochenen Betriebseinstellung konnte schon aufgrund der bestehenden offenen Steuerschulden der Antragstellerin nicht als erfolgversprechend angesehen werden. Das angedrohte Zwangsmittel erweist sich zur Durchsetzung der Betriebseinstellung vor dem Hintergrund der fortwährenden Gefährdung für das Vermögen der öffentlichen Hand und des rechtswidrigen Wettbewerbsvorteils der Antragstellerin gegenüber den sich in Steuersachen pflichtgemäß verhaltenden Mitbewerbern auch insgesamt als verhältnismäßig.

34

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

35

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.

36

Rechtsmittelbelehrung

37

Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Ver­waltungs­gericht Gelsenkirchen (Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen oder Postfach 10 01 55, 45801 Gelsenkirchen) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Ober­verwal­tungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster ent­scheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist ein­geht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegi­dii­kirch­platz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Be­schwerde ist in­nerhalb eines Mo­nats nach Be­kanntgabe der Ent­scheidung zu be­gründen. Die Be­gründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Be­schwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzu­reichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung ab­zuändern oder auf­zuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung aus­einander setzen.

38

Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Perso­nen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentli­chen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

39

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.

40

Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nach­­dem diese Ent­scheidung Rechtskraft erlangt oder das Ver­fahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen oder Postfach 10 01 55, 45801 Gelsenkirchen) schrift­lich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Ge­schäfts­stelle Beschwerde ein­gelegt wer­den, über die das Ober­ver­wal­tungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster ent­scheidet, falls das Ver­wal­tungs­ge­richt ihr nicht abhilft. Hierfür be­steht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als ei­nen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde inner­halb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbe­schlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zu­läs­sig, wenn der Wert des Be­schwer­degegen­s­tandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Ge­richt, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grund­sätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.