Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss vom 22.08.2025 – 12c K 3625/22.PVL
12c. Kammer · ECLI:DE:VGGE:2025:0822.12C.K3625.22PVL.00
Gründe
I.
Der Antragsteller ist der im Hause des Beteiligten gebildete Personalrat. Die Beteiligten streiten um die Freistellung eines Mitgliedes des Antragstellers für eine Schulungsmaßnahme „Arbeitsrecht 1“ unter Übernahme der Kosten.
Herr B. O. hat in der Zeit von Juli 0000 bis Dezember 0000 als Ersatzmitglied des Antragstellers an mehreren Personalratssitzungen teilgenommen. Seit Juli 0000 ist er - nach der zwischenzeitlichen Neuwahl nunmehr in der zweiten Amtsperiode - ordentliches Personalratsmitglied. In den Jahren 0000/0000 nahm er an den Schulungen des X.. zum Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen („PR 1“ und „PR 2“) teil. Eine spezifische Schulung zum Thema „Arbeitsrecht“ hat er bislang nicht besucht.
In seiner Sitzung am 0. Mai 0000 beschloss der Antragsteller, das Personalratsmitglied B. O. zum Seminar „Arbeitsrecht 1“ des X.. KH zu entsenden. Dies wurde dem Beteiligten mit Schreiben vom Folgetag angezeigt.
Mit E-Mail vom 00. Mai 0000 lehnte der Beteiligte eine Kostenübernahme für die Entsendung des Herrn O. zu dem Seminar mit der Begründung ab, das Personalratsmitglied habe seit der Personalratswahl mehr als eineinhalb Jahre lang Gelegenheit gehabt, sich die erforderlichen Grundkenntnisse anderweitig anzueignen.
Mit zwei jeweils auf den 00. Mai 0000 datierten Schreiben teilte der Antragsteller dem Beteiligten zunächst mit, dass er in seiner Sitzung am 00. Mai 0000 beschlossen habe, den Entsendungsbeschluss vom 0. Mai 0000 zurückzuziehen. Sodann sei in derselben Sitzung ein erneuter Entsendebeschluss für das Personalratsmitglied B. O. zu dem Seminar Arbeitsrecht (AR 1) gefasst worden.
Mit Schreiben vom 00. Mai 0000 lehnte der Beteiligte eine Kostenübernahme u.a. für diese Schulungsteilnahme unter Verweis auf das Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel sowie die weitere Argumentation des ablehnenden Schreibens vom 00. Mai 0000 erneut ab. Diese Auffassung wurde nach zwischenzeitlicher Überdenkungsbitte mit E-Mail vom 00. Juni 0000 bekräftigt.
Am 0. September 0000 hat der Antragsteller den vorliegenden Antrag gestellt.
Er trägt vor, die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die von derjenigen des Bundesarbeitsgerichts abweiche, sei nicht haltbar und daher zu korrigieren. Sie heble den gesetzlich normierten Schulungsanspruch aus. Ihr liege eine Fiktion zugrunde, bei der offenbleibe, wie genau die Personalratsmitglieder sich das Grundwissen erwerben sollen. Dies gelte umso mehr, als die Aneignung auf eine andere als die im Gesetz vorgesehene Weise erfolgt sein solle. Das Personalratsmitglied O. sehe sich nach eigenem Bekunden „bei arbeitsrechtlichen Verfahren“ nicht in der Lage, sich auf juristischer arbeitsrechtlicher Ebene mit der Dienststelle auseinanderzusetzen. So könne er zwar über den zu Grunde liegenden Sachverhalt diskutieren, mangels entsprechender Schulung aber nicht über dessen arbeitsrechtliche Bewertung. Die objektive Erforderlichkeit der Schulung sei nicht zu beanstanden. Es handele sich um eine Schulung eines anerkannten Bildungsträgers. Sämtliche Themen seien für die Personalratstätigkeit erforderlich.
Der Antragsteller beantragt,
den Beteiligten zu verpflichten, das Personalratsmitglied B. O. für eine Schulungsmaßnahme „Arbeitsrecht 1“ des X.. KH für 5 Tage unter Übernahme der Kosten freizustellen,
hilfsweise,
festzustellen, dass der Beteiligte verpflichtet ist, das Personalratsmitglied B. O. für eine Schulungsmaßnahme „Arbeitsrecht 1“ des X.. KH für 5 Tage unter Übernahme der Kosten freizustellen.
Der Beteiligte beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er trägt vor, die Tatbestandsvoraussetzungen des maßnahmebezogenen Hauptantrags seien schon mangels Vorliegens eines groben Verstoßes der Dienststelle gegen ihre personalvertretungsrechtlichen Pflichten nicht erfüllt. Im Übrigen stehe der Begründetheit der Anträge die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur subjektiven Erforderlichkeit von Schulungs- und Bildungsveranstaltungen entgegen. Der subjektiven Erforderlichkeit der Schulungsmaßnahme stehe entgegen, dass sie nicht bis spätestens zum Ende des auf die Wahl folgenden Kalenderjahres durchgeführt worden sei. Aufgrund der Größe der Dienststelle mit ca. 900 Mitarbeitern habe Herr O. inzwischen eine Vielzahl arbeitsrechtlicher Verfahren mit begleitet und hierdurch umfangreiche Erfahrungswerte gewinnen können. Zudem könne auch die objektive Erforderlichkeit nicht hinreichend geprüft werden, da es an einem entsprechenden Programm mit Zeitangaben fehle. So seien einzelne Themen bereits Gegenstand der von Herrn O. besuchten Schulungen „PR 1“ und „PR 2“ gewesen.
Eine Teilnahme des Personalratsmitgliedes B. O. an der im Zeitraum vom 00. Juli 0000 bis zum 00. Juli 0000 durchgeführten Inhouse-Schulung zum Thema „Arbeitsrecht 1“ hat der Beteiligte wiederum unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mit gleichlautender Begründung abgelehnt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte ergänzend verwiesen.
II.
Das Rubrum war zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung im Anschluss an den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. September 2022 - 5 P 17.21 - von Amts wegen dahin zu ändern, dass Beteiligter der Leiter der Dienststelle ist.
Der Antrag, über den der Vorsitzende mit Einverständnis der Beteiligten allein anstelle der Kammer ohne Anhörung entscheidet (§§ 79 Abs. 2, 80 Abs. 3 S. 2 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - LPVG NRW -, § 83 Abs. 4 S. 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes - ArbGG -), ist mit Haupt- und Hilfsantrag unbegründet.
Der Hauptantrag ist unabhängig von dem fehlenden Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 79 Abs. 3 LPVG NRW i.V.m. § 23 Abs. 3 S. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes - BetrVG - deshalb unbegründet, weil die materiellen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs auf Freistellung und Kostenübernahme für eine Schulungsmaßnahme nicht vorliegen.
Nach § 42 Abs. 5 S. 1 LPVG NRW sind die Mitglieder des Personalrats unter Fortzahlung der Bezüge und Erstattung der angemessenen Kosten für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen vom Dienst freizustellen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Tätigkeit im Personalrat erforderlich sind.
Eine Freistellungs- und Kostenerstattungspflicht nach dieser Vorschrift setzt voraus, dass die Schulung ihrem Inhalt nach für die teilnehmenden Personalratsmitglieder erforderlich ist, d. h. objektiv für die Personalratstätigkeit und subjektiv im Hinblick auf das Schulungsbedürfnis der Mitglieder geboten. Einer Grundschulung bedarf das Personalratsmitglied, um seine Tätigkeit im Personalrat überhaupt sachgemäß ausüben zu können. Die Teilnahme an einer Spezialschulung benötigt es, um den besonderen Aufgaben, die ihm innerhalb der Personalvertretung zukommen, gerecht werden zu können. Spezialschulungen betreffen fachlich sehr eng zugeschnittene Themenkreise und liegen auch dann vor, wenn in bestimmten für die Personalratstätigkeit relevanten Tätigkeitsfeldern Kenntnisse vermittelt werden, die über Grundzüge hinausgehen, insbesondere der Wissensvertiefung und -erweiterung dienen. Für die Erforderlichkeit der Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung kommt es auch darauf an, ob die zu vermittelnden Kenntnisse gerade für das betreffende Mitglied aktuell sind. Dies ist danach zu beurteilen, ob das betreffende Mitglied der Schulung zur Ausübung seiner allgemeinen Tätigkeit bedarf (aktueller Anlass von der Person her) oder aber danach, ob gegenwärtig Anlass besteht, ein Personalratsmitglied auf einem bestimmten Sachgebiet, mit dem es innerhalb der Personalvertretung befasst ist, zu schulen (aktueller Anlass von der Materie her). Die Themen müssen in engem Zusammenhang mit der Tätigkeit im Personalrat stehen, d. h. sie müssen für den Zuständigkeits- und Aufgabenbereich der Personalvertretung praktische Bedeutung haben oder voraussichtlich in absehbarer Zeit erlangen.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. Oktober 2020 - 5 PB 23.19 -, juris Rn. 6, vom 9. Juli 2007, 6 P 9.06 -, juris Rn. 21, vom 11. Juli 2006 - 6 PB 8.06 -, juris Rn. 4 und vom 14. Juni 2006 - 6 P 13.05 -, juris Rn. 12; OVG NRW, Beschlüsse vom 19. April 2021 - 20 A 781/19.PVL -, juris Rn. 51 ff. und vom 9. November 2018 - 20 A 2884/17.PVL -, juris Rn. 38; Cecior/Lechtermann/Klein, Das Personalvertretungsrecht in Nordrhein- Westfalen, 96. EL Stand März 2025, § 42 Rn. 248 ff.
Grundsätzlich hat jedes - neu gewählte - Personalratsmitglied einen Anspruch auf einmalige Teilnahme an einer Grundschulung, und zwar unabhängig davon, ob bereits andere Personalratsmitglieder über die erforderlichen Kenntnisse verfügen. Deshalb bedarf es bei Schulungen, die der Vermittlung von Grundkenntnissen dienen, im Regelfall keiner näheren Darlegung, dass die Teilnahme zum Erwerb solcher Kenntnisse erforderlich ist. Eine Grundschulung für ein Personalratsmitglied ist dann nicht erforderlich, wenn das Personalratsmitglied sich inzwischen das zur Bewältigung seiner Personalratstätigkeit erforderliche Grundwissen auf andere als die im Gesetz vorgesehenen Weise angeeignet hat, etwa durch Tätigkeit im Personalrat. Dies ist nach der gefestigten höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung im Regelfall dann anzunehmen, wenn die Teilnahme an der Grundschulung erst nach Ablauf des auf die Personalratswahl folgenden Kalenderjahres erfolgen soll. Dabei mögen die in praktischer Tätigkeit gewonnenen Erkenntnisse nicht identisch sein mit denen aus einer systematischen Wissensvermittlung. Dies ist aber für den Erwerb von Grundkenntnissen auch nicht zwingend notwendig. Vielmehr ist im Regelfall davon auszugehen, dass der Personalrat zumindest in großen Dienststellen an so vielen Verfahren beteiligt wird, dass seine Mitglieder jedenfalls nach mehreren Jahren die für ihre tägliche Personalratsarbeit ausreichenden Kenntnisse im Wesentlichen erworben haben.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Februar 2003 - 6 P 9/02 -, juris Rn. 33; OVG NRW, Beschluss vom 9. November 2018 - 20 A 2349/17.PVL -, juris Rn. 23 ff. m.w.N. in Rn. 29; Cecior/Lechtermann/Klein, Das Personalvertretungsrecht in Nordrhein-Westfalen, Loseblatt, 96. EL Stand März 2025, § 42 Rn. 254 ff.
Ausgehend von diesen Maßgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung, denen das Gericht folgt, fehlt es am erforderlichen subjektiven Schulungsbedarf des Personalratsmitgliedes Herr O.. Da Herr O. nunmehr bereits seit fünf Jahren Mitglied des Antragstellers ist, ist davon auszugehen, dass er sich die für die Tätigkeit im Personalrat erforderlichen Kenntnisse auf andere Weise angeeignet hat. Entgegen der Auffassung des Antragstellers bleibt auch nicht offen, auf welche andere Weise er sich die Kenntnisse genau angeeignet haben soll. Es erschließt sich, dass das Personalratsmitglied in einer Dienststelle mit 900 Mitarbeitern innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren an einer Vielzahl von Fällen beteiligt war und im Rahmen dieser Beteiligung auch umfangreiche juristische Kenntnisse und Erfahrungen erworben hat.
Der bloße Vortrag, Herr O. fühle sich nach eigenem Bekunden für eine fundierte Diskussion mit den Vertretern der Dienststelle über die arbeitsrechtliche Bewertung der Sachverhalte nicht hinreichend geschult, führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Er erschöpft sich in der pauschalen Behauptung eines gleichwohl bestehenden Schulungsbedarfs.
Fehlt es nach alledem an den materiellen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs, so bleibt auch der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag ohne Erfolg.
Eine Kostenentscheidung ergeht in personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nicht.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb eines Monats nach Zustellung durch Einreichen einer Beschwerdeschrift Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - Fachsenat für Landespersonalvertretungssachen -, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingelegt werden, die innerhalb eines weiteren Monats schriftlich zu begründen ist und über die das Oberverwaltungsgericht zu entscheiden hat.
Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO - und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV -) wird hingewiesen.
Die Beschwerde muss von einem Rechtsanwalt oder einer nach § 11 Abs. 2 in Verbindung mit Absatz 4 des Arbeitsgerichtsgesetzes zur Vertretung befugten Person unterzeichnet sein. Sie muss den Beschluss bezeichnen, gegen den die Beschwerde gerichtet ist, und die Erklärung enthalten, dass gegen diesen Beschluss die Beschwerde eingelegt wird.
Die Beschwerdebegründung muss angeben, auf welche im Einzelnen aufzuführenden Beschwerdegründe sowie auf welche neuen Tatsachen die Beschwerde gestützt wird.