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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss vom 04.09.2025 – 7 L 753/25

7. Kammer · ECLI:DE:VGGE:2025:0904.7L753.25.00

Gründe

1. Die Kammer legt den Antrag des Antragstellers nach den §§ 122 Abs. 1, 88 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in seinem Interesse dahin aus, dass er bean­tragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage - 7 K 2494/25 - gegen Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 20. März 2025 (Rücknahme der am 30. September 2024 erteilten Fahrerlaubnis mit Wirkung auch für die Vergangenheit) und die in Ziffer 2 angeordnete Pflicht zur Ablieferung des Führerscheins wiederherzustellen, und hinsichtlich des in Ziffer 4 angedrohten Zwangsgeldes anzu­ordnen.

Das Gericht geht nicht davon aus, dass sich der Antragsteller schon im Eilverfahren gegen die in Ziffer 5 und 6 der Ordnungsverfügung ausgesprochenen Kostenfest­setzungen wendet. Denn ein Eilantrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage dagegen wäre mangels zuvor bei der Behörde beantragten Aussetzungs­antrags nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO unzulässig.

2. a) Der sich gegen die Ziffer 1 der Ordnungsverfügung wendende Eilantrag ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 zweite Alternative, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, allerdings nur zu einem geringen Teil begründet.

Der Antragsgegner hat zunächst in formeller Hinsicht die Anordnung der sofortigen Vollziehung in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise begründet. Die Behörde hat sich nicht auf eine den Wortlaut der zur Entziehung der Fahrerlaubnis berechtigenden Normen lediglich wiederholende oder bloß formel­hafte Begründung beschränkt, sondern bezogen auf den Einzelfall das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung hinreichend begründet. Sie hat angeführt, von einer Teilnahme des Antragstellers am Straßenverkehr gehe eine unmittelbare Gefahr aus, weil der Besitz seines Führerscheins die Hemmschwelle, trotz fehlender Berechtigung ein Fahrzeug führen zu dürfen, deutlich gesenkt werde. Damit wird deutlich, dass dem Antragsgegner der Ausnahmecharakter der Anordnung der sofortigen Vollziehung vor Augen stand und aufgrund der besonderen Umstände des Falles einen solchen Ausnahmetatbestand als gegeben angesehen hat. Mehr verlangt das Gesetz nicht; es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob die Begründung inhaltlich zutrifft.

Die hohe Bedeutung der Sicherheit des Straßenverkehrs und das erhebliche Gefähr­dungspotenzial ungeeigneter Verkehrsteilnehmer rechtfertigen nicht nur den Erlass gefahrenabwehrender Ordnungsverfügungen, sondern auch die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit. Denn die für den Sachbereich des Fahrerlaubnisrechts spezifischen Gefahren liegen nicht in unbestimmter Zukunft, sondern können sich jederzeit realisieren. Daraus folgt, dass sich die Begründung für die Ordnungs­verfügung selbst und diejenige für den Sofortvollzug weitgehend decken. Begründet die Behörde die Vollziehungsanordnung mit gewissen Wiederholungen und möglicherweise formelhaft klingenden Wendungen, liegt darin keine Verletzung von § 80 Abs. 3 VwGO.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. November 2012 - 16 B 1100/12 - und vom 16. August 2012 - 16 B 929/12 -, jeweils n.v.

Die materiell im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO vom Gericht vorzunehmende Interessenabwägung fällt hier überwiegend zu Lasten des Antragstellers aus. Die Abwägung seines privaten Aussetzungsinteresses einerseits - vorläufig weiter ein Kraftfahrzeug führen zu dürfen - mit dem wider­streitenden öffentlichen Interesse andererseits - seine Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr zum Schutze der anderen Verkehrsteilnehmer sofort zu unterbinden - ergibt, dass dem öffentlichen Interesse größtenteils Vorrang einzuräumen ist. Bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen und nur möglichen summa­rischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nach Lage der Akten erweist sich die in der Hauptsache angefochtene Regelung der „Rücknahme“ der dem Antragsteller am 30. September 2024 neu erteilten Fahrerlaubnis insoweit als offensichtlich rechtmäßig, als die Ordnungsverfügung vom 20. März 2025 dem Antragsteller die Fahrerlaubnis mit Wirkung für die Zukunft entzieht. Diesbezüglich liegen auch keine sonstigen Umstände vor, die ein überwiegendes Interesse des Antragstellers an der Wieder­herstellung der aufschiebenden Wirkung begründen könnten. Hingegen erweist sich die Ordnungsverfügung vom 20. März 2025 als offensichtlich rechtswidrig, soweit sie dem Antragsteller die Fahrerlaubnis auch mit Wirkung für die Vergangenheit entzieht.

Die Ordnungsverfügung begegnet in der Sache hinsichtlich einer Entziehung der Berechtigung, erlaubnispflichtige Kraftfahrzeug im Straßenverkehr mit Wirkung für die Zukunft führen zu dürfen, keinen Bedenken.

Sie findet ihre Grundlage dafür im für die gerichtliche Überprüfung maßgeblichen Zeit­punkt der letzten behördlichen Entscheidung,

vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Oktober 2015 - 16 B 554/15 -, juris Rn. 7,

d.h. hier im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 20. März 2025, - anders als der Antragsgegner annimmt - in § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV). Dass die Fahrerlaubnisbehörde die Ordnungsverfügung auf § 48 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) gestützt hat, steht der Rechtmäßigkeit nicht entgegen. Ein Austausch der Rechtsgrundlage durch das Gericht ist zulässig. Eine Entziehung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV kommt nämlich auch dann in Betracht, wenn - wie hier - ein bereits bei Erteilung der Fahrerlaubnis (hier am 30. September 2024) bestehender Eignungsmangel erst nachträglich offenbar wird. Die Entziehung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG ist jedenfalls, wenn - wie hier - die fehlende Kraftfahreignung des Betroffenen in Rede steht, gegenüber § 48 Abs. 1 VwVfG NRW vorrangige und abschließende Spezialregelung, wie sich bereits aus der Gesetzesbegründung ergibt.

Vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 18. Juli 2024 - 12 ME 58/24 -, juris Rn. 19; VG Düsseldorf, Beschluss vom 5. Mai 2025 - 6 L 1239/25 -, juris Rn. 13; BT-Drs. 13/6914 S. 68, abgedruckt auch in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 47. Auf-lage, Rn. 4 zu § 3 StVG.

§ 3 StVG und § 46 FeV sind damit immer dann abschießend, wenn es um einen Eignungs- oder Befähigungsmangel geht. Dabei kommt eine Entziehung der Fahr­erlaubnis nach diesen Vorschriften auch dann in Betracht, wenn - wie hier - ein bereits bei Erteilung der Fahrerlaubnis bestehender Eignungsmangel erst nachträglich offen­bar wird.

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15. Januar 2025 - 13 S 1880/24 -, juris Rn. 3.

Dass der Antragsgegner von einer in sein Ermessen gestellten Rücknahme der dem Antragsteller am 30. September 2024 neu erteilten Fahrerlaubnis nach § 48 Abs. 1 VwVfG NRW ausgegangen ist, steht der Qualifizierung der Ordnungsmaßnahme als gebundene Entziehung der Fahrerlaubnis nicht entgegen.

Vgl. VGH BW, Beschluss vom 15. Januar 2025 - 13 S 1880/ 24 -, juris Rn. 3, m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 13. April 2011 - 16 B 396/11 -, Seite 2 des Beschlussabdrucks (n.v.); VG Düsseldorf, Beschluss vom 5. Mai 2025 - 6 L 1239/25 -, juris Rn. 13; Siegmund, in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenver-kehrsrecht, Stand: 1. Juli 2025, Rn. 96.1 zu § 2 StVG.

Dem beschließenden Gericht ist es nicht verwehrt, die Rechtsgrundlage der Ordnungsverfügung auszutauschen. Denn im Klageverfahren wird ein belastender Verwaltungsakt nur insoweit aufgehoben (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) bzw. im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO dessen Vollziehung vorläufig nur dann ausgesetzt, wenn und soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, und dieser durch die andere Begründung nicht in seinem Wesen verändert wird.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2019 - 2 B 19.18 -, juris Rn. 24; VGH BW, Beschluss vom 15. Januar 2025 - 13 S 1880/ 24 -, juris Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 31. März 2025 - 5 B 1186/24 -, juris Rn. 8-12, m.w.N.

Im Übrigen nimmt der Antragsgegner in seiner Ordnungsverfügung eine Ermessens­reduzierung auf Null an, weil der Antragsteller infolge des auf gefälschten Abstinenz­nachweisen beruhenden Fahreignungsgutachtens ungeeignet zum Führen von Kraft­fahrzeugen sei, so dass auch aus diesem Grund keine Wesensänderung der Maß­nahme vorliegt.

Nach Aktenlage spricht Überwiegendes dafür, dass der Antragsgegner die dem Antragsteller am 30. September 2024 neu erteilte Fahrerlaubnis durch die Ordnungs­verfügung vom 20. März 2025 mit Wirkung für die Zukunft zu Recht entzogen hat. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Diese Voraussetzungen liegen vor.

Die Ordnungsverfügung ist offensichtlich formell rechtmäßig. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller mit Schreiben vom 14. Februar 2025 Gelegenheit gegeben, sich zur beabsichtigten Verfügung zu äußern und ihn somit nach § 28 Abs. 1 VwVfG NRW angehört. Dass sich dies auf die Rücknahme und nicht die Entziehung der am 30. September 2024 erteilten Fahrerlaubnis bezog, ändert nichts. Der Antragsteller wusste trotz des Irrtums der Behörde um das Ziel ihres Einschreitens, ihn vom erlaub­nispflichtigen motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Im Übrigen hätte sich der Fehler in der Anhörung wegen der gebundenen Entziehungsentscheidung nach § 46 VwVfG NRW nicht ausgewirkt.

Die Entziehung der Fahrerlaubnis erweist sich mit Wirkung für die Zukunft auch materiell-rechtlich als rechtmäßig. Von einer mangelnden Kraftfahreignung ist u.a. aus­zugehen, wenn Erkrankungen oder Mängel nach Anlage 4 der FeV vorliegen (§ 46 Abs. 1 Satz 2 FeV). Nach Nr. 8.1 der Anlage 4 der FeV ist beim Missbrauch von Alkohol (definiert als das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beein­trächtigender Alkoholkonsum kann nicht hinreichend sicher getrennt werden) die Fahr­eignung sowohl für die Klassen A, A1, A2 B, BE, AM, L und T (Gruppe 1) als auch C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E sowie FzF (Gruppe 2) nicht gegeben, nach Beendigung des Missbrauchs hingegen schon, wenn die Änderung des Trinkverhaltens gefestigt ist.

Dem Antragsteller, der Berufskraftfahrer ist, wurde mit vorangegangener sofort voll­ziehbarer Ordnungsverfügung vom 23. Mai 2023 die Fahrerlaubnis entzogen, weil er am 16. Dezember 2021 in J. gegen 00:00 Uhr ein Fahrzeug unter Alkoholeinfluss geführt hatte. Der Atemalkoholtest ergab einen Wert von 0,78 mg/l, die Blutalkohol­konzentration (BAK) der ihm um 01:16 Uhr entnommenen Blutprobe lag bei 1,78 Promille. Im Strafverfahren konnte die BAK zur Zeit des Tatgeschehens nicht sicher festgestellt werden. Nach Mitteilung des Vorfalls an die Fahrerlaubnisbehörde entzog der Antragsgegner mit Ordnungsverfügung vom 23. Mai 2023 dem Antrag­steller die Fahrerlaubnis, weil dieser das unter dem 9. Januar 2023 von ihm geforderte medizinisch-psychologische Gutachten nicht beigebracht hatte. Nach Klage- und Antragserhebung in den Verfahren - 7 K 2642/23 - und - 7 L 984/23 - schlossen die Beteiligten auf Vorschlag des Gerichts vom 31. August 2023 den außergerichtlichen Vergleich, dass der Antragsteller bis zum 16. Dezember 2023 ein medizinisch-psycho­logisches Gutachten zur der Fragestellung, ob er trotzt Hinweise auf Alkoholmiss­brauch ein Kraftfahrzeug sicher führen kann, insbesonder ob nicht zu erwarten ist, dass er zukünftig ein Kraftfahrzeug unter einem die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholeinfluss führen wird, vorlegt, und der Antragsgegner seine Ordnungsverfügung vom 23. Mai 2023 aufhebt, wenn ein positives Gutachten vorgelegt wird und keine neuen Tatsachen gegen die Kraftfahreignung auftreten. Anlass des Vergleichs war u.a., dass der Antragsteller wenige Tage vor Erlass der Ordnungsverfügung vier Abstinenznachweise von Haarproben verteilt über ein dreiviertel Jahr vorgelegt hatte, die negativ auf Ethylglucuronid waren und auf eine Alkoholabstinenz hindeuteten. Allerdings erfolgte nachfolgend zum geschlossenen Vergleich keine fristgerechte Begutachtung, sodass es bei der verfügten Entziehung der Fahrerlaubnis verblieb.

Am 5. Juli 2024 beantragte der Antragsteller die (Neu-)Erteilung der Fahrerlaubnis der Klassen A, A1, A2, AM, B, BE (Gruppe 1) und C, C1, C1E und CE (Gruppe 2). Mit Gutachtensanordnung vom 12. Juli 2024 gab ihm der Antragsgegner die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auf. Im September 2024 legte der Antrag­steller ein positives Gutachten der E. aus U. (Versanddatum 20. September 2024) vor. Der Antragsgegner fragte bei der Begutachtungsstelle mit E-Mail vom 23. September 2023 nach, ob das Gutachten zu einem positiven Ergebnis geführt habe, was diese bestätigte. Am 30. September 2024 wurde dem Antragsteller eine neue Fahrerlaubnis erteilt und ihm der Führerschein ausgehändigt.

Dem Antragsteller ist mit dem von ihm im September 2024 vorgelegten medizinisch-psychologischen Gutachten der E. U. jedoch kein Nachweis der Wiedererlangung seiner Kraftfahreignung gelungen. Zwar kam die Begutachtungsstelle in ihrem Gutachten aus damaliger Sicht zum Ergebnis, dass der Antragsteller trotz der Hinweise auf Alkoholmissbrauch im Sinne der Anlage 4 zur FeV ein Kraftfahrzeug sicher führen kann, und nicht zu erwarten ist, dass er ein Kraftfahrzeug unter einem die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholeinfluss führen wird. Allerdings hat die Begutachtungsstelle dem Antragsgegner unter dem 16. Dezember 2024 mitgeteilt, im Zuge von Befundprüfungen erfahren zu haben, dass die im Gutachten verwerteten Laborbefunde (wie sie auf S. 6 des Gutachtens zur Haaranalyse auf Ethylglucurorid angeführt sind) „so nicht bestätigt werden konnten“; da sich das Gutachten nicht unwesentlich auf die Befunde stütze, könne die positive Prognose nicht aufrecht werden. Damit hat die Gutachtenstelle hinreichend deutlich gemacht, dass sie an dem Inhalt des Gutachtens nicht festhalten will. Hierzu fügt sich, dass im Zuge der polizei­lichen Ermittlungen das Polizeipräsidium U. dem Antragsgegner mit Email vom 9. April 2025 darüber informierte, dass im Zusammenhang mit Manipulationen die Begutachtungsstelle E. U. mitgeteilt habe, der Antragsteller habe gefälschte Abstinenzbeleg vorgelegt; eine Strafanzeige werde gefertigt.

Der Umstand, dass eine Begutachtungsstelle ein von ihr erstelltes positives Gutachten über die Kraftfahreignung nachträglich zurückzieht, weil sie davon ausgeht, bei Erstellung des Gutachtens über Abstinenznachweise getäuscht worden zu sein, recht­fertigt die Annahme, dass ein positives Eignungsgutachten fehlt.

Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 5. Mai 2025 - 6 L 1239/ 25 -, juris Rn. 24; VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 3. Juli 2013 - 3 L 437/13.NW -, juris Rn. 11; VG Freiburg, Beschluss vom 16. August 2012 - 4 K 1363/12 -, juris Rn. 5 f.; Derpa, in: Hentschel/König, Kommentar zum Straßenverkehrs-recht, 48. Auflage 2025, Rn. 24c (a.E.) zu § 11 FeV.

Damit liegt kein für den Antragsteller günstiger Nachweis der Wiedererlangung seiner Fahreignung vor. Er befindet sich in der gleichen Situation wie vor Erstellung des Gutachtens und gilt weiterhin als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen.

Eine Fahrerlaubnisbehörde darf sich wegen der amtlichen Anerkennung einer Begut­achtungsstelle nach § 66 FeV sowohl auf die ihr vorgelegten Gutachten als auch eine Mitteilung über das Zurückziehen eines solchen verlassen. Das gilt auch für die später angerufenen Verwaltungsgerichte.

Insoweit obliegt es dem Antragsteller als Auftraggeber des Gutachtens, der Begutach­tungsstelle gegenüber plausibel zu machen, dass seine Abstinenznachweise gleich­wohl verwertbar waren bzw. sind. Es liegt an ihm, die vertragliche Nebenpflicht der Begutachtungsstelle durchzusetzen, das Gutachten beim Antragsgegner (erneut) als „gültig“ zu melden. Solange das nicht geschieht, ist jedenfalls im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO mit der Begutachtungsstelle von einer Unverwertbarkeit des Gutachtens wegen nicht valider Abstinenznachweise auszugehen. Dabei kann offenbleiben, ob und wie der Antragsteller an der Vorlage gefälschter Abstinenzbelege in vorwerfbarer Weise mitgewirkt und somit schuldhaft gehandelt hat, da es auf ein Verschulden im Gefahrenabwehrrecht nicht ankommt.

Vgl. zum Ganzen: VG Düsseldorf, Beschluss vom 5. Mai 2025 - 6 L 1239/25 -, juris Rn. 26 ff.

Sein Einwand, er habe beim G. GbR weitere Abstinenznachweise erstellen lassen, hilft dem Antragsteller nicht weiter. Denn diese Nachweise beziehen sich auf Haarproben, die ihm am 13. Juli 2022, 13. Oktober 2022, 13. Januar 2023 und am 12. April 2023 entnommen worden waren. Im Rahmen der Begutachtung der E. im September 2024 waren indes zeitlich danach entnommene Haaranalysen (vom 7. September 2023, 7. Dezember 2023, 7. März 2024 und 6. Juni 2024) Grund­lage der Begutachtung.

b) Die Normen § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV erlauben, wenn deren Voraussetzungen vorliegen, allerdings nur eine Entziehung der Fahrerlaubnis mit Wirkung für die Zukunft. Damit erweist sich die in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 20. März 2025 ausgesprochene Aufhebung der am 30. September 2024 erteilten Fahrerlaubnis auch mit Wirkung für die Vergangenheit (nur insoweit) als rechtswidrig.

c) Liegen somit erhebliche, seit Erlass der Ordnungsverfügung vom 20. März 2025 weiterhin (mit Wirkung für die Zukunft) nicht ausgeräumte Zweifel an der Eignung des Antragstellers zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr vor, besteht wegen der von der Verkehrsteilnahme eines ungeeigneten Kraftfahrers ausgehenden erheb­lichen Gefahren für hochrangige Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit anderer Personen ein dringendes öffentliches Interesse an der sofortigen Unterbindung seiner weiteren Teilnahme am Straßenverkehr. Die von einem ungeeigneten Kraftfahrer aus­gehende Gefahr für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer kann sich jederzeit aktualisieren. Die mit dieser Entscheidung für den Antragsteller verbundenen Nach­teile für seine private Lebensführung und Berufstätigkeit als Berufskraftfahrer müssen von ihm im Hinblick auf die besondere Bedeutung der Verkehrssicherheit und der in Rede stehenden hochrangigen Rechtsgüter anderer Verkehrsteilnehmer von ihm hingenommen werden.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Juli 2025 - 16 B 425/25 -, juris Rn. 5, 7 und 9-13, und vom 4. Mai 2023 - 16 B 1271/22 -, juris Rn. 34 f. m.w.N.

3. Die in Ziffer 2 der Ordnungsverfügung vom 20. März 2024 enthaltene Aufforderung zur unverzüglichen Abgabe des Führerscheins, spätestens jedoch innerhalb von drei Tagen nach Zustellung der Verfügung, begegnet mit Blick auf § 3 Abs. 2 Satz 1 sowie Satz 3 StVG und § 47 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 FeV aufgrund der Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung keinen Bedenken. Zudem besteht auch insoweit ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung. Infolge der sofortigen Vollziehbarkeit der Fahrerlaubnisentziehung kann es nicht hinge­nommen werden, dass der Antragsteller bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens weiterhin im Besitz seines Führerscheins bleibt, um keinen Anschein des Innehabens einer gültigen Fahrerlaubnis setzen zu können.

4. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 erste Alternative, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO bezüglich der unter Ziffer 4 der Ordnungs­verfügung vom 20. März 2025 verfügten Androhung der Festsetzung eines Zwangs­geldes ist ebenfalls unbegründet. Die Zwangsgeldandrohung findet ihre Rechtsgrund­lage in den §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 60 und 63 des Verwaltungsvoll­streckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Verwaltungsvollstreckungs­gesetz NRW - VwVG NRW) und ist rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere ist der Verwaltungszwang nach § 55 Abs. 1 VwVG NRW zulässig, da aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung die gegen die Abgabeaufforderung gerichtete Klage keine aufschiebende Wirkung hat, vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO.

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dabei bewertet das beschließende Gericht das Obsiegen des Antragstellers im Verhältnis zum Obsiegen des Antragsgegners mit einem Viertel.

Die Streitwertfestsetzung ergeht nach den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025. Die Kammer legt hierbei aufgrund des einstweiligen Charakters des Eilverfahrens die Hälfte des in der Hauptsache für die Entziehung einer - wie hier - vorwiegend qualifiziert beruflich genutzten Fahrerlaubnis - der Antrag­steller ist Berufskraftfahrer - maßgeblichen doppelten Auffangstreitwert (10.000 Euro im Klageverfahren) zugrunde.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Juli 2025 - 16 B 425/25 -, juris Rn. 15.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Ver­waltungs­gericht Gelsenkirchen (Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen oder Postfach 10 01 55, 45801 Gelsenkirchen) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Ober­verwal­tungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster ent­scheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist ein­geht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegi­dii­kirch­platz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Be­schwerde ist in­nerhalb eines Mo­nats nach Be­kanntgabe der Ent­scheidung zu be­gründen. Die Be­gründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Be­schwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzu­reichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung ab­zuändern oder auf­zuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung aus­einander setzen.

Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Perso­nen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentli­chen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.

Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nach­­dem diese Ent­scheidung Rechtskraft erlangt oder das Ver­fahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen oder Postfach 10 01 55, 45801 Gelsenkirchen) schrift­lich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Ge­schäfts­stelle Beschwerde ein­gelegt wer­den, über die das Ober­ver­wal­tungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster ent­scheidet, falls das Ver­wal­tungs­ge­richt ihr nicht abhilft. Hierfür be­steht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als ei­nen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde inner­halb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbe­schlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zu­läs­sig, wenn der Wert des Be­schwer­degegen­s­tandes zwei­hundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Ge­richt, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grund­sätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.