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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss vom 10.09.2025 – 19 L 1324/25

19. Kammer · ECLI:DE:VGGE:2025:0910.19L1324.25.00

Gründe

Der Antrag der Antragstellerin,

die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Antragstellerin betreffend die Filiale I.---straße 00 in 0000 H.             - bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache - vorläufig in die Handwerksrolle einzutragen,

hat keinen Erfolg.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung erlassen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sind von der Antragstellerin gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft zu machen.

Wird mit der begehrten Regelung die Hauptsache vorweggenommen, gelten gesteigerte Anforderungen an die Glaubhaftmachung von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund. Eine solche Vorwegnahme der Hauptsache setzt voraus, dass für das Bestehen eines Anordnungsanspruchs ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit spricht und ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, später nicht wieder gut zu machende Nachteile entstünden.

Vorliegend begehrt die Antragstellerin eine Vorwegnahme der Hauptsache. Der Antrag zielt zwar dem Wortlaut nach auf eine „vorläufige Eintragung“ in die Handwerksrolle ab, eine „vorläufige Eintragung“ in die Handwerksrolle ist jedoch nach der Handwerksordnung nicht statthaft und hätte während der Dauer ihres Bestandes denselben Inhalt, die gleiche Rechtsnatur und die gleiche Wirkung wie die endgültige Eintragung in die Handwerksrolle, die der Handwerksbetrieb erst im Hauptverfahren erstreiten könnte.

Vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 10. September 2018 - 3 B 193/18 -, Rn. 14, juris.

Im Fall des Unterliegens der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren könnte eine Eintragung in die Handwerksrolle nur für die Zukunft erfolgen und die einmal erfolgte Eintragung in die Handwerksrolle für die Vergangenheit nicht ungeschehen machen.

Vgl. OVG Koblenz, Beschluss vom 21. Oktober 1987 - 12 B 109/87 -, NVwZ-RR 1988, 19, beck-online; vgl. ferner BVerwG, Beschluss vom 28.Februar 1969 - I B 69.65 -, beck-online.

Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihr bei einem Abwarten auf die Entscheidung in einem etwaigen Hauptsacheverfahren schwere, unzumutbare, auch nach einem Erfolg in diesem Verfahren nicht mehr zu beseitigende Nachteile drohen. Soweit die Antragstellerin auf ein gegen sie bereits festgesetztes Zwangsgeld in Höhe von 10.000 Euro verweist, ist schon nicht dargetan, was die begehrte Anordnung an der Pflicht zur Zahlung des Zwangsgeldes ändern sollte. Nicht ersichtlich ist ferner, dass die zwangsgeldbewehrte Betriebsuntersagung einen schweren unzumutbaren Nachteil begründen kann. Die Antragstellerin betreibt neben der gegenständlichen Zweigstelle in H.             -C.    ihren Hauptbetrieb in I1.     sowie weitere zahlreiche Nebenstellen, so u. a. in E.        , I1.     und X.         , mit insgesamt ca. 100 Mitarbeitern. Schon vor dem Hintergrund ihrer Gesamtbetriebsgröße kann der Umsatzausfall ihrer durch Schließungsanordnung betroffenen (kleinen) Zweigstelle in H.             -C.    augenscheinlich keine Existenzbedrohung begründen. Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang ferner ausgeführt hat, dass aufgrund der angeordneten Betriebsschließung die Arbeitsplätze der vier dort arbeitenden Mitarbeiterinnen in Gefahr seien, hat sie nicht glaubhaft gemacht, dass die dort tätigen Angestellten nicht in einer der zahlreichen weiteren ortsnahen Filialen der Antragstellerin bis zur rechtskräftigen Klärung der Streitigkeit in der Hauptsache beschäftigt werden könnten.

Ohnehin sind der Antragstellerin die von ihr ins Feld geführten wirtschaftlichen Einbußen aus der vollziehbar angeordneten Betriebsschließung zuzumuten. Es entspricht der Regelung der Handwerksordnung, dass ein Handwerker seinen Betrieb erst dann aufnehmen darf, wenn er die handwerksrechtlichen Voraussetzungen für die Betriebsaufnahme geschaffen hat. Dass dies bislang nicht geschehen ist, hat die Antragstellerin selbst zu verantworten, weil sie auf die zahlreichen Lösungsvorschläge der Antragsgegnerin in keiner Weise konstruktiv eingegangen ist, sondern im Gegenteil ihre Eintragungspflicht fortwährend in Abrede gestellt hat.

Auch eine hohe Wahrscheinlichkeit eines Anordnungsanspruchs ist nicht ansatzweise gegeben. Vielmehr spricht nach der in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nichts für das Vorliegen der handwerksrechtlichen Voraussetzungen. Das von der Antragstellerin (auch) in der gegenständlichen Zweigstelle bereits ausgeübte Fleischerhandwerks-Gewerbe unterliegt der Anlage A zu § 1 Abs. 2 HwO und darf daher erst nach Eintragung in das Verzeichnis zulassungspflichtiger Handwerke begonnen werden. Soweit die Antragstellerin eine Eintragungspflicht nach wie vor bestreitet und in der Betriebsstätte in der I.---straße 00 lediglich eine „unselbständige Verkaufsstelle“ sieht, für die eine Eintragung in die Handwerksrolle nicht erforderlich ist, ist dem nicht zu folgen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen des erkennenden Gerichts in seinem Beschluss vom 28. August 2023 (19 L 557/23) sowie des OVG NRW in dessen Beschluss vom 29. Mai 2024 (4 B 967/23) Bezug genommen. Danach handelt es sich bei der in Rede stehenden Zweigstelle der Antragstellerin nicht um eine reine Verkaufsstelle, der keine eigenständige Bedeutung zukommt, sondern eine eigenständige Zweigstelle, die für sich betrachtet einen Handwerksbetrieb im Sinne des § 1 Abs. 2 HwO darstellt. Im Übrigen ist das Bestreiten der Antragstellerin in diesem Punkt nicht zielführend. Wäre die Betriebsstätte entgegen den vorstehenden Ausführungen nicht eintragungspflichtig, würde dies den geltend gemachten Eintragungsanspruch ausschließen.

Die Antragstellerin erfüllt derzeit in der gegenständlichen Zweigstelle nicht die für die Eintragung ihres Betriebs erforderlichen handwerksrechtlichen Anforderungen. Nach § 7 HwO wird als Inhaber eines Betriebs eines zulassungspflichtigen Handwerks eine natürliche oder juristische Person oder eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, wenn der Betriebsleiter die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle mit dem zu betreibenden Handwerk oder einem mit diesem verwandten Handwerk erfüllt.

Nach der Handwerksordnung wird die Qualität handwerklicher Arbeit und die Leistungsfähigkeit des Handwerks dadurch gewährleistet, dass zur selbständigen Handwerksausübung grundsätzlich nur berechtigt ist, wer die Meisterprüfung abgelegt (§ 7 Abs. 1 Satz 1 HwO) oder eine - den Nachweis der notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten voraussetzende - Ausnahmebewilligung (§ 8 HwO) erhalten hat. Der Betriebsleiter einer juristischen Person muss danach wie ein das Handwerk selbständig betreibender Handwerksmeister die handwerklichen Tätigkeiten leiten. Er hat dafür zu sorgen, dass die handwerklichen Arbeiten „meisterhaft“ ausgeführt werden. Die fachlich-technische Leitung des Betriebes muss in seiner Hand liegen (vgl. auch § 7 Abs. 4 Satz 2 HwO). Er muss über den Handwerksbetrieb in seiner fachlichen Ausgestaltung und seinem technischen Ablauf bestimmen und insoweit die Verantwortung tragen.

Daraus folgt, dass der Betriebsleiter nach seiner vertraglichen Stellung zu der juristischen Person rechtlich in der Lage sein muss, bestimmenden Einfluss auf den handwerklichen Betrieb zu nehmen. Er muss insbesondere zum Vorgesetzten der handwerklich beschäftigten Betriebsangehörigen bestellt und ihnen gegenüber fachlich weisungsbefugt sein. Er muss außerdem die ihm übertragene Leitung tatsächlich ausüben können und auch ausüben. Er hat also den Arbeitsablauf zu steuern, zu betreuen und zu überwachen und darf sich nicht etwa auf eine bloße Kontrolle des Arbeitsergebnisses beschränken. Er hat Mängel in der Ausführung der Arbeiten zu verhindern und gegebenenfalls zu korrigieren, aber auch dafür zu sorgen, dass Verstöße gegen Rechtsvorschriften oder Betriebsanweisungen unterbleiben. Seine Tätigkeit muss so angelegt sein, dass sie die handwerkliche Güte der Arbeiten gewährleistet.

So ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 16. April 1991 - 1 C 50/88 -, BVerwGE 88, 122-130, juris, Rn. 11 - 12.

Der von der Antragstellerin nunmehr benannte Betriebsleiter, der Fleischermeister K.    G.        , kommt nach diesen Maßstäben als Betriebsleiter der gegenständlichen Zweigstelle im Sinne des § 7 Abs. 1 HwO nicht in Betracht, da er bereits als Produktionsleiter im Stammhaus der Antragstellerin in I1.     in Vollzeit tätig ist und damit nicht zugleich in der Zweigstelle in H.             -C.    die Betriebsleitung tatsächlich ausüben kann. Die von der Antragstellerin avisierte einmal tägliche (unangekündigte) Kontrolle der Betriebsstätte in H.             -C.    durch Herrn G.        genügt den handwerksrechtlichen Anforderungen an eine ordentliche fachliche Betriebsleitung nicht. Weder ermöglicht eine einmal tägliche Kontrolle des Betriebs in der I.---straße 36 Herrn G.        die dortige Bestimmung des Handwerksbetriebs in seiner fachlichen Ausgestaltung und seinem technischen Ablauf noch stellt diese eine Steuerung, Betreuung und Überwachung der Arbeitsabläufe vor Ort dar. Dabei ist vorliegend insbesondere zu berücksichtigen, dass im Fleischerhandwerksbetrieb der Antragstellerin eine Vielzahl von Hygienevorschriften dauerhaft einzuhalten und vom Betriebsleiter entsprechend zu überwachen sind. Gleiches gilt für die dauerhafte Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften, die nicht durch einen einmaligen täglichen Kontrollbesuch sichergestellt werden kann, sondern grundsätzlich nur durch eine Präsenz des Betriebsleiters vor Ort.

Daneben liegen auch nicht die Voraussetzungen einer Bewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle (Ausnahmebewilligung) nach § 8 HwO vor. Trotz des Hinweises der Antragsgegnerin auf dieses im konkreten Fall mögliche Verfahren hat die Antragstellerin den nach § 8 Abs. 3 Satz1 HwO erforderlichen Antrag nicht gestellt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO.

Der festgesetzte Streitwert entspricht der Bedeutung der Sache (§ 52 Abs. 1 GKG). Eine Reduzierung des Streitwerts kommt nicht in Betracht, da der Eilantrag sich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache richtet und das Eilverfahren daher nicht nur einen vorläufigen Charakter hat.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Ver­waltungs­gericht H.             (Bahnhofsvorplatz 3, 45879 H.             oder Postfach 10 01 55, 45801 H.             ) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Ober­verwal­tungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster ent­scheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist ein­geht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegi­dii­kirch­platz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Be­schwerde ist in­nerhalb eines Mo­nats nach Be­kanntgabe der Ent­scheidung zu be­gründen. Die Be­gründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Be­schwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzu­reichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung ab­zuändern oder auf­zuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung aus­einander setzen.

Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Perso­nen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentli­chen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.

Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nach­­dem diese Ent­scheidung Rechtskraft erlangt oder das Ver­fahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht H.             (Bahnhofsvorplatz 3, 45879 H.             oder Postfach 10 01 55, 45801 H.             ) schrift­lich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Ge­schäfts­stelle Beschwerde ein­gelegt wer­den, über die das Ober­ver­wal­tungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster ent­scheidet, falls das Ver­wal­tungs­ge­richt ihr nicht abhilft. Hierfür be­steht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als ei­nen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde inner­halb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbe­schlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zu­läs­sig, wenn der Wert des Be­schwer­degegen­s­tandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Ge­richt, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grund­sätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.