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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss vom 26.09.2025 – 2 L 1643/25

2. Kammer · ECLI:DE:VGGE:2025:0926.2L1643.25.00

Gründe

Der sinngemäß gestellte Antrag,

die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin in dem Verfahren 2 K 4981/25 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 00. August 0000 anzuordnen,

hat keinen Erfolg.

Der Antrag ist zulässig. Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 5 Satz 1 1. Alt. Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage ganz oder teilweise anordnen, wenn diese aufgrund eines gesetzlich angeordneten Sofortvollzuges keine aufschiebende Wirkung hat. So liegt es hier. Die Klage der Antragstellerin, die sich gegen das im Bescheid vom 21. August 2025 auf Grundlage von § 20 Abs. 12 Satz 4 Infektionsschutzgesetz (IfSG) geregelte Betretungsverbot wendet, hat gemäß § 20 Abs. 12 Satz 7 IfSG keine aufschiebende Wirkung.

Der Antrag ist unbegründet. Die gerichtliche Entscheidung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das Aufschubinteresse des Antragstellers einerseits und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte, wenn aufgrund der gebotenen summarischen Prüfung Erfolg oder Misserfolg des Rechtsbehelfs offensichtlich erscheinen. Lässt sich bei der summarischen Überprüfung die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ohne weiteres feststellen, ist sie also offensichtlich, so ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs anzuordnen, weil an einer sofortigen Vollziehung einer offensichtlich rechtswidrigen Verfügung kein öffentliches Interesse bestehen kann. Erweist sich nach der genannten Überprüfung die angefochtene Verfügung als offensichtlich rechtmäßig, so führt dies in Fällen des gesetzlich angeordneten Sofortvollzuges regelmäßig dazu, dass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen ist.

Lässt sich nach der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Überprüfung weder die offensichtliche Rechtmäßigkeit noch die offensichtliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, so ergeht die Entscheidung aufgrund einer weiteren Interessenabwägung, in der zum einen die Auswirkungen in Bezug auf das öffentliche Interesse in dem Fall, dass dem Antrag stattgegeben wird, der Rechtsbehelf im Hauptsacheverfahren indes erfolglos bleibt, und zum anderen die Auswirkungen auf den Betroffenen für den Fall der Ablehnung eines Antrags und des erfolgreichen Rechtsbehelfs in der Hauptsache gegenüberzustellen sind.

Nach diesen Kriterien überwiegt hier das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheids gegenüber dem Interesse der Antragstellerin an deren Aussetzung. Die Erfolgsaussichten in der Hauptsache sind offen, die daher durchzuführende offene Folgenabwägung geht zu Lasten der Antragstellerin aus.

§ 20 Abs. 12 Satz 4 IfSG ist grundsätzlich eine taugliche Rechtsgrundlage für ein Betretungsverbot. Offensichtliche Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift, die zu einer Nichtanwendung im Eilverfahren führen müssten, bestehen nicht. Soweit sie Kinder betrifft, die Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nr. 1 (Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte) und Nr. 2 (Kindertagespflege) besuchen, hat das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsmäßigkeit bereits festgestellt.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Juli 2022 - 1 BvR 469/20 -, juris.

Auch soweit Kinder betroffen sind, die Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 IfSG (Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen) besuchen, bestehen keine offensichtlichen verfassungsrechtlichen Bedenken.

Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 16. Juli 2024 - 13 B 1281/23 -, juris Rn.16 ff.; VG Köln, Beschluss vom 14. Februar 2024 - 7 L 1981/23 -, juris Rn. 14 ff., zu Betretungsverboten für außerhalb der Schulpflicht liegende Betreuungsangebote für Schüler Rn. 59 ff.

Allerdings fehlt hier dem angegriffenen Bescheid eine den Anforderungen des § 39 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) genügende Begründung. Gemäß § 39 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW sind in der einem schriftlichen Verwaltungsakt beizufügenden Begründung die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Der Begründung kommt eine Befriedungs- und Rechtsschutzfunktion zu, denn sie soll die Beteiligten über die Gründe, die für die Entscheidung der Behörde maßgeblich waren, informieren, um sie zu überzeugen oder aber ihnen die Möglichkeit zu geben, sich über etwaige Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung schlüssig zu werden; darüber hinaus kommt der Begründung auch eine Kontrollfunktion zu, da sie eine sachgerechte Kontrolle der Verwaltung durch Aufsichtsbehörden, Rechtsbehelfsinstanzen und Gerichte gewährleisten soll. Welchen Inhalt und Umfang die Begründung eines Bescheides haben muss, richtet sich nach den Besonderheiten des jeweiligen Rechtsgebiets und nach den Umständen des Einzelfalls.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 4 C 31.12 -, juris Rn. 8.

In Anwendung dieser Grundsätze fehlt dem angegriffenen Bescheid hier eine nachvollziehbare Begründung, warum die Antragstellerin nicht bereits mit der Vorlage der Bescheinigungen des Praktischen Arztes Dr. V. vom 00. April 0000 und des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. D. vom 0. Mai 0000 ihre Nachweispflicht für das Vorliegen einer medizinischen Kontraindikation erfüllt hat. Denn ein Betretungsverbot gem. § 20 Abs. 12 Satz 4 IfSG ist nur dann rechtmäßig, wenn entweder der Anordnung einer ärztlichen Untersuchung nicht Folge geleistet wurde - was hier nicht der Fall ist - oder wenn ein Nachweis nach § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG nicht vorgelegt wurde. In Betracht kommt hier nur der Nachweis durch ein ärztliches Zeugnis i. S. d. § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 IfSG dahingehend, dass eine Person aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden kann. Dies setzt voraus, dass die Angaben in dem ärztlichen Zeugnis plausibel sind und der Beweiswert des Nachweises auch sonst nicht erschüttert ist. Dabei darf sich das ärztliche Zeugnis nicht damit begnügen, das Bestehen einer medizinischen Kontraindikation bloß zu bestätigen. Vielmehr muss es nähere Angaben zur Art der medizinischen Kontraindikation enthalten, die das Gesundheitsamt und im Streitfall das Gericht in die Lage versetzen, das Vorliegen einer medizinischen Kontraindikation selbstständig nachzuvollziehen.

Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 20. Dezember 2024 - 13 B 179/24 -, juris Rn. 55 m. w. N.

Die Überprüfung, ob ein Nachweis diesen Anforderungen genügt, hat der Gesetzgeber dem Gesundheitsamt zugewiesen, das über Mitarbeiter mit medizinischer Fachkompetenz verfügt. Führt das Gesundheitsamt ein Verfahren nach § 20 Abs. 12 IfSG durch, erscheint es geboten zu begründen, warum ein bereits vorgelegter Nachweis den an diesen zu stellenden Anforderungen nicht genügt.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. April 2025 - 13 B 729/24 -, juris Rn. 12, 22.

Hiervon mag abzusehen sein, wenn das Zeugnis schon keine näheren Angaben enthält, um dessen Plausibilität zu überprüfen oder wenn die Kontraindikation auf Umstände gestützt wird, bei denen es sich schon für den medizinischen Laien aufdrängt, dass sich hieraus keine medizinische Kontraindikation ableiten lässt, etwa weil es offenkundig erscheint oder weil nach den für jedermann zugänglichen und verständlich formulierten Informationen des Robert Koch-Instituts (RKI) zur Masernimpfung diese Umstände gerade ausdrücklich keine Kontraindikation begründen. In allen anderen Fällen bleibt es bei der Begründungspflicht.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. April 2025 - 13 B 729/24 -, juris Rn. 12, 22.

So liegt der Fall auch hier. Zwar sind die Angaben in der Bescheinigung des Praktischen Arztes Dr. V. vom 00. April 0000 - wie auch in der früheren Bescheinigung vom 00. April 0000 - teilweise unsubstantiiert, soweit es Erkrankungen und Allergien von Familienangehörigen benennt, ohne einen konkreten Bezug zur Antragstellerin selbst und ohne konkreten Bezug zu Masernimpfungen aufzuzeigen. Auch stellt es teilweise auf Umstände ab, die nach den Angaben des RKI,

vgl. https://www.rki.de/SharedDocs/FAQs/DE/Impfen/MMR/Masernimpfung/FAQ-Liste_Masernimpfung.html#entry_16871004, abgerufen 24. September 2025,

im Allgemeinen gerade keine Kontraindikation begründen, hier nämlich Allergien, die keine Allergien gegen Bestandteile des Impfstoffs selbst sind.

Die Bescheinigung des Praktischen Arztes Dr. V. stützt sich aber auch auf eine stark beeinträchtigende Autoimmunerkrankung (Lichen Sclerosus), welche durch ärztliche Gutachten belegt ist. Zudem attestiert die Bescheinigung des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. D. vom 0. Mai 0000 der Antragstellerin einen homozygoten Polymorphismus der Catechol-O-Methyltransferase, eine Störung, bei der es unter anderem zu Immundefekten komme und daher eine anstehende Masernimpfung als kritisch anzusehen sei. Für den medizinischen Laien erscheint es weder völlig abwegig, dass sich daraus eine Kontraindikation ergeben kann, noch ist dies unmittelbar den Einschätzungen des RKI zu entnehmen.

Vgl. zu Immunregulationsstörungen OVG NRW, Beschluss vom 16. April 2025 - 13 B 729/24 -, juris Rn. 36 f.

Eine inhaltliche Auseinandersetzung hiermit ist weder im angefochtenen Bescheid noch in der diesem zugrundeliegenden Stellungnahme des ärztlichen Dienstes vom 00. August 0000 erfolgt. In dem Bescheid heißt es lediglich: „Die ärztliche Untersuchung ergab, dass die von Ihnen vorgelegte ärztliche Bescheinigung unter Berücksichtigung der eingereichten Unterlagen eine medizinische Kontraindikation gegen eine Masernimpfung nicht plausibel bestätigt.“ (Bescheid S. 2) und „Die von Ihnen eingereichten Nachweise wurden zur Prüfung an unseren ärztlichen Dienst weitergeleitet. Unsere Ärzte und Ärztinnen stellten fest, dass eine medizinische Kontraindikation gegen eine Masernimpfung nicht plausibel bestätigt wird“ (Bescheid S. 3). Die in Bezug genommene amtsärztliche Prüfung selbst ist im Verwaltungsvorgang nur rudimentär dokumentiert und wurde der Antragstellerin soweit ersichtlich auch nicht zur Kenntnisnahme übersandt. Es findet sich lediglich ein von einer Fachärztin des Kinder- und Jugendgesundheitsdiensts unterzeichnetes, auf den 00. August 0000 datiertes Formular „Untersuchung der inhaltlichen Richtigkeit der medizinischen Kontraindikation zur Masernimpfung“ (BA Bl. 87), auf dem angekreuzt ist, dass die vorgelegten Unterlagen nicht plausibel das Vorliegen einer Kontraindikation bestätigen. Warum es aber an der Plausibilität fehlt, ist nicht ausgeführt, geschweige denn in einer für den medizinischen Laien nachvollziehbaren Weise und bezogen auf den konkreten Fall erläutert.

Die Verletzung des Begründungserfordernisses ist auch nicht nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG NRW unbeachtlich geworden. In der Antragserwiderung heißt es ergänzend im Wesentlichen: „Weder die genannten Allergien, noch die verschiedenen Behauptungen und Diagnosen stellen eine richtige Kontraindikation dar. Der Nachweis der Vermutung eines COMT Enzyms ist ebenfalls kein anerkannter medizinischer Grund gegen eine Masernimpfung“. Eine (ärztliche) Erläuterung, warum dies trotz potentieller Immunregulationsstörung der Antragstellerin der Fall ist, ist damit weiterhin nicht gegeben.

Mit Blick auf die noch offene Frage des Vorliegens einer medizinischen Kontraindikation kann auch nicht festgestellt werden, dass der Begründungsmangel nach § 46 VwVfG NRW unbeachtlich wäre, weil offensichtlich wäre, dass er die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hätte.

Der sich aus dem Verstoß gegen § 39 Abs. 1 VwVfG NRW ergebende formelle Mangel allein vermag wegen der noch bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens möglichen Heilung nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG NRW eine überwiegende Erfolgsaussicht der Antragstellerin nicht zu begründen.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Januar 2024 - 13 B 1037/23 -, juris Rn. 51 ff.

Ausgehend hiervon sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen.

Die daher zu treffende Folgenabwägung geht jedoch zu Lasten der Antragstellerin aus. Es besteht ein erhebliches öffentliches Interesse daran, Masernerkrankungen zu vermeiden. Denn es handelt sich um eine hochansteckende Krankheit, die tödlich verlaufen kann. Mit Blick auf die aktuell wieder zunehmenden Masernfälle und das in Gemeinschaftseinrichtungen wie Kindertagesstätten und Schulen bestehende besondere Ansteckungsrisiko besteht ein großes öffentliches Interesse an der Aufrechterhaltung bzw. Optimierung der Impfquoten in derartigen Einrichtungen.

Vgl. ausführlich OVG NRW, Beschluss vom 24. Februar 2024 - 13 B 306/24 -, juris Rn. 42.

Gegenüber diesen hochrangigen öffentlichen Interessen hat das Interesse der Antragstellerin, ohne Masernimpfschutz die Räumlichkeiten der Schulbetreuung zu betreten, zurückzustehen. Die Kammer verkennt nicht, dass eine Impfung der Antragstellerin irreversibel wäre und eine infolge der Impfung drohende Gesundheitsschädigung aktuell mangels ausreichender Begründung des Bescheids nicht sicher ausgeschlossen werden kann. Mit der angegriffenen Ordnungsverfügung wird jedoch keine Impfverpflichtung ausgesprochen, und es deutet auch nichts darauf hin, dass die Ordnungsverfügung faktisch wie eine Impfverpflichtung wirken würde.

Vgl. zum maßgeblich zu berücksichtigenden Abwägungsbelang bei einer sog. Impfpflicht BVerfG, Beschluss vom 27. April 2022 - 1 BvR 2649/21 -, juris Rn. 17.

Die Teilnahme der Antragstellerin am Unterricht und an schulpflichtigen Veranstaltungen wird nicht tangiert; das ausgesprochene Betretungsverbot beschränkt sich vielmehr auf die Zeiten der nicht-schulpflichtigen Betreuung. Dass es für die Antragstellerin mit unzumutbaren Folgen verbunden wäre, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens die freiwilligen Betreuungsangebote, die nicht der Schulpflicht unterliegen (z. B. OGS), nicht zu nutzen, ist nicht ersichtlich und wird auch von der Antragstellerseite nicht vorgetragen. Das private Interesse der Antragstellerin an der vorläufigen Aussetzung des Betretungsverbots überwiegt das öffentliche Interesse an deren Vollzug auch nicht deshalb, weil eine Nichtteilnahme der Antragstellerin an freiwilligen Schulveranstaltungen im Hinblick auf den Infektionsschutz unerheblich wäre. Zwar hat die Antragstellerin auch während der Wahrnehmung der Schulpflicht zahlreiche Kontakte mit anderen Kindern, die Zahl der Kontaktpersonen ist in der Ganztagsbetreuung aber deutlich größer, findet diese doch regelmäßig nicht im Klassenverbund und häufig auch in wechselnden Gruppen statt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz. Der zugrunde gelegte Auffangstreitwert wird im Eilverfahren auf die Hälfte reduziert.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Ver­waltungs­gericht Gelsenkirchen (Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen oder Postfach 10 01 55, 45801 Gelsenkirchen) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Ober­verwal­tungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster ent­scheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist ein­geht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegi­dii­kirch­platz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Be­schwerde ist in­nerhalb eines Mo­nats nach Be­kanntgabe der Ent­scheidung zu be­gründen. Die Be­gründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Be­schwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzu­reichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung ab­zuändern oder auf­zuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung aus­einander setzen.

Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Perso­nen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentli­chen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.

Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nach­­dem diese Ent­scheidung Rechtskraft erlangt oder das Ver­fahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen oder Postfach 10 01 55, 45801 Gelsenkirchen) schrift­lich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Ge­schäfts­stelle Beschwerde ein­gelegt wer­den, über die das Ober­ver­wal­tungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster ent­scheidet, falls das Ver­wal­tungs­ge­richt ihr nicht abhilft. Hierfür be­steht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als ei­nen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde inner­halb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbe­schlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zu­läs­sig, wenn der Wert des Be­schwer­degegen­s­tandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Ge­richt, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grund­sätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.