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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss vom 29.09.2025 – 7 L 1005/25

7. Kammer · ECLI:DE:VGGE:2025:0929.7L1005.25.00

Gründe

Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,

die aufschiebende Wirkung der Klage - 7 K 3183/25 - gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 24. April 2025 hinsichtlich der Ziffern 1 (Entziehung der Fahrerlaubnis) und 2 (Abgabe des Führerscheins) wiederherzustellen,

hat keinen Erfolg.

1. Das Gericht geht davon aus, dass sich der Antragsteller nicht auch gegen die in Ziffer 4 der Ordnungsverfügung enthaltene Zwangsgeldandrohung wendet. Nach dem Inhalt des Verwaltungsvorgangs hat er seinen Führerschein beim Antragsgegner am 5. Mai 2025 abgegeben. Dadurch hat sich die Zwangsgeldandrohung erledigt, und es besteht insoweit kein Rechtsschutzbedürfnis mehr für eine Anordnung der auf­schiebenden Wirkung der Klage gegen die Zwangsgeldandrohung.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Februar 2021 - 16 B 1496/20 -, juris Rn. 20.

Zudem ist davon auszugehen, dass sich der Antragsteller im Eilverfahren ebenfalls nicht gegen die Kostenentscheidungen aus Ziffern 5 und 6 der Ordnungsverfügung wendet. Denn ein Eilantrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung dagegen wäre mangels vorherigen Aussetzungsantrags bei der Behörde nach § 80 Abs. 6 VwGO unzulässig.

2. Der so verstandene Antrag ist zulässig, aber unbegründet.

a) Zunächst ist die Anordnung des Sofortvollzuges der Entziehung der Fahrerlaubnis formell-rechtlich nicht zu beanstanden. Eine Anordnung genügt in formeller Hinsicht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), wenn die Behörde - wie hier - deutlich macht, dass ihr der Ausnahmecharakter der Anordnung vor Augen stand und sich aus ihrer Sicht die Entziehungsgründe mit denen der Dringlichkeit der Vollziehung decken. Indem die Begründung des Antragsgegners auf die Gefahren für die Allgemeinheit im Falle einer möglichen Teilnahme des Antrag­stellers im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss abstellt, gibt die Behörde die Erwägungen wieder, die für sie maßgeblich waren, um ihn sofort vom Straßenverkehr auszuschließen. Der Behörde bewertet das Interesse an der Aufrechterhaltung der Sicherheit des Straßenverkehrs höher als das persönliche Interesse des Antrag­stellers, mit einem Kraftfahrzeug am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen zu können, weil der Schutz der Allgemeinheit der übrigen Verkehrsteilnehmer eine sofort wirksame Entscheidung erfordert.

Die hohe Bedeutung der Sicherheit des Straßenverkehrs und das erhebliche Gefährdungspotenzial ungeeigneter Verkehrsteilnehmer rechtfertigen in aller Regel nicht allein den Erlass gefahrenabwehrender Ordnungsverfügungen, sondern auch die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit. Denn die für das Fahrerlaubnisrecht spezifischen Gefahren liegen nicht in unbestimmter Zukunft, sondern können sich jederzeit - auch sofort - realisieren. Daraus folgt auch, dass sich die Begründung für die Ordnungsverfügung selbst und diejenige für den Sofortvollzug typischerweise weitgehend decken. Begründet die Behörde die Vollziehungsanordnung mit gewissen Wiederholungen und möglicherweise formelhaft klingenden Wendungen, liegt darin keine Verletzung von § 80 Abs. 3 VwGO. Auf die inhaltliche Richtigkeit der Begrün­dung kommt es mit Blick auf die durch das Gericht vorzunehmende Interessen­abwägung nicht an.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 31. Mai 2017 - 16 B 533/17 -, juris Rn. 3-6, und vom 7. November 2012 - 16 B 1100/12 - (n.v.).

b) In materieller Hinsicht fällt die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vom Gericht nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. Die Abwägung seines privaten Interesses einerseits - vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens weiter ein Kraftfahrzeug führen zu dürfen - mit dem widerstreitenden öffentlichen Interesse andererseits - seine Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr zum Schutze der anderen Verkehrsteilnehmer sofort zu unterbinden - ergibt, dass dem öffentlichen Vollziehungsinteresse Vorrang einzuräumen ist. Nach dem Sach- und Streitstand erweisen sich die angefochtenen Regelungen aus der Ordnungsverfügung bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren vornehmlich nach Aktenlage durchzuführenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtlage als offensichtlich rechtmäßig. Ferner liegen auch keine sonstigen Umstände vor, die ein überwiegendes Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung begründen könnten.

aa) Die Ordnungsverfügung findet ihre Rechtsgrundlage im für die gerichtliche Über­prüfung maßgeblichen Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung,

vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Februar 2021 - 16 B 1496/20 -, juris Rn. 3 f., und vom 7. Oktober 2015 - 16 B 554/15 -, juris, Rn. 7,

d.h. hier im Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung vom 24. April 2025, in § 3 Abs. 1 Satz 1 der Straßenverkehrsordnung (StVG) in Verbindung mit § 46 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). Nach Maßgabe dieser Vorschriften hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Fahrerlaubnisinhaber die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis insbesondere dann ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wenn Erkrankungen und Mängel nach Anlage 4 zur FeV vorliegen. Zu diesen eignungsausschließenden Krankheiten und Mängeln gehören nach Nr. 8 der Anlage 4 zur FeV Alkoholmissbrauch (Nr. 8.1) und Alkohol­abhängigkeit (Nr. 8.3). Von einem eignungsausschließenden Alkoholmissbrauch ist auszugehen (Nr. 8.1), wenn ein Betroffener das Führen eines (Kraft-)Fahrzeuges und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher trennen kann, ohne bereits alkoholabhängig zu sein. Nach Beendigung des Alkohol­missbrauchs besteht eine (Kraft-)Fahreignung nur dann, wenn die Änderung des Trink­verhaltens gefestigt ist (Nr. 8.2). Dabei kann die Kraftfahreignung für fahrerlaubnis­pflichtige Fahrzeuge auch durch eine Trunkenheitsfahrt unter erheblichen Alkohol­einfluss auf einem fahrerlaubnisfreien Fahrzeug in Zweifel gezogen werden.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 2020 - 3 C 5.20 -, juris Rn. 19, m.w.N.; BayVGH, Beschluss vom 28. Juni 2024 - 11 CS 24.454 -, juris Rn. 14, m.w.N.

§ 46 Abs. 1 FeV ermächtigt zur Entziehung der Fahrerlaubnis erst, wenn die fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen ist. Dies ist vorliegend der Fall, weil der Antragsteller hinsichtlich seiner Alkoholproblematik ein für ihn negatives psychologisches Gutachten vorgelegt hat, welches die Antragsgegnerin ihrer Ent­scheidung auch zugrunde legen durfte.

Mit Blick auf die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens gilt folgendes: § 46 Abs. 3 FeV enthält im Vorfeld einer Entziehungsentscheidung mit niedrigerer Eingriffs­schwelle die Rechtsgrundlage für weitere Aufklärungsmaßnahmen. Nach der zuletzt genannten Norm finden, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung. Gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) FeV ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr geführt wurde. Das setzt nicht das Führen eines Kraftfahrzeuges, sondern lediglich eines Fahrzeugs unter erheblichem Alkoholeinfluss voraus. Daraus ergibt sich zugleich, dass nach der Wertung des Verordnungsgebers ein solches Verhalten Bedenken an der Kraftfahreignung rechtfertigt.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2008 - 3 C 32.07 -, juris Rn. 10, unter Verweis auf: BR-Drs. 443/98 [Beschluss] S. 6.

Auch wenn der Betroffene wegen einer Trunkenheitsfahrt rechtskräftig nach § 316 StGB verurteilt wurde, sind noch nicht die Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 FeV für eine Entziehung der Fahrerlaubnis erfüllt. Aus dem Verhältnis dieser Norm zu § 46 Abs. 3 und § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) FeV folgt, dass eine nur ein­malige Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille und mehr nur Anlass für die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Vor­bereitung der Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde gibt. Dies ist auch bei einer Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad der Fall. Erst diese Begutachtung ergibt, ob ein die Kraftfahreignung ausschließender Alkoholmissbrauch nach Nr. 8.1 und 8.2 oder gar Alkoholabhängigkeit im Sinne von Nr. 8.3 der Anlage 4 zur FeV vorliegt.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2008 - 3 C 32.07 -, juris Rn. 11.

Eine solche Begutachtung, welche zu dem Ergebnis führt, dass der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist, hat vorliegend stattgefunden. Anlass hier­für war, dass sich der Antragsteller durch die am 16. Dezember 2023 gegen 05:05 Uhr morgens erwiesene Fahrradfahrt unter starkem Alkoholeinfluss auf der H.-straße in I. wie auch einem Feldweg in Verlängerung dazu auffällig gezeigt. Nach dem Polizeibericht der Polizeiwache I. Nord wurden Beamte dorthin gerufen, weil eine Person den Antragsteller als Fahrradfahrer ohne Fremdeinwirkung in den Straßengraben neben dem Feldweg habe fallen gesehen. Der Antragsteller sei eigenständig aufgestanden und habe einen stark alkoholisierten Eindruck vermittelt. Ein freiwilliger Atemalkoholtest habe um 05:14 Uhr eine Atemalkoholkonzentration von 0,72 mg/l ergeben. Die den Vorfall der Polizei meldende Person habe angeben, den Antragsteller zuvor auf der Q.-straße im Straßengraben liegend angetroffen und ihm aufgeholfen sowie aufgefordert zu haben, sein Fahrrad zu schieben. Sodann habe der Anrufer die Örtlichkeit zunächst verlassen, sei aber aus Sorge um den Antragsteller zurückgekehrt und habe diesen auf der H.-straße schwankend und unsicher fahrend angetroffen. Deshalb habe er die Polizei verständigt. Der Antragsteller wurde anschließend zur Polizeiwache gebracht, um ihm eine Blutprobe zu entnehmen. Die dem Antragsteller am Tattag um 06:10 Uhr entnommene Blutprobe wies nach dem Gutachten des Leiters der forensischen Toxikologie des Universitätsklinikum Z., Herr Dr. rer. nat. V., vom 19. Dezember 2023 eine Blutalkoholkonzentration von 1,94 Promille auf. Das Amtsgericht I. verurteilte den Antragsteller mit Strafbefehl vom 17. April 2024 - Cs 536 Js 59/24 - wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr nach § 316 Abs. 1 und 2 des Strafgesetzbuches zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 30 Euro. Von dieser Entscheidung erhielt der Antragsgegner erst durch Nachfrage bei der Staatsanwaltschaft J. Ende November 2024 Kenntnis. Daraufhin gab die Behörde dem Antragsteller mit Anordnung vom 19. Dezember 2024 auf, ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle zu der Frage vorzulegen, ob zu erwarten ist, dass bei ihm auch zukünftig ein (Kraft-)Fahrzeug unter einem die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholeinfluss führen wird und/oder ob im Zusammenhang mit dem früheren Alkoholkonsum Beeinträchtigungen vorliegen, die das sichere Führen eines (Kraft-)Fahrzeuges in Frage stellen. Der Antragsteller legte dem Antragsgegner unter dem 7. März 2025 das Gutachten der pima-mpu GmbH München, Begutachtungsstelle A. (Versanddatum 20. Februar 2025) vor.

Die Ungeeignetheit des Antragstellers steht für das Gericht auf Grundlage des über­reichten medizinisch-psychologischen Gutachtens (Versanddatum 20. Februar 2025) mit hinreichender Sicherheit fest. Danach ist zu erwarten, dass der Antragsteller zukünftig ein Kraftfahrzeug unter einem die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholeinfluss führen wird.

Dieses Gutachten ist verwertbar. Es ist in den wesentlichen Feststellungen und Schlussfolgerungen schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Dessen tragende Ausführungen genügen den Anforderungen, die nach Nr. 2 lit. a) der Anlage 4a zur FeV an die Erstellung eines Fahreignungsgutachtens geknüpft sind. Danach muss ein Gutachten insbesondere nachvollziehbar sein. Dies betrifft seine logische Ordnung (Schlüssigkeit) und erfordert sowohl die Wiedergabe aller wesent­lichen Befunde als auch die Darstellung der zur Beurteilung führenden Schluss­folgerungen. Mit dem Erfordernis, Letzteres darzustellen, ist nicht nur die Angabe eines bestimmten, die behördliche Fragestellung beantwortenden Ergebnisses gemeint, sondern die einzelfallbezogene Herausarbeitung anhand der Befunde. Nur so ist es den Behörden (und ggf. den Verwaltungsgerichten) möglich, Fahreignungs­gutachten der gebotenen - kritischen - Würdigung zu unterziehen.

Vgl. BayVGH, Beschluss vom 13. März 2025 - 11 ZB 24.2066 -, juris Rn. 13,; OVG NRW, Beschluss vom 19. Februar 2013 - 16 B 1229/12 -, juris.

Daneben gelten die allgemeinen beweisrechtlichen Maßstäbe zur Verwertbarkeit von Gutachten. Diese sind dann nicht verwertbar, wenn sie grobe, offen erkennbare Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweisen, von unzutreffenden Tatsachen aus­gehen, Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachters besteht, ein anderer Sachverständiger über neue oder überlegene Forschungsmittel verfügt oder wenn das Beweisergebnis durch substantiierten Vortrag eines Beteiligten oder durch eigene Überlegung des Gerichts ernsthaft erschüttert wird.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1986 - 8 C 10.84 -, juris Rn. 8, sowie Beschluss vom 6. November 2014 - 2 B 97.13 -, juris Rn. 22; VG I., Beschluss vom 21. Januar 2021 - 9 L 1395/20 -, juris Rn. 39 f.

Ausgehend von den durch den Antragsgegner zum Gegenstand der Begutachtung gemachten Fragen (siehe dazu oben) legt das Gutachten als Voraussetzungen für eine günstige Prognose für die Kraftfahreignung des Antragstellers die Vorgaben der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung der Bundesanstalt für Straßenwesen bei Alkoholmissbrauch zugrunde. Nach deren Ziffer 3.13.1,

Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung vom 27. Januar 2014 (Verkehrsblatt S. 110) Fassung vom 17. Februar 2021 (Verkehrsblatt S. 198), in Kraft getreten am 1. Juni 2022 (BGBl. I Nr. 11 vom 25. März 2022), abrufbar unter: https://bast.opus.hbz-nrw.de/frontdoor/deliver/index/docId/2664/file/Begutachtungsleitlinien+2022.pdf,

sind bei einem Alkoholmissbrauch die Voraussetzungen, die an das sichere Führen eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr gestellt werden, nicht erfüllt. Im Fall des (bereits weiter oben definierten) Alkoholmissbrauch ist der Betroffene nicht in der Lage, den gestellten Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu entsprechen. War die Voraussetzung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht gegeben, kann sie nur dann als widerhergestellt gelten, wenn u.a. das Alkoholtrinkverhalten ausreichend geändert wurde, und die vollzogene Änderung stabil und motivational gefestigt ist.

Aufgrund der Angaben des Antragstellers im Untersuchungsgespräch am 7. Februar 2025 ist das Gutachten zur Überzeugung des Gerichts überzeugend zu der Schluss­folgerung gelangt (Blatt 18 des Gutachtens), dass bei ihm zu erwarten sei, dass er zukünftig ein Kraftfahrzeug unter einem die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkohol­konsum führen werde, und im Zusammenhang mit dem früheren Alkoholkonsum keine leistungsbezogenen Beeinträchtigungen vorliegen, die das sichere Führen eines Kraft­fahrzeuges in Frage stellen.

Mit Blick auf die erwiesene Blutalkoholkonzentration von 1,94 Promille geht das Gut­achten nachvollziehbar davon aus, dass beim Antragsteller ein problematisches Trink­verhalten vorliege, weil das Erreichen dieses Wertes eine hohe Alkoholverträglichkeit voraussetze, wenn dann noch ein Kraftfahrzeug geführt werden könne (Seite 16 zweiter Absatz des Gutachtens). Dass an dieser Stelle von einem geführten Kraft­fahrzeug die Rede ist, macht das Gutachten nicht unverwertbar. Denn zuvor wird zu­treffend darauf hingewiesen, dass bei Auffälligkeiten mit einem fahrerlaubnisfreien Fahrzeug (z.B. einem Fahrrad) unter erheblichen Mengen Alkohol (…) auch zu beurteilen sei, ob sich aus dieser Fahrt auf ein erhöhtes Risiko für das Führen eines Kraftfahrzeugs unter unzulässiger Alkoholisierung schließen lasse. Ausgangspunkt sei der Umstand, dass (…) von einer Regelbefolgung bezüglich der Trennung von Trinken und Führen eines Kraftfahrzeugs auszugehen sei (Seite 4 erster Absatz des Gut­achtens, Unterstreichungen im Original).

Schon eine einmalige Alkoholfahrt mit 1,6 Promille und mehr - auch mit einem Fahr­rad - begründet die Annahme eines chronischen Alkoholkonsums mit besonderer Gewöhnung und Verlust der kritischen Einschätzung des Verkehrsrisikos. Nach wissenschaftlichen Einschätzungen ist es der durchschnittlich alkoholgewöhnten Bevölkerung nicht möglich, Blutalkoholkonzentrationen von 1,6 Promille und mehr zu erreichen. Konzentrationen ab diesem Wert sprechen nach dem Stand der Forschung gerade für eine besonders ausgeprägte Alkoholgewöhnung, was ein deutlich erhöhtes bzw. doppelt so hohes Risiko einer erneuten Trunkenheitsfahrt begründet.

Vgl. BR-Drs. 443/98 [Beschluss] S. 5 f. und BVerwG, Urteile vom 14. Dezember 2023 - 3 C 10.22 -, juris Rn. 23 und vom 15. September 2021 - 3 C 3.21 -, juris Rn. 24; Begutachtungs-leitlinien, a.a.O., Ziffer 3.12.2, Begründung, S. 77.

Das Gutachten gelangt nachvollziehbar, widerspruchsfrei und schlüssig zu dem Schluss, dass die zur Beantwortung der behördlichen Fragestellung erforderlichen Befunde nicht hinreichend erhoben werden konnten. Dies bezieht sich auf den von ihm angeführten Alkoholkonsum im Vorfeld der aktenkundigen Trunkenheitsfahrt wie auch zu dieser selbst und überdies zu seiner Trinkbiografie. Die Alkoholisierung von 1,94 Promille am 16. Dezember 2023 - die das Kriterium A 3.1 K Nr. 1 für eine gesteigerte Alkoholtoleranz und/oder eine (zeitlich begrenzte) unkontrollierte Trink­episode erfüllt - lässt sich weder mit den vom Antragsteller angeführten Trinkmengen von Juni bis Oktober 2023 wegen der Handwerkerphase im Rahmen des Hauskaufs noch dem unter der Woche mitgeteilten Konsum von drei bis vier Mal Bier und zwei bis drei Bier oder einen Wein am Wochenende sowie gelegentlichen Feiern mit weiteren Mengen nachvollziehbar erklären. Ausgehend von den allgemeinen Ein­ordnungskriterien und dem „Sonderfall“, dass der Antragsteller ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug (Fahrrad) im Straßenverkehr unter erheblichem Alkoholeinfluss geführt hat, zeigt das Gutachten auf Seite 3 und 4 die Anforderungen für eine günstige Prognose zutreffend auf. Es war im Fall des Antragstellers - wie schon zuvor aufgezeigt - zu überprüfen, ob sich sein Trinkmuster auf dem Niveau der in Hypothese A 1 (Alkohol­anhängigkeit) und Hypothese A 2 (fortgeschrittene Alkoholproblematik) nieder­gelegten Indikationen bewegt - mit einer schon deshalb anzunehmenden fehlenden oder unzuverlässigen Verhaltenskontrolle -, oder ob von einer (bloßen) Alkohol­gefährdung (Hypothese A 3) auszugehen ist.

Vgl. Brenner-Hartmann/Fastenmeier/Graw, Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung - Beurteilungskriterien, 4. Auflage 2022, S. 127.

Die Schilderungen des Antragstellers im Untersuchungsgespräch zu seinem früheren Alkoholkonsum, zum Alkoholkonsum am Deliktstag und zum aktuellen Trinkverhalten lassen sich nicht mit den wissenschaftlichen Erkenntnissen in Übereinstimmung bringen. Im Einzelnen: Die gutachterliche Stellungnahme führt aus, dass er sich während des Gesprächs zwar gesprächsbereit gezeigt habe, die zur Beantwortung der Fragestellung erforderlichen Befunde aber nicht hinreichend hätten erhoben werden können. Seine Angaben - die das Gutachten auf dessen Seite 11 bis Seite 14 insge­samt wiedergibt, die in der nachfolgenden Bewertung zum Teil wiederholt angeführt werden und auf die ausdrücklich verwiesen wird - zu den Alkoholmengen im Vorfeld der Fahrt seien mit der Alkoholisierung am Tattag (1,94 Promille) nicht vereinbar. Angesichts dieser Blutalkoholkonzentration sei sicher von einem problematischen Trinkverhalten auszugehen, da das Erreichen dieses Wertes Alkoholverträglichkeit voraussetze. Letztere entstehe durch einen allgemein erhöhten Konsum. Die ange­führten Trinkmengen erklärten nicht, dass eine Verträglichkeit entwickelt worden sei, wie sie sich am Tattag ergeben habe. Zudem erschienen die Schilderung zur Trink­biografie und Trunkenheitsfahrt vage und undeutlich. Die vom mitgeteilten üblichen Trinkverhalten abweichende Trinkmenge werde nicht kritisch reflektiert, sondern als Ausnahme geschildert. Der Antragsteller habe den Zusammenhang mit seiner Alkoholentwicklung nicht ausreichend erkannt. Die Umstände der Alkoholfahrt und der Eindruck des Antragstellers, nach seinem exzessiven Konsum eine weite Strecke mit dem Fahrrad fahren zu können, unterstreiche die Gewöhnung an einen hohen Konsum, der sich nicht nur auf einen Vorfall beziehen könne. Die angeführten Trink­motive seien kaum aufgearbeitet und zeigten keine Indikatoren selbstkritischer Reflexionen. Aus den Angaben zu den Bedingungen für die Entwicklung des Trink­verhaltens könne nicht ausreichend nachvollzogen werden, durch welche persön­lichen Ursachen eine problematische Alkoholbeziehung überhaupt habe entstehen können. Damit sei keine gefestigte Verhaltensänderung im Trinkverhalten als Voraus­setzung für eine erfolgreiche Vermeidung einer erneuten Alkoholfahrt gewähreistet. Deren Voraussetzung sei zudem eine realistische Selbsteinschätzung. Die vom Antragsteller vorgetragene Selbsteinschätzung eines unauffälligen Konsums sei nicht mit der Fähigkeit vereinbar, bei der Fahrt unter Alkohol einen solch hohen Wert erreichen zu können. Wegen unzureichender Auseinandersetzung könne der erreichte Schweregrad einer Alkoholkonsumstörung nicht eingeschätzt werden, da nicht beurteilt werden könne, welche Ausprägung die Alkoholproblematik erreicht habe. Deshalb ließen sich die erforderlichen Verhaltensänderungen nicht konkret bestimmen. Eine Änderung des Trinkverhaltens habe der Antragsteller nicht angegeben, zumal nach wie vor erhöhte Mengen mitgeteilt worden seien. Er räume zwar Risiken für einen erneuten Hochkonsum ein, erkenne aber nicht die dadurch ent­stehende Wahrscheinlichkeit für weitere Trunkenheitsfahrten, sondern negiere dies fast vollständig. Es sei nicht zu erkennen, dass die Bedingungen, unter denen er zur Auffälligkeit gekommen sei, Einfluss verloren hätten. Der Antragsteller habe weder ausreichende Erkenntnisse zur Trinkentwicklung gezogen noch existiere ein verläss­liches Verhaltenskonzept für den Konsum von Alkohol bzw. dessen zuverlässige Kontrollierbarkeit. Die selbst gesetzten Vorsätze des Antragstellers zum Umgang mit Alkohol gewährleisteten in Situationen mit starken Konsumanreiz keineswegs, dass seine Selbstkontrolle wirksam bleibe. Deshalb könne nicht begründet werden, dass weitere Trunkenheitsfahrten vermieden würden.

Diese Bewertung hält mit Blick auf die Beurteilungskriterien zur Kraftfahreignung bei Alkoholkonsum stand. Das gilt zunächst für die angeführten Trinkmengen und auch für die Trinkbiografie und die Trunkenheitsfahrt als solche. Die Angaben des Antrag­stellers zu seinen Trinkmengen und seiner Trinkbiographie stehen in deutlichem Widerspruch zu den fachwissenschaftlichen Erkenntnissen, die bei einem Alkoholi­sierungsrad von 1,6 Promille und mehr regelmäßig auf eine besonders ausgeprägte Alkoholgewöhnung schließen lassen. Als Maßstab für eine sodann zu beurteilende angemessene Problembewältigung erfordert das Kriterium A 3.3 K, dass der Betroffene sein Trinkverhalten in ausreichendem Umfang und über eine ausreichende Dauer verändert. Dies ist den Angaben des Antragstellers nicht stichhaltig zu ent­nehmen. Das erfordert etwa, dass der Alkoholkonsum in einem für den Betroffenen überschaubaren Rahmen stattfindet (A 3.3 K Nr. 1), sich die Häufigkeit der Trink­anlässe reduziert hat (Nr. 3), der Alkoholkonsum konsequent entsprechend den Vorsätzen des Betroffenen gesteuert wird (Nr. 7), was zu einer veränderten Lebens­gestaltung geführt hat (Nr. 8), positive Veränderungen registriert werden (Nr. 9), und/oder eine zeitlich begrenzte Trinkpause eingehalten wird (Nr. 12 Satz 1). Dazu hat sich der Antragsteller nicht nachvollziehbar geäußert, was im Gutachten überzeugend aufgezeigt wird. Nach dem Kriterium A 3.4 K ist die Verhaltensänderung motivational gefestigt, wenn sie auf der Grundlage eines angemessenen Problembewusstseins ein­geleitet wurde und durch stabile Erfahrungen gestützt wird. Da der Antragsteller eine ausreichende Änderung seines Trinkverhaltens nicht plausibel und nach den von der Wissenschaft geforderten Maßstäben mitgeteilt hat - was im Gutachten überzeugend dargestellt wird (Seite 16) -, also seinen Angaben ein angemessenes Problem­bewusstsein nicht entnommen werden konnte, ist auch keine darauf aufbauende, von Beweggründen getragene Festigung dieser Änderung festzustellen. Dies ist nach dem Kriterium A 3.5 K nur der Fall, wenn der Betroffene über ausreichende Durchsetzungs­kompetenz verfügt und Bedingungen, die früher das Trinkverhalten ausrechterhielten (Auslöser und Konsequenzen) nicht mehr vorhanden oder nicht mehr wirksam sind. Das kann bei dem Antragsteller nicht festgestellt werden. Insgesamt überzeugt die Darstellung aus Seite 17 und 18 des Gutachtens, dass nicht begründet werden kann, dass der Antragsteller weitere Trunkenheitsfahrten vermeiden könne.

Der Einwand des Antragstellers, es sei nicht ersichtlich, aus welchen Gründen er keine ausreichende Einsicht in sein früheres Trinkverhalten gezeigt haben solle, zumal er unzureichend befragt worden sei, und er zudem auch dargelegt habe, wie er in Zukunft ähnliche Vorfälle vermeide, greift nicht durch. Es liegt an ihm als Auftraggeber der Begutachtung (§ 11 Abs. 6 Satz 5 FeV) im Begutachtungsgespräch kooperativ mit­zuwirken, wenn er sich der Begutachtung stellend eine Alkoholproblematik zu über­winden sucht, um Zweifel an seiner Kraftfahreignung auszuräumen. Die Begutach­tungsstelle erfüllt nicht einen Teil der an sich staatlichen Stellen obliegenden Aufgaben, sondern unterstützt den Betroffenen lediglich bei der Erfüllung seiner Obliegenheit.

Vgl. BGH, Beschluss vom 14. Januar 2009 - 1 StR 470/08 -, juris Rn.10; BayVGH, Beschluss vom 3. April 2019 - 11 CS 18. 2400 -, juris Rn. 19.

Dass die psychologische Gutachterin dem Antragsteller unzureichende Fragen zu Rückfallvermeidungsstrategien gestellt hat, ist im Übrigen nicht anzunehmen. Der Antragsteller übersieht insoweit, dass Grundvoraussetzung dafür eine entsprechende Veränderung des Trinkverhaltens ist, auf dem dann die Kriterien für eine angemessene Problembewältigung nach den Kriterien A 3.4 K und A 3.5 K aufbauen. Ohne eine stichhaltige Verhaltensänderung, die der Betroffene nach den Beurteilungskriterien stichhaltig anzuführen hat (A 3.3 K), ist deren Stabilisierung nicht vorstellbar. Auch die weiteren Einwände entkräften die Verwertbarkeit des Gutachtens nicht. Gespräche im Familienkreis mögen hilfreich sein, sind aber keine ausreichende Basis für eine im Rahmen der Begutachtung offenzulegende Einsicht und Verhaltensänderung. Ferner hat der Antragsteller die Fahrradfahrt am Tattag allenfalls erst nach zweimaligem Sturz in den Straßengraben, wie dies der Anrufer dem Polizeibericht zufolge mitgeteilt hat, beendet, und das auch erst nach dem Eintreffen der Beamten, die ihn zur Polizeiwache mitgenommen haben. Dass er die Fahrradfahrt von sich aus, also freiwillig aufgab, scheidet - ohne dass es im Übrigen darauf ankommt - demnach aus.

Gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Bewertungen spricht nicht, dass sich nach der erhobenen verkehrsmedizinischen Befundlage keine körperlichen Anzeichen für einen gewohnheitsmäßigen Alkoholmissbrauch des Antragstellers gezeigt haben, da die Leberwerte unauffällig waren (Blatt 6 und 15 des Gutachtens). Auch wenn die körperlichen Zeichen, die für einen gewohnheitsmäßigen Alkoholmissbrauch oder alkoholbedingte Auswirkungen eines Langzeitkonsums sprechen könnten, nicht nach­weisbar sind, kann eine negative Prognoseentscheidung getroffen werden - dies ist im Bereich des Alkoholmissbrauchs durchaus öfter der Fall.

Mit Blick auf die durch das nachvollziehbare Fahreignungsgutachten festgestellte Ungeeignetheit ist die Fahrerlaubnis gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV zwingend zu entziehen; ein Ermessen steht dem Antragsgegner nicht zu.

Angesichts der voraussichtlichen Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung über­wiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers nicht. Dass sein Interesse, die Fahrerlaubnis wenigstens bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nutzen zu können, aus anderen Gründen Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse am Voll­zug der Entziehungsverfügung genießt, ist nicht festzustellen. Zwar kann die Fahr­erlaubnisentziehung die persönliche Lebensführung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten des Betroffenen wie auch seiner Familie gravierend beein­flussen und im Einzelfall bis zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage reichen. Die mit der Entziehung der Fahrerlaubnis verbundenen persönlichen und beruflichen Schwierigkeiten für den Antragsteller muss er jedoch angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben anderer Personen hinnehmen.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Juli 2025 - 16 B 425/25 -, juris Rn. 9, und vom 4. Mai 2023 - 16 B 1271/22 -, juris Rn. 34.

Die Notwendigkeit einer sofortigen Entscheidung im Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung vom 24. April 2025 ist nicht wegen des Zeitablaufs von eineinhalb Jahren seit dem die Fahreignungszweifel begründenden Vorfall vom 16. Dezember 2023 zu verneinen. Hier hat die Fahrerlaubnisbehörde unter dem 19. Dezember 2024 die Begutachtungsanordnung gegenüber dem Antragsteller erlassen, nachdem sie Ende November 2024 von der Staatsanwaltschaft J. über den Erlass des Straf­befehlsunterrichtet wurde. An der Rechtmäßigkeit dieser Vorgehensweise hat die Kammer auch in zeitlicher Hinsicht keine Bedenken.

bb) Die in Ziffer 2 der Ordnungsverfügung enthaltene deklaratorische Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV) begegnet wegen der offensichtlichen Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Zudem besteht auch insoweit ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung. Es kann aufgrund der sofortigen Vollziehbarkeit der Fahrerlaubnisentziehung nicht hingenommen werden, dass der Antragsteller bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens weiterhin im Besitz seines Führerscheins verbleibt. Andernfalls könnte er dazu verleitet sein, mit fahrerlaubnispflichtigen Kraftfahrzeugen am Straßenverkehr teilzunehmen und ggf. durch Vorzeigen ihrer Dokumente bei Verkehrskontrollen den Anschein einer wirksamen Fahrerlaubnis zu erwecken. Es liegt jedoch im schutzwürdigen Interesse der Allgemeinheit an der Sicherstellung der Straßenverkehrssicherheit, die Teilnahme des fahrungeeigneten Antragstellers am Straßenverkehr effektiv zu verhindern.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

3. Die Streitwertfestsetzung ergeht nach §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtkostengesetzes. Die Kammer legt hierbei zunächst den in der Hauptsache nach der Rechtsprechung des OVG NRW für nicht vorwiegend qualifiziert beruflich genutzte Fahrerlaubnisse maßgeblichen Auffangstreitwert zugrunde, der vor­liegend aufgrund des einstweiligen Charakters des Eilverfahrens zu halbieren ist.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Ziffer 1.) kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Ver­waltungs­gericht Gelsenkirchen (Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen oder Postfach 10 01 55, 45801 Gelsenkirchen) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Ober­verwal­tungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster ent­scheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist ein­geht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegi­dii­kirch­platz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Be­schwerde ist in­nerhalb eines Mo­nats nach Be­kanntgabe der Ent­scheidung zu be­gründen. Die Be­gründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Be­schwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzu­reichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder auf­zuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.

Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Perso­nen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentli­chen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.

Gegen die Festsetzung des Streitwerts (Ziffer 2.) kann innerhalb von sechs Monaten, nach­­dem diese Ent­scheidung Rechtskraft erlangt oder das Ver­fahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen oder Postfach 10 01 55, 45801 Gelsenkirchen) schrift­lich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Ge­schäfts­stelle Beschwerde ein­gelegt werden, über die das Ober­ver­wal­tungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster ent­scheidet, falls das Ver­wal­tungs­ge­richt ihr nicht abhilft. Hierfür be­steht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als ei­nen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde inner­halb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbe­schlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zu­läs­sig, wenn der Wert des Be­schwer­degegen­s­tandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Ge­richt, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grund­sätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.