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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss vom 22.10.2025 – 4 L 1875/25

4. Kammer · ECLI:DE:VGGE:2025:1022.4L1875.25.00

Gründe

Der Antrag des Antragstellers,

dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache aufzugeben, das Prüfungsverfahren fortzusetzen und ihn das Studium fortsetzen zu lassen,

hat Erfolg.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - kann das Ver­waltungsgericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn diese Regelung, um we­sentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern, oder aus an­deren Gründen nötig erscheint. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung - ZPO - sind die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen.

Hierbei sind nicht die besonderen Anforderungen anzulegen, die im Fall der Vorwegnahme der Hauptsache maßgeblich sind. Denn die begehrte Entscheidung nimmt die Hauptsache nicht vollständig irreversibel vorweg, weil dem Antragsteller lediglich eine vorläufige Rechtsposition eingeräumt wird, die ihm abhängig vom Ergebnis des Hauptsacheverfahrens wieder entzogen werden kann.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Juli 2022 - 6 B 456/22 -, juris Rn. 5 und vom 8. September 2022 - 6 B 843/22 -, juris Rn. 6.

Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

Die streitgegenständliche Prüfungsentscheidung ist nach der hier gebotenen summarischen Prüfung rechtswidrig. Die Prüfungsleistung des Antragstellers im Modul HS 1.1 am 16. Juni 2025 hätte nicht mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet werden dürfen, da anzunehmen ist, dass er aus triftigem Grund von der Prüfung zurückgetreten ist.

Nach der im Zeitpunkt der in Rede stehenden Prüfung am 16. Juni 2025,

zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2024 - 6 B 1197/23 -, juris Rn. 7 ff. m. w. N.,

geltenden Vorschrift des § 19 Abs. 1 Satz 1 StudO-BA Teil A in der Fassung vom 6. Mai 2024 wird eine Studienleistung mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, wenn die Kandidatin oder der Kandidat ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Als Rücktritt gilt insbesondere das Nichterscheinen oder die verfristete Abgabe einer schriftlichen Studienleistung (§ 19 Abs. 1 Satz 2 StudO-BA Teil A). Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 StudO-BA Teil A müssen für den Rücktritt geltend gemachte Gründe dem Prüfungsamt unverzüglich per E-Mail angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Nach Halbs. 2 der Vorschrift regelt das Nähere der Prüfungsausschuss. Im Zeitpunkt des hier in Rede stehenden Rücktritts von der Prüfung am 16. Juni 2025 galten die Hinweise des Prüfungsausschusses zum Rücktritt von Prüfungsleistungen vom 20. Juni 2023. Diese regeln unter Punkt 2.1, dass Studierende, die zu einer schriftlichen Aufsichtsarbeit nicht antreten, dies gegenüber dem Prüfungsamt unverzüglich, jedoch spätestens eine Woche nach der jeweiligen Prüfung, elektronisch unter ruecktritt@hspv.nrw.deE-Mail01 anzeigen und ihre Prüfungsunfähigkeit in Form einer ärztlichen Bescheinigung (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, ärztliches Attest etc.) glaubhaft machen müssen.

Einer unverzüglichen Rücktrittserklärung bedurfte es vorliegend nicht, da das Nichterscheinen zu der Prüfung nach § 19 Abs. 1 Satz 2 StudO-BA Teil A als Rücktritt „gilt“.

Vgl. hierzu VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 6. August 2024 - 4 L 1020/24 -, n.v.

Dass der Antragsteller im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 StudO-BA Teil A aus triftigem Grund von der Prüfung zurückgetreten ist, hat der Antragsgegner nicht substantiiert in Abrede gestellt. Der Antragsteller hat dies zudem durch Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 16. Juni 2025 glaubhaft gemacht.

Die Glaubhaftmachung des Rücktrittsgrunds durch den Antragsteller war angesichts der besonderen Umstände des Falles auch noch „unverzüglich“ im Sinne des § 19 Abs. 2 StudO-BA Teil A.

Unverzüglich bedeutet „ohne schuldhaftes Zögern“. Die geforderte Erklärung - hier Glaubhaftmachung des Rücktrittsgrunds - ist nicht mehr unverzüglich, wenn der Prüfling sie nicht zu dem frühestmöglichen Zeitpunkt abgegeben hat, zu dem sie von ihm in zumutbarer Weise hätte erwartet werden können. Unter welchen Voraussetzungen ein schuldhaftes Zögern anzunehmen ist und was in einer konkreten Situation zumutbar ist bzw. wann die Grenze des Zumutbaren überschritten ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 1987 - 7 B 107.87 -, juris Rn. 8 f.; OVG NRW, Beschlüsse vom 25. März 2024 - 6 B 1368/23 -, juris Rn. 16 und vom 28. Juli 2022 - 6 B 458/22 -, juris Rn. 19 f. m. w. N.; Jeremias, in: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Auflage 2022, Rn. 283 ff.

Die Obliegenheit des Prüflings, die Prüfungsunfähigkeit unverzüglich geltend zu machen, ist Teil der auf dem Prüfungsrechtsverhältnis beruhenden Pflicht des Prüflings, im Prüfungsverfahren mitzuwirken, die ihren Rechtsgrund in dem auch im Prüfungsrechtsverhältnis geltenden Grundsatz von Treu und Glauben hat,

vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 1988 - 7 C 8.88 -, juris Rn. 13 m. w. N.;

sie dient dem Schutz der Chancengleichheit im Prüfungsverfahren.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Mai 1998 - 6 C 12.98 -, juris Rn. 19.

Dieser das gesamte Prüfungsrecht beherrschende, verfassungsrechtlich gewährleistete Grundsatz der Chancengleichheit gebietet es, an die Unverzüglichkeit der Geltendmachung einen strengen Maßstab anzulegen.

St. Rspr., vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 3. Januar 1994 - 6 B 57.93 juris Rn. 4 m. w. N. und vom 22. September 1993 - 6 B 9.93 -, juris Rn. 3.

Ob eine Mitteilung im Rechtssinne unverzüglich ist, ist allerdings stets auch im Lichte des Art. 12 Abs. 1 GG zu beurteilen. Gerade weil die Mitwirkungspflicht des Prüflings dem Schutz der Chancengleichheit dient und allein dieser Grundsatz die einschneidende Folge der verspäteten Mitteilung rechtfertigt, nämlich den ggf. endgültigen Verlust der Prüfungschance und damit der Möglichkeit, überhaupt in dem gewählten Beruf tätig zu sein, muss die Beurteilung, wie und wann ein Prüfling seine Mitwirkungsobliegenheit zumutbarerweise zu erfüllen hat, mit einbeziehen, wenn sich im Einzelfall der Zeitpunkt der Benachrichtigung des Prüfungsamts auf die Chancengleichheit der übrigen Prüflinge nicht auswirken kann.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Mai 1998 - 6 C 12.98 -, juris Rn. 18 m. w. N..

Das prüfungsrechtliche Gebot der Chancengleichheit nach Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 12 Abs. 1 GG ist durch den Rücktritt, die Säumnis oder den Abbruch eines Prüfungsversuchs in unterschiedlicher Intensität betroffen. Die für die Chancengleichheit bestehende Gefahr ist daher abstrakt und typisierend für die jeweilige Prüfungskonstellation zu beurteilen. Im Fall der vollständigen Prüfungssäumnis ist die Chancengleichheit dann nicht berührt, wenn ein wichtiger Grund zweifelsfrei vorliegt und somit keine Gefahr besteht, dass der säumige Prüfling, der dies geltend macht, sich gleichheitswidrig gegenüber Mitprüflingen eine zusätzliche Prüfungschance zu verschaffen sucht.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2024 - 6 B 7.24 -, juris Rn. 14, sowie Urteil vom 13. Mai 1998 - 6 C 12.98 - juris Rn. 22.

Die einzige Funktion einer unverzüglichen Mitteilung der Säumnisgründe liegt dann nur noch darin, dem Prüfungsamt die verwaltungstechnische Abwicklung zu erleichtern und zu verhindern, dass sich der Prüfling selbst seines materiell bestehenden Prüfungsanspruchs begibt, weil er etwa unzureichende ärztliche Bescheinigungen vorlegt. Damit nähert sich die verzögerte Mitteilung der Verletzung einer bloßen Ordnungsvorschrift, für deren Sanktion der endgültige Verlust der Prüfungschance unangemessen erscheint.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Mai 1998 - 6 C 12.98 -, juris Rn. 25.

Unter Anwendung der dargestellten Grundsätze ergibt sich, dass der Antragsteller dem Prüfungsamt die Gründe seiner Säumnis noch unverzüglich mitgeteilt hat. Der Antragsgegner hat zu hohe Anforderungen an die Unverzüglichkeit gestellt. Sie stellen im vorliegenden Einzelfall eine unverhältnismäßige Einschränkung der grundrechtlich geschützten Berufsfreiheit des Antragstellers aus Art. 12 Abs. 1 GG dar.

Die verspätete Mitteilung der Säumnisgründe gegenüber dem Prüfungsamt konnte hier die Chancengleichheit der Mitprüflinge ersichtlich nicht mehr beeinflussen. Es handelt sich vorliegend um einen Fall, in dem ein wichtiger Grund zweifelsfrei vorliegt, weil die Beweislage eindeutig ist. Die Beweislage ist insoweit an den Vorgaben zu messen, die der Antragsgegner selbst zum Nachweis der Prüfungsunfähigkeit im Fall der Säumnis aufstellt, hier also - ausschließlich - die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung in Form der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Eine solche wurde am Prüfungstag ausgestellt. Der Antragsgegner muss sich daran festhalten lassen, dass er die Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer Prüfungsunfähigkeit im Fall der Säumnis deutlich gesenkt hat und die Bescheinigung weder Diagnosen noch Symptome oder Auswirkungen auf das Leistungsvermögen ausweisen muss. Die Prüfungsbehörde hat sich damit selbst einer darauf bezogenen Überprüfung der Gründe begeben und die damit möglicherweise verbundenen Gefahren für die Chancengleichheit in Kauf genommen.

Auch sonst ist eine Betroffenheit der Chancengleichheit der Mitprüflinge nicht ersichtlich und vom Antragsgegner auch nicht aufgezeigt. Der mögliche Vorteil, dass die zu schreibenden Klausuren für den Antragsteller „entzerrt“ werden,

vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 3. September 2025 - 6 A 1700/22 -, juris Rn. 83,

ist schon angesichts der Nachteile, die den Nachschreibern durch den parallelen - zeitlich straffen - Fortgang des dualen Studiums bei der Klausurvorbereitung zusätzlich entstehen, nicht hinreichend greifbar, um eine „missbräuchliche Vorteilsnahme“ zu begründen.

Zudem ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass eine sofortige Glaubhaftmachung durch den Antragsteller die verwaltungstechnische Abwicklung erleichtert hätte. Der Antragsteller hat am 1. August 2025 die ärztliche Bescheinigung an das Prüfungsamt übersandt, nachdem die Ausbildungsleitung mit ihm Kontakt aufgenommen hatte. Erst am 11. September 2025 hat das Prüfungsamt über den Rücktritt entschieden und ihn unter Berufung auf eine fehlende unverzügliche Glaubhaftmachung abgelehnt. Das Unverzüglichkeitserfordernis ist jedoch kein Selbstzweck. Das Prüfungsamt verfolgt vorliegend mit dem Festhalten daran kein Ziel, welches auch nur im Ansatz die Einschränkung auf Seiten des Antragstellers rechtfertigt.

Für den Antragsteller streitet hingegen das ihm zustehende Grundrecht der freien Berufswahl nach Art. 12 Abs. 1 GG. Für ihn geht es hierbei um die Schaffung einer Lebensaufgabe und -grundlage und die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit. Durch die Entscheidung des Prüfungsamts wird dem Antragsteller der Zugang zu dem von ihm angestrebten Beruf vollends versperrt. Der Antragsteller ist zudem nach seiner Erkrankung nicht untätig geblieben. Er hat die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung unverzüglich an seine Ausbildungsleitung sowie an eine (veraltete) E-Mail-Adresse des Prüfungsamtes (pruefungsunfaehigkeit@hspv.nrw.deE-Mail02) übersandt. Selbst wenn er nach der Rückmail über die Unzustellbarkeit der letztgenannten Mail dem (vermeidbaren) Irrtum unterlegen ist, es seien seinerseits keine Schritte mehr erforderlich, wiegt seine Obliegenheitsverletzung letztlich auch deshalb weniger schwer, weil der Antragsgegner die E-Mail-Adresse in der Vergangenheit für Krankmeldungen geöffnet hat und sie sich offenbar neben der aktuell gültigen (ruecktritt@hspv.nrw.deE-Mail01) noch „im Umlauf“ befindet. Unter Berücksichtigung der mangelnden Beeinträchtigung der Chancengleichheit und der schwerwiegenden Folgen für den Antragsteller erweist sich das Festhalten des Antragsgegners an der sofortigen Mitteilung der Rücktrittsgründe daher in der Gesamtschau als unverhältnismäßig.

Weiterhin hat der Antragsteller auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Unter Berücksichtigung der widerstreitenden Interessen ist es dem Antragsteller nicht zuzumuten, die (Rechtskraft der) Hauptsacheentscheidung abzuwarten. Denn ohne den Erlass der beantragten einstweiligen Regelungsanordnungen entstünden ihm wesentliche Nachteile im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO. So würde die Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes zu einer erheblichen Ausbildungsverzögerung des Antragstellers führen und ihn zugleich dazu zwingen, sein Prüfungswissen und seine Prüfungsfähigkeiten auf unbestimmte Zeit aufrecht zu erhalten.

Vgl. dazu, dass dies in Prüfungsangelegenheiten einen Anordnungsgrund darstellt: BVerfG, Beschluss vom 9. Juni 2020 - 2 BvR 469/20 -, juris,  m.w.N.; ferner OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2008 - 14 B 1888/07 -, juris; Sächsisches OVG, Beschluss vom 25. Juni 2010 - 2 B 85/10 -, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 28. Februar 2022 - 26 L 2647/21 -, juris.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 des Gerichts­kostengesetzes (GKG) und berücksichtigt den summarischen Charakter des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Ver­waltungs­gericht Gelsenkirchen (Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen oder Postfach 10 01 55, 45801 Gelsenkirchen) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Ober­verwal­tungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster ent­scheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist ein­geht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegi­dii­kirch­platz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Be­schwerde ist in­nerhalb eines Mo­nats nach Be­kanntgabe der Ent­scheidung zu be­gründen. Die Be­gründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Be­schwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzu­reichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung ab­zuändern oder auf­zuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung aus­einander setzen.

Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Perso­nen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentli­chen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.

Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nach­­dem diese Ent­scheidung Rechtskraft erlangt oder das Ver­fahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen oder Postfach 10 01 55, 45801 Gelsenkirchen) schrift­lich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Ge­schäfts­stelle Beschwerde ein­gelegt wer­den, über die das Ober­ver­wal­tungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster ent­scheidet, falls das Ver­wal­tungs­ge­richt ihr nicht abhilft. Hierfür be­steht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als ei­nen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde inner­halb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbe­schlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zu­läs­sig, wenn der Wert des Be­schwer­degegen­s­tandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Ge­richt, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grund­sätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.