Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Gelsenkirchen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss vom 06.11.2025 – 19 L 1899/25

19. Kammer · ECLI:DE:VGGE:2025:1106.19L1899.25.00

Gründe

Der sinngemäß gestellte Antrag,

die aufschiebende Wirkung der Klage 19 K 5640/25 gegen den Schluss-Ablehnungsbescheid der Bezirksregierung B.        vom 17. September 2025 anzuordnen,

ist aus mehreren Gründen unzulässig.

Er ist formunwirksam, da er nicht den Formerfordernissen des § 55d Satz 1 und 2 i. V. m. § 55a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO genügt. Nach § 55d Satz 1 VwGO sind vorbereitende Schriftsätze und Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge, die u. a. durch Rechtsanwälte eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln. Diese Verpflichtung gilt gemäß § 55d Satz 2 VwGO auch für die nach der Verwaltungsgerichtsordnung vertretungsberechtigten Personen wie Steuerberater in Streitigkeiten wie der vorliegenden (§ 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3a VwGO), für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur Verfügung steht. Dies ist gemäß § 86d, § 157e StBerG seit dem 1. Januar 2023 der Fall. Die hier erfolgte Antragstellung per Fax ist keine Übermittlung als elektronisches Dokument.

Ob in der Eingabe per Post am 2. Oktober 2025 eine Antragstellung gesehen werden kann, bedarf keiner Entscheidung. Denn auch diese genügte nicht den oben dargelegten Formerfordernissen.

Unabhängig von den vorstehenden Gründen ist der Eilantrag auch deswegen unzulässig, weil die angebliche Prozessbevollmächtigte nicht vertretungsbefugt ist, da sie nicht durch den (bereits verstorbenen) Antragsteller oder aber dessen Rechtsnachfolger bevollmächtigt worden ist. Sie hat trotz mehrfacher entsprechender Hinweise des Gerichts ihre Vollmacht nicht nachgewiesen. Den Mangel der Vollmacht hat das Gericht gemäß § 67 Abs. 6 Satz 4 VwGO von Amts wegen zu berücksichtigen.

Die Kosten des Verfahrens sind der vollmachtlosen Vertreterin des Antragstellers gemäß § 154 Abs. 1 VwGO in entsprechender Anwendung der §§ 173 VwGO, 89 Abs. 1 Satz 3 ZPO i. V. m. § 179 BGB analog aufzuerlegen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juli 2011 - 8 C 10.10 -, juris.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Ver­waltungs­gericht Gelsenkirchen (Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen oder Postfach 10 01 55, 45801 Gelsenkirchen) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Ober­verwal­tungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster ent­scheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist ein­geht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegi­dii­kirch­platz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Be­schwerde ist in­nerhalb eines Mo­nats nach Be­kanntgabe der Ent­scheidung zu be­gründen. Die Be­gründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Be­schwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzu­reichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung ab­zuändern oder auf­zuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung aus­einander setzen.

Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Perso­nen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentli­chen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.

Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nach­­dem diese Ent­scheidung Rechtskraft erlangt oder das Ver­fahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen oder Postfach 10 01 55, 45801 Gelsenkirchen) schrift­lich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Ge­schäfts­stelle Beschwerde ein­gelegt wer­den, über die das Ober­ver­wal­tungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster ent­scheidet, falls das Ver­wal­tungs­ge­richt ihr nicht abhilft. Hierfür be­steht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als ei­nen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde inner­halb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbe­schlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zu­läs­sig, wenn der Wert des Be­schwer­degegen­s­tandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Ge­richt, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grund­sätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.