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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil vom 12.01.2026 – 19 K 1746/22
19. Kammer · ECLI:DE:VGGE:2026:0112.19K1746.22.00
Tatbestand
Die Klägerin betreibt mehrere Fitnessstudios im Ruhrgebiet.
Am 1. April 2021 stellte sie einen Antrag auf Gewährung von Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen (Dritte Phase von November 2020 bis Juni 2021 - Überbrückungshilfe III) für die Monate Januar 2021 bis einschließlich Juni 2021. Mit Bescheid vom 28. Mai 2021 (B. . V. -391288) gewährte ihr die Bezirksregierung N. die begehrte Überbrückungshilfe III in Höhe von insgesamt 577.755,13 Euro.
Am 6. Oktober 2021 stellte die Klägerin einen Änderungsantrag auf Gewährung von Überbrückungshilfe III für die Monate Januar 2021 bis einschließlich Juni 2021 in Höhe von insgesamt 783.112,70 Euro. Als Art des Unternehmens gab sie „Sonstige“ an und nannte als antragstellende Branche „Fitnesszentren“. Für alle Antragsmonate begehrte sie jeweils eine Förderhohe von 100 % der allgemeinen Fixkosten. Dabei machte sie für den Monat April 2021 „Ausgaben für Hygienemaßnahmen“ in Höhe von 112.131,- Euro geltend. Davon entfielen 67.171,74 Euro auf einen „Outdoor-Fitnesscontainer“ samt dazugehörigen Fitnessgeräten.
Am 28. Januar 2022 bat die Bezirksregierung den prüfenden Dritten u. a. um Erläuterung und Darlegung der Änderungen bezüglich der „Ausgaben für Hygienemaßnahmen“ in den Monaten April, Mai und Juni 2021. Der prüfende Dritte teilte daraufhin am 31. Januar 2022 mit, dass es sich bei den „sicherlich hohen Ausgaben“ für Hygienemaßnahmen für die genannten Monate insbesondere um eine Trainingsanlage für die Verlegung des Trainings in den Außenbereich handele. Weiterhin seien Luftfilter und sehr viele Schnelltests sowie Antigen-Tests erworben worden. Zusätzlich sei ein digitales Zugangssystem mit automatischer Verwaltung der Spinde zur Verbesserung der hygienischen Abläufe samt Außen-Heizpilzen für das Outdoor-Training angeschafft worden. Am 20. Februar 2022 übersandte der prüfende Dritte auf Bitten der Bezirksregierung eine Aufstellung über die Ausgaben für Hygienemaßnahmen. Am 22. Februar 2022 teilte die Bezirksregierung dem prüfenden Dritten mit, dass es sich bei den Kosten für den Fitnesscontainer um „bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen“ handeln würde und bat ihn um Stellung eines Anpassungsantrages, in dem die angefallenen Kosten der korrekten Position zugeordnet werden könnten. Der prüfende Dritte übersandte sodann unter dem 23. Februar 2022 eine schriftliche Stellungnahme, in der er darlegte, dass es sich bei dem Fitness-Container um eine Maßnahme zur Verlagerung des Geschäftsbetriebs in den Außenbereich handele. Der Container sei nur aufgesetzt und nicht verankert und könnte auch woanders errichtet werden. Die ebenfalls angeschafften Stangen, Geräte und Gewichte seien mit einer speziellen Schutzschicht für den Outdoor-Bereich versehen. Der Fitnesscontainer sei nicht als „bauliche Maßnahme“ zu qualifizieren, sondern falle unter die „Ausgaben für Hygienemaßnahmen“, da er eine mobile Anlage sei, die zur temporären Verlagerung des Geschäftsbetriebs in den Außenbereich diene. Am 8. März 2022 reichte der prüfende Dritte auf Bitten der Bezirksregierung die Rechnung für den gegenständlichen Fitnesscontainer ein.
Mit Änderungsbescheid vom 21. März 2022 (B. . V. -D. -150126) bewilligte die Bezirksregierung N. der Klägerin eine Überbrückungshilfe III in Höhe von 715.941,70 Euro und sprach zudem aus, dass die Bestimmungen des Bescheids vom 28. Mai 2021 vollständig durch diesen Änderungsbescheid ersetzt würden. Außerdem lehnte die Bezirksregierung den Antrag im Umfang von 67.171 Euro ab. Zur Begründung führte sie aus: Die für den Monat April 2021 unter Punkt 16 angesetzten „Ausgaben für Hygienemaßnahmen“ seien in der beantragten Höhe nicht berücksichtigt worden, da sie nicht förderfähig seien. Gemäß Nr. 4 der Richtlinie Überbrückungshilfe III NRW i.V.m. den Ziffern 2.4 - 2.9 der FAQ zur „Corona-Überbrückungshilfe III“ des Bundes könne der Antragsteller Überbrückungshilfe ausschließlich für im Förderzeitraum anfallende, vertraglich begründete oder behördlich festgesetzte und nicht einseitig veränderbare betriebliche ungedeckte Fixkosten beantragen, soweit diese unter die dort näher bezeichneten Fixkostenpositionen fallen würden. Da die im Monat April 2021 angegebenen Fixkosten „Ausgaben für Hygienemaßnahmen“ nachweislich der vorliegenden Unterlagen zu keiner der dort aufgeführten Kategorien zählen würden oder gemäß des Anhangs der FAQ des Bundes ausdrücklich von einer Förderung ausgeschlossen seien, entfalle der Anspruch auf Förderung dieser Kosten. Damit seien die Voraussetzungen für die Gewährung der beantragten Überbrückungshilfe nicht erfüllt. Es entspreche daher der Ausübung pflichtgemäßen Ermessens, den Antrag insoweit abzulehnen.
Die Klägerin hat gegen den Änderungsbescheid vom 21. März 2022 am 20. April 2022 Klage erhoben.
Sie trägt vor: Die Ablehnung der Bewilligung von Überbrückungshilfe III für die Anschaffung des Fitnesscontainers sei bereits deshalb rechtswidrig, weil diese als Hygienemaßnahmen bereits bestandskräftig mit Bescheid vom 28. Mai 2021 bewilligt worden seien.
Unabhängig davon hätten die Anschaffungskosten auch in dem Änderungsbescheid vom 21. März 2022 als Hygienemaßnahme gemäß Ziffer 2.4 der FAQ zur Überbrückungshilfe III bewilligt werden müssen. Denn danach würden gerade solche Kosten übernommen, die als Hygienemaßnahme zur temporären Verlagerung in den Außenbereich dienten. Zu diesem Zweck sei der Outdoor-Fitnesscontainer samt besonders für den Außenbereich angepasster Trainingsgeräte (überzogene Hantelstanden, Gewichte, etc.) angeschafft worden, da nur durch ihn ein Training weiter habe ermöglicht werden können. Insbesondere sei der Betrieb des Fitnessstudios in den eigentlichen Räumen („indoor“) zwischenzeitlich untersagt gewesen. Anderen Trainingszwecken, etwa der Abhaltung von zertifizierten Kursen nach § 20 SGB V, habe der Fitnesscontainer nicht gedient. Seit dem Ende der Pandemie werde er nicht mehr zum Training genutzt und stehe leer.
Ein Anspruch auf Förderung bestehe vorliegend auch deshalb, weil das beklagte Land einem anderen Fitnessstudiobetreiber aus S. die Kosten für einen gleichen Fitnesscontainer als Hygienemaßnahmen bewilligt habe. Eine Förderung dafür sei sowohl im Erstantragsverfahren als auch im Änderungsverfahren und schließlich im Schlussabrechnungsverfahren erfolgt. Der Beklagte sei über den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung und den Gleichheitssatz an diese positive Verbescheidung gebunden. Jedenfalls hätte vom beklagten Land eine teilweise Förderfähigkeit des Fitnesscontainers - ggf. ohne Ausstattung - geprüft werden müssen.
Schließlich seien die Ausführungen zur Ablehnung des Antrags sehr unkonkret und vage gehalten. Aus ihnen ergebe sich keine nachvollziehbare Begründung für die Ablehnung des Antrags.
Die Klägerin beantragt (sinngemäß),
den Änderungsbescheid vom 21.03.2022 (B. . V. -D. -00) hinsichtlich Ziffer 5. teilweise aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Antrag vom 06.10.2021 in Höhe der Ablehnung - 67.171 Euro - zu bewilligen,
hilfsweise den Bescheid des beklagten Landes vom 21.03.2022 im Umfang der abgelehnten Bewilligung i. H. v. 67.171 Euro aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, über den gestellten Änderungsantrag vom 06.10.2021 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
Das beklagte Land beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es trägt vor: Die Klage sei unbegründet. Zunächst begründe der Bescheid vom 28.05.2021 keine bestandskräftige Sperrwirkung. Der Änderungsantrag habe vollumfänglich den ersten Antrag ersetzt. Ihm komme eine kassatorische Wirkung zu. Durch einen Änderungsantrag verliere der Erstbescheid seine Wirksamkeit, da er sich gemäß § 43 Abs. 2 VwVfG auf andere Weise erledigt habe. Dies habe im Übrigen auch der ständigen Verwaltungspraxis entsprochen. Ohnehin ergebe sich eine komplette Neubeurteilung der Fördervoraussetzungen hier daraus, dass sich die Förderquote von 90 auf 100 Prozent verändert habe. Es wäre ein missbräuchliches Verhalten der Klägerin, wenn sie durch die Änderung des Förderregimes allein die Vorteile erhalten, aber keine neue Prüfung zulassen wollte. Die Klägerin habe mit dem zweiten Antrag eine höhere Förderung beansprucht als mit dem ersten. Sie habe auch eine höhere Förderung erhalten. Es verstehe sich von selbst, dass das beklagte Land sich nicht zwei Bewilligungen aussetzen wollte, aus denen die Klägerin jeweils eine Zahlung herleiten könnte.
Daneben sei die Anschaffung eines Fitnesscontainers unter der Fixkostenposition Nr. 24 aus materiellen Gründen nicht förderfähig. Danach könnten nur Hygienemaßnahmen gefördert werden. Ausweislich der FAQ seien diese nur förderfähig, wenn die Kosten der Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zu den Zielen stehen würden. Die Maßnahme müsse primär der Existenzsicherung des Unternehmens in der Pandemie dienen und dürfe kein Abbau eines Investitionsstaus sein. Darüber hinaus lege die tatsächliche Verwaltungspraxis die Ziff. 4 Abs. 1 Nr. 16 FRL i.V.m. Ziff. 2.4 Nr. 16 FAQ dahingehend aus, dass ein unmittelbarer Hygienebezug bestehen müsse. Die Anschaffungskosten müssten ausschließlich Hygienemaßnahmen dienen. Kosten, die sich auf Maßnahmen beziehen würden, welche auch andere Zwecke verfolgen oder die auch anderweitig einsetzbar bleiben würden, seien nicht förderfähig. Bei einem Fitness-Container stehe der Hygienebezug nicht im Vordergrund. Durch die Ermöglichung von Sporttreiben im Außenbereich sei die Begrenzung der Infektionstätigkeit zwar ein Teil der Maßnahme. Jedoch sei dieser nur untergeordnet. Im Wesentlichen gehe es bei dieser Anschaffung um die Erweiterung des Fitnessangebots. Dies zeige sich auch dadurch, dass durch den Container eine Kombinationsmöglichkeit mit Outdoor-Präventionskursen nach § 20 SGB V geschaffen werde, die von den Krankenkassen zertifiziert seien und von ihnen bis zu 100 % erstattet würden. Außerdem stelle die Möglichkeit, dauerhaft außerhalb der eigentlichen Trainingsräume trainieren zu können, eine dauerhafte Betriebserweiterung dar, die nicht gefördert werde.
Soweit die Klägerin auf eine Bewilligung des Fitness-Containers für ein anderes Fitnessstudio verwiesen habe, handele es sich bei dem bewilligten Container um ein wesentlich kleineres und günstigeres Modell. Auch seien die Kosten für die damit angeschafften Trainingsgeräte deutlich geringer, als im vorliegenden Fall. Die dort zuständige Bezirksregierung E. sei aufgrund einer Einzelfallbeurteilung bei dem konkreten Antragsteller zu der Überzeugung gelangt, dass eine noch förderfähige Hygienemaßnahme vorliege. Im Übrigen habe eine Überprüfung ergeben, dass die Bezirksregierungen E1. und N. Fitnesscontainer mit Ausstattung immer abgelehnt hätten. Die Bezirksregierungen B1. und L. hätten keine Förderfälle recherchieren können, in denen es um Fitnesscontainer gegangen sei. Bis auf den einen bekannt gewordenen Bewilligungsfall durch die Bezirksregierung E. gebe es dort keinen vergleichbaren Fall. Es sei vorliegend nicht abweichend von der ständigen Verwaltungspraxis verfahren worden.
Mit Beschluss vom 20. August 2025 ist der Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden.
In der mündlichen Verhandlung sind die Geschäftsführer der Klägerin angehört worden. Auf die hierüber gefertigten Niederschriften wird Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Entscheidung ergeht aufgrund des Übertragungsbeschlusses der Kammer durch den Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 VwGO).
1. Die zulässige Verpflichtungsklage ist teilweise begründet. Die in dem Bescheid vom 21. März 2022 ausgesprochene Teilablehnung der beantragten Überbrückungshilfe III ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Sache ist aber nicht spruchreif. Die Klägerin hat einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung ihres Änderungsantrags vom 6. Oktober 2021 auf Bewilligung von Überbrückungshilfe III, soweit dieser im Umfang der Bewilligung von Leistungen für einen Outdoorfitnesscontainer samt Ausstattung abgelehnt worden ist, aber nicht auf Verpflichtung zur Bewilligung der weiteren Überbrückungshilfe III in Höhe von 67.171 Euro, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO.
Wer Überbrückungshilfe auf Basis der Richtlinien des Landes zur fortgesetzten Gewährung von Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen 2021 („Überbrückungshilfe III NRW“ und „Überbrückungshilfe III Plus NRW“), Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie - V A 3 - 81.11.18.02 - vom 10. Februar 2021(nachfolgend: FRL) beantragt, hat grundsätzlich einen auf Art. 3 Abs. 1 GG beruhenden Anspruch auf ermessenfehlerfreie Entscheidung. Der Beklagte gewährt auf der Grundlage von § 53 der Landeshaushaltsordnung in Verbindung mit der vorbezeichneten Richtlinie aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel eine Überbrückungshilfe in Form einer Billigkeitsleistung. Bei der genannten Förderrichtlinie handelt es sich nicht um eine gesetzliche Regelung, sondern um eine Verwaltungsvorschrift. Als solche ist sie grundsätzlich dazu bestimmt, für die Verteilung von Fördermitteln Maßstäbe zu setzen und regelt insoweit das Ermessen der letztlich für die Verteilung der jeweiligen Leistungen bestimmten Stellen. Verwaltungsvorschriften begründen nicht wie Gesetzesvorschriften bereits durch ihr Vorhandensein subjektive Rechte. Sie unterliegen daher auch keiner eigenständigen richterlichen Auslegung wie Rechtsnormen.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 8. April 1997 - 3 D. 6.95 - und vom 2. Februar 1995 - 2 D. 19.94 -; NdsOVG, Urteil vom 23. Januar 2014 - 8 LA 144/13 -, jeweils juris.
Als Anspruchsgrundlage kommt vor diesem Hintergrund nur Art. 3 Abs. 1 GG in Betracht. In diesem Rahmen können Verwaltungsvorschriften über die ihnen zunächst nur innewohnende interne Bindung hinaus anspruchsbegründende Außenwirkung im Verhältnis zum Bürger entfalten, soweit sie eine etablierte Verwaltungspraxis begründen. Jeder Leistungsbewerber hat dann einen Anspruch darauf, entsprechend dieser Verwaltungspraxis mit anderen Leistungsbewerbern in gleich gelagerten Fällen gleich behandelt zu werden. Entscheidend ist dabei allein, wie die zuständigen Behörden die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt haben und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebunden sind.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 8. April 1997 - 3 D. 6.95 - und vom 23. April 2003 - 3 D. 25.02 -, juris.
Hieran gemessen ist dem Anspruch der Klägerin auf ermessensfehlerfreie Entscheidung mit der am 21. März 2022 erfolgten Ablehnung ihres Änderungsantrags vom 6. Oktober 2021 auf Gewährung von Überbrückungshilfe III nicht Genüge getan worden. Sie erfüllt nicht die Anforderungen des § 114 Satz 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift prüft das Gericht auch, ob die Ablehnung des begehrten Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Dies ist hier der Fall. Die Bezirksregierung N. hat von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht und die durch den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und das Willkürverbot gezogenen gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten.
Dies folgt vorliegend zunächst daraus, dass es an einer nachvollziehbaren Begründung für die hier in Rede stehende Teilablehnung fehlt. Das Willkürverbot verbietet nicht nachvollziehbare Entscheidungen. Deswegen ist das Fehlen einer ausreichend substanziellen, nachvollziehbaren Begründung oder die „Vagheit“ einer Begründung, der nichts Wesentliches zur Sache entnommen werden kann, an sich schon ein die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts begründender Mangel. In diese Richtung weist insbesondere § 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG NRW. Dieser regelt unmittelbar zwar nur formelle Anforderungen an die Begründung von Ermessensentscheidungen, der Begründungsmangel indiziert jedoch entsprechende materielle Defizite der Ermessensausübung, wenn die fehlenden oder unzureichend dargelegten Gründe auch sonst nicht ersichtlich oder nachträglich dargetan werden.
Vgl. Nds. OVG, Urteil vom 10. Februar 2011 - 12 LB 318/08 -, juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15. Oktober 2024 - 19 K 4886/21, juris; Kopp/Schenke, VwGO, 31. Aufl. 2025, § 114 Rdnr. 48.
Hier konnte die Klägerin den von der Bezirksregierung in dem angefochtenen Bescheid getätigten Ausführungen für die Teilablehnung der beantragten Kosten für die Anschaffung des Outdoorfitnesscontainers samt Inventar nachvollziehbare Gründe für die Ablehnung nicht entnehmen. Die Ausführungen der Bezirksregierung, dass die im Monat April 2021 angegebenen Fixkosten „Ausgaben für Hygienemaßnahmen“ nachweislich der vorliegenden Unterlagen zu keiner der dort aufgeführten Kategorien zählen würden oder gemäß dem Anhang der FAQ des Bundes ausdrücklich von einer Förderung ausgeschlossen seien, waren zum einen zu vage und ungenau und zum anderen unzutreffend.
Die Klägerin konnte zunächst nicht erkennen, warum die von ihr ausdrücklich als „Hygienemaßnahmen“ gemäß Ziffer 2.4 Nr. 16 der FAQ benannten Kosten für die Anschaffung des Fitnesscontainers samt Inventar solche nicht darstellen sollten. Aus der Begründung der Bezirksregierung ergab sich nicht, dass diese eine Prüfung der Förderung als „Hygienemaßnahmen“ überhaupt vorgenommen hatte. Nach dem Wortlaut der Ablehnung wurde von ihr die Zugehörigkeit zu allen Kategorien, also sämtlichen in den Ziffern 1. bis 16. benannten Fixkostenarten verneint. Eine Begründung dazu hatte sie nicht angegeben. Nach der unmittelbar vor Ablehnung erfolgten Korrespondenz mit dem prüfenden Dritten war jedoch die Einordnung der Kosten durch diesen als „Hygienemaßnahmen“ vorgegeben und hätte schon deshalb durch die Bezirksregierung näher geprüft werden müssen. Eine solche Prüfung hätte durch sie nur dann nicht vorgenommen werden müssen, wenn diese offensichtlich unter keinen Umständen als zu dieser Fixkostenposition zugehörig angesehen werden konnte. Für dieses Offensichtlichkeitsurteil gaben jedoch die vom prüfenden Dritten dargelegten Gründe, die seiner Ansicht nach für die Einordnung als Hygienemaßnahmen im Sinne der Nr. 16 sprachen, keinen Anlass. Denn er hatte sich ausdrücklich auf die dort genannten „Maßnahmen zur temporären Verlagerung des Geschäftsbetriebs in Außenbereiche“ und sich damit auf Maßnahmen bezogen, die in Nr. 16 ausdrücklich als förderungsfähig benannt worden sind. Eine weitergehende (Ermessens-)Prüfung, ob und ggf. inwieweit eine Förderung der verauslagten Kosten für die Anschaffung des Fitnesscontainers als Hygienemaßnahmen im Sinne der FAQ erfolgen konnte, hätte durch die Bezirksregierung daher vorgenommen werden müssen.
Diese Prüfung ist auch nicht durch die weitere Begründung in dem Bescheid entbehrlich gewesen, wonach die in Rede stehenden Fixkosten „gemäß des Anhangs der FAQ des Bundes ausdrücklich von einer Förderung ausgeschlossen seien“. Diese Begründung war ihrem Wortlaut nach schlicht unzutreffend, da ein Outdoorfitness-Container nach dem wohl gemeinten „Anhang 4 - Digitalisierungs- und Hygienemaßnahmen“ nicht ausdrücklich von einer Förderung ausgeschlossen war. Die dort genannten Digitalisierungs- oder Hygienemaßnahmen benennen nach den einleitenden Ausführungen nur „beispielhafte Maßnahmen unter Ziffer 2.4 Positionen 14 und 16“ und treffen „keine Aussage über die durch die Bewilligungsstelle festzustellende tatsächliche Förderfähigkeit im Einzelfall“. Der Umstand, dass ein Outdoorfitnesscontainer unter den dort im Folgenden genannten „Beispielen für Hygienemaßnahmen beziehungsweise Maßnahmen zur temporären Verlagerung des Geschäftsbetriebs in Außenbereiche gemäß Ziffer 2.4 Position 16“ nicht genannt worden ist, schloss eine Einschlägigkeit also nicht aus und entpflichtete die Bezirksregierung nicht von einer selbstständig vorzunehmenden weiteren Ermessensprüfung. Bei dieser hätte sie nach der (auch und gerade) in den FAQ niedergelegten Verwaltungspraxis zunächst prüfen müssen, ob die von dem prüfenden Dritten geltend gemachten Hygienemaßnahmen Teil eines schlüssigen Hygienekonzepts gewesen sind. Denn dies war nach der Einleitung zum Anhang 4 zwingende Voraussetzung dafür, dass eine Maßnahme überhaupt als Hygienemaßnahme nach den FAQ angesehen werden konnte. Die Bestimmungen des Anhangs 4 verlangten darüber hinaus eine Begründung (der Maßnahme) und legten eine Einzelfallprüfung als erforderlich fest. Hier hatte der Geschäftsführer der Klägerin auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass die Klägerin seinerzeit ein schriftliches Hygienekonzept erarbeitet habe. Die bereits zum Antragszeitpunkt vorhandene Existenz eines erarbeiteten Hygienekonzepts stützen zudem die Angaben des prüfenden Dritten im Verwaltungsverfahren. Dieser hatte in der von ihm übersandten „Anlage zu Änderungsantrag Überbrückungshilfe III, V. -D. -150126“ (Bl. 425 der Verwaltungsvorgänge) auf ein Hygienekonzept Bezug genommen („elektronisches Zugangskontrollsystem mit digi-Steuerung der Spinde für Hygienekonzept“). Ob auch der streitgegenständliche Fitnesscontainer Teil des Hygienekonzepts gewesen ist, geht zwar aus der übersandten Anlage nicht eindeutig hervor, ist aber zumindest naheliegend. Denn die Anlage enthielt ausschließlich Positionen für „Ausgaben für Hygienemaßnahmen - Januar bis Juni 2021“, unter denen auch die Kosten für die Anschaffung des Outdoorcontainers aufgeführt waren. Trotz der eindeutigen Vorgaben in den FAQ hatte die Bezirksregierung jedoch ein Hygienekonzept vom prüfenden Dritten nicht angefordert. Stattdessen zielte die letzte Anfrage der Bezirksregierung vom 7. März 2022 vor der am 21. März 2022 erfolgten Ablehnung allein auf die Vorlage der Rechnung zum Fitnesscontainer ab. Diese Auflage hatte der prüfende Dritte am 8. März 2022 erfüllt. Weitere Auflagen erteilte die Bezirksregierung vor Antragsablehnung nicht mehr.
Es bestand daneben auch keine Pflicht des prüfenden Dritten, das Hygienekonzept unaufgefordert bei der Bezirksregierung einzureichen. Ihm musste bei Einreichung des Änderungsantrags die neu statuierte Pflicht zur Einreichung eines Hygienekonzepts nicht bekannt sein. Der Klägerin wurden im Erstantragsverfahren die Kosten für den Outdoorfitnesscontainer samt Materialien bewilligt, ohne dass dafür die Vorlage eines Hygienekonzepts verlangt worden war. Nach den Angaben des prüfenden Dritten im Verwaltungsverfahren bestand im Zeitraum des Erstantragsverfahren die Fixkostenposition „Hygienemaßnahmen“ noch gar nicht. Vielmehr wurden die Kosten für den Fitnesscontainer seinerzeit der Fixkostenposition Nr. 7 („Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung“) zugeordnet. Die neu eingeführte Pflicht zur Erstellung und Vorlage eines Hygienekonzepts hätte durch die Bezirksregierung vor der Antragszurückweisung zumindest angemahnt werden müssen.
Die Antragsablehnung war auch nicht deshalb zu Recht erfolgt, weil dem prüfenden Dritten zuvor von der Bezirksregierung am 22. Februar 2022 der Hinweis erteilt worden war, dass eine Einordnung des Fitnesscontainers als „Hygienemaßnahmen“ nicht vorgenommen könne, da es sich dabei um „bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen“ handeln würde. Der prüfende Dritte hatte die Einordnung des Fitnesscontainers als „Hygienemaßnahmen“ in seinem Schreiben vom 23. Februar 2022 verteidigt und dargelegt, warum der Fitnesscontainer nicht als bauliche Umbaumaßnahme im Sinne der FAQ zu qualifizieren sei, sondern als mobile Anlage, die zur temporären Verlagerung des Geschäftsbetriebs in den Außenbereich diene und deshalb unter „Ausgaben für Hygienemaßnahmen“ zu fassen sei. Eine Auseinandersetzung mit dieser Argumentation findet sich in dem ablehnenden Bescheid der Bezirksregierung nicht. Die angegriffene Entscheidung der Bezirksregierung leidet mithin auch unter diesem Gesichtspunkt unter einem Begründungsdefizit.
Das vorliegende Begründungsdefizit konnte durch das beklagte Land nicht im gerichtlichen Verfahren geheilt werden. Zwar kann die Verwaltungsbehörde nach § 114 Satz 2 VwGO ihre Ermessenserwägungen auch noch im gerichtlichen Verfahren ergänzen. Allerdings sind von § 114 Satz 2 VwGO nicht die Fälle erfasst, in denen es überhaupt an der Begründung eines schriftliche Ermessensverwaltungsakts fehlt oder aber wesentliche Teile der Ermessenserwägung in der schriftlichen Begründung ausgespart bleiben.
Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 31. Auflage 2025, § 114 Rn. 50; BeckOK VwGO/Decker, 75. Ed. 1.10.2025, VwGO § 114 Rn. 43, beck-online, mwN;
So liegt es hier. Der angegriffene Bescheid vom 21. März 2022 enthielt keine nachvollziehbare Begründung für die teilablehnende Entscheidung und war darüber hinaus vage und unzutreffend. Auf die obigen Ausführungen wird Bezug genommen. Außerdem hatte sich die Bezirksregierung in dem Bescheid mit den Anforderungen an eine Förderung nach ihrer eigenen ständigen Verwaltungspraxis nicht auseinandergesetzt. Eine nach der in den FAQ niedergelegten ständigen Verwaltungspraxis notwendige Sichtung und Wertung des von der Klägerin in Bezug genommenen Hygienekonzepts hatte sie nicht vorgenommen.
Eine nähere Prüfung der Bewilligungsvoraussetzungen und Auseinandersetzung mit dem Hygienekonzept der Klägerin war auch nicht deshalb entbehrlich, weil nach der ständigen Verwaltungspraxis des beklagten Landes eine Bewilligung des Outdoorcontainers als Hygienemaßnahme in jedem Fall ausgeschlossen gewesen wäre. Dagegen spricht schon die von der Klägerin substanziiert dargelegte Bewilligung eines Outdoorcontainers samt Trainingsgerätschaften desselben Herstellers als Hygienemaßnahmen an einen anderen Fitnessstudiobetreiber durch das beklagte Land. Der Beklagte hat eine solche Bewilligung nicht in Abrede gestellt, aber eine dahin gehende ständige Verwaltungspraxis verneint und diese Bewilligung als Einzelfallentscheidung bezeichnet. Allerdings kann schon dann eine relevante Ungleichbehandlung der Klägerin vorliegen, wenn von dem Beklagten die Anschaffungskosten eines Outdoorfitnesscontainers „unter gleichen Bedingungen“ als Hygienemaßnahmen anerkannt und einem anderen Fitnessunternehmen bewilligt worden sind, da bereits darin ein Verstoß gegen den aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Anspruch der Klägerin auf Gleichbehandlung liegen kann. Dies wäre jedenfalls dann der Fall, wenn dem Fitnessunternehmen aus S. der Fitnesscontainer bewilligt worden und er seinerzeit Bestandteil des nach den FAQ zwingend vorliegenden Hygienekonzepts gewesen ist. Sollte allerdings dem Fitnessstudio aus S. der Outdoorcontainer als Hygienemaßnahme bewilligt worden sein, obwohl es kein Hygienekonzept gehabt hat, wäre die Bewilligung des Containers als Hygienemaßnahme nicht im Einklang mit der ständigen Verwaltungspraxis des Beklagten erfolgt. In diesem Fall könnte sich die Klägerin nicht darauf berufen, im Vergleich zu diesem Unternehmen ungleich behandelt worden zu sein.
Das beklagte Land hat die Prüfung einer Ungleichbehandlung der Klägerin im gerichtlichen Verfahren nicht ermöglicht, da es die Verwaltungsvorgänge zum einschlägigen Bewilligungsverfahren des S1. Fitnessunternehmens, dem nach Angaben der Klägerin ein Fitnesscontainer samt Ausstattung im Rahmen der Überbrückungshilfe III bereits im Antragsverfahren, sodann ebenfalls im Änderungsantragsverfahren und schließlich im Schlussbescheidsverfahren bewilligt worden sein soll, trotz Aufforderung nicht vorgelegt hat. Verbleibende Zweifel an einer stattgefundenen Ungleichbehandlung gehen insoweit zu Lasten des beklagten Landes. Die von ihm eingenommene Haltung, es könne wegen des Geheimhaltungsanspruchs des dort antragstellenden Unternehmens gar keine (weiteren) Auskünfte zum dieses Unternehmen betreffenden Bewilligungsverfahren erteilen, greift schon deshalb zu kurz, weil das S1. Fitnessstudio der hiesigen Klägerin bereits außergerichtlich Auskunft über die diesem gegenüber erfolgte Bewilligung eines Outdoorfitnesscontainers als „Hygienemaßnahmen“ offengelegt und ihr überdies den Schlussbescheid überlassen hatte. Ein Geheimhaltungsinteresse besteht danach jedenfalls nicht uneingeschränkt. Möglich wäre zumindest die Übersendung teilgeschwärzter Verwaltungsvorgänge gewesen, soweit es andere Positionen als die in Rede stehenden Kosten für die Anschaffung des Outdoorfitnesscontainers samt Trainingsgerätschaften betrifft.
2. Die vorstehenden Ermessensfehler haben die Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Ablehnung des Antrags auf Gewährung von Überbrückungshilfe III zur Folge, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
Die Sache ist allerdings nicht spruchreif. Es steht nämlich derzeit nicht fest, dass die Klägerin einen Anspruch auf die begehrte Bewilligung von Überbrückungshilfe III hat, da dem beklagten Land bei seiner Entscheidung nach wie vor ein Ermessensspielraum zusteht, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO.
Dieser ist zunächst nicht deshalb entfallen, weil der Klägerin im (Erst-)Antragsverfahren mit Bescheid vom 28. Mai 2021 die Kosten für die Anschaffung des Fitnesscontainers samt Trainingsgerätschaften bewilligt worden sind. Der Bescheid vom 28. Mai 2021 hat sich mit der Entscheidung über den Änderungsantrag vom 6. Oktober 2021, in dem die Klägerin die streitigen Anschaffungskosten erneut zur Prüfung durch die Bezirksregierung gestellt hatte, durch Erlass des Änderungsbescheids am 21. März 2022 erledigt, vgl. § 43 Abs. 2 VwVfG NRW. Mit Entscheidung über den Änderungsantrag ist der Regelungsinhalt des Bescheids vom 28. Mai 2021 entfallen. Die Klägerin kann sich auf keine der dort getroffenen Bewilligungen mehr berufen.
Im Neubescheidungsverfahren steht dem beklagten Land ein Ermessensspielraum sowohl bei der Frage, ob die Anschaffungskosten für den Fitnesscontainer samt Trainingsequipment überhaupt dem Grunde nach als „Hygienemaßnahmen“ im Sinne der ständigen Verwaltungspraxis einzuordnen sind, als auch bezüglich der beantragten Höhe der Bewilligung zu. Voraussetzung für die Einstufung der Kosten für die Anschaffung des Outdoorfitnesscontainers samt Trainingsequipment als „Hygienemaßnahmen“ im Sinne der Förderpraxis ist zunächst die Vorlage des Hygienekonzepts durch die Klägerin und die anschließende Prüfung dieses Konzepts durch das beklagte Land. Sodann bestünde im Fall dessen positiver Würdigung auch bei der Bemessung der Förderhöhe ein Ermessensspielraum des beklagten Landes. Dabei wird sich das Land an seiner Entscheidungspraxis in den bisherigen vergleichbaren Förderverfahren zu orientieren haben. Die Ausführungen des Beklagten im gerichtlichen Verfahren lassen es zumindest möglich erscheinen, dass durch die Bezirksregierungen Outdoorfitnesscontainer ohne Trainingsequipment nicht grundsätzlich als nicht bewilligungsfähig angesehen worden sind. Darüber hinaus ist die von der Klägerin benannte „Vollbewilligung" eines Outdoorcontainers samt Trainingsgerätschaften an ein S1. Fitnessunternehmen im Rahmen der Ermessensentscheidung durch das beklagte Land ebenfalls zu berücksichtigen. Ob die zugrundeliegenden Umstände der bereits erfolgten Bewilligung an das S1. Fitnessunternehmen sich derart eklatant von denjenigen bei der Klägerin unterscheiden, dass - wie das beklagte Land bislang meint - die bereits getroffene Entscheidung nur als „Einzelfallentscheidung“ gewertet werden kann, die eine Vergleichbarkeit mit dem vorliegenden Fall verbietet, obliegt ebenfalls der Prüfung des beklagten Landes im Neubescheidungsverfahren. Bislang sind für eine mangelnde Vergleichbarkeit durch den Beklagten allerdings keine substanziellen Gründe vorgetragen worden.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
67.171,- Euro
festgesetzt.
Gründe
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht der beantragten Geldleistung.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.