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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss vom 26.01.2026 – 4 L 2512/25
4. Kammer · ECLI:DE:VGGE:2026:0126.4L2512.25.00
Gründe
Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,
dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zu einer Entscheidung im Klageverfahren 4 K 5950/25 zu einer Wiederholungsprüfung (2. Versuch) im Modul GS 6 (Verkehrssicherheitsarbeit) des dualen Bachelorstudiengangs „Polizeivollzugsdienst“ zuzulassen und ihm die Fortsetzung des Studiums zu gewähren,
hat Erfolg.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - kann das Verwaltungsgericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn diese Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern, oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 3, 294 der Zivilprozessordnung - ZPO - sind die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen.
Der Antragsteller hat das Bestehen eines Anordnungsanspruchs hinsichtlich der begehrten Wiederholung der Prüfung im Modul GS 6 glaubhaft gemacht.
Hierbei sind nicht die besonderen Anforderungen anzulegen, die im Fall der Vorwegnahme der Hauptsache maßgeblich sind. Denn die begehrte Entscheidung nimmt die Hauptsache nicht vollständig irreversibel vorweg, weil dem Antragsteller lediglich eine vorläufige Rechtsposition eingeräumt wird, die ihm abhängig vom Ergebnis des Hauptsacheverfahrens wieder entzogen werden kann.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Juli 2022 - 6 B 456/22 -, juris Rn. 5 und vom 8. September 2022 - 6 B 843/22 -, juris Rn. 6.
Der Antragsteller hat einen Anspruch auf Wiederholung der Prüfung (2. Versuch) im Modul GS 6. Der Bescheid der V. vom 00. September 0000 ist, soweit darin unter Ziffer 2 ein Ausschluss des Antragstellers von der Wiederholung der Klausur verfügt, das endgültige Nichtbestehen des Moduls GS 6 und der Ausschluss der Fortsetzung des Studiums festgestellt werden, nach summarischer Prüfung im einstweiligen Anordnungsverfahren rechtswidrig.
Rechtsgrundlage für die Feststellung eines besonders schweren Falles ordnungswidrigen Verhaltens ist § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Teils A der Studienordnung der Bachelorstudiengänge an der Z. in der Fassung vom 6. Mai 2024 (StudO-BA Teil A). Danach kann die Kandidatin oder der Kandidat als Folge eines ordnungswidrigen Verhaltens, insbesondere eines Täuschungsversuchs z. B. durch Mitführen oder sonstiges Nutzen nicht zugelassener Hilfsmittel, nach den Umständen des Einzelfalles in einem besonders schweren Fall von einer Wiederholung der Studienleistung ausgeschlossen werden mit der Folge, dass die Studienleistung endgültig nicht bestanden und die Fortsetzung des Studiums ausgeschlossen ist (vgl. § 13 Abs. 2 StudO-BA Teil A).
Der Prüfungsausschuss hat die Klausur des Antragstellers im Modul GS 6 zu Recht mit der Note „nicht ausreichend“ bewertet. Denn das Verhalten des Antragstellers während der Klausur am 0. Mai 0000 war ordnungswidrig (I.). Der Prüfungsausschuss hat das Verhalten jedoch zu Unrecht als besonders schweren Fall qualifiziert und den Antragsteller damit rechtswidrig von der Wiederholung der Prüfungsleistung ausgeschlossen (II.).
I.
Ein Täuschungsversuch im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 1 StudO-BA Teil A liegt vor.
Es ist unstreitig, dass der Antragsteller in der Klausur am 0. Mai 0000 sein Smartphone bei sich geführt hat, indem er es in seiner vorderen rechten Hosentasche verwahrte. Bei dem Smartphone handelt es sich um ein nicht zugelassenes Hilfsmittel nach den dem Antragsteller bekannten „Allgemeinen Bestimmungen über die Benutzung von Hilfsmitteln bei Aufsichtsarbeiten für den Studiengang Polizeivollzugsdienst (B.A.)“ - Hilfsmittelbestimmungen -. Dort heißt es unter den Ziffern 6 und 9:
„6. Programmierbare Speichermedien und Uhren
(1) Während der Prüfung ist das am Körper Tragen von programmierbaren Speichermedien und drahtlosen Kommunikationsgeräte (z.B. Smartphones, Tablets etc.) verboten. Derartige Geräte sind vor Prüfungsbeginn auszuschalten und entweder bei der Prüfungsaufsicht zu hinterlegen oder in den mitgeführten Jacken oder Taschen zu verstauen. Diese dürfen sich während der Prüfung nicht am oder neben dem Arbeitsplatz befinden, sondern müssen an den von der Prüfungsaufsicht dafür zugewiesenen Platz verbracht werden."
[...]
9. Folgen von Verstößen gegen die Hilfsmittelbestimmungen
Das Mitführen von unzulässigen Hilfsmitteln bei Aufsichtsarbeiten stellt auch ohne Rücksicht auf eine tatsächliche Verwendung oder Verwendbarkeit einen Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit und die Prüfungsordnung im Wege einer Täuschungshandlung und damit ein ordnungswidriges Verhalten i.S.v. § 20 Teil A StudO-BA dar. Als Folge kann die Wiederholung der Prüfungsleistung, die Bewertung der Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend“ (5,0) sowie der Ausschluss von der Wiederholung der Prüfung ausgesprochen werden. Letzteres hat im Ergebnis das endgültige Nichtbestehen der Bachelorprüfung und damit die Beendigung des Studiums zur Folge.“
Hiernach erfüllt bereits das (bloße) Mitführen eines Smartphones während der Prüfung den objektiven Tatbestand eines Täuschungsversuchs.
Der Antragsteller handelte auch mit dem erforderlichen Vorsatz. Der zumindest bedingte Vorsatz des Antragstellers hinsichtlich des Mitführens eines nicht zugelassenen Hilfsmittels ergibt sich in Anwendung der Grundsätze des Anscheinsbeweises. Jedem Prüfungsteilnehmer ist bekannt, dass das Auffinden eines unzulässigen Hilfsmittels in einer Prüfung zu Sanktionen führen kann. Jeder Prüfling wird daher darauf bedacht sein, unzulässige Hilfsmittel aus seinem direkten Umfeld zu entfernen. Befindet es sich in seinem Besitz, ist von einem bewussten Mitführen auszugehen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Februar 2021 - 6 B 1868/20 -, juris Rn. 10.
Das Vorbringen des Antragstellers vermag den Beweis des ersten Anscheins nicht zu entkräften. Der Umstand, dass der Antragsteller aufgrund enormer Aufregung und Nervosität vor der Prüfung vergessen haben will, das Smartphone mitsamt seinem Rucksack vorne im Raum abzulegen, führt nicht zu der Bewertung, die Umstände seien nicht von ihm zu verantworten. Es lag trotz der Prüfungssituation und der Nervosität in dem Verantwortungsbereich des Antragstellers, das Smartphone vor der Prüfung ordnungsgemäß wegzulegen. Dies gilt umso mehr, als der Antragsteller unmittelbar vor Beginn der Klausur hierzu, ebenso wie alle anderen Prüflinge, von der Klausuraufsicht aufgefordert worden ist. Zudem handelt es sich bei den geltend gemachten Umständen wie Nervosität und Aufregung um keine besonders außergewöhnlichen Einzelfallumstände, die zu einer anderen Bewertung führen können. Eine gewisse Nervosität vor einer Prüfung stellt bei Prüfungskandidaten vielmehr auf den Regelfall dar.
Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 13. Juni 2023 - 12 K 3415/20 -, juris Rn. 57; VG Düsseldorf, Urteil vom 3. November 2022 - 2 K 6291/21 -, juris.
Soweit der Antragsteller einwendet, er habe den Beweis des ersten Anscheins erheblich erschüttert, da nicht festgestellt worden sei, dass er tatsächlich getäuscht habe, und damit auf eine unterbliebene Benutzung des Smartphones abstellt, verkennt er, dass sich der bedingte Vorsatz allein auf das den objektiven Tatbestand eines Täuschungsversuches erfüllende (bloße) Mitführen des Smartphones während der Prüfung beziehen muss.
II.
Das Verhalten des Antragstellers während der Klausur am 0. Mai 0000 ist jedoch nicht als besonders schwerer Fall im Sinne von § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StudO-BA Teil A zu qualifizieren.
Besonders schwere Fälle einer Täuschung sind durch grobe Täuschungsmanöver charakterisiert, die in besonders hohem Maße die Spielregeln des fairen Wettbewerbs und die Chancengleichheit der anderen, sich korrekt verhaltenden Prüflinge verletzen. Sie liegen nach Umfang und Intensität des Täuschungsverhaltens und dem angestrebten Täuschungserfolg deutlich im oberen Bereich der vorkommenden Fälle.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Dezember 1976 - VII B 157.76 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 78; OVG NRW, Beschluss vom 16. Februar 2021 - 6 B 1868/20 -, juris; Nds. OVG, Beschluss vom 2. Februar 2024 - 2 ME 108/23 -, juris; OVG Bremen, Beschluss vom 14. März 2017 - 2 PA 6/17 -, juris.
Dabei verändert der Prüfling objektiv die Regeln der Leistungserbringung weitestgehend zu seinen Gunsten und legt subjektiv ein hohes Maß an Täuschungsenergie an den Tag.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Februar 2021 - 6 B 1868/20 -, juris; OVG Bremen, Beschluss vom 14. März 2017 - 2 PA 6/17 -, juris; Hamb. OVG, Beschluss vom 19. November 2013 - 3 Bs 274/13 -, juris; Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 9. Auflage 2026, Rn. 244 m.w.N.
Hinsichtlich der Frage, ob ein besonders schwerer Fall vorliegt, steht dem beklagten Land kein Beurteilungsspielraum zu. Die Entscheidung über das Vorliegen der objektiven und subjektiven Voraussetzungen eines besonders schweren Falls im Sinne von § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StudO-BA Teil A unterliegt vielmehr uneingeschränkter gerichtlicher Kontrolle, da es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt. Es geht um die Würdigung der Schwere eines ordnungswidrigen Täuschungsversuchs, bei der nur das Verhalten des Prüflings beurteilt wird.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Oktober 2024 - 6 A 2333/22 -; Beschluss vom 2. September 2024 - 6 A 2187/21 -, jeweils juris; sowie zu ähnlichen Regelungen VG Berlin, Urteile vom 6. Februar 2023 - 12 K 52/22 - und vom 26. September 2014 - 12 K 978.13 -, jeweils juris; siehe auch Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 9. Auflage 2026, Rn. 240 m.w.N.
Vorliegend ist das einzig feststehende Verhalten des Antragstellers das Mitführen seines eingeschalteten Smartphones in seiner rechten Hosentasche während der Klausur.
Nach der Niederschrift über die Klausuraufsicht und der ergänzenden Stellungnahme
des K. vom 00. Mai 0000 kann hingegen nicht mit der erforderlichen Sicherheit zugrunde gelegt werden, dass der Antragsteller das Smartphone während der Klausurbearbeitung aus der Hosentasche herausgeholt und bedient hat. Zwar hat G. ausgeführt, dass der Antragsteller „immer wieder nach rechts unten geschaut habe“. Als er auf ihn zugegangen sei, habe der Antragsteller „seine rechte Hand in die rechte Hosentasche gesteckt“. Dieses beobachtete Verhalten mag berechtigen Anlass gegeben haben, den Antragsteller zu kontrollieren. Einen sicheren Rückschluss auf eine tatsächliche Verwendung des Smartphones lässt es jedoch nicht zu. Derartige Indizien ergeben sich auch nicht aus dem unmittelbar einsehbaren Display, da dieses allein den Startbildschirm und nicht etwa eine geöffnete App oder andere, insbesondere klausurbezogene Dokumente zeigte. Schließlich hat auch G. selbst keine weitere Nachschau möglicher geöffneter Inhalte vorgenommen, da er „keinen Täuschungsversuch mit dem Handy direkt gesehen“ hat.
Von einer Verwendung des Smartphones geht im Übrigen auch der Antragsgegner im streitgegenständlichen Bescheid nicht aus, sondern lässt dies ausdrücklich offen, vgl. Seite 5 des Bescheids vom 00. September 0000.
Dass der Antragsteller mit dem (bloßen) Mitführen des Smartphones in besonders hohem Maße die Spielregeln des fairen Wettbewerbs und die Chancengleichheit der anderen verletzt hat, kann das Gericht nicht feststellen.
Auch wenn die abstrakten Täuschungsmöglichkeiten, die das Mitführen eines Smartphones bietet, vielfältig und weitgehend sind,
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Februar 2021 - 6 B 1868/20 - juris Rn. 6,
ist die Einordnung als besonders schwerer Fall ausschließlich unter Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls vorzunehmen.
Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15. Januar 2025 - 4 K 3460/21 -, juris Rn. 48 f.
Das Gericht verkennt nicht, dass ein Smartphone sowohl eine Internetrecherche nach im Prüfungsfall aufgeworfenen Problemen als auch den Abruf auf ihm abgespeicherter elektronischer Dokumente in großen Datenmengen, etwa von Klausurvorstücken oder Vorlesungsskripten, als auch - namentlich in Toilettenpausen - die Kontaktaufnahme mit Dritten mit dem Ziel der Übermittlung der Klausuraufgabe, der Erörterung der Fragestellungen oder wiederum der Bitte nach Recherche und Übersendung von für die Lösung hilfreichen Materials ermöglicht und damit bereits die abstrakte Nutzungsmöglichkeit einen Vorteil gegenüber anderen Prüflingen mit sich bringt.
Vorliegend ist aber mangels weiterer Ermittlungen oder Anhaltspunkte völlig offen, ob und in welcher Weise und in welchem Ausmaß der Antragsteller sein Smartphone zur Lösung seiner Klausur eingesetzt hat oder einsetzen wollte. Wie dargelegt hat die Klausuraufsicht bis zur Entdeckung des Täuschungsversuchs weder eine Ingebrauchnahme noch eine Herausnahme des Smartphones aus der Hostentasche beobachtet. Auch hat der Antragsteller den Prüfungsraum nicht für einen Toilettengang verlassen und es wurden auch sonst keine weiteren Umstände, die für eine - über das bloße Beisichführen hinausgehende - intensive Beeinträchtigung der Chancengleichheit sprechen könnten, ermittelt.
Vgl. zum Mitführen und Betätigen eines Smartphones im Klausurraum: VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15. Januar 2025 - 4 K 3460/21 -, juris; zum Mitführen eines Smartphones beim Toilettengang und Benutzung auf dem Flur: VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 30. Oktober 2025 - 4 L 2008/25 - (n.v).
Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Unter Berücksichtigung der widerstreitenden Interessen ist es dem Antragsteller nicht zuzumuten, die (Rechtskraft der) Hauptsacheentscheidung abzuwarten. Denn ohne den Erlass der beantragten einstweiligen Regelungsanordnung entstünden dem Antragsteller wesentliche Nachteile im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Die Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes würde zu einer erheblichen Verzögerung des Studiums führen und ihn zugleich dazu zwingen, sein Prüfungswissen und seine Prüfungsfähigkeiten auf unbestimmte Zeit aufrecht zu erhalten.
Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 23. September 2024 - 4 L 1268/24 -, juris Rn. 31; vgl. dazu, dass dies auch in Laufbahnausbildungen im Beamtenverhältnis einen Anordnungsgrund darstellt: BVerfG, Beschluss vom 9. Juni 2020 - 2 BvR 469/20 -, juris, m.w.N.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Der festgesetzte Streitwert entspricht dem Auffangstreitwert, § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes. Der Betrag ist wegen der Vorläufigkeit des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens um die Hälfte reduziert worden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen oder Postfach 10 01 55, 45801 Gelsenkirchen) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen oder Postfach 10 01 55, 45801 Gelsenkirchen) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.