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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss vom 27.01.2026 – 5 L 1675/25

5. Kammer · ECLI:DE:VGGE:2026:0127.5L1675.25.00

Gründe

Soweit der Antrag auf Gewährung von Eilrechtsschutz gegen die Vollstreckung von Gewerbesteuerrückständen aus den Veranlagungsjahren 2008, 2009 und 2010 nebst Nebenforderungen gerichtet war, haben die Beteiligten den Rechtsstreit für erledigt erklärt. Insoweit war das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 91 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen.

Die Beteiligten streiten noch um die Heranziehung des Antragstellers für Säumniszuschläge für Gewerbesteuerrückstände aus dem Veranlagungsjahr 2007.

Die wörtlich gestellten Anträge,

die Vollstreckung der im Abrechnungsbescheid vom 6. März 2025 angegebenen Säumniszuschläge in Höhe von 10.949,50 Euro einstweilen einzustellen,

die Vollstreckung der im Abrechnungsbescheid vom 16. September 2020 angegebenen Säumniszuschläge in Höhe von 15.975,50 Euro einstweilen einzustellen,

haben in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

I.

Der Antrag zu 1. ist bei verständiger Auslegung (§§ 88, 122 Abs. 1 VwGO) als Antrag auf Gewährung von Eilrechtsschutz nach § 80 Abs. 5 S. 1 1. Fall VwGO zu verstehen. In der Sache will der Antragsteller von der Vollstreckung der mit dem Abrechnungsbescheid vom 6. März 2025 festgestellten, weiteren Säumniszuschläge vorläufig verschont bleiben. Er stützt dies auf die Rechtswidrigkeit des Abrechnungsbescheids. Sein Begehren kann er durch Anordnung der aufschiebenden Wirkung der in der Hauptsache 5 K 5034/25 gegen den Abrechnungsbescheid vom 6. März 2025 erhobenen Anfechtungsklage erreichen. Denn der in Rede stehende Abrechnungsbescheid über die weitere Feststellung von Säumniszuschlägen trifft eine belastende, vollziehbare Regelung, die über die bloße Negation des Erlöschens eines festgesetzten Steueranspruchs hinausgeht.

Vgl. in dem Zusammenhang Klüger, in: Koenig, AO, 6. Aufl. 2026, § 218 Rn. 52; Werth, in: Klein, AO, 19. Aufl. 2025, § 218 Rn. 44, zum Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach der Abgabenordnung.

Gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 1. Fall VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ganz oder teilweise anordnen, wenn diese nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO von Gesetzes wegen ausgeschlossen ist. Nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO entfällt die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten. Öffentliche Abgaben im Sinne der Vorschrift sind alle Geldleistungen, die - auch - eine Finanzierungsfunktion für die öffentlichen Haushalte erfüllen und von daher einer Steuer, einer Gebühr oder einem Beitrag gleichstehen.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. September 2020 - 14 B 985/20 -, juris Rn. 14, und vom 21. November 2012 - 12 B 903/12 -, juris Rn. 15.

Dazu zählen auch Säumniszuschläge nach § 240 Abgabenordnung (AO) - wie sie der vorliegend angegriffene Abrechnungsbescheid feststellt.

Vgl. in dem Zusammenhang OVG NRW, Beschlüsse vom 18. September 2020 - 14 B 985/20 -, juris Rn. 12, 22, mit weiteren Nachweisen, und vom 31. August 1983 - 3 B 538/83 -, NVwZ 1984, S. 395 (ebd.); VG Chemnitz, Beschluss vom 24. August 2023 - 1 L 128/22 -, juris Rn. 4 ff., auch zu der Auffassung, die das Entfallen der aufschiebenden Wirkung bei Säumniszuschlägen ablehnt; Buchheister, in: Wysk, VwGO, 4. Aufl. 2025, § 80 Rn. 14.

Der so verstandene Antrag zu 1. betreffend den Abrechnungsbescheid vom 6. März 2025 ist zulässig.

Insbesondere ist die Voraussetzung des § 80 Abs. 6 S. 1 VwGO erfüllt. Danach ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO im Fall des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder teilweise abgelehnt hat. Dies gilt nach § 80 Abs. 6 S. 2 VwGO nur nicht, wenn 1. die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder 2. eine Vollstreckung droht. Bei dem Erfordernis des vorherigen Antrags auf Aussetzung der Vollziehung bei der Behörde handelt es sich um eine nicht nachholbare Zugangsvoraussetzung für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. September 2020 - 14 B 985/20 -, juris Rn. 28.

Vorliegend beantragte der Antragsteller im Telefonat mit der Antragsgegnerin vom 8. August 2025 in der Sache die Aussetzung der Vollziehung des Abrechnungsbescheids vom 6. März 2025. Die Beteiligten verknüpften die Entscheidung der Antragsgegnerin hierüber mit dem Erlass der Widerspruchsbescheide. Die Antragsgegnerin hat den Antrag des Antragstellers auf Aussetzung der Vollziehung sodann zwar nicht förmlich gegenüber dem Antragsteller abgelehnt, sie hat jedoch ihre Ablehnung mit der Zurückweisung der Widersprüche als sachlich unbegründet zu erkennen gegeben. Ein erneuter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach Erlass des Widerspruchsbescheids vom 14. August 2025 war vor dem Hintergrund der durch die Beteiligten erfolgten Verknüpfung nicht zu fordern.

Der Antrag zu 1. ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung kommt gemäß dem entsprechend anzuwendenden § 80 Abs. 4 S. 3 VwGO in Betracht, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgabenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen vor, wenn aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen (Eil-)Entscheidung ein Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren überwiegend wahrscheinlich, d.h. wahrscheinlicher als sein Unterliegen, ist.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Oktober 2013 - 14 B 535/13 -, juris Rn. 3, vom 24. Mai 2011 - 14 B 391/11 -, juris Rn. 11, vom 17. März 1994 - 15 B 3022/93 -, juris Rn. 1, und vom 22. Februar 1989 - 16 B 3000/88 -, NVwZ 1989, S. 588 (ebd.); VG Köln, Beschluss vom 27. November 2020 - 24 L 1012/20 -, juris Rn. 67.

Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit in diesem Sinne liegt dann vor, wenn die für die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides sprechenden Gründe ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Gründen überwiegen.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. September 2017 - 14 B 939/17 -, juris Rn. 2 ff.

Dies folgt daraus, dass der Gesetzgeber mit dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage bei der Anforderung öffentlicher Abgaben in § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO für diesen Bereich dem öffentlichen Interesse an einem Sofortvollzug grundsätzlich den Vorrang gegenüber dem privaten Interesse an einer vorübergehenden Befreiung von der Leistungspflicht zugestanden hat. Dieser gesetzgeberischen Wertung entspricht es, dass Abgaben im Zweifel zunächst zu erbringen sind und das Risiko, im Ergebnis möglicherweise zu Unrecht in Vorleistung treten zu müssen, den Zahlungspflichtigen trifft.

Im gerichtlichen Verfahren über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO sind ferner vornehmlich solche Einwände zu prüfen, die der Rechtschutzsuchende selbst gegen die Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheides erhebt, es sei denn, dass sich sonstige Mängel bei summarischer Prüfung als offensichtlich darstellen. Es können weder aufwendige Tatsachenfeststellungen getroffen werden, noch sind schwierige Rechtsfragen abschließend zu klären.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. März 1994 - 15 B 3022/93 -, juris Rn. 2 ff., und vom 25. April 2006 - 15 B 574/06 -, juris Rn. 7; VG Köln, Beschluss vom 27. November 2020 - 24 L 1012/20 -, juris Rn. 69 ff.

Ausgehend von diesen Maßstäben bestehen nach summarischer Prüfung zum hier entscheidungserheblichen Zeitpunkt (letzte Behördenentscheidung) nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Abrechnungsbescheides der Beklagten vom 6. März 2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. August 2025 sowie des Änderungsbescheids vom 21. Oktober 2025.

Rechtsgrundlage des angegriffenen Bescheids vom 6. März 2025 ist § 218 Abs. 2 und § 240 AO.

Voraussetzung für die Entstehung von Säumniszuschlägen ist nach § 240 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 AO, dass eine Steuer bis zum Ablauf des Fälligkeitstages nicht entrichtet wird. Dann ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag. Dabei brauchen Säumniszuschläge nicht festgesetzt zu werden, da sie kraft Gesetzes entstehen.

Vgl. Koenig, in: Koenig, AO, 6. Aufl. 2026, § 240 Rn. 7; die Regelung des § 240 Abs. 1 S. 1 AO ist nicht hinsichtlich der Höhe der Säumniszuschläge verfassungsrechtlich zu beanstanden, vgl. nur OVG NRW, Beschlüsse vom 18. September 2020 - 14 B 985/20 -, juris Rn. 67, und vom 29. April 2022 - 14 B 403/22 -, juris Rn. 3.

Vorliegend ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass durch den Antragsteller weiterhin die Zahlung der Gewerbesteuer 2007 unterblieben ist. Damit sind weitere Säumniszuschläge qua Gesetz verwirkt. Bis zum 16. September 2020 stellt der Abrechnungsbescheid vom 16. September 2020 die verwirkten Säumniszuschläge bestandskräftig fest. Für den Zeitraum vom 16. September 2020 bis zum 6. März 2025 stellt die Verwirkung der Säumniszuschläge der mit dem Antrag zu 1. angegriffene Abrechnungsbescheid vom 6. März 2025 fest.

Dem steht - anders als der Antragsteller meint - nicht entgegen, dass ein Gewerbesteuerbescheid für das Veranlagungsjahr 2007 unter Umständen nicht bekannt gegeben wurde. Denn die Gewerbesteuerrückstände für das Veranlagungsjahr 2007 hat die Beklagte mit bestandskräftigem Abrechnungsbescheid vom 16. September 2020 festgestellt. Zu den Regelungswirkungen dieses Bescheids hat die Kammer in ihrem rechtskräftigen Eilbeschluss vom 27. März 2025 im Parallelverfahren 5 L 2020/24 erkannt:

„In der finanzgerichtlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass Regelungsgegenstand des Abrechnungsbescheides die Frage des Bestehens oder Nichtbestehens von Zahlungsansprüchen in dem Sinne ist, dass der Abrechnungsbescheid feststellt, ob und inwieweit der festgesetzte Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis bereits verwirklicht ist oder noch zu verwirklichen ist. Konkret beantwortet der Abrechnungsbescheid also die Streitfragen des Inhaltes, ob eine bestehende Zahlungsverpflichtung durch Zahlung, Aufrechnung, Verrechnung, Erlass, Eintritt der Zahlungsverjährung oder infolge von Vollstreckungsmaßnahmen erloschen ist. Der Bescheid soll verbindlich klären, ob und wie Steueransprüche getilgt worden sind oder nicht.

Vgl. Specker, in: Pfirrmann u.a., BeckOK AO, Stand 1. Oktober 2024, § 218 Rn. 125 m.w.N.

Der Bundesfinanzhof hat den Regelungsgehalt eines Abrechnungsbescheides in seiner Entscheidung vom 21. November 2006 (Az. VII R 68/05, juris Rn. 23) weiter präzisiert.

„Abrechnungsbescheide bilden - bezogen auf einen bestimmten Zeitpunkt - das zwischen dem Steuerpflichtigen und dem Finanzamt bestehende Steuerschuldverhältnis gleichsam ab, wie es der Senat in seinem Urteil vom 18. April 2006 (VII R 77/04, BFHE 212, 29; BStBl II 2006, 578) ausgedrückt hat. Deshalb gehört, wie das Finanzgericht zutreffend sinngemäß ausgeführt hat, zu ihrem Regelungsgegenstand die vorgenannten Erlöschenstatbeständen rechtslogisch vorrangige Frage, ob überhaupt und welche Zahlungsverpflichtungen (wirksam) begründet worden sind, ohne deren Ermittlung sich nicht sinnvoll prüfen lässt, ob bestimmte Zahlungsvorgänge Schulden getilgt haben, welche Forderungen des Finanzamtes sie zuzuordnen sind und dergleichen mehr.“

Unter Zugrundelegung dieser Ausführungen hat die Antragsgegnerin mit dem im Verfahren 5 K 2442/21 streitgegenständlichen Abrechnungsbescheid vom 16. Mai 2020 zugleich eine verbindliche Feststellung über die rechtslogische Vorfrage der Begründung wirksamer Zahlungsverpflichtungen dergestalt getroffen, dass für den Veranlagungszeitraum 2007 hinsichtlich der hier streitgegenständlichen Gewerbesteuer 2007 und Nachforderungszinsen 2007 eine wirksame Zahlungsverpflichtung des Antragstellers begründet wurde. Dieser Abrechnungsbescheid ist insoweit auch bestandskräftig geworden und bindet mithin die Beteiligten.“

An diesen Ausführungen hält die Kammer weiterhin fest. Der Antragsteller ist ihnen im Rahmen der Antragsbegründung nicht durchgreifend entgegen getreten.

Logische Folge der Feststellung der wirksamen Zahlungsverpflichtung des Antragstellers über Gewerbesteuer für das Veranlagungsjahr 2007 in dem Abrechnungsbescheid vom 16. September 2020 ist, dass auch die mit dem vorliegend angegriffenen Abrechnungsbescheid vom 6. März 2025 weiter festgestellten Säumniszuschläge für den Zeitraum nach dem 16. September 2020 verwirkt sind. Hier ist keine andere Betrachtung geboten.

Vielmehr sei daran erinnert, dass es sich bei Säumniszuschlägen um ein Druckmittel eigener Art handelt,

vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. September 2020 - 14 B 985/20 -, juris Rn. 67, und vom 29. April 2022 - 14 B 403/22 -, juris Rn. 4,

das der Durchsetzung der Zahlungsansprüche der Antragsgegnerin dient. Insofern war seitens des Antragstellers mit der Forderung weiterer Säumniszuschläge zu rechnen, wenn er auf die Gewerbesteuerrückstände 2007 nicht umfänglich leistet.

Die Höhe der mit dem Abrechnungsbescheid vom 6. März 2025 festgestellten und mit Bescheid vom 21. Oktober 2025 geänderten Säumniszuschläge ist allein in Höhe von 265,50 Euro zu beanstanden.

Der Antragsteller wendet sich allein gegen die aus seiner Sicht nicht hinreichend berücksichtigten Aufrechnungen der Antragsgegnerin.

Nach § 226 Abs. 1 AO gelten für die Aufrechnung mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis sowie für die Aufrechnung gegen diese Ansprüche sinngemäß die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, soweit nichts anderes bestimmt ist. Gemäß § 387 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kann für den Fall, dass zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind schulden, jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann. Nach § 389 BGB bewirkt die Aufrechnung, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.

Nach § 226 Abs. 3 AO können Steuerpflichtigen gegen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen.

Die Antragsgegnerin hat die Aufrechnung ihres Anspruchs auf Zahlung von Gewerbesteuerrückständen für das Veranlagungsjahr 2007 mit Zahlungsansprüchen des Antragstellers gegen die Antragsgegnerin aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des erkennenden Gerichts vom 20. November 2024 in dem Verfahren 5 K 2442/21 nebst Zinsen berücksichtigt. Sie änderte den angegriffenen Abrechnungsbescheid vom 6. März 2025 unter dem 21. Oktober 2025 dahingehend, dass sie die Aufrechnung auf den 18. Dezember 2024, als sie die Aufrechnung erklärte, als bewirkt ansah.

Dies trifft nach Lage der Dinge nicht zu. Der Kostenerstattungsanspruch des Antragstellers war bereits mit Erlass des Urteils vom 12. September 2024 am 19. September 2024 in dem Verfahren 5 K 2442/21 fällig. Denn im Falle der (vorläufigen) Vollstreckbarkeit der Kostengrundentscheidung gemäß § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO) - wie vorliegend nach dem Tenor zu 3. des Urteils vom 12. September 2024 - tritt die Fälligkeit auflösend bedingt mit dem Erlass der (vorläufig) vollstreckbaren Kostengrundentscheidung ein. Die Kostengrundentscheidung im Tenor zu 2. des o.g. Urteils wurde mit der Übergabe der Entscheidung an die Geschäftsstelle und Zustellung der Entscheidung an die Beteiligten am 19. September 2024 erlassen.

Vgl. in dem Zusammenhang VG Würzburg, Beschluss vom 25. Januar 2016 - W 1 M 15.1117 -, juris Rn. 2; Gehle, in: Anders/Gehle, ZPO, 84. Aufl. 2026, Vorb. zu § 91 Rn. 51, mit weiteren Nachweisen.

Die beiden fälligen Forderungen standen sich ab dem 19. September 2024 gegenüber. Insofern war die von der Antragsgegnerin vorgenommene Aufrechnung auf die Gewerbesteuerrückstände 2007 bereits auf den 19. September 2024 vorzunehmen und dementsprechend die Säumniszuschläge auf einen verringerten rückständigen Steuerbetrag zu errechnen. Demnach belief sich die rückständige Steuerschuld nach Lage der Dinge ab dem 19. September 2024 auf 9.115,05 Euro und die pro Monat verwirkten Säumniszuschläge demnach für sechs statt für drei Monate auf 91,00 Euro statt auf 179,50 Euro. Insofern hat die Antragsgegnerin mit Änderungsbescheid vom 21. Oktober 2025 von dem Antragsgegner 265,50 Euro zu viel gefordert.

Die Antragsgegnerin hat ihre Aufrechnung mit einem etwaigen Amtshaftungsanspruch des Klägers wegen einer fehlerhaften Forderungsaufstellung im Jahr 2019 zu recht im Abrechnungsbescheid vom 6. März 2025 nicht berücksichtigt. Frühestens ab dem Zeitpunkt der offenbar erfolgten Anerkennung dieses Anspruchs durch die Versicherung der Antragsgegnerin am 23. September 2025, den die Antragsgegnerin zur Bedingung für die Leistung gemacht hatte, standen sich zwei aufrechenbare Forderungen gegenüber. Der Zeitraum ab dem 23. September 2025 ist von dem vorliegend angegriffenen Bescheid vom 6. März 2025 allerdings nicht betroffen. Die von dem Antragsteller begehrte Rückwirkung der Aufrechnung auf den 8. November 2024, dem Zeitpunkt seiner Geltendmachung des Amtshaftungsanspruchs, kommt hingegen nicht in Betracht. Denn vor der Anerkennung des geltend gemachten Amtshaftungsanspruchs durch die Versicherung hatte die Antragsgegnerin die Forderung bestritten. Der Antragsteller wäre im Zeitpunkt der Geltendmachung des Amtspflichtverletzungsanspruchs gegenüber der Antragsgegnerin am 8. November 2024 auch nicht aufrechnungsbefugt gewesen, vgl. § 226 Abs. 3 AO.

Im Übrigen ist eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte aufgrund der Vollziehung des angegriffenen Abrechnungsbescheids weder vorgetragen noch ersichtlich.

II.

Der Antrag zu 2. ist bei verständiger Auslegung (§§ 88, 122 Abs. 1 VwGO) als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1, Abs. 5 VwGO über die einstweilige Einstellung der Vollstreckung bis über den Ablehnungsbescheid vom 3. Dezember 2024 rechtskräftig entschieden ist, zu verstehen. Denn der Klage- und Antragsschrift ist zu entnehmen, dass der Antragsteller mit dem Ablehnungsbescheid der Antragsgegnerin vom 3. Dezember 2024 wegen Versagung des Erlasses der Säumniszuschläge aus dem Abrechnungsbescheid vom 16. September 2020 nicht einverstanden ist. Der Antragsteller meint, die Säumniszuschläge seien komplett zu erlassen. Sein gegen den Ablehnungsbescheid gerichteter Antrag im Hauptsacheverfahren 5 K 5034/25 dürfte als Verpflichtungsbegehren auszulegen sein.

Eine Auslegung seines Begehrens als Antrag nach § 80 Abs. 5 S. 1 1. Fall VwGO gegen den Abrechnungsbescheid vom 16. September 2020 ist demgegenüber nicht angezeigt. Zwar stützt sich der Vortrag des Antragstellers vornehmlich auf die Rechtswidrigkeit dieses Bescheids. Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 S. 1 1. Fall VwGO wäre allerdings nicht statthaft. Denn er setzt voraus, dass der angegriffene Bescheid nicht unanfechtbar ist.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Mai 2011 - 14 B 391/11 -, juris Rn. 4; VG München, Beschluss vom 19. November 2012 - M 10 S 12.5349 -, juris Rn. 13; Buchheister, in: Wysk, VwGO, 4. Aufl. 2025, § 80 Rn. 41.

Dies ist hinsichtlich des im Antrag zu 2. in Rede stehenden Abrechnungsbescheids vom 16. September 2020 betreffend Gewerbesteuer für das Veranlagungsjahr 2007 und Nebenforderungen bekanntlich nicht der Fall. Dies ergibt sich aus dem rechtskräftigen Urteil der erkennenden Kammer vom 12. September 2024 in dem Parallelverfahren 5 K 2442/21.

Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO kann das Gericht zur vorläufigen Regelung eines Rechtsverhältnisses eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dabei sind sowohl der materielle Anspruch, für den der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz begehrt (Anordnungsanspruch), als auch der Anordnungsgrund, der die Eilbedürftigkeit einer vorläufigen Regelung begründet, glaubhaft zu machen, vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO.

Es bestehen bereits Zweifel, ob der Antragsteller den erforderlichen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat, da die Antragsgegnerin bislang offenbar keine förmlichen Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen hat.

Jedenfalls hat der Antragsteller das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht. Es ist nicht ersichtlich, dass dem Antragsteller ein Anspruch auf den beantragten Erlass der Säumniszuschläge nach § 227 AO zusteht.

Nach § 227 AO können Finanzbehörden Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden. Zu den Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis gehören auch die Säumniszuschläge nach § 240 AO.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Mai 2019 - 14 A 2525/16 -, juris Rn. 19.

Vorliegend macht der Antragsteller geltend, dass die Erhebung der Säumniszuschläge aus dem Abrechnungsbescheid vom 16. September 2020 unbillig sei, da der dem Abrechnungsbescheid zugrunde liegende Gewerbesteuerbescheid nicht bekannt gegeben und daher unwirksam sei. Damit macht der Antragsteller keine persönlichen, sondern sachliche Billigkeitsgründe geltend.

Sachlich unbillig ist die Erhebung einer Steuer oder steuerlichen Nebenleistung, wenn sie zwar äußerlich dem Gesetz entspricht, aber den Wertungen des Gesetzgebers im konkreten Fall derart zuwiderläuft, dass die Einziehung der Steuer oder steuerlichen Nebenleistung als unbillig erscheint.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Mai 2019 - 14 A 2525/16 -, juris Rn. 19; vgl. dazu Klüger, in: Koenig, AO, 6. Aufl. 2026, § 227 Rn. 13.

Vorliegend kann dem Antragsteller nicht gefolgt werden, dass die Einziehung der Säumniszuschläge aus dem Abrechnungsbescheid vom 16. September 2020 unbillig erscheint.

Der Antragsteller hat den Abrechnungsbescheid bezogen auf Gewerbesteuerrückstände für das Jahr 2007 und Nebenforderungen bestandskräftig werden lassen. Das Instrument des Billigkeitserlasses nach § 227 AO ist jedoch nicht dazu bestimmt, die Folgen schuldhafter Versäumnis eines Rechtsbehelfs auszugleichen.

Es ist grundsätzlich nicht Sinn des § 227 AO, die Bestandskraft einer Steuerfestsetzung dadurch auszuhöhlen, dass die Finanzbehörden gezwungen werden, im Billigkeitsverfahren nochmals sachlich auf einen bestandskräftig abgeschlossenen Steuerfall einzugehen, sofern nicht ausnahmsweise ganz besondere Gründe dafür vorliegen.

Vgl. BFH, Urteile vom 2. März 1961 - IV 126/60 U -, BFHE 73, 53, juris Rn. 12, und vom 11. August 1987 - VII R 121/84 -, BFHE 150, 502, BStBl II 1988, 512, juris Rn. 7.

Denn die Bestandskraft von Bescheiden dient der Erzeugung von Rechtssicherheit. Es entspricht der Entscheidung des Gesetzgebers, dass der Grundsatz der Rechtssicherheit grundsätzlich den Vorrang haben soll vor dem Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit im Einzelfall, wenn ein Steuerbescheid unanfechtbar geworden ist. Diese Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers ist bei der Auslegung des § 227 AO zu berücksichtigen. Die Vorschrift hat dem Grundsatz der Rechtssicherheit also dadurch den Vorrang zu verschaffen, dass die Rechtswidrigkeit eines unanfechtbar gewordenen Steuerbescheids nur dann als unbillig in der Sache berücksichtigt werden kann, wenn Gründe vorgetragen werden, die es verständlich machen und rechtfertigen, dass von den gegebenen Rechtsbehelfen kein Gebrauch gemacht worden ist.

Vgl. BFH, Urteil vom 11. August 1987 - VII R 121/84 -, BFHE 150, 502, BStBl II 1988, 512, juris Rn. 7.

Im vorliegenden Fall liegen solche Gründe und damit auch eine Unbilligkeit in der Sache nicht vor. Der Antragsteller hat besondere Gründe nicht vorgetragen. Es sind auch keine für einen Billigkeitserlass sprechenden Gründe ersichtlich. Anders als der Antragsteller meint, kommt es auf eine Unwirksamkeit des Gewerbesteuerbescheids vom 8. Oktober 2010 für das Veranlagungsjahr 2007 aufgrund der dargestellten Regelungswirkung des Abrechnungsbescheids vom 16. September 2020 nicht an. Vielmehr war es dem auch im Widerspruchsverfahren gegen den Abrechnungsbescheid vom 16. September 2020 anwaltlich vertretenen Antragsteller unbenommen, seine Einwendungen auch in Bezug auf die Gewerbesteuer 2007 rechtzeitig im gesetzlich vorgesehenen Verfahren geltend zu machen. Es war nicht anzunehmen, dass er bzw. sein Rechtsanwalt hierzu nicht in der Lage gewesen sein könnte.

Weitere Gründe für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sind nicht vorgetragen, geschweige denn glaubhaft gemacht.

III.

Die einheitlich zu treffende Kostenentscheidung folgt bezüglich des streitig zu entscheidenden Teils aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 S. 3 VwGO, denn die Antragsgegnerin ist in Bezug auf die Anträge zu 1. und 2. nur zu einem geringen Teil unterlegen.

Soweit in Bezug auf den Antrag zu 3. nach übereinstimmender Erledigungserklärung nur noch nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden war (vgl. § 161 Abs. 2 VwGO), sind die Kosten der Antragsgegnerin aufgrund ihrer Kostenübernahmeerklärung vom 20. Januar 2026 aufzuerlegen. Dies entspricht auch billigem Ermessen. Denn die Antragsgegnerin hat nach Lage der Dinge die Umstände der Erledigung des Antrags zu 3. maßgeblich herbeigeführt, indem sie im laufenden Verfahren mit Schriftsatz vom 13. September 2025 mitgeteilt hat, dass sie insoweit die Vollstreckung eingestellt habe und der Antragsteller einen Abrechnungsbescheid erhalten werde.

Der Streitwert ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz unter Orientierung an Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und dabei hinsichtlich des Antrags zu 1. und 2. an der in den Abrechnungsbescheiden bezifferten Höhe der Säumniszuschläge sowie bezüglich des Antrags zu 3. an der in der Pfändungsvorankündigung vom 15. Juli 2025 bezifferten Gewerbesteuerforderung.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Ver­waltungs­gericht Gelsenkirchen (Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen oder Postfach 10 01 55, 45801 Gelsenkirchen) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Ober­verwal­tungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster ent­scheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist ein­geht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegi­dii­kirch­platz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Be­schwerde ist in­nerhalb eines Mo­nats nach Be­kanntgabe der Ent­scheidung zu be­gründen. Die Be­gründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Be­schwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzu­reichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung ab­zuändern oder auf­zuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung aus­einander setzen.

Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Perso­nen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentli­chen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.

Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nach­­dem diese Ent­scheidung Rechtskraft erlangt oder das Ver­fahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen oder Postfach 10 01 55, 45801 Gelsenkirchen) schrift­lich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Ge­schäfts­stelle Beschwerde ein­gelegt wer­den, über die das Ober­ver­wal­tungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster ent­scheidet, falls das Ver­wal­tungs­ge­richt ihr nicht abhilft. Hierfür be­steht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als ei­nen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde inner­halb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbe­schlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zu­läs­sig, wenn der Wert des Be­schwer­degegen­s­tandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Ge­richt, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grund­sätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.