Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Gelsenkirchen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss vom 28.01.2026 – 16 L 1657/25

16. Kammer · ECLI:DE:VGGE:2026:0128.16L1657.25.00

Gründe

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung nicht die nach § 114 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 166 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, wie sich aus den nachstehenden Gründen ergibt.

Der Antrag,

die aufschiebende Wirkung der Klage 16 K 4962/25 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 18. Juli 2025 wiederherzustellen bzw. anzuordnen,

ist zulässig (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU - FreizügG/EU -).

Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 4, in dem die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Be­teiligten von der Behörde besonders angeordnet worden ist, ganz oder teilweise wiederherstellen. Die Antragsgegnerin hat die sofortige Vollziehung der Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts in der Ordnungsverfügung vom 18. Juli 2025 besonders angeordnet.

Ferner kann das Gericht der Hauptsache nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO in den Fällen des Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, in denen die aufschiebende Wirkung kraft Bundesgesetzes oder Landesgesetzes entfällt, auf Antrag die auf­schie­bende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Nach § 112 des Justizgesetzes NRW (JustG NRW) haben Rechtsbehelfe, die sich gegen Maßnahmen einer Vollzugsbehörde in der Verwaltungsvollstreckung richten, keine aufschiebende Wirkung. Die Abschie­bungsandrohung in der Ordnungsverfü­gung der An­tragsgegne­rin vom 18. Juli 2025 ist eine Maßnahme einer Voll­zugbehörde in der Verwal­tungsvollstreckung.

Der Antrag ist aber unbegründet.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Verlustfeststellung entspricht den for­mellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die Antragsgegnerin hat mit Blick auf den vorliegenden Einzelfall dargelegt, aus welchen Gründen sie die Anord­nung der sofortigen Vollziehung für geboten hält.

Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung („kann“) fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Maßgeblich hierfür ist, dass sich die Verlustfeststellung und die Abschiebungsandrohung als voraus­sichtlich fortbe­stehend, weil offen­sichtlich rechtmäßig erweisen.

Die Verlustfeststellung ist dabei zunächst formell offensichtlich rechtmäßig. Die Antragsgegnerin hat insbesondere nicht rechtsfehlerhaft gehandelt, als sie die Ermittlungen aufgenommen hat, die am Ende zu der Verlustfeststellung geführt haben. Gemäß § 5 Abs. 3 FreizügG/EU darf der Fortbestand des Freizügigkeitsrechts nur aus besonderem Anlass und nicht etwa rein routinemäßig überprüft werden. Ein solcher besonderer Anlass hat hier bestanden. Denn die Antragsgegnerin hatte festgestellt, dass der Antragsteller in größerem Umfang Sozialleistungen bezieht.

Die Verlustfeststellung ist bei der in Verfahren der vorliegenden Art allein gebotenen summarischen Prüfung auch materiell offensichtlich rechtmäßig.

Die Antragsgegnerin hat die Verlustfeststellung zutreffend auf § 5 Abs. 4 FreizügG/EU gestützt. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Verlustfeststellung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. März 2013 - 18 A 2263/08 -, juris.

Nach § 5 Abs. 4 FreizügG kann der Verlust des Freizügigkeitsrechts festgestellt werden, wenn die Voraussetzungen dieses Rechts innerhalb von fünf Jahren nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Bundesgebiet entfallen sind oder nicht vorliegen.

Der Tatbestand dieser Vorschrift ist erfüllt. Der Antragsteller, ein am 14. April 1991 geborener bulgarischer Staatsangehöriger, ist nicht nach § 2 Abs. 2 FreizügG/EU freizügigkeitsberechtigt.

Insbesondere ist er nicht als Arbeitnehmer nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU freizügigkeitsberechtigt.

Nun hat der Antragsteller vorgetragen, dass er am 1. Juli 2025 eine Stelle als Hausmeister bei der Grundstücksgemeinschaft G. und Q. in T. angetreten habe.

Der Umstand, dass ein Ausländer erst nach Anhörung zum Erlass eines Verlustfeststellungsbescheids eine Arbeitsstelle antritt, steht der Annahme einer Arbeitnehmereigenschaft i.S.d. § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU zwar nicht entgegen.

Vgl. etwa Kammerbeschluss vom 6. Juni 2025 - 16 L 654/24 -.

Für den Nachweis der Arbeitnehmereigenschaft ist in einem Eilverfahren auch nicht stets erforderlich, dass in jeder Hinsicht lückenlose, vollständige und geordnete Unterlagen vorgelegt werden. Unverzichtbar ist in jedem Falle die Vorlage eines schlüssigen Arbeitsvertrags; ob in einem Eilverfahren darüber hinaus noch weitere Nachweise erforderlich sind, ergibt sich aus dem jeweiligen Einzelfall.

Vgl. etwa Kammerbeschlüsse vom 22. November 2024 - 16 L 380/24 - und vom 27. September 2024 - 16 L 531/24 -.

Der vorliegende Einzelfall ist dadurch geprägt, dass der Antragsteller seit seiner Einreise im Jahre 2014 nur sporadisch und in geringem Umfang gearbeitet hat; seit Juli 2019 ist er überhaupt keiner Arbeit mehr nachgegangen. In einem solchen Fall bedarf es schon im Eilverfahren einer gründlicheren Überprüfung, ob die nun behauptete - erst nach Anhörung zum Erlass eines Verlustfeststellungsbescheids aufgenommene - Arbeits tatsächlich ausgeübt wird.

Vgl. Kammerbeschluss vom 16. Oktober 2025 - 16 L 798/25 -.

Einen Arbeitsvertrag hat der Antragsteller für die von ihm behauptete Arbeitsstelle vorgelegt, desweiteren eine Lohnabrechnung für Juli 2025 und eine Lohnquittung für Juli 2025 in Höhe von 654,25 Euro. Im vorliegenden Einzelfall sind diese Unterlagen nicht ausreichend.

Der vorgelegte Arbeitsvertrag ist schon nicht ganz vollständig. Es fehlt bei der Bezeichnung des Arbeitgebers die vollständige Anschrift. Auch Regelungen zum Urlaub und zur Art der Lohnzahlung sind nicht getroffen. Bis Ende Dezember 2025 galt nach dem Vertrag eine Probezeit; ob das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Probezeit weiter fortbesteht, hat der Antragsteller nicht mitgeteilt. Als Beleg für die tatsächliche Arbeitsaufnahme wurden vom Antragsteller lediglich eine Lohnabrechnung und eine Lohnquittung für den Monat Juli 2025 vorgelegt. Die vorgelegte Lohnabrechnung bezeichnet den Antragsteller als kinderlos; tatsächlich hat er aber ein Kind. Weitere Lohnabrechnungen und Quittungen für die folgenden Monate wurden nicht vorgelegt. Auch eine Meldung der Arbeitstätigkeit an die Minijob-Zentrale liegt nicht vor. Der Antragsteller hätte jedoch allen Anlass gehabt, die von ihm eingereichten Unterlagen zu aktualisieren und zu vervollständigen, zumal die Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderung und weiteren Schriftsätzen mehrfach substantiiert in Zweifel gezogen hatte, dass der Antragsteller die behauptete Arbeitstätigkeit ausübt. Auch die vom Antragsteller - in Anbetracht der Zweifelsbekundungen der Antragsgegnerin - mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2025 erwähnten Zeugnisse wurden nicht vorgelegt.

Das behauptete Arbeitnehmerverhältnis ist nach alledem auch für ein Eilverfahren nicht hinreichend erwiesen.

Selbst wenn man davon ausginge, dass der Antragsteller tatsächlich Arbeitnehmer bei der Grundstücksgemeinschaft G. und Q. ist, wären die Voraussetzungen der Arbeitnehmereigenschaft im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU jedoch nur rein formal erfüllt. Ein Freizügigkeitsrecht des Antragstellers kann aus dieser rein formal bestehenden Arbeitnehmereigenschaft nicht erwachsen. Die Geltendmachung des Freizügigkeitsrechts als Arbeitnehmer stellt sich hier nämlich als rechtsmissbräuchlich dar.

Vgl. hierzu und zum Folgenden: Kammerurteile vom 4. November 2025 - 16 K 852/23 und 16 K 853/23 -.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes findet das Unionsrecht - hier: das Freizügigkeitsrecht - bei rechtsmissbräuchlichen Praktiken keine Anwendung.

Vgl. etwa EuGH, Urteil vom 12. März 2014 - C-456/12 -, juris, Rn. 58 m. w. N.; vgl. hierzu und zum Folgenden auch: OVG NRW, Beschluss vom 15. April 2025 - 17 B 986/24 -, juris.

Der Nachweis eines Rechtsmissbrauchs setzt zunächst voraus, dass eine Gesamtwürdigung der objektiven Umstände ergibt, dass trotz formaler Einhaltung der unionsrechtlichen Bedingungen das Ziel des Freizügigkeitsrechts nicht erreicht wurde bzw. wird.

Vgl. EuGH, Urteil vom 12. März 2014 - C-456/12 -, a.a.O.

Die Gewährleistung des Freizügigkeitsrechts steht nach Unionsrecht unter dem Vorbehalt, dass nicht unangemessen Sozialleistungen in Anspruch genommen werden (Erwägungsgrund 16 der Richtlinie 2004/38/EG - EG-Freizügigkeits-RL). Wer im Aufnahmestaat unangemessen Sozialleistungen in Anspruch nimmt, verfehlt somit objektiv das Ziel des Freizügigkeitsrechts.

Um zu beurteilen, ob ein Unionsbürger Sozialleistungen unangemessen in Anspruch nimmt, sind die Dauer des Aufenthalts, die persönlichen Umstände sowie die Höhe der gewährten Sozialleistungen zu berücksichtigen.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. April 2025 - 17 B 986/24 -, a.a.O., Niedersächs. OVG, Beschluss vom 24. Februar

2021 - 13 LA 24/21 -, juris, Rn. 10; BayVGH, Beschluss vom 9. Juli 2019 - 10 CS 19.1165 -, juris, Rn. 19.

Dabei ist auch eine Abgrenzung zu dem Tatbestandsmerkmal der „ausreichenden Existenzmittel“ in § 4 FreizügG/EU vorzunehmen. Ausreichende Existenzmittel im Sinne des § 4 FreizügG/EU sind - in Abgrenzung zu einer unangemessenen Inanspruchnahme von Sozialleistungen - solche, die sicherstellen, dass der Unionsbürger die Sozialleistungen des Aufnahmemitgliedstaats nicht dauerhaft bzw. auf unbestimmte Zeit in einem nicht unerheblichen Umfang in Anspruch nehmen muss.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. April 2025 - 17 B 986/24 -, a.a.O., m. w. N.

Nach diesen Maßstäben ist im vorliegenden Einzelfall die Inanspruchnahme von Sozialleistungen durch den Antragsteller als unangemessen zu bewerten. Der Antragsteller verfehlt mit seinem Aufenthalt, der sich durch unangemessene Inanspruchnahme von Sozialleistungen finanziert, objektiv das Ziel des Freizügigkeitsrechts.

Seit seiner Einreise im Jahre 2014 ist der Antragsteller nach dem in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Versicherungsverlauf nur in 22 Monaten erwerbstätig gewesen und auch diese Erwerbstätigkeit war in der Regel nur geringfügiger Art. In der übrigen Zeit hat er - da auch seine Ehefrau nicht arbeitete - ausschließlich von Sozialleistungen gelebt. Auch die nun aufgenommene Tätigkeit beschert dem Antragsteller nur ein monatliches Nettoeinkommen von 654,25 Euro. Damit wird der Bedarf der Familie (das Ehepaar hat noch einen im Jahre 2017 geborenen Sohn) nur zu einem geringen Prozentsatz abgedeckt. Gründe für die seit seiner Einreise nur sehr geringe Erwerbstätigkeit des Antragstellers sind nicht erkennbar. Aus den im Verfahren 16 L 1658/25 vorgelegten medizinischen Unterlagen ergeben sich zwar Erkrankungen und eine Behinderung von 40 %. Dass der Antragsteller deswegen gehindert war und ist, in größerem Umfang zu arbeiten, ergibt sich daraus jedoch nicht. Die einzige diesbezügliche Unterlage, ein Gutachten des Job-Centers T., ist nicht aktuell. Es datiert vom 23. Juni 2020.

Die bisherige und zu erwartende weitere Inanspruchnahme von Sozialleistungen erweist sich nach alledem als unangemessen. Das Ziel des Freizügigkeitsrechts wird vom Antragsteller objektiv verfehlt.

Der Nachweis eines Rechtsmissbrauchs setzt nach der Rechtsprechung des EuGH des weiteren ein subjektives Element voraus, nämlich die Absicht, sich einen unionsrechtlichen Vorteil dadurch zu verschaffen, dass die entsprechenden Voraussetzungen willkürlich geschaffen wurden.

Vgl. EuGH, Urteil vom 12. März 2014 - C-456/12 -, juris, a.a.O.

Auch dieses subjektive Element ist im vorliegenden Fall gegeben. Die Kammer geht davon aus, dass der Antragsteller die Arbeitstätigkeit bei der Grundstücksgemeinschaft G. und Q. vor allem deswegen aufgenommen hat, damit er und seine Familie ein ansonsten gefährdetes Freizügigkeitsrecht behalten und auf diese Weise ihren Aufenthalt auch weiterhin zum ganz überwiegenden Teil durch Sozialleistungen finanziert bekommen können. Diese Motivation entspricht nicht der Zielsetzung des Freizügigkeitsrechts. Sie ist willkürlich.

Nun dürfte es im Regelfall aus Fairnessgründen zu fordern sein, dass die Ausländerbehörde, bevor sie eine Verlustfeststellung wegen rechtsmissbräuchlicher Berufung auf eine Arbeitnehmereigenschaft erlässt, eine Warnung an den Unionsbürger ausspricht und ihm Gelegenheit gibt, sein Erwerbsverhalten zu ändern.

Vgl. Kammerurteile vom 4. November 2025 - 16 K 852/23 und 16 K 853/23 -.

Im vorliegenden Fall musste die Antragsgegnerin jedoch zum Zeitpunkt der Verlustfeststellung davon ausgehen, dass der Antragsteller noch nicht einmal formal über eine Arbeitnehmereigenschaft verfügte. Der Antragsteller hatte die Aufnahme der Tätigkeit bei der Grundstücksgemeinschaft G. und Q. der Antragsgegnerin auf deren Anhörungsschreiben nicht mitgeteilt. Die Antragsgegnerin ging folglich davon aus, dass der Antragsteller - bereits seit 2019 - ganz ohne Arbeit war. Nur hierauf - und nicht auf eine Rechtsmissbräuchlichkeit - hat sie die streitgegenständliche Ordnungsverfügung gestützt. Es bestand für die Antragsgegnerin keinerlei Anlass, vor ihrer Verlustfeststellung den Antragsteller zu warnen und zu einer Erhöhung seiner Arbeitstätigkeit anzuhalten.

Auch die sonstigen Tatbestände des § 2 Abs. 2 FreizügG/EU sind nicht erfüllt.

Insbesondere hat der Antragsteller keine Familienangehörigen in Deutschland, von denen er ein Freizügigkeitsrecht nach § 2 Abs. 2 Nr. 6 FreizügG/EU ableiten könnte. Die Ehefrau und der Sohn des Antragstellers sind nicht freizügigkeitsberechtigt, wie sich aus den Kammerbeschlüssen vom heutigen Tag in den Verfahren 16 L 1658/25 und 16 L 1659/25 ergibt.

Auch hat der Antragsteller kein Freizügigkeitsrecht als nicht Erwerbstätiger nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. § 4 FreizügG/EU. Denn er verfügt ersichtlich nicht über ausreichende Existenzmittel. Er lebt nach wie vor ganz überwiegend von Sozialleistungen. Die Inanspruchnahme von Sozialleistungen ist bei ihm - wie dargelegt - auch kein vorübergehendes Phänomen, sondern prägt seinen Aufenthalt.

Ein Daueraufenthaltsrecht nach § 4a FreizügG/EU hat der Antragsteller schließlich ebenfalls nicht. Fünf zusammenhängende Jahre rechtmäßigen - d.h. freizügigkeitsberechtigten - Aufenthalts kann er nicht vorweisen.

Die Antragsgegnerin hat das ihr nach § 5 Abs. 4 FreizügG/EU zukommende Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Insbesondere ist die Verlustfeststellung nicht unverhältnismäßig. Die Antragsgegnerin hat die familiäre Situation und die Hilfsbedürftigkeit des Sohnes - dieser leidet u.a. an einer Autismusstörung und ist pflegebedürftig - des Antragstellers bei ihrer Ermessensausübung mit in den Blick genommen. Sie hat aber in nicht zu beanstandender Weise ausgeführt, dass dem Antragsteller und seiner Familie ein Leben in Bulgarien nach derzeitiger Einschätzung nicht unzumutbar ist (vgl. die Ausführungen in den Kammerbeschlüssen vom heutigen Tag in den Verfahren 16 L 1658/25 und 16 L 1659/25)..

Es besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts, das das Interesse des Antragstellers überwiegt, jedenfalls vorläufig weiter im Bundesgebiet bleiben zu können. Es kann dahinstehen, ob das Gericht insofern auf eine Prüfung der von der Antragsgegnerin in der Ordnungsverfügung angegebenen Gründe beschränkt ist oder ob es - wenn die von der Antragsgegnerin angeführten Gründe nicht stichhaltig sind - auch auf andere Gründe abstellen kann, die geeignet sind, ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung zu rechtfertigen.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. November 2024 - 17 B 655/24 -.

Denn im vorliegenden Fall sind bereits die von der Antragsgegnerin angegebenen Gründe geeignet, ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung zu belegen. Die Antragsgegnerin hat zu Recht u.a. darauf verwiesen, dass der weitere Aufenthalt des Antragstellers den öffentlichen Haushalt auf unabsehbare Zeit in ganz erheblichem Maße belasten würde. Dies reicht für die Annahme eines besonderen öffentlichen Interesses hin. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Verlustfeststellung wurde von der Antragsgegnerin konsequenterweise mit einer Abschiebungsandrohung flankiert.

Vgl. zu einem insoweit anders gelagerten Fall: OVG NRW, Beschluss vom 12. November 2024 - 17 B 655/24 -.

Die in der Ordnungsverfügung vom 18. Juli 2025 enthaltene Abschiebungsandrohung beruht auf § 7 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU und ist ebenfalls offensichtlich rechtmäßig.

Die Abschiebungsandrohung ist bereits eine Rückkehrentscheidung. Sie darf nur ergehen, wenn keine Abschiebungsverbote vorliegen und der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen.

Vgl. EuGH, Beschluss vom 15. Februar 2023 - C 484/22 -, juris;

Das gilt nicht nur bei Minderjährigen, sondern auch bei Erwachsenen.

Vgl. BayVGH, Beschluss vom 5. Juni 2023 - 11 ZB 23.30200 -, juris.

Im vorliegenden Fall sind derartige Abschiebungshindernisse nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Der festgesetzte Wert entspricht der Bedeutung der Sache (§ 52 Abs. 1 des Gerichtskostengeseztes). Der Betrag ist wegen der Vorläufigkeit des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens um die Hälfte reduziert worden.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen oder Postfach 10 01 55, 45801 Gelsenkirchen) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt wer-den, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster.

Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Ver­waltungs­gericht Gelsenkirchen (Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen oder Postfach 10 01 55, 45801 Gelsenkirchen) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Ober­verwal­tungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster ent­scheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist ein­geht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegi­dii­kirch­platz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Be­schwerde ist in­nerhalb eines Mo­nats nach Be­kanntgabe der Ent­scheidung zu be­gründen. Die Be­gründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Be­schwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzu­reichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung ab­zuändern oder auf­zuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung aus­einander setzen.

Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Perso­nen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentli­chen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.

Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nach­­dem diese Ent­scheidung Rechtskraft erlangt oder das Ver­fahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen oder Postfach 10 01 55, 45801 Gelsenkirchen) schrift­lich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Ge­schäfts­stelle Beschwerde ein­gelegt wer­den, über die das Ober­ver­wal­tungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster ent­scheidet, falls das Ver­wal­tungs­ge­richt ihr nicht abhilft. Hierfür be­steht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als ei­nen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde inner­halb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbe­schlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zu­läs­sig, wenn der Wert des Be­schwer­degegen­s­tandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Ge­richt, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grund­sätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.