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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil vom 29.01.2026 – 19 K 443/22
19. Kammer · ECLI:DE:VGGE:2026:0129.19K443.22.00
Tatbestand
Die Klägerin betreibt zwei Fitnessstudios in E. und V. , in denen sie jeweils ein sogenanntes Elektro-Muskel-Stimulationstraining (EMS) anbietet.
Am 22. Juni 2021 stellte sie über den prüfenden Dritten einen Antrag auf Gewährung von Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen (Dritte Phase von November 2020 bis Juni 2021 - Überbrückungshilfe III) für die Monate Januar 2021 bis einschließlich Juni 2021 in Höhe von insgesamt 168.213,81Euro. Diesen Antrag nahm sie am 31. Oktober 2021 zurück und stellte am selben Tag einen Anpassungsantrag auf Gewährung von Überbrückungshilfe III für den benannten Zeitraum über insgesamt 163.063,15 Euro.
Am 11. November 2021 bat die Bezirksregierung den prüfenden Dritten u. a. um Erläuterung, welche weiteren Kosten im Fördermonat April 2021 unter dem Fixkostenpunkt 24 enthalten seien. Davon hätten bislang nur die Kosten für angeschaffte Luftreiniger in Höhe von 19.950,- Euro aufgrund der eingereichten Rechnung vom 16.04.2021 validiert werden können. Es fehle die Angabe, wofür die ebenfalls dort angesetzten 7.000 Euro aufgewandt worden seien. Außerdem wies die Bezirksregierung darauf hin, dass (herkömmliche) Fitnessgeräte im Rahmen der Überbrückungshilfe III nicht förderfähig seien. Um solche handele es sich aber bei den von der Klägerin angeschafften Symbiontanzügen. Daneben würden die im Juni unter Fixkostenpunkt 14 angesetzten Kosten iHv 6.979,06 Euro gemäß eingereichter Rechnung vom 01.06.2021 auch Anschaffungskosten für Monitore sowie Kameras beinhalten. Diese Digitalisierungskosten seien jedoch nicht unter Fixkostenpunkt 14 ansetzbar. Es werde somit wie folgt eine Teilbewilligung veranlasst:
Fixkostenpunkt 24:
- Januar 2021 von ursprünglich 18.900,00 EUR
auf (neu) 0,00 EUR
- März 2021 von ursprünglich 18.900,00 EUR
auf (neu) 0,00 EUR
- Mai 2021 von ursprünglich 19.908,00 EUR
auf (neu) 0,00 EUR
- Juni 2021 von ursprünglich 18.900,00 EUR
auf (neu) 7.050,00 EUR
Fixkostenpunkt 14:
- Juni 2021 von ursprünglich 6.979,06 EUR
auf (neu) 3.339,76 EUR
Der prüfende Dritte teilte daraufhin am 18. November 2021 mit, dass er auf die anliegende Stellungnahme verweise. Darin seien die Abläufe und Vorzüge der Symbiontanzüge als Bestandteil eines Hygienekonzepts noch einmal ausführlich dargelegt worden. Bei den Symbiontanzügen handele es sich nicht um „herkömmliche“ Fitnessgeräte. Mit den Anzügen werde ein Hygienekonzept umgesetzt, da die Kunden nunmehr den Anzug nicht mehr mit anderen Kunden teilen und keine Umkleidekabinen mehr aufgesucht werden müssten. Dies verhindere Ansammlungen auf engstem Raum. Außerdem benötigten die Anzüge spezielle Monitore, um die Ergebnisse darzustellen. Die unter dem Punkt 14 angesetzte Rechnung über 6.979,06 Euro beinhalte deshalb auch Anschaffungskosten für Monitore sowie Kameras. Die daneben unter dem Kostenpunkt 24 angesetzten 7.000 Euro würden eine ausstehende Rechnung für den Erwerb weiterer Monitore betreffen. Da sich die Klägerin und der Lieferant dahingehend geeinigt hätten, dass keine weiteren Monitore geliefert werden sollten, könne dieser Posten ersatzlos entfallen.
Mit Bescheid vom 17. Dezember 2021 (Az. W. . -C) bewilligte die Bezirksregierung B. der Klägerin eine Überbrückungshilfe III in Höhe von 93.147,57 Euro. Als „Gründe für die Teilablehnung“ führte sie aus, dass die Klägerin ausweislich der vorliegenden Unterlagen Überbrückungshilfe III für die Fördermonate Januar 2021 sowie März bis Juni 2021 beantragt und dabei Fixkosten unter Punkt 24 („Ausgaben für Hygienemaßnahmen“) in Höhe von 18.900,00 Euro im Januar, 18.900,00 Euro im März, 26.950,00 Euro im April, 19.908,00 im Mai und 12.090,00 Euro im Juni sowie Fixkosten unter Punkt 14 im Fördermonat Juni 2021 in Höhe von 6.979,06 Euro geltend gemacht habe. Diese Kosten könnten aus den nachfolgend dargelegten Gründen nicht berücksichtigt werden und wirkten sich auf die Förderhöhe aus. Die im Antrag unter Fixkostenpunkt 24 geltend gemachten Ausgaben für Hygienemaßnahmen für die Neuanschaffung von Trainingsequipment („Symbiontanzüge“) könnten nicht berücksichtigt werden, da die FRL unter Nr. 4 Position 16 keinen expliziten diesbezüglichen Hinweis zu den förderfähigen Kosten für diese Maßnahme enthalte. Bei Auslegung dieser Vorschrift schließe sich die Bezirksregierung deshalb dem einheitlichen Verwaltungshandeln der Bewilligungsstellen an und sehe eine Neuanschaffung von Fitnessgeräten als nicht förderfähig an, weil der Schwerpunkt der Anschaffung des Equipments bzw. der Fitnessanzüge auf dem Fitnesstraining und nicht ausschließlich auf einer Hygienemaßnahme liege. Des Weiteren liege durch diese Neuanschaffungen eine Geschäftserweiterung vor, die über die Existenzsicherung des Status quo hinausgehen würde. Die von der Klägerin in dem Fördermonat Juni 2021 unter Fixkostenpunkt 14 angesetzten Kosten für die Umkleideboxen/Digital-Remote-Vorrichtungen könnten nicht vollumfänglich berücksichtigt werden, da innerhalb der Kosten ebenfalls technische Gegenstände wie ein LG Monitor sowie eine Streaming-Webkamera enthalten seien, die keine bauliche Maßnahmen darstellen würden. Selbiges gelte für die im April 2021 unter Fixkostenpunkt 24 geltend gemachten Kosten für weitere Monitore. Ein Anspruch auf Förderung dieser Kosten entfalle. Der Bewilligungsbetrag sei deshalb um 69.915,58 Euro reduziert worden.
Die Klägerin hat gegen diesen Bescheid am 19. Januar 2022 Klage erhoben.
Sie trägt vor: Das beklagte Land habe die Bewilligung von Leistungen für die Anschaffung der Symbiontanzüge zu Unrecht abgelehnt. Entgegen seiner Auffassung handele es sich dabei nicht um bloße Fitnessgeräte, deren Schwerpunkt auf dem Fitnesstraining liege und die damit der Erweiterung des Geschäftsbetriebs dienten. Vielmehr sei die Anschaffung in erster Linie vor dem Hintergrund des erforderlichen Hygienekonzepts erfolgt und habe damit im Wesentlich darauf abgezielt, die Fortsetzung des bisherigen Geschäftsbetriebs unter Einhaltung der gebotenen Schutzvorkehrungen zu ermöglichen und die Kontakt- und damit die Übertragungsmöglichkeiten effektiv einzudämmen. Die neu angeschafften Anzüge könnten nämlich völlig autark ohne Trainerkontakt angezogen und bedient werden. Ein Kontakt zwischen dem jeweiligen Kunden und dem Trainer sei nicht mehr notwendig. Das Infektionsrisiko werde dadurch deutlich reduziert. Außerdem biete das neue System nach einer Eingewöhnungsphase die Möglichkeit, dass der Kunde sein Training „remote“ zu Hause durchführe. Auch sei eine Erweiterung des Geschäftsbetriebs in der Anschaffung der Symbiontanzüge nicht zu sehen. Vielmehr solle den vorhandenen Kunden mit den neuen Anzügen trotz der Corona-Situation eine adäquate Trainingsalternative geboten werden, bei der das Ansteckungsrisiko im Vergleich zum ursprünglichen Trainingsablauf spürbar gesenkt werde. Bei zutreffender und einheitlicher Anwendung der Vorgaben aus der Richtlinie „Überbrückungshilfe III NRW“ wäre deshalb die Förderungsfähigkeit zu bejahen gewesen.
Hinzu komme, dass das beklagte Land die Förderung der dazugehörigen „Curdti-Sofware“ als Digitalisierungsmaßnahme bewilligt habe. Die Anschaffung der Symbiontanzüge und diejenige der Software wie auch der dazugehörigen Hardware stelle ein Gesamtkonzept dar, dass nur einheitlich hätte bewilligt werden können. Eine Abweichung hiervon stelle eine willkürliche Ungleichbehandlung und somit einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG dar. Eine Ungleichbehandlung ergebe sich auch daraus, dass faktisch anderen Betrieben unter vergleichbaren Voraussetzungen Überbrückungshilfe gewährt worden sei. So wisse die Klägerin, dass unter anderem Geräte, die für den Außenbereich geeignet seien, durchaus gefördert worden seien und auch weiter gefördert würden. Außerdem sei der Klägerin bekannt geworden, dass unter dem 03.06.2025 einem in I. ansässigen ESM-Studio ein Förderantrag für ein Maßnahmenpaket inklusive Curdti-Software und Symbiontanzügen positiv bewilligt worden sei.
Selbst wenn die Voraussetzungen für eine Einstufung als Hygienemaßnahme nicht vorliegen sollten, wären die Anschaffungskosten für die Symbiontanzüge jedenfalls als „Digitalisierungsmaßnahme“ zu erfassen. Bei den Anzügen handele es sich, wie bei digitalen Fitnessgeräten definitionsgemäß gefordert, um eine digitale Vorrichtung, mit der Muskeln trainiert oder die Ausdauerleistung verbessert werden könnten. Die Bescheidung des Beklagten lasse auch nicht erkennen, warum sie die Anzüge nicht zumindest unter diese Art der Maßnahme habe einordnen können.
Ebenso seien die im Fördermonat Juni 2021 angeschafften Digital-Remote-Vorrichtungen (Monitore und Streaming-Webkamera) unter dem Fixkostenpunkt 14 als Hygienemaßnahme einzustufen. Durch die Monitore werde eine Überwachung und Kontrolle des Trainings aus der Ferne erst möglich. Sie seien damit untrennbar mit dem Gesamtkonzept verwoben und als Hygienemaßnahme im Sinne der Nr. 16 der Richtlinie Überbrückungshilfe III NRW einzustufen. Da das Digital-Remote-Training die Anzüge kompatibel für das Training von zu Hause aus mache, handele es sich jedenfalls um eine Digitalisierungsmaßnahmen im Sinne der Nr. 14. Zumindest unter diesem Aspekt hätte der Beklagte eine Förderungsmöglichkeit anerkennen müssen.
Die Klägerin beantragt zuletzt,
den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 17.12.2021 zu verpflichten, der Klägerin die beantragte Billigkeitsleistung in Form einer Corona-Überbrückungshilfe in voller Höhe der ursprünglich beantragten 161.431,90 EUR zu bewilligen.
Das beklagte Land beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es trägt vor:
Soweit die Klägerin ihr Klagebegehren nunmehr auf eine Summe in Höhe von 161.431,90 Euro erstreckt habe, stelle dies eine unzulässig Klageänderung dar. Ursprünglich sei die Klage nur auf eine Bewilligung in Höhe von 156.063,14 Euro gerichtet gewesen. Der von der Klägerin erst mit Schriftsatz vom 19.11.2025 gestellte (erhöhte) Zahlantrag wahre die Klagefrist nicht und sei deshalb unzulässig, soweit er den ursprünglich verlangten Betrag in Höhe von 156.063,14 Euro übersteige.
In der Sache sei die Klägerin bereits im Verwaltungsverfahren darauf hingewiesen worden, dass die Anschaffung der technischen Geräte unter der Fixkostenposition 14 nicht förderfähig sei. Außerdem habe hinsichtlich der Förderfähigkeit der Symbiontanzüge ein Austausch zwischen den Beteiligten im Verwaltungsverfahren stattgefunden. Die Anzugpakete seien nicht förderfähig, da sie keine Hygienemaßnahmen im Sinne der Fixkostenposition 24 darstellen würden. Solche seien nach der tatsächlichen Verwaltungspraxis nur förderfähig, wenn ein unmittelbarer Hygienebezug bestehe. Die Anschaffungskosten müssten ausschließlich Hygienemaßnahmen dienen. Kosten, die sich auf Maßnahmen beziehen würden, welche auch andere Zwecke verfolgen oder die auch anderweitig einsetzbar bleiben würden, seien nicht förderfähig. Außerdem müsse die Maßnahme nach Anhang 4 der FAQ primär der Existenzsicherung des Unternehmens in der Pandemie dienen und dürfe nicht für den Abbau eines Investitionsstaus genutzt werden. Zudem müssten sie Teil eines schlüssigen Hygienekonzepts sein. Das beklagte Land sei hier zu dem Ergebnis gelangt, dass die von der Klägerin erworbenen Anzüge nicht ausschließlich der Hygiene dienten. Sie seien vielmehr primär Fitnessgeräte, mit denen sich im untergeordneten Verwendungszweck auch Hygienewirkungen erzielen lassen würden. Außerdem sei die Anschaffung der Trainingsanzüge unverhältnismäßig und keine lediglich existenzsichernde Maßnahme gewesen. Die geltend gemachten Anschaffungskosten von 62.748,- Euro seien unter Anwendung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nicht angemessen gewesen. Nach Anhang 4 Absatz 1 der FAQ zur Überbrückungshilfe III seien Maßnahmen nur förderfähig, wenn sie den FAQ entsprechen und die Kosten der Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zu den Zielen stehe würden. Hier stünden den Investitionskosten für die Symbiontanzüge ein monatlicher Umsatz vor der Pandemie von knapp 5.000 Euro gegenüber. Damit seien die Investitionskosten gemessen am Umsatz der Klägerin deutlich zu hoch. Außerdem sei die Umstellung auf neue Anzüge auch eine unangemessene Investition für eine hygienische Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes gewesen. Ein geschützter Kontakt mit den Trainern, die den Trainierenden die Weste angelegt hätten, wäre für einen sicheren Umgang ausreichend und angemessen gewesen. Durch die zahlreichen, neuartigen Verwendungszwecke stellten die Anzüge auch eine nicht förderfähige Erweiterung des Geschäftsbetriebes dar. Diese Zukunftsinvestition perpetuiere sich auch in der Verwendung nach der Pandemie. Die alten Anzüge hätten nicht zur Outdoor- oder Homenutzung über ein Remote-Training eingesetzt werden können.
Die Anschaffung der Symbiontanzüge könne auch nicht unter der Fixkostenposition 21 gefördert werden, wie von der Klägerin hilfsweise gefordert. Fixkosten, die einer falschen Fixkostenposition zugeordnet seien, würden als nicht förderfähig eingestuft. Eine solche Umverteilung unter eine neue Fixkostenposition hätte im Verwaltungsverfahren per Änderungsantrag durch die Klägerin erfolgen müssen. Es sei im Rahmen des Masseverfahrens nicht Aufgabe der Bezirksregierung, die Positionen ordnungsgemäß zuzuordnen und zu belegen. Daneben sei auch auf materieller Ebene eine Förderung der Anschaffung der Anzüge aus den gleichen Gründen wie bei den Hygienemaßnahmen abzulehnen. Die Anzüge seien nicht ausschließlich Digitalisierungsmaßnahmen, sondern Fitnessgeräte, die auch einen digitalen Aspekt beinhalten würden. Im Übrigen wären die Investitionen auch bei einer Einordnung als Digitalisierungsmaßnahme als unverhältnismäßig anzusehen. Schließlich sei die Bewilligungspraxis anderer Bundesländer irrelevant. Abzustellen sei nur auf diejenige des beklagten Landes.
Daneben sei die von der Klägerin beantragte Förderung der Anschaffung von Monitoren und Streaming-Webcams für Digital-Remote-Vorrichtungen in Höhe von 3.639,30 Euro unter der Fixkostenposition 14 nicht förderfähig, da die beantragten Anschaffungen keine baulichen Maßnahmen seien. Sie stellten vielmehr die Anschaffung von technischen Geräten dar, wären also unter Fixkostenposition 21 förderfähig. Da sie der falschen Fixkostenposition zugewiesen worden seien, wie von dem Beklagten am13.10.2021 und 11.11.2021 mitgeteilt, seien sie nicht förderfähig. Es hätte vielmehr eines Änderungsantrags bedurft. Da die Maßnahmen nicht dem ausschließlichen Zweck der Förderung der Hygiene gedient hätten, seien sie auch nicht unter der Fixkostenposition 24 förderfähig gewesen. Ohnehin sei die Klage insoweit unzulässig, da der Bescheid bezüglich der diese Anschaffungskosten ablehnenden Bewilligung bereits bestandskräftig geworden sei.
Mit Beschluss vom 15. September 2025 ist der Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden.
In der mündlichen Verhandlung am 6. Oktober 2025 sind die Gesellschafter der Klägerin angehört worden. Auf die hierüber gefertigten Niederschriften wird Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Entscheidung ergeht aufgrund des Übertragungsbeschlusses der Kammer durch den Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 VwGO) und mit Zustimmung der Beteiligten ohne weitere mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
1. Die Verpflichtungsklage ist hinsichtlich der begehrten Förderung für die Kosten aus der Rechnung vom 30.06.2021 über 6.979,06 Euro netto bzw. 8.305,08 EUR brutto, die von der Klägerin im Verwaltungsverfahren zum Monat Juni 2021 unter der Position Nr. 14 „Bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen“ in Höhe des Nettobetrages geltend gemacht worden ist, unzulässig. Die dort benannten Kostenpositionen sind nämlich von dem Beklagten in dem angefochtenen Bescheid vom 17. Dezember 2021 zum einen bereits teilweise in Höhe von 3.339,76 Euro netto bewilligt worden. Zum anderen sind die nicht bewilligten Anschaffungskosten für die beiden Fernseher (LG) und Kameras (Logitech) in Höhe von insgesamt 3.639,30 Euro netto durch den Beklagten (mittlerweile) bestandskräftig abgelehnt worden. Darüber hinaus ist ein Anspruch auf Förderung der in der Rechnung ausgewiesenen Umsatzsteuer von 1.326,02 Euro von der Klägerin im Verwaltungsverfahren nicht geltend gemacht worden, sondern wurde von ihr erstmals im Klageverfahren mit Schriftsatz vom 19. November 2025 angemeldet.
a) Ausweislich der Begründung zur Teilablehnung in dem angefochtenen Bescheid (dort S. 4) sind von den im Juni 2021 unter der Position Nr. 14 „Bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen“ geltend gemachten Kostenpositionen nur die Kosten für die Anschaffung der Monitore und der Kameras nicht als förderungsfähig angesehen worden. Dies folgt auch aus der in den Verwaltungsvorgängen dokumentierten Korrespondenz zwischen der Bezirksregierung und dem prüfenden Dritten. Diesem wurde von der Bezirksregierung unter dem 11. November 2021 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Fixkostenpunkt 14 für Juni 2021 von ursprünglich 6.979,06 EUR auf „(neu) 3.339,76 EUR“ zu kürzen. Soweit die Klägerin also zuletzt (und erstmalig) in ihrem bestimmenden Schriftsatz vom 19. November 2025 „alle Kostenpositionen“ aus der Rechnung vom 30.06.2021 über 6.979,06 Euro netto bzw. 8.305,08 Euro brutto geltend gemacht hat, fehlt es ihr in Höhe von 3.339,76 Euro netto an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, da dieser Betrag in dem angefochtenen Bescheid bereits bewilligt worden ist.
b) Gegen die Ablehnung der Bewilligung des Nettorestbetrages in Höhe der Anschaffungskosten für die beiden Fernseher (LG) und Kameras (Logitech) (insgesamt 3.639,30 Euro) hat die Klägerin nicht fristgerecht Klage erhoben, § 74 Abs. 2 und 1 VwGO. Die am 19. Januar 2022 erhobene Klage richtete sich ausweislich der schriftlichen Klagebegründung vom 21. April 2022 auf einen Gesamtbewilligungsbetrag von 156.063,14 Euro und wies im Vergleich zum im Verwaltungsverfahren gestellten Förderantrag von 163.063,15 Euro ein „Weniger“ von 7.000,01 Euro auf. Zur Begründung dieser Differenz hatte die Klägerin in ihrer schriftlichen Klagebegründung vom 21. April 2022 angegeben, dass ursprünglich eine Kostenposition in Höhe von 7.000,00 Euro für den Erwerb von weiteren Monitoren in die Aufstellung eingestellt worden, die Klägerin aber zwischenzeitlich mit dem betreffenden Lieferanten übereingekommen sei, dass keine weiteren Monitore geliefert werden sollten. Insoweit habe sich dieser Rechnungsposten erledigt, sodass in Bezug hierauf unstreitig eine Förderungsfähigkeit nicht vorliege. In der mündlichen Verhandlung am 6. Oktober 2025 hatten die Vertreter der Klägerin hingegen ausdrücklich erklärt, dass es sich bei der Differenz von 7.000 Euro „tatsächlich um die Kosten für Juni 2021 i.H.v. 6.979,06 €“ handeln würde. Dieser Gesamtbetrag beinhalte die Kosten für die Anschaffung von zwei großen Fernsehern sowie zwei Webcams, und enthalten seien darin auch die Kosten für die Umbaumaßnahme bezüglich der Umkleidekabinen. (Siehe Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 6. Oktober 2025, S. 3 unten.) Die Klägerin hatte in der mündlichen Verhandlung ferner klargestellt, dass sie diese Kostenposition bislang nicht in das gerichtliche Verfahren eingeführt habe, dies aber noch tun wolle. Damit korrespondiert auch der „geänderte Zahlantrag“ der Klägerin in dem nachfolgenden Schriftsatz vom 19. November 2025 über nunmehr 161.431,90 Euro und die dortige Bezugnahme auf die Rechnung vom 30.06.2021 sowie die von der Klägerin abgegebene Erklärung, dass „sich zwischenzeitlich herausgestellt habe“, dass das Klagebegehren auch die Rechnung des I1. -I2. vom 30.06.2021 betreffe.
Die Klägerin hatte damit (spätestens) in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass die Kosten aus der Rechnung vom 30.06.2021 über den Nettobetrag von 6.979,06 €“ für Juni 2021 von ihr bislang nicht klageweise geltend gemacht worden sind. Damit hatte sie zugleich den Klagegrund bestimmt (und nicht nur den Antrag der Höhe nach). Die Voraussetzungen für eine schlichte Erweiterung des Klageantrags im Sinne von § 173 VwGO iVm § 264 Nr. 2 ZPO lagen danach mit der Änderung des zuvor bestimmten Lebenssachverhaltes wie sodann im Schriftsatz vom 19. November 2025 erfolgt (die Klägerin begehre nun doch eine Einbeziehung der Rechnung vom 30.06.2021 und mache diese (doch) zum Gegenstand ihres Bewilligungsbegehrens) nicht vor. Selbst wenn - wie die Klägerin meint - sie ausweislich Seite 21 ihrer Klagebegründung vom 21. April 2022 (zunächst) die Positionen aus der Rechnung vom 30.06.2021 vollumfänglich zum Gegenstand ihres Klagebegehrens gemacht haben wollte, folgte aus ihren Erklärungen in der mündlichen Verhandlung, dass sie diesen Lebenssachverhalt bislang nicht in das Verfahren habe einführen wollen, aber beabsichtige, dies noch zu tun. Die sodann im Schriftsatz vom 19. November 2025 erklärte Einbeziehung aller Rechnungspositionen vom 30.06.2021 konnte nicht mehr wirksam erfolgen, da diese mit Bescheid vom 17. Dezember 2021 zum einen bereits teilweise erfüllt und zum anderen bereits bestandskräftig abgelehnt worden waren, und zwar spätestens mit der durch die Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 6. Oktober 2025 erfolgten Klarstellung, worauf sich die Differenz iHv 7.000,01 Euro zwischen dem ursprünglichen Klageantrag vom 19. Januar 2022 und der im Verwaltungsverfahren beantragten Fördersumme beziehen sollte. Eine (erneute) Einbeziehung in das gerichtliche Verfahren war danach - auch im Wege der Klageänderung - nicht mehr möglich. Denn die Notwendigkeit, die Klagefrist einzuhalten, entfällt nicht deshalb, weil die Klägerin ihr jetziges Begehren im Wege der Klageänderung in einen bereits anhängigen Rechtsstreit eingeführt hat. Auch für diese Form der „Klageerhebung“ müssen die Prozessvoraussetzungen erfüllt sein. Dazu gehört auch die Einhaltung der Klagefrist. Die Einhaltung dieser Frist war aber wegen der bereits eingetretenen (teilweisen) Bestandskraft nicht mehr möglich.
Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1997 - 3 C 35.96 -, juris, Rn. 35 ff.
c) Schließlich ist ein Anspruch auf Förderung der in der Rechnung vom 30.06.2021 ausgewiesenen Umsatzsteuer von 1.326,02 Euro von der Klägerin im Verwaltungsverfahren nicht geltend gemacht worden, sondern wurde von ihr erstmals im Klageverfahren mit Schriftsatz vom 19. November 2025 angemeldet. Der angefochtene Bescheid vom 17. Dezember 2021 enthält diesbezüglich also gar keine versagende Regelung. Der Klägerin fehlt insoweit die notwendige Klagebefugnis, § 42 Abs. 2 VwGO.
Daneben bestand in der Sache für die zum Vorsteuerabzug berechtigte Klägerin ohnehin zu keinem Zeitpunkt ein Anspruch auf Erstattung der Umsatzsteuer, da nach Ziffer 2.4 der FAQ zur Überbrückungshilfe III nur betriebliche Fixkosten gemäß der folgenden Liste ohne Vorsteuer förderfähig gewesen sind.
2. Im Übrigen ist die ansonsten zulässige Klage nicht begründet. Die in dem Bescheid vom 17. Dezember 2021 in Höhe von 69.915,58 Euro ausgesprochene Teilablehnung der beantragten Überbrückungshilfe III ist - soweit sie von der Klägerin angefochten worden ist - rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Bewilligung einer weiteren Überbrückungshilfe III über den ihr bereits mit Bescheid vom 17. Dezember 201 gewährten Betrag von 93.147,57 Euro hinaus, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
Wer Überbrückungshilfe auf Basis der Richtlinien des Landes zur fortgesetzten Gewährung von Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen 2021 („Überbrückungshilfe III NRW“ und „Überbrückungshilfe III Plus NRW“), Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie - V A 3 - 81.11.18.02 - vom 10. Februar 2021(nachfolgend: FRL) beantragt, hat grundsätzlich einen auf Art. 3 Abs. 1 GG beruhenden Anspruch auf ermessenfehlerfreie Entscheidung. Der Beklagte gewährt auf der Grundlage von § 53 der Landeshaushaltsordnung in Verbindung mit der vorbezeichneten Richtlinie aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel eine Überbrückungshilfe in Form einer Billigkeitsleistung. Bei der genannten Förderrichtlinie handelt es sich nicht um eine gesetzliche Regelung, sondern um eine Verwaltungsvorschrift. Als solche ist sie grundsätzlich dazu bestimmt, für die Verteilung von Fördermitteln Maßstäbe zu setzen und regelt insoweit das Ermessen der letztlich für die Verteilung der jeweiligen Leistungen bestimmten Stellen. Verwaltungsvorschriften begründen nicht wie Gesetzesvorschriften bereits durch ihr Vorhandensein subjektive Rechte. Sie unterliegen daher auch keiner eigenständigen richterlichen Auslegung wie Rechtsnormen.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 8. April 1997 - 3 C 6.95 - und vom 2. Februar 1995 - 2 C 19.94 -; NdsOVG, Urteil vom 23. Januar 2014 - 8 LA 144/13 -, jeweils juris.
Als Anspruchsgrundlage kommt vor diesem Hintergrund nur Art. 3 Abs. 1 GG in Betracht. In diesem Rahmen können Verwaltungsvorschriften über die ihnen zunächst nur innewohnende interne Bindung hinaus anspruchsbegründende Außenwirkung im Verhältnis zum Bürger entfalten, soweit sie eine etablierte Verwaltungspraxis begründen. Jeder Leistungsbewerber hat dann einen Anspruch darauf, entsprechend dieser Verwaltungspraxis mit anderen Leistungsbewerbern in gleich gelagerten Fällen gleich behandelt zu werden. Entscheidend ist dabei allein, wie die zuständigen Behörden die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt haben und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebunden sind.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 8. April 1997 - 3 C 6.95 - und vom 23. April 2003 - 3 C 25.02 -, juris.
Hieran gemessen ist dem Anspruch der Klägerin auf ermessensfehlerfreie Entscheidung mit der am 17. Dezember 2021 erfolgten Ablehnung ihres Anpassungsantrags vom 31. Oktober 2021 auf Gewährung von Überbrückungshilfe III Genüge getan worden. Sie erfüllt die Anforderungen des § 114 Satz 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift prüft das Gericht auch, ob die Ablehnung des begehrten Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Hier hat die Bezirksregierung B. von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht und die durch den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und das Willkürverbot gezogenen gesetzlichen Grenzen des Ermessens nicht überschritten.
Das Willkürverbot verbietet nicht nachvollziehbare Entscheidungen. Deswegen ist das Fehlen einer ausreichend substanziellen, nachvollziehbaren Begründung oder die „Vagheit“ einer Begründung, der nichts Wesentliches zur Sache entnommen werden kann, an sich schon ein die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts begründender Mangel. In diese Richtung weist insbesondere § 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG NRW. Dieser regelt unmittelbar zwar nur formelle Anforderungen an die Begründung von Ermessensentscheidungen, der Begründungsmangel indiziert jedoch entsprechende materielle Defizite der Ermessensausübung, wenn die fehlenden oder unzureichend dargelegten Gründe auch sonst nicht ersichtlich oder nachträglich dargetan werden.
Vgl. Nds. OVG, Urteil vom 10. Februar 2011 - 12 LB 318/08 -, juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15. Oktober 2024 - 19 K 4886/21, juris; Kopp/Schenke, VwGO, 31. Aufl. 2025, § 114 Rdnr. 48.
Zwar hatte hier die Bezirksregierung eine detaillierte Berechnung des Kürzungsbetrags nicht in die Gründe der Teilablehnung übernommen. Sie hatte jedoch bereits zuvor am 11. November 2021 dem prüfenden Dritten gegenüber erläutert, in welchem Umfang und aus welchen Gründen sie beabsichtige, die beantragte Überbrückungshilfe III zu kürzen. Die angekündigten Kürzungen für die Anschaffung aller Symbiontanzüge, der Monitore in Höhe von 7.000 Euro (die von der Klägerin ohnehin nicht angeschafft worden waren) sowie der Kosten für die Anschaffung zweier (weiterer) Monitore (LG) und Kameras (Logitech) aus der Rechnung vom 30.06.2021 hatte sie so auch in die Begründung der Teilablehnung übernommen und dort erläutert. Damit konnte die Klägerin den von der Bezirksregierung in dem angefochtenen Bescheid getätigten Ausführungen nachvollziehbare Gründe für die Teilablehnung entnehmen.
Eine willkürliche Entscheidung zu Lasten der Klägerin folgt auch nicht daraus, dass es dem Bescheid an einer zutreffenden Berechnung des Kürzungsbetrages mangelt. Ausweislich des Inhalts der Gründe für die Teilablehnung ist der Klägerin der Bewilligungsbetrag um 69.915,58 Euro gekürzt worden. Grund dafür waren die Nichtbewilligung aller Symbiontanzüge (249 x 252 Euro = 62.748 Euro) und der (nicht angeschafften) Monitore für 7.000 Euro sowie die Teilkürzung der Rechnung vom 30.06.2021 über 3.639,30 Euro. Diese Positionen ergeben in der Summe jedoch einen Kürzungsbetrag von 73.387,30 Euro. Ausgehend von einer beantragten Förderung iHv 163.063,15 Euro hätten der Klägerin nur 89.675,85 Euro zugesprochen werden dürfen. Tatsächlich sind ihr jedoch mehr, nämlich 93.147,57 Euro bewilligt worden. Die Falschberechnung hat sich damit nicht zum Nachteil der Klägerin ausgewirkt.
Auch in der Sache liegt keine die Klägerin treffende Ungleichbehandlung vor. Die Bezirksregierung hat ausgehend von der ständigen Verwaltungspraxis des beklagten Landes eine Förderung der Symbiontanzüge als Hygienemaßnahmen im Sinne der Nr. 16 zu Ziffer 2.4 der FAQ zur Überbrückungshilfe III abgelehnt. Die Bezirksregierung hat in dem angefochtenen Bescheid tragend darauf abgestellt, dass die Anzüge als Fitnessgeräte anzusehen und solche nach der Förderpraxis nicht förderungsfähig seien, weil der Schwerpunkt ihrer Anschaffung auf dem Fitnesstraining und nicht ausschließlich auf einer Hygienemaßnahme liegen würde. Außerdem liege durch die Neuanschaffung der Anzüge eine Geschäftserweiterung vor, die über die Existenzsicherung des Status quo hinausgehen würde. Diese Annahmen sind unter Zugrundelegung der (auch und gerade) in den FAQ niedergelegten ständigen Verwaltungspraxis ohne Weiteres vertretbar. Nach den Erläuterungen in Ziffer 2.4 der FAQ zu Punkt „16. Ausgaben für Hygienemaßnahmen“ umfassen förderfähige Hygienemaßnahmen nicht variable Kosten für Anschaffungen, die nicht ausschließlich Hygienemaßnahmen dienen. Die Annahme der Bezirksregierung, die Anschaffungen müssten insoweit ausschließlich Hygienemaßnahmen dienen - was bei den angeschafften Symbiontanzügen nicht der Fall ist, da sie als Trainingsgerät selbst fungieren -, findet damit eine deutliche Stütze in den FAQ und ist schon vor diesem Hintergrund nicht als „willkürlich“ anzusehen. Gleiches gilt für die Annahme, dass durch die Neuanschaffung der Anzüge eine Geschäftserweiterung vorliege, die über den Status quo hinausgehe. In Anhang 4 - Digitalisierungs- und Hygienemaßnahmen - zur FAQ ist dargestellt, dass die Maßnahme primär der Existenzsicherung des Unternehmens in der Pandemie dienen muss und kein Abbau eines Investitionsstaus sein darf. Die angeschafften Symbiontanzüge hatten aber die Funktionalität der vorherigen Anzüge als Trainingsgeräte - wie von der Klägerin selbst vorgetragen - deutlich erweitert und stellten insbesondere einen Sprung vom stationären zum Remote Training dar. Vor diesem Hintergrund ist die von der Bezirksregierung in dem Bescheid vertretene Auffassung, die Anschaffung der Symbiontanzüge stelle eine Geschäftserweiterung dar und sei von dem Begriff der „Hygienemaßnahme“ im Sinne der ständigen Verwaltungspraxis nicht umfasst, gut nachvollziehbar und insbesondere nicht „willkürlich“. Weiterhin findet auch der von dem beklagten Land im gerichtlichen Verfahren erhobene Einwand, dass die Anschaffung der Trainingsanzüge unverhältnismäßig und keine lediglich existenzsichernde Maßnahme gewesen und deshalb nicht förderfähig sei, dort eine Stütze. Denn nach der Einleitung zu Anhang 4 sind Maßnahmen förderfähig, wenn sie den FAQs entsprechen und die Kosten der Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zu den Zielen stehen. Dass dies vorliegend deshalb nicht der Fall ist, weil die Kosten der Anschaffung der Symbiontanzüge mit insgesamt 62.748,- Euro ein Vielfaches des damaligen Monatsumsatzes von ca. 5.000,- Euro betragen haben, ist wiederum nachvollziehbar und insbesondere nicht willkürlich.
Eine Ungleichbehandlung der Klägerin folgt auch nicht daraus, dass einem anderen ESM-Studiobetreiber, der in I. ansässig ist, die Anschaffung der Symbiontanzüge samt Software als Hygienemaßnahme bewilligt worden ist. Entscheidend ist nämlich allein die Bewilligungspraxis des beklagten Landes. Insoweit hat die Klägerin jedoch keine den Angaben des Beklagten widersprechende Verwaltungspraxis aufgezeigt. Einen positiven vergleichbaren Bewilligungsfall des beklagten Landes hat sie nicht benannt.
Ähnliches gilt für das Vorbringen der Klägerin, es sei ihr bekannt, dass unter anderem Geräte, die für den Außenbereich geeignet seien, durchaus gefördert worden seien und auch weiter gefördert würden. Zum einen hat sie eine diesbezügliche bewilligende Verwaltungspraxis des Beklagten nicht näher konkretisiert und konkrete Bewilligungsfälle nicht benannt. Zum anderen besteht hier keine Vergleichbarkeit mit seinerzeit förderungswürdigen Maßnahmen zur temporären Verlagerung des Geschäftsbetriebs in Außenbereiche (vgl. dazu Nr. 16 zu Ziffer 24. der FAQ). Weder diente die Anschaffung der Symbiontanzüge der Verlagerung des Trainings in den Außenbereich noch war die Anschaffung der Trainingsanzüge eine temporäre Maßnahme. Die Symbiontanzüge sind vielmehr dauerhaft als Haupttrainingsgerät in das Geschäftsmodell der Klägerin inkorporiert worden und stellen - wie vom Beklagten zu Recht eingewandt - eine dauerhafte Erweiterung des vorherigen Geschäftsmodells dar.
Auch kommt eine Förderung der Symbiontanzüge als „Digitalisierungsmaßnahmen“ im Sinne von Nr. 14 zu Ziffer 2.4 der FAQ nicht in Betracht. Die Klägerin hat eine dahingehende bewilligende Verwaltungspraxis des Beklagten nicht dargelegt. Dieser war ohnehin ohne nähere Anhaltspunkte nicht verpflichtet, eine Förderungsfähigkeit unter der Einstufung als Digitalisierungsmaßnahme in Betracht zu ziehen. Der prüfende Dritte hatte im Verwaltungsverfahren eine Einstufung der Symbiontanzüge als Hygienemaßnahmen vorgenommen, was von dem Beklagten sodann im Bewilligungsverfahren geprüft worden war. Eine darüber hinausgehende Prüfpflicht der Bezirksregierung bestand hier nicht. Daneben würde eine Förderfähigkeit der Symbiontanzüge auch bei ihrer Einstufung als Digitalisierungsmaßnahmen an der Unverhältnismäßigkeit ihrer Kosten scheitern, wie vom Beklagten ohne Verstoß gegen das Willkürverbot zutreffend eingewandt worden ist.
Weiterhin folgt eine Förderfähigkeit der Anschaffungskosten für die Symbiontanzüge auch nicht aus der erfolgten Bewilligung der für die Nutzung der Anzüge angeschafften Software „Curdti“ als Digitalisierungsmaßnahme im Monat Januar 2021. Die Bewilligungsvoraussetzungen waren durch die Bezirksregierung für jede geltend gemachte Kostenposition separat zu prüfen. Eine Bewilligung der Symbiontanzüge als Hygienemaßnahme ist durch die Bezirksregierung nach dem oben Stehenden zu Recht abgelehnt worden. Auch wäre eine Bewilligung als Digitalisierungsmaßnahme jedenfalls an der Unverhältnismäßigkeit ihrer Kosten gescheitert.
Schließlich hat das beklagte Land die von der Klägerin im April 2021 unter Ziffer 16. geltend gemachten Kosten für die Anschaffung weiterer vier Monitore in Höhe von 7.000 Euro zu Recht abgelehnt. Die Bewilligungsvoraussetzungen lagen schon deshalb nicht vor, weil die Klägerin diese Monitore gar nicht angeschafft hatte, also auch keine Kosten dafür verauslagt hatte. Ob daneben die Ablehnung der Bewilligung dafür nach den Erklärungen der Klägerin im Verfahren überhaupt noch Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist (vgl. dazu die obigen Ausführungen zur Zulässigkeit der Klage), kann insoweit dahinstehen.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
68.284,33 Euro
festgesetzt.
Gründe
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht der beantragten Geldleistung.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.